Beschlussvorlage Aktenzeichen AUS/034/2020

Lärmaktionsplan III für Düsseldorf

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 7. Oktober 2020veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung zur Kenntnis und beschließt den Lärmaktionsplan III für Düsseldorf.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Auf Grundlage der EU-Umgebungslärm-Richtlinie ist die Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG von den Städten und Gemeinden alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat in den Jahren 2011 und 2018 Lärmaktionspläne aufgestellt. Die bisher festgesetzten Maßnahmen müssen anhand der Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung überprüft und fortgeschrieben werden.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. Oktober 2020. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00389122.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00389122.pdf Published Time: Thu, 25 Feb 2021 13:29:57 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: AUS/034/2020 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Lärmaktionsplan III für Düsseldorf Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Helga Stulgies Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ordnungs - und Verkehrsausschuss 13.01.2021 Vorberatung Ausschuss für Umweltschutz 14.01.2021 Vorberatung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.11.2020 Vorberatung Haupt - und Finanzausschuss 08.03.2021 Vorberatung Rat 18.03.2021 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung zur Kenntnis und beschließt den Lärmaktionsplan III für Düsseldorf. Sachdarstellung: Auf Grundlage der EU-Umgebungslärm-Richtlinie ist die Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG von den Städten und Gemeinden alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat in den Jahren 2011 und 2018 Lärmaktionspläne aufgestellt. Die bisher festgesetzten Maßnahmen müssen anhand der Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung überprüft und fortgeschrieben werden. Lärmaktionspläne sind mit dem Ziel aufzustellen, Regelungen für Verkehrslärm-belastungen oberhalb der Schwelle von L DEN > 65 dB(A) und LNight > 55 dB(A) zu treffen. Mit dem Masterplan zur Reduzierung des Straßenverkehrslärms ist es in Düsseldorf in den zurückliegenden Jahren gelungen, die Anzahl betroffener Menschen mit besonders hohen Belastungen zu verringern (siehe Kapitel 2.3 des Lärmaktionsplans III in der Anlage). Dennoch befinden sich im Stadtgebiet noch immer etwa 350 belastete Straßenabschnitte. Ebenso bewegen sich der Schienenverkehrs- und der Fluglärm weiterhin auf hohem Niveau. Seite 2 Mit dem vorliegenden Lärmaktionsplan III sollen die erzielten Erfolge ausgebaut und weitere Lärmbrennpunkte durch zusätzliche Aktivitäten entlastet werden. Die Verwaltung hat nach Auswertung des Lärmkatasters dazu einen Vorentwurf ausgearbeitet und diesen mit den beteiligten Fachämtern verwaltungsintern abgestimmt. Außerdem wurden die zuständigen externen Stellen wie die Rheinbahn, der Flughafen Düsseldorf, der Landesbetrieb Straßen.nrw, die Deutsche Bahn und das Eisenbahnbundesamt beteiligt. Deren Anregungen sind im Entwurf zum Lärmaktionsplan berücksichtigt worden. Den Bezirksvertretungen wurde der Entwurf zum Lärmaktionsplan III im Spätherbst 2019 zur Information vorgelegt. Der Ausschuss für Umweltschutz ist am 16.01.2020 über die bevorstehende Offenlage informiert worden. Den Bürgerinnen und Bürgern wurde schließlich vom 2. bis 29. März 2020 Gelegenheit zur Mitwirkung am Lärmaktionsplan III gegeben. Im Zeitraum der vierwöchigen Auslegung sind etwa 510 Rückmeldungen über eine zu diesem Zweck entwickelte online-Plattform eingegangen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden von der Bevölkerung weitgehend unterstützt, wobei vor allem Tempobeschränkungen, lärmoptimierte Fahrbahnbeläge und Rasengleise Zuspruch erhielten. Auch das Konzept ruhiger Gebiete wurde begrüßt. Soweit darüber hinaus von der Bevölkerung Hinweise zu anderen Maßnahmen oder weiteren Belastungsorten im Stadtgebiet eingingen, werden diese im Rahmen der Bearbeitung von Lärmschutzangelegenheiten durch die Verwaltung weiterverfolgt. Die im Lärmaktionsplan III enthaltenen Maßnahmen sind als Umsetzungsempfehlung anzusehen und bedürfen vor ihrer konkreten Realisierung einer abschließenden Entscheidung. Als Instrument für die Umsetzung und Finanzierung von Maßnahmen hat sich in Düsseldorf der vom Rat 2005 beschlossene Masterplan “Reduzie rung des Straßenverkehrslärms” bewährt. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung können damit auf die jeweilige örtliche Problemlage abgestimmte konkrete Maßnahmen entwickelt und finanziert werden. Lärmaktionspläne gehen als Fachplanung in die Abwägung anderer raumbezogener Planungen ein, z. B. in Bebauungspläne oder den Verkehrsentwicklungsplan. Sie dienen somit einer vorsorgenden und umfassenden Problemlösung. So können Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung und -verminderung gegeben werden, die zur Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität in der Stadt beitragen. Die Umsetzung des § 47d BImSchG ist von gesamtstädtischer Bedeutung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz und ist in Verbindung mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu sehen. Deshalb soll der Lärmaktionsplan III durch Beschluss des Rates in Kraft gesetzt werden. Lärmaktionspläne sind nach ihrer Fertigstellung an die EU-Kommission zu melden. Anlagen: Lärmaktionsplan III
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Title: Microsoft Word - LAPIII_8-2020_final.docx URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00389535.pdf Published Time: Fri, 16 Oct 2020 08:26:59 GMT Number of Pages: 87 Markdown Content: # Lärmaktionsplan III für Düsseldorf Stand: 14. September 2020 Anlage zur Vorlage AUS/034/2020 Inhalt Seite: 1 Aufgabenstellung 4 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 5 1.2 Auslösewerte 6 1.3 Zuständige Behörden 7 1.4 Vorgehensweise der Lärmaktionsplanung 7 1.5 Untersuchungsgebiet 8 2 Bestandsanalyse 11 2.1 Lärmkartierung 11 2.2 Ergebnisse der Lärmkartierung 12 2.2.1 Lärmeinwirkung durch den Straßenverkehr 12 2.2.2 Lärmeinwirkung durch den Schienenverkehr des Bundes 13 2.2.3 Lärmeinwirkung durch sonstigen Schienenlärm (Straßenbahn) 14 2.2.4 Lärmeinwirkung durch den Flugverkehr 15 2.2.5 Lärmeinwirkung durch kartierungspflichtige Industrieanlagen und Häfen 16 2.3 Vergleich mit früheren Lärmkartierungen: Entwicklung der Betroffenenzahlen 17 2.4 Betrachtung der Gesamtlärmbelastung 20 3 Auswertung bisheriger Lärmschutzaktivitäten 23 3.1 Lärmvorsorge und Stadtplanung 23 3.1.1 Wohnungsbau an belasteten Standorten 23 3.2 Lärmminderung beim Kfz-Verkehr 26 3.3 Lärmminderung im Straßenbahnverkehr 31 3.4 Lärmminderung im Eisenbahnverkehr 32 3.5 Lärmminderung im Flugverkehr 32 3.6 Lärmminderung bei Häfen und Industrie 33 3.7 Ruhige Gebiete 33 4 Handlungskonzept 37 4.1 Analyse der Lärmaktionspläne I und II 37 4.2 Umsetzungsperspektiven 38 4.3 Maßnahmenplanung und weitere Handlungsansätze 39 4.3.1 Straßenverkehrslärm 39 4.3.2 Straßenbahnverkehr 43 4.3.3 Eisenbahnverkehr 44 4.3.4 Flugverkehr 45 4.3.5 Planerische Lärmvorsorge 46 5 Verknüpfung mit anderen raumbezogenen Planungen 47 5.1 Wirkungen der Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf die Lärmbelastungssituation 49 5.2 Übergeordnete Handlungsansätze und Strategien 51 6 Öffentlichkeitsbeteiligung 52 6.1 Umgang mit den Hinweisen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 57 7 Maßnahmenkonzept 58 8 Zusammenfassung und weiteres Vorgehen 61 Tabellenverzeichnis 63 Abbildungsverzeichnis 64 Anlagenverzeichnis 64 4 ## 1 Aufgabenstellung Die Lärmaktionsplanung beruht auf der 2005 in deutsches Recht übernomme- nen EG-Umgebungslärmrichtlinie 1. Da- nach sollen Lärmaktionspläne mit ge- eigneten Maßnahmen aufgestellt wer- den, um Lärmprobleme und Lärmaus- wirkungen zu regeln für Gebiete in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflug- häfen. Als Umgebungslärm werden „unerwünschte oder gesundheits- schädliche Geräusche im Freien“ be- zeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EG- Umgebungslärmrichtlinie zählt darun- ter Lärm, der durch Straßen-, Schie- nen- und Flugverkehr entsteht sowie den Lärm, der von Industrie- und Ha- fenanlagen ausgeht. Aufbauend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung sind die Lärmaktions- pläne unter Beteiligung der Öffentlich- keit zu erstellen und spätestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erfor- derlichenfalls zu überarbeiten. Die Lärmkartierung wurde vom Umweltamt Düsseldorf erstellt. Einbezogen wurden auch die Ergebnisse der Lärmkartie- rung der Eisenbahnstrecken (EBA) und des Flugverkehrs (Landesumweltamt). Aufgrund der gegebenen Zuständigkei- ten der planaufstellenden Gemeinde konzentriert sich die Maßnahmenpla- nung auf den Kraftfahrzeug- und Stra- ßenbahnverkehrslärm. Die Landes- hauptstadt Düsseldorf setzt mit dem Masterplan „Reduzierung des Straßen- verkehrslärms“ seit 2006 kontinuierlich > 1Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Par- > laments und des Rates vom 25. Juni 2002 > über die Bewertung und Bekämpfung von > Umgebungslärm. lärmmindernde Maßnahmen an hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen um. Dafür stehen jährlich Mittel zur Verfü- gung, zuletzt rund 1,0 Mio. Euro. Zu- sätzlich werden jährlich zwischen 200.000 und 300.000 Euro für die För- derung des passiven Schallschutzes bereitgestellt. Die in den vergangenen Jahren realisierten Maßnahmen betref- fen vor allem die Entwicklung und den Einsatz von lärmoptimierten Fahr- bahnoberflächen, den Einbau von Ra- sengleisen auf Straßenbahntrassen, den Bau von Schallschutzwänden und die finanzielle Förderung von Schall- schutzfenstern im Wohnungsbestand. Die Bekämpfung des Fluglärms ist Auf- gabe der Landesbehörden. Die damit verbundene regionale Problemlage kann von einer einzelnen Kommune nicht gelöst werden – auch nicht als Standortgemeinde des Flughafens. Dennoch besteht die Verpflichtung, auf vorliegende Belastungen und ihre Ur- sachen hinzuweisen und Maßnahmen- empfehlungen auszusprechen. Die Lärmaktionsplanung für den von den Schienenwegen des Bundes aus- gehenden Lärm ist ab 2015 Aufgabe des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) und liegt bereits vor. 2 Der bundesweite Ansatz und das wenig differenzierte Maßnahmenspektrum dieses Lärmakti- onsplans bieten Anlass und Raum für ortsbezogene Ergänzungen, die im vorliegenden LAP III genutzt werden sollen. Der Lärmaktionsplan der dritten Stufe (im Folgenden: LAP III) hat zum Ziel, alle bisher umgesetzten Lärmminde- > 2Eisenbahn-Bundesamt: Lärmaktionspläne > Teil A und B, Januar bzw. Juli 2018, > www.laermaktionsplanung-schiene.de; letz- > ter Zugriff: 23.10.2018 5 rungsmaßnahmen resümierend zu-sammenzutragen, noch unerledigte Vorhaben aufzugreifen und zu vervoll-ständigen beziehungsweise daraus Konsequenzen zu ziehen. Des Weite-ren ist die Betrachtung auf die Ge-samtlärmproblematik zu lenken. Hier sind Mehrfachbelastungen aufzudecken und zu analysieren sowie Überlegun-gen zur Entlastung der Betroffenen zu entwickeln. 1.1 Rechtliche Rahmen-bedingungen Die Lärmaktionsplanung beruht auf der EG-Umgebungslärmrichtlinie 3, die 2005 mit der Erweiterung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) um einen sechsten Teil „Lärmminde-rungsplanung“ und die Paragrafen 47a bis 47f in deutsches Recht übernom-men wurde. 4 § 47d BImSchG legt die Aufstellung der Aktionspläne näher fest. Demnach sollen Lärmaktionspläne mit geeigne-ten Maßnahmen aufgestellt werden, um Lärmprobleme und Lärmauswir-kungen zu regeln für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Hauptei-senbahnstrecken, Großflughäfen und in Ballungsräumen mit einer Einwoh-nerzahl mit mehr als 100.000. Belastungen durch Lärm können sich im Wohnumfeld durch Störungen der Kommunikation, Schlafstörungen oder eine eingeschränkte Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen wie Gärten, Ter-rassen und Balkonen ausdrücken. Hier > 3Siehe Fußnote 1. > 4Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005. Bundes-gesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29. Juni 2005. setzt die Europäische Union mit der Umgebungslärmrichtlinie an, indem sie fordert, den Lärm von Hauptverkehrs-wegen, Großflughäfen sowie Ballungs-räumen zu kartieren und die Öffent-lichkeit über die Ergebnisse zu infor-mieren. Ziel ist neben der Darstellung und Reduktion der von Lärm betroffenen Personen auch der Schutz vorhandener ruhiger Gebiete vor der Zunahme von Lärm. Gemäß § 47d BImSchG und der Richt-linie 2002/49/EG (Anhang V) müssen die Aktionspläne unter anderem fol-gende Angaben und Unterlagen ent-halten: # ● Beschreibung des Ballungsraums und der zu berücksichtigenden Lärm-quellen sowie eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten, # ● Informationen zur Rechtslage (zu-ständige Behörde, rechtlicher Hinter-grund, geltende Grenzwerte), # ● bereits vorhandene und geplante Maßnahmen zur Lärmminderung, # ● Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen nach der Umsetzung der Lärmschutzmaß-nahmen. Nach §§ 47d Abs. 6 und 47 Abs. 6 BImSchG sind die im Lärmaktionsplan enthaltenen Vorschläge und Empfeh-lungen durch Anordnungen oder sons-tige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem BImSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Stra-ßenverkehrsgesetz StVG, Straßenver-kehrsordnung StVO) durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die 6 zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Die in Anhang V der Umgebungslärm- richtlinie aufgeführten Maßnahmen zur Lärmminderung sind sehr allgemein gehalten (Verkehrsplanung, Raumord- nung, quellenorientierte technische Maßnahmen, Verringerung der Schall- übertragung, verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen und Anreize). Jedoch existieren mit den Hinweisen von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissions- schutz zur Lärmaktionsplanung (LAI- Hinweise) 5, Forschungsvorhaben 6 oder Leitfäden und Handreichungen der Bundesländer 7 als Arbeitshilfe zur Lärmminderungsplanung. Sie werden bei der Aktionsplanung in Düsseldorf berücksichtigt. Ergänzt wird das BlmSchG durch die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. 8 Sie regelt die Einzelheiten für die Erstellung der Lärmkarten. Dort sind auch die zu verwendenden Lärmindizes L DEN und LNight definiert. Es handelt sich dabei um den äquivalenten Dauerschallpegel > 5Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Im- > missionsschutz – AG Lärmaktionsplanung: > LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung, > Stand 9.03.2017. > 6Umweltbundesamt, Europäische Akademie > für städtische Umwelt in Kooperation mit > konsalt GmbH, LK Argus GmbH und Lärm- > kontor GmbH: Silent City, Handbuch zur > Lärmaktionsplanung, 2008. > 7Ministerium für Umwelt und Naturschutz, > Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, > http://www.umgebungslaerm.nrw.de/materi > alien/hilfen/laermaktionspla > nung/durchfuehrung/index.php, Stand > 22.10.2018. > 8Vierunddreißigste Verordnung zur Durchfüh- > rung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes > (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. > BlmSchV) vom 06.03.2006. Bundesgesetz- > blatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgege- > ben zu Bonn am 15. März 2006. in Dezibel - dB(A) für den Gesamttag, also über 24 Stunden, beziehungswei- se für den Nachtzeitraum. 9 Nach den Hinweisen zur Lärmaktions- planung der Länderarbeitsgemein- schaft Immissionsschutz 10 sollte die Überprüfung mindestens folgende Punkte umfassen: # ● Analyse zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen, # ● Entwicklungen in der Zahl der be- troffenen Personen, Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser oder der Flächen, # ● Änderungen in der Bewertung von Lärmproblemen und Lärmauswirkun- gen, # ● Hemmnisse und Optimierungsmög- lichkeiten, # ● Berücksichtigung planungsrechtli- cher Festsetzungen in anderen Planun- gen, etwa zum Schutz ruhiger Gebiete, # ● Erfolge langfristiger Strategien und # ● Schlussfolgerung für die Fortschrei- bung des Lärmaktionsplanes. Diese Aufgabenstellung liegt dem Lärmaktionsplan III zugrunde. 1.2 Auslösewerte Auslösewerte der Aktionsplanung sind Belastungsschwellen, bei deren Errei- chen Lärmschutzmaßnahmen in Be- tracht gezogen oder ergriffen werden > 9Ebenda, § 2; der LDEN setzt sich aus dem > Tag-, Abend- und Nachtwert zusammen, > wobei den Beurteilungszeiträumen eine un- > terschiedliche Gewichtung zukommen. > 10 LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung, siehe > Fußnote 5. 7 sollen. Jedoch gibt es hierfür weder auf EU- noch auf Bundesebene verbindli- che Vorgaben in Form von Grenz- oder Auslösewerten. Das Landesumweltministerium hat mit dem Runderlass „Lärmaktionspla- nung“ 11 Auslösewerte für Nordrhein- Westfalen zur Anwendung empfohlen. Danach sind Lärmaktionspläne aufzu- stellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutz- würdigen Gebäuden verkehrslärmbe- dingte Mittelungspegel von L DEN 70 dB(A) oder L Night 60 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Die Lärmwirkungsforschung stellt fest, dass bei Mittelungspegeln von LDEN ≥ 65 dB(A) am Tag und LNight ≥ 55 dB(A) das Risiko von Herz- / Kreislauferkrankungen zunimmt. Die- se Werte nennt auch das Umweltgut- achten zur Vermeidung von Gesund- heitsgefährdung des Sachverständi- genrats für Umweltfragen. 12 Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie besteht das Ziel der Lärmaktionspla- nung darin, schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Um- gebungslärm auf der Grundlage von Prioritäten zu verhindern, ihnen vorzu- beugen oder sie zu mindern. Daraus abzuleiten ist die Forderung nach ei- nem ausreichenden Gesundheits- schutz. Nach Auffassung der Landes- hauptstadt Düsseldorf sind deshalb für die Lärmaktionsplanung - wie bereits > 11 Lärmaktionsplanung, RdErl. des Ministeri- > ums für Umwelt und Naturschutz, Land- > wirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – > 8820.4.1 vom 7.2.2008; MBl. NRW Nr. 7 > vom 14.3.2008, S. 105 ff. > 12 Sondergutachten des Rates von Sachver- > ständigen für Umweltfragen (SRU); Umwelt > und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen; > Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300. in der zweiten Stufe - beim LAP III Auslösewerte von L DEN ≥ 65 dB(A) und LNight ≥ 55 dB(A) zu verwenden. Für Gebiete, bei denen Geräuschbelas- tungen in dieser Höhe auftreten, sind Aktionspläne zur Lärmminderung zu erarbeiten. 1.3 Zuständige Behörden Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind gemäß BlmSchG § 47e Abs. 1 die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Verantwortung für die Lärmaktionsplanung des Ballungs- raums Düsseldorf liegt beim Umwelt- amt der Landeshauptstadt Düsseldorf. Für die Lärmaktionsplanung der Haupteisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet ist das Eisenbahnbun- desamt verantwortlich. Bei diesen Schienenwegen besteht eine gegensei- tige Mitwirkungspflicht zwischen Stadt und Eisenbahnbundesamt. Die an der Lärmkartierung beteiligten Stellen sind im Kapitel 2.1 genannt. 1.4 Vorgehensweise der Lärmaktionsplanung Die Vorgehensweise der Lärmaktions- planung für die Landeshauptstadt Düs- seldorf orientiert sich an Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie. Sie hat fol- gende Schwerpunkte: # ● Bestandsanalyse und Vergleich mit früheren Kartierungen, Einbeziehung der Gesamtlärmbelastung (Kapitel 1), # ● Auswertung bisheriger Lärmschutz- aktivitäten nach Quellenart (Kapitel 3), # ● Entwicklung eines Handlungskon- zepts unter Einbeziehung bisheriger Aktivitäten in Düsseldorf (Kapitel 4), 8 # ● Hinweise auf Synergien und Zielkon- flikte bei der Maßnahmenplanung zwi- schen der Lärmaktionsplanung und der Luftreinhalteplanung (Kapitel 5), # ● Information und Beteiligung der Öf- fentlichkeit (Kapitel 6) und # ● Zusammenfassung der Handlungs- möglichkeiten, Wirkungsbetrachtung und Ableiten des weiteren Vorgehens (Kapitel 7 und 80). Die Bestandsanalyse fasst die Ergeb- nisse der aktuellen Lärmkarten von 2017 für den Ballungsraum zusam- men. Für die weitere Schwerpunktset- zung sind die bereits umgesetzten Maßnahmen

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AUS/034/2020