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Title: 00500299.pdf
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Published Time: Fri, 20 Oct 2023 07:16:47 GMT
Number of Pages: 2
Markdown Content:
HFA/041/2023
X öffentlich nicht öffentlich
# Beschlussvorlage
Betrifft:
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum
01.01.2024
Fachbereich :
22 - Steueramt
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Haupt - und Finanzausschuss 30.10.2023 Vorberatung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Sachdarstellung:
Die Neufassung der aktuell geltenden Vergnügungssteuersatzung ist unter anderem
durch den Evaluationsprozess des Steuera mtes und den daraus erlangten
Erkenntnissen erforderlich geworden. Hierzu gehören beispielweise das veränderte
Mitwirkungsverhalten der Steuerpflichtigen, aber auch die gesellschaftlichen
Veränderungen in Bezug auf vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung en.
Im Ergebnis ist beabsichtigt, den Steuermaßstab bei Spielapparaten mit
Gewinnmöglichkeit auf 20 vom Hundert des Einspielergebnisses ohne
Unterscheidung zwischen Spielhallen und Gaststätten/sonstigen Orten zu erhöhen.
Dem ordnungspolitischen Gedanken soll hierdurch Rechnung getragen werden.
Zur Steigerung der Attraktivität für Clubs/Diskotheken und Kulturbetriebe in
Düsseldorf werden Tanzveranstaltungen künftig nicht mehr besteuert.
Darüber hinaus werden weitere inhaltliche und redaktionelle Änderung en
vorgenommen. Die Änderungsvorschläge sind der beigefügten Synopse zu
entnehmen. Seite 2
Anlagen:
Satzungsentwurf
Synopse Vergnügungssteuersatzung
Satzungsentwurf als Text anzeigen
Title: 00500427.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00500427.pdf
Published Time: Tue, 17 Oct 2023 09:57:32 GMT
Number of Pages: 9
Markdown Content:
Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf
(Vergnügungssteuersatzung)
vom XX . Monat 20 XX
Veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. XX/20 XX vom XX. YY .20 XX
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 09. November
2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV NRW 2023)
und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung beschlossen.
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der La ndeshauptstadt Düsseldorf
veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
1. das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder ähnlichen
Apparaten in
a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins -, Kantinen - oder
ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten,
2. Vorführungen von pornographischen und ähnl ichen Bildern – auch in
Kabinen –,
3. Striptease -Vorführungen, Peepsh ows, Tabledances und Darbiet ung
ähnlicher Art,
4. Sex - und Erotikmessen,
5. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen
von Vereinen ,
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und
Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
oder ihrer Organe,
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung
verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der
Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist, 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen,
5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen
(Kicker) und Billard.
§ 3 Steuerschuldner
(1 ) Steuerschuldner 1 ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalterin oder Veranstal ter). In den Fällen des § 1 Nr. 1
ist die Halterin der Apparate (Aufstellerin) Veranstalterin beziehungsweise der
Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2) Steuerschuldner ist auch derjenige, der die Räume oder Freiflächen für die
Veranstaltung z ur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt
ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 2 Kommunalabga bengesetz NRW in Verbindung
mit § 44 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
(1 ) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit
Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 20 v.H. des
Einspielergebnisses.
(2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch
gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse
zuzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -Entnahme (sogenannter
Fehl betrag), abzüglich Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -Auffüllung,
Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren - bzw. Geldschein -
Dispenser -Entnahme auf dem Zählwerksausdruck nicht separat belegt, so gilt
der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -
Entnahme.
(3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden
Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist
unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort
gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung
zugrundeliegenden Zählwerksausdrucke sind entsprechend den
Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabga bengesetz NRW
in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und in den
Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Verlangen
> 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner) sind
> diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden
> Fassung.
vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine
Steuererklärung im Sinne der Abgaben ordnung.
(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung
sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.
(5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufs tellung eines Apparates an
einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Apparate sowie den Apparat e-Tausch an einem Aufstellort.
§ 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
(1 ) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben .
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalen dermonat bei der
Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 € ,
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 € ,
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und
1b) bei Apparaten, mit denen Gewalt tätigkeiten gegen Menschen und/ oder
Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 € .
(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der
Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf
schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf
gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer na ch amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das
Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf Antrag zulassen, dass
der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abweichend von der
vorstehenden Regelung abgibt. D ie Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1
und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordung.
(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung
sind s olche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.
(5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an
einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats
schriftlich anzuzei gen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und
Anzahl der Apparate. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen
Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein Apparatetausch im Sinne des Satzes
3 muss nicht angezeigt werden.
§ 6 Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
(1 ) Für Spielklubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die
Vergnügungssteuer 5 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der
Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2) Der Spielumsatz ist der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt –
spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7.
Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben.
(3) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder
den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes
befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 7 Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern,
Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen
ähnlicher Art, Sex - und Erotikmessen
(1 ) Die Vergnügungssteuer bemisst sich auf 25 v.H. des Entgeltes für
Veranstaltungen im Sinne des
a) § 1 Nr. 2 – Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen
und Bildern -,
b) § 1 Nr. 3 – Striptease -Vorführungen, Peepshow s, Tabledances und
Darbietungen ähnlicher Art -,
c) § 1 Nr. 4 – Sex - und Erotikmessen –.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der
Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge
für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben entha lten sind, bleiben sie
bei der Steuerberechnung außer Ansatz.
(3) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist die Veranstalterin
oder der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die
im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
(4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise
sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach § 7 Abs. 2 am Eingang zu den
Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Gäste
leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat die
Veranstalterin oder der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist entsprechend den Ordnungsvors chriften des § 12 Absatz 1
Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff.
Abgabenordnung aufzubewahren und auf Verlangen in den Räumen des
Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen.
(6) Die Abrechnung der Eintritts karten ode r sonstigen Nachweise ist der
Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – binnen 7 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats vorzulegen .
(7) Die Landeshauptstad t Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder
den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten
und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren,
wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schw ierig ist.
(8) Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der
Größe der benutzen Fläche. Die Größe der benutzten Fläche berechnet sich
nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer bestimm ten Räume einschließlich des Schrankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten, Garderobe und ähnlichen Nebenräumen.
Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(9) Die Steuer beträgt für jede angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläch e (benutzte Fläche) bei Veranstaltungen
a) nach § 1 Nr. 2 – Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen
und Bildern – 2,00 € ,
b) nach § 1 Nr. 3 – Striptease -Vorführungen, Peepshows, Tabledances und
Darbietungen ähnlicher Art – 4,00 € ,
c) nach § 1 Nr. 4 – Sex - und Erotikmessen – 2,00 € .
(10) Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird
die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.
(11) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann den Steuerbetrag mit
der Veranstalterin oder dem Veranstalter ver einbaren, wenn die Ermittlung
der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1 ) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2 - 5 sind spätestens zwei Wochen vor
deren Beginn bei der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt –
anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden
Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Die Landesh auptstadt Düsseldorf – Steueramt – ist berechtigt, eine
Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
Sie beträgt im Falle des § 1 Nr. 5 mindestens 10.000,00 €.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter, die Eigentümerin oder der
Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Besitzerin oder der
Besitzer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber der benutzten
Räume ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der
Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich
Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort und zum Gerät zu
gewähren. Die entsprechenden Grundstücke und Betriebsräume unterliegen
insofern der Ste ueraufsicht der Landeshau ptstadt Düsseldorf – Steueramt –.
Die Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – sind mit §
12 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 98, 99
Abgabenordnung berechtigt, Grundstücke, Räume und ähn liche Einrichtungen
während der üblichen Geschäfts - und Arbeitszeiten zu betreten.
(4) Der Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf
Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt
Düsseldorf – Steueramt – Gesch äftspapiere, Aufzeichnungen, Bücher,
Druckprotokolle und andere Unterlagen unverzüglich und vollständig in der
Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3
Kommu nalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 90 und 93
Abgabenordnung wird verwiesen.
(5) Die Steuergläubigerin kann jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit unter ihrer Beteiligung verlangen. Im Rahmen der eigenen
Datenerhebung kan n sie dazu auch eigene Auslesegeräte nutzen. Der
Steuerschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte jederzeit geöffnet
werden können.
Kann keine zeitnahe Auslesung des Spielgerätes ermöglicht werden, sind die
Beauftragten der Landeshauptstadt Düss eldorf zur Verhinderung einer
Manipulation berechtigt, das in Frage stehende Spielgerät bis zum
Auslesezeitpunkt zu versiegeln.
§ 9 Entstehung des Steueranspruches
(1 ) Der Vergnügungssteueranspruch für das Halten von Spiel -, Geschicklichkeits -,
Unterhalt ungs - oder ähnlichen Apparaten entsteht mit der Aufstellung des
Apparates an den in § 1 Nr. 1 a) und b) genannten Orten.
(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 – 5 entsteht der Vergnügungssteueranspruch mit
dem Abschluss der Veranstaltung. § 10 Festsetzung und Fälligkeit
(1 ) Die Vergnügun
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Synopse Vergnügungssteuersatzung als Text anzeigen
Title: 00500428.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00500428.pdf
Published Time: Tue, 17 Oct 2023 09:57:48 GMT
Number of Pages: 22
Markdown Content:
Synopse zur Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der
Landeshauptstadt Düsseldorf zum 01.01.2024
Aktuell gültige Fassung Entwurf Satzungsänderung Bemerkungen
2. Satzung zur Änderung der Satzung
üb er die Erhebung der
Vergnügungssteuer
(Vergnügungssteuersatzung) in der
Landeshauptstadt
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf
hat am 10. Dezember 2015 aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein -Westfalen in der Fassung vom
14. Juli 199 4 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) sowie der §§ 1 - 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein -Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610)
zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.09.2015 (GV.NRW S.666) folgende
Satzung beschlossen:
Artik el 1
Die Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer der Landeshauptstadt
Düsseldorf in der Fassung vom 15.
Dezember 2011 erhält folgende Fassung:
Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer in der
Landeshauptstadt Düsseldorf
(Vergnügungssteuersatzung)
vom XX. Monat 20XX
Veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt
Nr. XX/20XX vom XX.YY.20XX
Der Rat der Landeshauptsta dt Düsseldorf
hat in seiner Sitzung am 09. November
2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein -Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV NRW
2023) und der §§ 2, 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein -Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) - jeweils
in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung – folgende
Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung beschlossen.
redaktionelle Änderung § 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet
der Stadt Düsseldorf veranstalteten
nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen) gewerblicher Art:
1. das Halten von Spiel -,
Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen ,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins -,
Kantinen - oder ähnlichen Räumen sowie
an anderen jedermann zugänglichen
Orten .
2. Vorführungen von pornographischen
und ähnlichen Bildern – auch in Kabinen –
;
3. Striptease -Vorführungen, Peepshows,
Tabledances und Darbietung ähnlicher Art ;
4. Sex - und Er otikmessen ;
5. Tanzveranstaltungen;
6. Ausspielungen in Spielklubs,
Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unt erliegen die im Gebiet
der Landeshaupt stadt Düsseldorf
veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen)
gewerblicher Art:
1. das Halten von Spiel -,
Geschicklichkeits -, Unterhaltungs - oder
ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen und ähnlichen
Un ternehmen,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins -,
Kantinen - oder ähnlichen Räumen sowie
an anderen jedermann zugänglichen
Orten ,
2. Vorführungen von pornographischen
und ähnlichen Bildern – auch in Kabinen –
,
3. Striptease -Vorführungen, Peepshows,
Tabledances und Darbietung ähnlicher Art ,
4. Sex - und Erotikmessen ,
5. Tanzveranstaltungen ,
5. Ausspielungen in Spielklubs,
Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.
redaktionelle Änderung
reda ktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
Entfall Besteuerung Tanzveranstaltungen
redaktionelle Änderung § 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinen ;
2. V eranstaltungen von Gewerkschaften,
politischen Parteien und Organisationen
sowie von Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts oder ihrer Organe ;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag
ausschließlich und unmittelbar zu
mildtätigen oder gemeinnützigen Zwec ken
im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung
verwendet oder gespendet wird, wenn der
mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach
§ 8 angegeben worden ist ;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr.
1 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähn lichen
Veranstaltungen .
5. der Betrieb von Kinderspielgeräten,
Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker)
und Billard.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betrie bsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinen ,
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften,
politischen Parteien und Organisationen
sowie von Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts oder ihrer Organe ,
3. Veranstaltungen, deren Ertrag
au sschließlich und unmittelbar zu
mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung
verwendet oder gespendet wird, wenn der
mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach
§ 8 angegeben worden ist ,
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr .
1 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen ,
5. der Betrieb von Kinderspielgeräten,
Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker)
und Billard.
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung § 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer/
die Unternehmerin der Veranstaltung
(Veranstalte/ Veranstalterin). In den
Fällen des § 1 Nr. 1 ist der Halter/ die
Halterin der Apparate (Aufsteller/
Aufstellerin) Veranstalter/ Veranstalterin.
(2) Steuerschuldner ist auch derjenige/
diejenige, der/ die die Räume oder
Freiflächen für die Veranstaltung zur
Verfügung stellt und am Ertrag der
Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall
dienen die Flächen der Räume als
Bemessungsgrundlage.
§ 4 Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit
(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten
von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und
Monat
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner 1 ist die
Unternehmerin oder der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalterin oder
Veranstalter ). In den Fällen des § 1 Nr. 1
ist die Halterin der Apparate (Aufstellerin)
Veranstalterin beziehungsweise der Halter
der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2) Steuerschuldner ist auch derjenige ,
der die Räume oder Freiflächen für die
Veranstaltung zur Verfügung stellt und am
Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In
diesem Fall dienen die Flächen der Räume
als Bemessungsgrundlage.
(3) Personen, die nebeneinander die
Steuer schuld en, sind Gesamtschuldner im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 2
Kommunalabgabengesetz NRW in
Verbindung mit § 44 Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit
(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten
von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und
Monat 20 v.H. des Einspielergebnisses.
redaktionelle Änderung (gendern)
redaktionelle Änderung
Ergänzung , die eine umfassende
Steuerfestsetzung und –beitreibung
gewährleisten soll.
Im Ergebnis ist beabsichtigt, den
Steuermaßstab bei Spielap paraten mit
Gewinnmöglichkeit auf 20 vom Hundert
des Einspielergebnisses ohne
Unterscheidung zwischen Spielhallen und
> 1Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispi elsweise Steuerschuldner) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden
> Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
a) in Spielhallen 19 v.H. des
Einspielergebnisses
b) in Gaststätten und sonstigen Orten 11
v.H. des Einspielerge bnisses
(2) Einspielergebnis ist die elektronisch
gezählte Bruttokasse. Die elektronisch
gezählte Bruttok asse errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -
Entnahme (sogenannter Fehlbetrag),
abzüglich Röhren - bzw. Geldschein -
Dispenser -Auffüllung, Prüftestgeld,
Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren -
bzw. Gel dschein -Dispenser -Entnahme auf
dem Zählwerksausdruck nicht separat
belegt, so gilt der hier ausgewiesene
Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein -
Dispenser -Entnahme.
(3) Die Erklärung über die
Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist
für jeden Aufstellort u nd Kalendermonat
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist
unter Anwendung des Steuersatzes gemäß
Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und
insgesamt selbst zu berechnen. Die der
Steue rerklärung zugrunde liegenden
Zählwerksausdrucke sind entsprechend
den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz
1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in
Verbindung mit den §§ 146 ff.
(2) Einspielergebnis ist die elektronisch
gezählte Bruttokasse. Die elektronisch
gezählte Bruttokasse errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhren - bzw. Geldschein -Dispenser -
Entnahme (sogenannter Fehlbetrag),
abzüglich Röhren - bzw. Geldschein -
Dispenser -Auffüllung, Prüftestgeld,
Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren -
bzw. Geldschein -Dispenser -Entnahme auf
dem Zählwerksausdruc k nicht separat
belegt, so gilt der hier ausgewiesene
Fehlbetrag als Röhren - bzw. Geldschein -
Dispenser -Entnahme.
(3) Die Erklärung über die
Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist
für jeden Aufstellort und Kalendermonat
nach amtlich vorgeschriebenem Vord ruck
bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist
unter Anwendung des Steuersatzes gemäß
Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und
insgesamt selbst zu berechnen. Die der
Steuererklärung zugrundeliegenden
Zählwerksausdrucke sin d entsprechend
den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz
1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in
Verbindung mit den §§ 146 ff.
Gaststätten/sonstigen Orten zu erhöhen.
Dem ordnungspolitischen Gedanken soll
hierdurch Rechnung ge tragen werden.
redaktionelle Änderung Abgabenordnung aufzubewahren und in
den Räumen des Steueramtes der Stadt
Düsseldo rf auf Verlangen vorzulegen. Die
Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1
ist eine Steuererklärung im Sinne der
Abgabenordnung.
(4) Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als ein er Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden
können.
(5) Der Halter/ die Halterin hat die
erstmalige Aufs tellung eines Apparates an
einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt auch für jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Apparate sowie den Apparate -Tausch an
einem Aufstellort.
§ 5 Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit
(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten
von Apparaten ohne Gewinnmö glichkeit
nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl
erhoben
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und
angefangenen Kalendermonat bei der
Abgabenordnung aufzubewahren und in
den Räumen des Steueramtes der
Landeshauptstadt Düsseldorf auf
Verlangen vorzulegen . Die
Vergnügu ngssteuererklärung nach Satz 1
ist eine Steuererklärung im Sinne der
Abgabenordnung.
(4) Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden
können.
(5) Die Halterin oder der Halter hat die
erstmalige Aufs tellung eines Apparates an
einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt auch für jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Apparate sowie den Apparate -Tausch an
einem Aufstellort.
§ 5 Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit
(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten
von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
nach § 1 Nr. 1 wird nach ihr er Anzahl
erhoben .
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und
angefangenen Kalendermonat bei der
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung (gendern)
redaktionelle Änderung Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 €
2. in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 €
3. in Spielhallen , Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/ oder Tiere
dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder Po rnographie oder die Würde
des Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 300,00 €
(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats hat der
Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt
schriftlich eine Erklärung über die im
Vormonat im Stadtge biet Düsseldorf
gehaltenen Apparate und die Berechnung
der Vergnügungssteuer nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck
(Vergnügungssteuererklärung)
abzugeben. Das Steueramt kann auf
Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige
die Vergnügungssteuererklärung
abw eichend von der vorstehenden
Regelung abgibt. Die
Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1
und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne
der Abgabenordung.
Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 €,
2. in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 1b) 22,50 €,
3. in Spielhallen , Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeite n
gegen Menschen und/ oder Tiere
dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder Pornographie oder die Würde
des Mensch en verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben 300,00 € .
(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats hat der
Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt der
Landeshauptstadt Düsseldorf schriftlich
eine Erklärung über die im Vormonat im
Stadtgebie t Düsseldorf gehaltenen
Apparate und die Berechnung der
Vergnügungssteuer nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck
(Vergnügungssteuererklärung)
abzugeben. Das Steueramt der
Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf
Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige
die V ergnügungssteuererklärung
abweichend von der vorstehenden
Regelung abgibt. Die
Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung
redaktionelle Änderung (4) Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Apparat. Ap parate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden
können.
(5) Der Halter/ die Halterin hat die
erstmalige Aufstellung eines Apparates an
einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag
des folgen
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.