Beschlussvorlage Aktenzeichen HFA/041/2023

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 17. Oktober 2023veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Die Neufassung der aktuell geltenden Vergnügungssteuersatzung ist unter anderem durch den Evaluationsprozess des Steuera mtes und den daraus erlangten Erkenntnissen erforderlich geworden. Hierzu gehören beispielweise das veränderte Mitwirkungsverhalten der Steuerpflichtigen, aber auch die gesellschaftlichen Veränderungen in Bezug auf vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung en.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 17. Oktober 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00500299.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00500299.pdf Published Time: Fri, 20 Oct 2023 07:16:47 GMT Number of Pages: 2 Markdown Content: HFA/041/2023 X öffentlich nicht öffentlich # Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024 Fachbereich : 22 - Steueramt Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Haupt - und Finanzausschuss 30.10.2023 Vorberatung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Sachdarstellung: Die Neufassung der aktuell geltenden Vergnügungssteuersatzung ist unter anderem durch den Evaluationsprozess des Steuera mtes und den daraus erlangten Erkenntnissen erforderlich geworden. Hierzu gehören beispielweise das veränderte Mitwirkungsverhalten der Steuerpflichtigen, aber auch die gesellschaftlichen Veränderungen in Bezug auf vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung en. Im Ergebnis ist beabsichtigt, den Steuermaßstab bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit auf 20 vom Hundert des Einspielergebnisses ohne Unterscheidung zwischen Spielhallen und Gaststätten/sonstigen Orten zu erhöhen. Dem ordnungspolitischen Gedanken soll hierdurch Rechnung getragen werden. Zur Steigerung der Attraktivität für Clubs/Diskotheken und Kulturbetriebe in Düsseldorf werden Tanzveranstaltungen künftig nicht mehr besteuert. Darüber hinaus werden weitere inhaltliche und redaktionelle Änderung en vorgenommen. Die Änderungsvorschläge sind der beigefügten Synopse zu entnehmen. Seite 2 Anlagen: Satzungsentwurf Synopse Vergnügungssteuersatzung
Satzungsentwurf als Text anzeigen
Title: 00500427.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00500427.pdf Published Time: Tue, 17 Oct 2023 09:57:32 GMT Number of Pages: 9 Markdown Content: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Vergnügungssteuersatzung) vom XX . Monat 20 XX Veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. XX/20 XX vom XX. YY .20 XX Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 09. November 2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der La ndeshauptstadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins -, Kantinen - oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten, 2. Vorführungen von pornographischen und ähnl ichen Bildern – auch in Kabinen –, 3. Striptease -Vorführungen, Peepsh ows, Tabledances und Darbiet ung ähnlicher Art, 4. Sex - und Erotikmessen, 5. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen , 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist, 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen, 5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker) und Billard. § 3 Steuerschuldner (1 ) Steuerschuldner 1 ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalterin oder Veranstal ter). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Halterin der Apparate (Aufstellerin) Veranstalterin beziehungsweise der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. (2) Steuerschuldner ist auch derjenige, der die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung z ur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 2 Kommunalabga bengesetz NRW in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit (1 ) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 20 v.H. des Einspielergebnisses. (2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -Entnahme (sogenannter Fehl betrag), abzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren - bzw. Geldschein - Dispenser -Entnahme auf dem Zählwerksausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser - Entnahme. (3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung zugrundeliegenden Zählwerksausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabga bengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Verlangen > 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner) sind > diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden > Fassung. vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgaben ordnung. (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufs tellung eines Apparates an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparat e-Tausch an einem Aufstellort. § 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (1 ) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben . (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalen dermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 € , 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 € , 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei Apparaten, mit denen Gewalt tätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 € . (3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer na ch amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abweichend von der vorstehenden Regelung abgibt. D ie Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordung. (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind s olche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzei gen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein Apparatetausch im Sinne des Satzes 3 muss nicht angezeigt werden. § 6 Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen (1 ) Für Spielklubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Vergnügungssteuer 5 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. (2) Der Spielumsatz ist der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben. (3) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. § 7 Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art, Sex - und Erotikmessen (1 ) Die Vergnügungssteuer bemisst sich auf 25 v.H. des Entgeltes für Veranstaltungen im Sinne des a) § 1 Nr. 2 – Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern -, b) § 1 Nr. 3 – Striptease -Vorführungen, Peepshow s, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -, c) § 1 Nr. 4 – Sex - und Erotikmessen –. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben entha lten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz. (3) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. (4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach § 7 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Gäste leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat die Veranstalterin oder der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist entsprechend den Ordnungsvors chriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und auf Verlangen in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen. (6) Die Abrechnung der Eintritts karten ode r sonstigen Nachweise ist der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats vorzulegen . (7) Die Landeshauptstad t Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schw ierig ist. (8) Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe der benutzen Fläche. Die Größe der benutzten Fläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimm ten Räume einschließlich des Schrankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten, Garderobe und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (9) Die Steuer beträgt für jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläch e (benutzte Fläche) bei Veranstaltungen a) nach § 1 Nr. 2 – Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern – 2,00 € , b) nach § 1 Nr. 3 – Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art – 4,00 € , c) nach § 1 Nr. 4 – Sex - und Erotikmessen – 2,00 € . (10) Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben. (11) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann den Steuerbetrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter ver einbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. § 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1 ) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2 - 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Die Landesh auptstadt Düsseldorf – Steueramt – ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt im Falle des § 1 Nr. 5 mindestens 10.000,00 €. (3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter, die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Besitzerin oder der Besitzer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort und zum Gerät zu gewähren. Die entsprechenden Grundstücke und Betriebsräume unterliegen insofern der Ste ueraufsicht der Landeshau ptstadt Düsseldorf – Steueramt –. Die Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – sind mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 98, 99 Abgabenordnung berechtigt, Grundstücke, Räume und ähn liche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts - und Arbeitszeiten zu betreten. (4) Der Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – Gesch äftspapiere, Aufzeichnungen, Bücher, Druckprotokolle und andere Unterlagen unverzüglich und vollständig in der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3 Kommu nalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen. (5) Die Steuergläubigerin kann jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter ihrer Beteiligung verlangen. Im Rahmen der eigenen Datenerhebung kan n sie dazu auch eigene Auslesegeräte nutzen. Der Steuerschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte jederzeit geöffnet werden können. Kann keine zeitnahe Auslesung des Spielgerätes ermöglicht werden, sind die Beauftragten der Landeshauptstadt Düss eldorf zur Verhinderung einer Manipulation berechtigt, das in Frage stehende Spielgerät bis zum Auslesezeitpunkt zu versiegeln. § 9 Entstehung des Steueranspruches (1 ) Der Vergnügungssteueranspruch für das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -, Unterhalt ungs - oder ähnlichen Apparaten entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 1 a) und b) genannten Orten. (2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 – 5 entsteht der Vergnügungssteueranspruch mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 10 Festsetzung und Fälligkeit (1 ) Die Vergnügun

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Synopse Vergnügungssteuersatzung als Text anzeigen
Title: 00500428.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00500428.pdf Published Time: Tue, 17 Oct 2023 09:57:48 GMT Number of Pages: 22 Markdown Content: Synopse zur Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024 Aktuell gültige Fassung Entwurf Satzungsänderung Bemerkungen 2. Satzung zur Änderung der Satzung üb er die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der Landeshauptstadt Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 199 4 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) sowie der §§ 1 - 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV.NRW S.666) folgende Satzung beschlossen: Artik el 1 Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Landeshauptstadt Düsseldorf in der Fassung vom 15. Dezember 2011 erhält folgende Fassung: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Vergnügungssteuersatzung) vom XX. Monat 20XX Veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. XX/20XX vom XX.YY.20XX Der Rat der Landeshauptsta dt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 09. November 2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. redaktionelle Änderung § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen , b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins -, Kantinen - oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten . 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Bildern – auch in Kabinen – ; 3. Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietung ähnlicher Art ; 4. Sex - und Er otikmessen ; 5. Tanzveranstaltungen; 6. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen. § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unt erliegen die im Gebiet der Landeshaupt stadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen und ähnlichen Un ternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins -, Kantinen - oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten , 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Bildern – auch in Kabinen – , 3. Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietung ähnlicher Art , 4. Sex - und Erotikmessen , 5. Tanzveranstaltungen , 5. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen. redaktionelle Änderung reda ktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung Entfall Besteuerung Tanzveranstaltungen redaktionelle Änderung § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen ; 2. V eranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe ; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwec ken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist ; 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähn lichen Veranstaltungen . 5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker) und Billard. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betrie bsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen , 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe , 3. Veranstaltungen, deren Ertrag au sschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist , 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr . 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen , 5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker) und Billard. redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer/ die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalte/ Veranstalterin). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist der Halter/ die Halterin der Apparate (Aufsteller/ Aufstellerin) Veranstalter/ Veranstalterin. (2) Steuerschuldner ist auch derjenige/ diejenige, der/ die die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage. § 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit (1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner 1 ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalterin oder Veranstalter ). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Halterin der Apparate (Aufstellerin) Veranstalterin beziehungsweise der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. (2) Steuerschuldner ist auch derjenige , der die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schuld en, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit (1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 20 v.H. des Einspielergebnisses. redaktionelle Änderung (gendern) redaktionelle Änderung Ergänzung , die eine umfassende Steuerfestsetzung und –beitreibung gewährleisten soll. Im Ergebnis ist beabsichtigt, den Steuermaßstab bei Spielap paraten mit Gewinnmöglichkeit auf 20 vom Hundert des Einspielergebnisses ohne Unterscheidung zwischen Spielhallen und > 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispi elsweise Steuerschuldner) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden > Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. a) in Spielhallen 19 v.H. des Einspielergebnisses b) in Gaststätten und sonstigen Orten 11 v.H. des Einspielerge bnisses (2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttok asse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser - Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren - bzw. Geldschein - Dispenser -Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren - bzw. Gel dschein -Dispenser -Entnahme auf dem Zählwerksausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein - Dispenser -Entnahme. (3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort u nd Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steue rerklärung zugrunde liegenden Zählwerksausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. (2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser - Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren - bzw. Geldschein - Dispenser -Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -Entnahme auf dem Zählwerksausdruc k nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein - Dispenser -Entnahme. (3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vord ruck bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung zugrundeliegenden Zählwerksausdrucke sin d entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Gaststätten/sonstigen Orten zu erhöhen. Dem ordnungspolitischen Gedanken soll hierdurch Rechnung ge tragen werden. redaktionelle Änderung Abgabenordnung aufzubewahren und in den Räumen des Steueramtes der Stadt Düsseldo rf auf Verlangen vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als ein er Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Der Halter/ die Halterin hat die erstmalige Aufs tellung eines Apparates an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate -Tausch an einem Aufstellort. § 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmö glichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Abgabenordnung aufzubewahren und in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Verlangen vorzulegen . Die Vergnügu ngssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufs tellung eines Apparates an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate -Tausch an einem Aufstellort. § 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihr er Anzahl erhoben . (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung (gendern) redaktionelle Änderung Aufstellung 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 € 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 € 3. in Spielhallen , Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Po rnographie oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 € (3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtge biet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abw eichend von der vorstehenden Regelung abgibt. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordung. Aufstellung 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 €, 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 €, 3. in Spielhallen , Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeite n gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Mensch en verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 € . (3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebie t Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die V ergnügungssteuererklärung abweichend von der vorstehenden Regelung abgibt. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung redaktionelle Änderung (4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Ap parate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (5) Der Halter/ die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgen

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen HFA/041/2023