Beschlussvorlage Aktenzeichen OVA/103/2026

Düsseldorf plant neues Badverbot im Rhein

Amtlicher Titel: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Beratung geplant Nächster Termin am 07.10.2026 bei Ordnungs- und Verkehrsausschuss.
7. Oktober 2026nächster Termin 2Dokumente 7. September 2026veröffentlicht

Das Wichtigste

Die Stadt Düsseldorf hat einen Entwurf für eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung vorgelegt, die das Baden im Rhein innerhalb der Stadtgrenzen verbietet. Ziel ist, die öffentliche Sicherheit zu erhöhen und die Wasserqualität zu schützen. Der Entwurf wird derzeit im Ordnungs‑ und Verkehrsausschuss vorberatert, ein Beschluss steht noch aus.

Warum wichtig

Ein Verbot reduziert das Risiko von Unfällen und Verschmutzungen im Fluss, was sowohl die Sicherheit der Menschen als auch die ökologische Qualität des Rheinwassers verbessert.

Die Details

  • Thema: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Badverbot im Rhein
  • Gremium: Ordnungs‑ und Verkehrsausschuss (Vorberatung am 07.10.2026)
  • Status: Entwurf in Vorberatung, noch kein Ergebnis
  • Ziel: Verbot des Badens im Rhein innerhalb Düsseldorfs zur Gefahrenabwehr und Gewässerschutz

Einordnung

Das geplante Badverbot gilt für alle Bürger:innen, Besucher:innen und Wassersportler:innen im Rheinabschnitt der Landeshauptstadt. Es würde das Schwimmen, Baden und ähnliche Freizeitaktivitäten untersagen und die Durchsetzung durch die Ordnungsbehörden ermöglichen.

Hintergrund

Viele Städte verbieten das Baden in Flüssen, wenn Gefahren durch Strömungen, Schiffsverkehr oder schlechte Wasserqualität bestehen. Ein Badverbot dient dem Schutz von Badegästen und verhindert, dass Schadstoffe durch menschliche Aktivitäten ins Wasser gelangen.

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Der Rat beschließt die Neufassung der „Ordnungsbehördliche Verordnung der
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Dokumenttexte

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OVA/103/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein Fachbereich: 32 - Ordnungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Ordnungs- und 07.10.2026Vorberatung Verkehrsausschuss Haupt- und Finanzausschuss02.11.2026Vorberatung Rat 12.11.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt die Neufassung der „Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein". Sachdarstellung: Die aktuelle Verordnung verliert mit Ablauf des 31.12.2026 ihre Gültigkeit. Die darin enthaltenen Regelungen haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Anlagen: Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein als Text anzeigen
Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein Aufgrund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) erlässt die Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf entlang des Rheinufers, soweit es im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf liegt. § 2 Verbot des Badens im Rhein (1) Das Baden im Rhein ist im gesamten Stadtgebiet Düsseldorf untersagt. (2) Als Baden im Sinne dieser Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als jeweils knöcheltiefem Wasser des Rheines zu Erholungs-, Sport- oder Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser. (3) Ausgenommen von dem Verbot sind: a) Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben, b) Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr, c) genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ordnungsamt), d) das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen sowie das Zuwasserlassen oder Herausziehen (Slippen) von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen, e) das Ausüben von Angelsport und Watfischerei, § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des §31 Absatz 1 OBG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 2 Absatz 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2031. Düsseldorf, den XX.XX.2026 Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Düsseldorf über das Verbot des Badens im Rhein Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen, Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 (im Folgenden: BadeVRhein-Kleve) lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bestehen nicht. Nach Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen enthält das höherrangige Recht, insbesondere die BadeVRhein-Kleve trotz der insbesondere im dortigen § 3 enthaltenen Vorgaben für das Verhalten schwimmender Personen im Verhältnis zu Schiffen keine abschließende Spezialregelung, die einem kommunalen Verbot entgegenstünde. Immer wieder kommt es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Trotz wiederholter Warnhinweise nehmen insbesondere in den Sommermonaten Personen das Risiko in Kauf, sich zum Baden in den Fluss zu begeben. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, können dabei von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder abgetrieben werden. Das Risiko, von den Beinen gerissen zu werden, steigt bei mehr als knöcheltiefem Wasser erfahrungsgemäß deutlich an. Weil dabei auch die Körpergröße des Badenden eine Rolle spielt, wird das Verbot bewusst auf das aus Sicht des Betroffenen jeweils knöcheltiefe Wasser abgestellt. Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle Rettungskräfte, welche ihnen zu Hilfe kommen. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit - ist es erforderlich, das Baden im Rhein auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausdrücklich zu untersagen. Die Verordnung schafft zudem eine klare rechtliche Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und ermöglicht die Ahndung von Verstößen mit einem Bußgeld. Die Regelung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die bestehende Gefährdungslage wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es nicht möglich die bestehenden Gefahren des Rheins anderweitig einzudämmen oder diesen durch flächendeckende Überwachung und bereitstehende Rettungskräfte wirksam zu begegnen.

KI-gestützt aufbereitet am 29. September 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen OVA/103/2026