Beschlussvorlage Aktenzeichen AUS/009/2025

Lärmaktionsplan IV

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 9. Januar 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung zur Kenntnis und beschließt den Lärmaktionsplan IV.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die Lärmaktionsplanung ist in Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Aufgabe der Kommunen. Grundlage bildet die EU-Umgebungslärmrichtlinie, welche die deutschen Städte und Gemeinden über § 47d Bundes -Immissionsschutzgesetz verpflichtet, den Lärmaktionsplan regelmäßig fortzuschreiben. Im Lärmaktionsplan ist ein abgestimmtes Konzept zur Vermeidung, Verminderung und Beseitigung schädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm festzulegen. Dazu zählen der Lärm von Kfz - und Straßenbahn-, Eisenbahn- und Flugverkehr als Verkehrslärmarten sowie die Geräusche ausgehend von bestimmten Industrie - und Hafenanlagen. Gleichzeitig gilt es Ruhige Gebiete vor einer Zunahme von Lärm zu schützen.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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AUS/009/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Lärmaktionsplan IV Fachbereich: 19 - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ordnungs- und Verkehrsausschuss 05.02.2025 Vorberatung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 12.02.2025 Vorberatung Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz 20.03.2025 Vorberatung Rat 10.04.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung zur Kenntnis und beschließt den Lärmaktionsplan IV. Sachdarstellung: Die Lärmaktionsplanung ist in Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Aufgabe der Kommunen. Grundlage bildet die EU-Umgebungslärmrichtlinie, welche die deutschen Städte und Gemeinden über § 47d Bundes -Immissionsschutzgesetz verpflichtet, den Lärmaktionsplan regelmäßig fortzuschreiben. Im Lärmaktionsplan ist ein abgestimmtes Konzept zur Vermeidung, Verminderung und Beseitigung schädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm festzulegen. Dazu zählen der Lärm von Kfz - und Straßenbahn-, Eisenbahn- und Flugverkehr als Verkehrslärmarten sowie die Geräusche ausgehend von bestimmten Industrie - und Hafenanlagen. Gleichzeitig gilt es Ruhige Gebiete vor einer Zunahme von Lärm zu schützen. Nachdem in den Jahren 2011, 2018 und 2021 bereits Lärmaktionspläne vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen wurden, stand im Jahr 2024 die nächste Verpflichtung zur Überprüfung und Fortschreibung an. Seite 2 Zunächst erfolgte für den Lärmaktionsplan IV (LAP IV) eine Aktualisierung des Lärmkatasters. In Düsseldorf wurden etwa 370 Straßenabsch nitte ermittelt, bei denen die Auslöseschwelle für die Lärmaktionsplanung von 65 dB(A) L DEN erreicht oder überschritten wird. Ebenso wurden eine gesamtstädtische Betroffenheitsanalyse sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Letztere erfolgte im Zeitraum vom 8. Januar bis zum 4. Februar 2024. Es gingen insgesamt ca. 1.500 Rückmeldungen ein. Nähere Informationen über die Ergebnisse der Lärmkartierung und der Öffentlichkeitsbeteiligung sind unter www.duesseldorf.de/laerm abrufbar. Die Ergebnisse der Beteiligung wurden ausgewertet und sind ebenso wie die Rückmeldungen aus den Fachämtern sowie der Träger öffentlicher Belange in das Maßnahmenkonzept eingeflossen. Der Schwerpunkt der Betrachtung lag dabei auf Belastungen ausgehend vom Kfz-Verkehr, welcher auch bei der Öffentlichkeitsbeteiligung als Hauptlärmquelle identifiziert wurde. Das Maßnahmenkonzept wurde den Bezirksvertretungen im November / Dezember des letzten Jahres vorgestellt. Im Wesentlichen wurde den Maßnahmenvorschlägen gefolgt. Eine Änderung betraf den Stadtbezirk 2. Hier wurde die Maßnahme auf der Brehmstraße bis zur Grunerstraße verlängert. Im Stadtbezirk 5 wird auf der Alten Landstraße die Beschränkung auf Anliegerverkehr nicht mehr weiterverfolgt. Darüber hinaus wurden für einzelne Bereiche Maßnahmen vorgeschlagen, welche nicht Teil des Lärmaktionsplans seien können (Beispiel - Radaufstellstreifen bei einer Tempo 30 - Anordnung). Diese werden als Hinweise an die zuständigen Fachämter weitergegeben. Im Rahmen der Lärmaktionsplanun g wird sichergestellt, dass im regelmäßigen Turnus auf die jeweilige örtliche Problemlage abgestimmte Maßnahmen entwickelt werden. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen werden in den vom Rat im Jahr 2005 beschlossenen Masterplan "Reduzierung des Straßenverkehrslärms" aufgenommen. Eine Übersicht über bereits umgesetzte bzw. geplante Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen der Stufe I-III kann dem Lärmaktionsplan IV in dessen Anlage 2 entnommen werden. Lärmaktionspläne gehen darüber hinaus als Fachplanung auch in die Abwägung anderer raumbezogener Planungen ein, z. B. in Bebauungspläne. Sie dienen somit zusätzlich dem vorsorgenden Lärmschutz. Es werden Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung und -verminderung gegeben, welche zur Verbesserung der Wohn - und Aufenthaltsqualität in der Stadt beitragen. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird über das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission gemeldet. Anlagen: Laermaktionsplan_IV
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Title: Abschlussbericht URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00540889.pdf Published Time: Fri, 10 Jan 2025 09:20:57 GMT Number of Pages: 114 Markdown Content: L‰rmaktionsplan IV f¸r die Landeshauptstadt D¸sseldorf ## Stand: 10.01.2025 Inhalt Seite 1 Aufgabenstellung 4 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 5 1.2 Auslˆsewerte 6 1.3 Zust‰ndige Behˆrden 7 1.4 Vorgehensweise der L‰rmaktionsplanung 7 1.5 Untersuchungsgebiet 8 2 Bestandsanalyse 11 2.1 L‰rmkartierung 11 2.2 Ergebnisse der L‰rmkartierung 12 2.2.1 L‰rmeinwirkung durch den Straflenverkehr 12 2.2.2 L‰rmeinwirkung durch den Schienenverkehr des Bundes 13 2.2.3 L‰rmeinwirkung durch sonstigen Schienenl‰rm (Stadt- / Straflenbahnen) 14 2.2.4 L‰rmeinwirkung durch den Flugverkehr 15 2.2.5 L‰rmeinwirkung durch kartierungspflichtige Industrieanlagen und H‰fen 16 2.2.6 Prognostizierte Gesundheitsgefahren durch Verkehrsl‰rm 17 2.3 Vergleich mit fr¸heren L‰rmkartierungen 18 2.4 Gesamtl‰rmbelastung / Belastetenanalyse 19 2.4.1 Vorgehensweise 19 2.4.2 Belastung durch Kfz-Verkehr 20 2.4.3 Belastung durch Stadt-/Straflenbahnverkehr 20 2.4.4 Belastung durch Eisenbahnverkehr 21 2.4.5 Belastung durch Flugverkehr 21 2.4.6 Mehrfachquellenbelastung 21 3 Auswertung bisheriger L‰rmschutzaktivit‰ten 25 3.1 Analyse der L‰rmaktionspl‰ne I, II und III 25 3.2 L‰rmvorsorge und Stadtplanung 26 3.3 L‰rmminderung bei Verkehrsl‰rmquellen 28 3.3.1 L‰rmminderung beim Kfz-Verkehr 28 3.3.2 L‰rmminderung im Stadt-/ Straflenbahnverkehr 30 3.3.3 L‰rmminderung im Eisenbahnverkehr 30 3.3.4 L‰rmminderung im Flugverkehr 31 3.4 L‰rmminderung bei H‰fen und Industrie 32 4 Handlungskonzept 33 4.1 Umsetzungsperspektiven 33 4.2 Maflnahmenplanung und weitere Handlungsans‰tze 34 4.2.1 Straflenverkehrsl‰rm 35 4.2.2 Stadt- / Straflenbahnverkehr 39 4.2.3 Eisenbahnverkehr 40 4.2.4 Flugverkehr 41 4.2.5 Planerische L‰rmvorsorge 42 4.3 Ruhige Gebiete 42 5 Verkn¸pfung mit anderen raumbezogenen Planungen 46 5.1 Wirkungen der Maflnahmen zur Luftreinhaltung auf die L‰rmbelastungssituation 47 5.2 ‹bergeordnete Handlungsans‰tze und Strategien 48 6 ÷ffentlichkeitsbeteiligung 50 6.1 Umgang mit den Hinweisen aus der ÷ffentlichkeitsbeteiligung 53 7 Zusammenfassung und weiteres Vorgehen 54 Tabellenverzeichnis 59 Abbildungsverzeichnis 60 Anlagenverzeichnis 61 Anlage 1 62 Anlage 2 72 Anlage 3 79 Anlage 4 103 4 ## 1 Aufgabenstellung Die L‰rmaktionsplanung beruht auf der 2005 in deutsches Recht ¸bernomme-nen EG-Umgebungsl‰rmrichtlinie 1. Da-nach sollen f¸r Gebiete in der N‰he von Hauptverkehrsstraflen, Haupteisenbahn-strecken und Groflflugh‰fen L‰rmakti-onspl‰ne aufgestellt werden, um L‰rm-probleme und L‰rmauswirkungen zu re- geln. Als Umgebungslärm werden „uner- w¸nschte oder gesundheitssch‰dliche Geräusche im Freien“ bezeichnet, die durch Aktivit‰ten von Menschen verur-sacht werden. Die EG-Umgebungsl‰rmrichtlinie z‰hlt darunter L‰rm, der durch Straflen-, Schienen-und Flugverkehr entsteht sowie den L‰rm, der von Industrie- und Hafenanla-gen ausgeht. Aufbauend auf den Ergebnissen der L‰rmkartierung sind die L‰rmaktions-pl‰ne unter Beteiligung der ÷ffentlich-keit zu erstellen und sp‰testens alle f¸nf Jahre zu ¸berpr¸fen und zu ¸berarbei-ten. Die L‰rmkartierung wurde 2022 vom Amt f¸r Umwelt- und Verbraucher-schutz D¸sseldorf erstellt. Einbezogen wurden auch die Ergebnisse der L‰rm-kartierung der Eisenbahnstrecken (EBA) und des Flugverkehrs (Landesumwelt-amt). Aufgrund der Zust‰ndigkeiten der plan-aufstellenden Gemeinde konzentriert sich die Maflnahmenplanung auf den Kraftfahrzeug- und Straflenbahnver-kehrsl‰rm. Die Landeshauptstadt D¸s- seldorf setzt mit dem Masterplan „Redu-zierung des Straßenverkehrslärms“ seit > 1Richtlinie 2002/49/EG des Europ‰ischen Parla-ments und des Rates vom 25. Juni 2002 ¸ber die Bewertung und Bek‰mpfung von Umge-bungsl‰rm. ƒnderung der Methoden der L‰rm-bewertung zwecks Anpassung an den wissen-schaftlichen und technischen Fortschritt vom 2006 kontinuierlich l‰rmmindernde Mafl-nahmen an hoch belasteten Hauptver-kehrsstraflen um. Daf¸r stehen j‰hrlich Haushaltsmittel zur Verf¸gung, zuletzt rund 1,0 Mio. Euro. Zus‰tzlich werden j‰hrlich zwischen 200.000 und 300.000 Euro f¸r die Fˆrderung des passiven Schallschutzes bereitgestellt. Die in den vergangenen Jahren realisierten Mafl-nahmen betreffen vor allem die Entwick-lung und den Einsatz von l‰rmoptimier-ten Fahrbahnoberfl‰chen, den Einbau von Rasengleisen auf Straflenbahntras-sen, den Bau von Schallschutzw‰nden und die finanzielle Fˆrderung von Schallschutzfenstern im Wohnungsbe-stand. Die Bek‰mpfung des Flugl‰rms ist Auf-gabe der Landesbehˆrden. Die damit verbundene regionale Problemlage kann von einer einzelnen Kommune nicht ge-lˆst werden – auch nicht als Standortge-meinde des Flughafens. Dennoch be-steht die Verpflichtung, auf vorliegende Belastungen und ihre Ursachen hinzu-weisen und Maflnahmenempfehlungen auszusprechen. Die L‰rmaktionsplanung f¸r den von den Schienenwegen des Bundes ausgehen-den L‰rm ist seit 2015 Aufgabe des Ei-senbahn-Bundesamtes (EBA) und liegt bereits vor. 2 Der bundesweite Ansatz dieses L‰rmaktionsplans bieten Anlass und Raum f¸r ortsbezogene Erg‰nzun-gen, die im vorliegenden LAP IV genutzt werden sollen. Der L‰rmaktionsplan der vierten Stufe (im Folgenden: LAP IV) schreibt die bis-herige L‰rmaktionsplanung fort. Er soll > 21.12.2020, Amtsblatt der EU vom 28.07.2021 –L 269/65. > 2Eisenbahn-Bundesamt: L‰rmaktionsplan an Schienenwegen des Bundes –Runde 4, Juli 2024, www.eba.bund.de/download/Laermakti-onsplan_R4.pdf. 5 alle bisher umgesetzten L‰rmminde-rungsmaflnahmen res¸mierend zusam-mentragen, noch unerledigte Vorhaben aufgreifen und vervollst‰ndigen bezie-hungsweise daraus Konsequenzen zie-hen. Des Weiteren ist die Betrachtung auf die Gesamtl‰rmproblematik zu len-ken. Hier sind Mehrfachbelastungen auf-zudecken und zu analysieren sowie ‹berlegungen zur Entlastung der Be-troffenen zu entwickeln. Auflerdem ist der Status der ruhigen Gebiete zu ¸ber-pr¸fen. 1.1 Rechtliche Rahmenbedin-gungen Wie dargestellt, beruht die L‰rmaktions-planung auf der EG-Umgebungsl‰rmrichtlinie 3, die als Erwei-terung des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (BlmSchG) um d en Teil „Lärm-minderungsplanung“ mit den Paragrafen 47a bis 47f in deutsches Recht ¸ber-nommen wurde. 4 ß 47d BImSchG legt die Aufstellung der Aktionspl‰ne n‰her fest. Demnach sol-len L‰rmaktionspl‰ne mit daf¸r geeigne-ten Maflnahmen aufgestellt werden, um L‰rmprobleme und L‰rmauswirkungen zu regeln f¸r Orte in der N‰he von Hauptverkehrsstraflen, Haupteisenbahn-strecken, Groflflugh‰fen und in Bal-lungsr‰umen mit mehr als 100.000 Ein-wohnern. Belastungen durch L‰rm kˆnnen sich im Wohnumfeld durch Stˆrungen der Kom-munikation, Schlafstˆrungen oder eine eingeschr‰nkte Nutzbarkeit von Auflen-wohnbereichen wie G‰rten, Terrassen und Balkonen ausdr¸cken. Hier setzt die > 3Siehe Fuflnote 1. > 4Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie ¸ber die Bewertung und Bek‰mpfung von Umge- Europ‰ische Union mit der Umgebungs-l‰rmrichtlinie an, indem sie fordert, den L‰rm von Hauptverkehrswegen, Grofl-flugh‰fen sowie Industriegebieten in Ballungsr‰umen zu ermitteln und die ÷ffentlichkeit ¸ber die Ergebnisse zu in-formieren. Ziel ist neben der Darstellung und Re-duktion der von L‰rm betroffenen Per-sonen auch der Schutz vorhandener ru-higer Gebiete vor der Zunahme von L‰rm. Gem‰fl ß 47d BImSchG und der Richtli-nie 2002/49/EG (Anhang V) m¸ssen die Aktionspl‰ne unter anderem folgende Angaben und Unterlagen enthalten: # ● Beschreibung des Ballungsraums und der zu ber¸cksichtigenden L‰rmquel-len sowie eine Zusammenfassung der Daten der L‰rmkarten, # ● Informationen zur Rechtslage (zu-st‰ndige Behˆrde, rechtlicher Hinter-grund, geltende Grenzwerte), # ● bereits vorhandene und geplante Maflnahmen zur L‰rmminderung, # ● Sch‰tzwerte f¸r die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen nach der Umsetzung der L‰rmschutzmafl-nahmen. Nach ßß 47d Abs. 6 und 47 Abs. 6 BIm-SchG sind die im L‰rmaktionsplan ent-haltenen Vorschl‰ge und Empfehlungen durch Anordnungen oder sonstige Ent-scheidungen der zust‰ndigen Tr‰ger ˆf-fentlicher Verwaltung nach dem BIm-SchG oder nach anderen Rechtsvor-schriften (zum Beispiel Straflenver- > bungsl‰rm vom 24.06.2005. Bundesgesetz-blatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29. Juni 2005. 6 kehrsgesetz StVG, Straflenverkehrsord-nung StVO) durchzusetzen. Sind in den Pl‰nen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zust‰ndigen Pla-nungstr‰ger dies bei ihren Planungen zu ber¸cksichtigen. Die in Anhang V der Umgebungsl‰rm-richtlinie aufgef¸hrten Maflnahmen zur L‰rmminderung sind sehr allgemein ge-halten (Verkehrsplanung, Raumord-nung, quellenorientierte technische Maflnahmen, Verringerung der Schall¸-bertragung, verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maflnahmen und An-reize). Jedoch existieren mit den Hin-weisen von der Bund/L‰nder-Arbeitsge-meinschaft f¸r Immissionsschutz zur L‰rmaktionsplanung (LAI-Hinweise) 5,Forschungsvorhaben 6 oder Leitf‰den und Handreichungen der Bundesl‰nder Arbeitshilfen zur L‰rmminderungspla-nung. Sie werden bei der Aktionsplanung in D¸sseldorf ber¸cksichtigt. Erg‰nzt wird das BlmSchG durch die 34. Verordnung zur Durchf¸hrung des Bundes-Immissi-onsschutzgesetzes. 7 Sie regelt die Ein-zelheiten f¸r die Erstellung der L‰rmkar-ten. Dort sind auch die zu verwenden-den L‰rmindizes L DEN und L Night definiert. Es handelt sich dabei um den ‰quivalen-ten Dauerschallpegel in Dezibel - dB(A) f¸r den Gesamttag, also ¸ber 24 Stun-den, beziehungsweise f¸r den Nachtzeit-raum. 8 > 5Bund/L‰nder-Arbeitsgemeinschaft f¸r Immis-sionsschutz –AG L‰rmaktionsplanung: LAI-Hinweise zur L‰rmaktionsplanung, Stand 19.09.2022. > 6Umweltbundesamt, Europ‰ische Akademie f¸r st‰dtische Umwelt in Kooperation mit konsalt GmbH, LK Argus GmbH und L‰rmkontor GmbH: Silent City, Handbuch zur L‰rmakti-onsplanung, 2008. > 7Vierunddreifligste Verordnung zur Durchf¸h-rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nach den Hinweisen zur L‰rmaktions-planung der L‰nderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz 9 sollte die ‹berpr¸-fung mindestens folgende Punkte um-fassen: # ● Analyse zum Stand der Umsetzung von Maflnahmen, # ● Entwicklungen in der Zahl der be-troffenen Personen, Wohnungen, Schulen und Krankenh‰user oder der Fl‰chen, # ● ƒnderungen in der Bewertung von L‰rmproblemen und L‰rmauswirkun-gen, # ● Hemmnisse und Optimierungsmˆg-lichkeiten, # ● Ber¸cksichtigung planungsrechtlicher Festsetzungen in anderen Planungen, etwa zum Schutz ruhiger Gebiete, # ● Erfolge langfristiger Strategien und # ● Schlussfolgerung f¸r die Fortschrei-bung des L‰rmaktionsplanes. Diese Aufgabenstellung liegt dem L‰rm-aktionsplan IV zugrunde. 1.2 Auslˆsewerte Auslˆsewerte der Aktionsplanung sind Belastungsschwellen, bei deren Errei-chen L‰rmschutzmaflnahmen in Be-tracht gezogen oder ergriffen werden > (Verordnung ¸ber die L‰rmkartierung –34. BlmSchV) vom 06.03.2006. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, zuletzt ge‰ndert am 28. Mai 2021. > 8Ebenda, ß 2; der LDEN setzt sich aus dem Tag-, Abend- und Nachtwert zusammen, wo-bei den Beurteilungszeitr‰umen eine unter-schiedliche Gewichtung zukommen. > 9LAI-Hinweise zur L‰rmaktionsplanung, siehe Fuflnote 5. 7 sollen. Jedoch gibt es hierf¸r bisher we-der auf EU- noch auf Bundesebene ver-bindliche Vorgaben in Form von Grenz-oder Auslˆsewerten. Die L‰rmwirkungsforschung stellt fest, dass bei Mittelungspegeln von LDEN ≥ 65 dB(A) am Tag und LNight ≥ 55 dB(A) das Risiko von Herz- / Kreislauferkrankungen zunimmt. Diese Werte nennt auch das Umweltgutachten zur Vermeidung von Gesundheitsgef‰hr-dung des Sachverst‰ndigenrats f¸r Um-weltfragen. 10 Gem‰fl der Umgebungsl‰rmrichtlinie be-steht das Ziel der L‰rmaktionsplanung darin, sch‰dliche Auswirkungen, ein-schliefllich Bel‰stigung, durch Umge-bungsl‰rm auf der Grundlage von Priori-t‰ten zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Daraus abzuleiten ist die Forderung nach einem ausrei-chenden Gesundheitsschutz. Nach Auf-fassung der Landeshauptstadt D¸ssel-dorf sind deshalb f¸r die L‰rmaktions-planung - wie bereits seit der zweiten Stufe - beim LAP IV Auslˆsewerte von LDEN ≥ 65 dB(A) und L Night ≥ 55 dB(A) zu verwenden. F¸r Gebiete, bei denen Ger‰uschbelas-tungen in dieser Hˆhe auftreten, sind Maflnahmen zur L‰rmminderung zu er-arbeiten. 1.3 Zust‰ndige Behˆrden Zust‰ndig f¸r die Aufstellung von L‰rm-aktionspl‰nen sind gem‰fl BlmSchG ß 47e Abs. 1 die Gemeinden oder die nach Landesrecht zust‰ndigen Behˆr-den. Die Verantwortung f¸r die L‰rmak-tionsplanung des Ballungsraums D¸ssel-dorf liegt beim Amt f¸r Umwelt- und > 10 Sondergutachten des Rates von Sachverst‰n-digen f¸r Umweltfragen (SRU); Umwelt und Verbraucherschutz der Landeshaupt-stadt D¸sseldorf. F¸r die L‰rmaktionsplanung der Haupt-eisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet ist das Eisenbahn-Bundes-amt (EBA) verantwortlich. Bei diesen Schienenwegen besteht eine gegensei-tige Mitwirkung zwischen Stadt und EBA. Die L‰rmkartierung erfolgt durch die im Kapitel 2.1 genannten Stellen. 1.4 Vorgehensweise der L‰rm-aktionsplanung Die Vorgehensweise der L‰rmaktions-planung f¸r die Landeshauptstadt D¸s-seldorf orientiert sich an Anhang V der Umgebungsl‰rmrichtlinie. Sie hat fol-gende Schwerpunkte: # ● Bestandsanalyse und Vergleich mit fr¸heren Kartierungen, Einbeziehung der Gesamtl‰rmbelastung (Kapitel 2), # ● Auswertung bisheriger L‰rmschutzak-tivit‰ten nach Quellenart (Kapitel 3), # ● Entwicklung eines Handlungskonzepts unter Einbeziehung bisheriger Aktivi-t‰ten in D¸sseldorf (Kapitel 4), # ● Hinweise auf Synergien und Zielkon-flikte bei der Maflnahmenplanung zwi-schen der L‰rmaktionsplanung und der Luftreinhalteplanung (Kapitel 5), # ● Information und Beteiligung der ÷f-fentlichkeit (Kapitel 6) und # ● Zusammenfassung der Handlungs-mˆglichkeiten, Wirkungsbetrachtung und Ableiten des weiteren Vorgehens (Kapitel 7 und 8). Die Bestandsanalyse fasst die Ergeb-nisse der aktuellen L‰rmkarten von 2022 f¸r den Ballungsraum zusammen. > Gesundheit, Risiken richtig einsch‰tzen; Deut-scher Bundestag Drucksache 14/2300. 8 F¸r die weitere Schwerpunktsetzung sind die bereits umgesetzten Maflnah-men mit ihren Wirkungen zu analysie-ren, noch unerledigte Punkte abzukl‰ren und Mehrfachbelastungen einzubezie-hen. Die umfassende Aufarbeitung der Emissions- und Immissionsfaktoren im Stadtgebiet sowie die Darstellung grunds‰tzlicher Handlungsoptionen ins-besondere im bereits beschlossenen LAP II dienen hierf¸r als Grundlage. Das noch offene Handlungspotential wird hinsichtlich Wirkung und Kosten grob abgesch‰tzt. Ziel ist es, im Sinne eines abgerundeten Konzepts zur L‰rm-minderung den Handlungsbedarf aufzu-zeigen und Priorit‰ten zu setzen. F¸r die Umgebungsl‰rmquellen, die nicht in der Zust‰ndigkeit der Stadtverwaltung lie-gen, sollen die zust‰ndigen

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AUS/009/2025