Beschlussvorlage als Text anzeigen
OVA/103/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über
das Verbot des Badens im Rhein
Fachbereich:
32 - Ordnungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Christian Zaum
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Ordnungs- und
07.10.2026Vorberatung
Verkehrsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung
Rat 12.11.2026Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat beschließt die Neufassung der „Ordnungsbehördliche Verordnung der
Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein".
Sachdarstellung:
Die aktuelle Verordnung verliert mit Ablauf des 31.12.2026 ihre Gültigkeit. Die darin
enthaltenen Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden.
Anlagen:
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über
das Verbot des Badens im Rhein
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein als Text anzeigen
Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt
Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein
Aufgrund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes
(OBG NRW) erlässt die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche
Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf entlang
des Rheinufers, soweit es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt.
§ 2 Verbot des Badens im Rhein
(1) Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Düsseldorf untersagt.
(2) Als Baden im Sinne dieser Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in
mehr als jeweils knöcheltiefem Wasser des Rheines zu Erholungs-, Sport- oder
Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser.
(3) Ausgenommen von dem Verbot sind:
a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben,
b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr,
c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt
Düsseldorf (Ordnungsamt),
d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie
das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür
vorgesehenen Stellen,
e) das Ausüben von Angelsport und Watfischerei,
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §31 Absatz 1 OBG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dem Verbot des § 2 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt bis zum 31.12.2031.
Düsseldorf, den XX.XX.2026
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister
Dr. Stephan Keller
Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt
Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein
Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen,
Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das
Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und
Leben dar.
Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich
grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf
Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den
Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve)
lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bestehen nicht. Nach
Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das
höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen
§ 3 enthaltenen Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu
Schiffen keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot
entgegenstünde.
Immer wieder kommt es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu
Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen
insbesondere in den Sommermonaten Personen das Risiko in Kauf, sich zum Baden in den
Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren
Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen,
können dabei von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder
abgetrieben werden. Das Risiko, von den Beinen gerissen zu werden, steigt bei mehr als
knöcheltiefem Wasser erfahrungsgemäß deutlich an. Weil dabei auch die Körpergröße des
Badenden eine Rolle spielt, wird das Verbot bewusst auf das aus Sicht des Betroffenen
jeweils knöcheltiefe Wasser abgestellt.
Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche
Nothelfer und professionelle Rettungskräfte, welche ihnen zu Hilfe kommen.
Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von
Leben und Gesundheit - ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt
Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen.
Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches
Einschreiten und ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld.
Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende
Gefährdungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden
Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende
Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.