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RAT/418/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Fachbereich:
12 - Amt für Statistik und Wahlen
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Christian Zaum
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Anlage beigefügte
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, mit der die bislang ausschließlich als
Briefabstimmung durchzuführenden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide um die
Möglichkeit einer kombinierten Urnen- und Briefabstimmung erweitert werden.
Sachdarstellung:
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat der Rat eine Satzungsfassung verabschiedet,
die Bürgerentscheide ausschließlich als Briefabstimmung vorsieht. Diese Regelung
diente insbesondere der Umsetzung der zwischen den beteiligten Kommunen
abgestimmten Durchführung des geplanten Olympia -Ratsbürgerentscheids als
Briefabstimmung.
In der Ratssitzung am 9. Oktober 2025 wurde zug leich der Wunsch formuliert, die
Satzung so weiterzuentwickeln, dass künftige (Rats -) Bürgerentscheide wahlweise
als reine Briefabstimmung oder als kombinierte Urnen - und Briefabstimmung
durchgeführt werden können. Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung klargestellt,
dass dies der zuvor im Ältestenrat besprochenen Linie entspricht und zugesagt, dem
Rat bis zur Dezembersitzung eine entsprechende Neufassung zur Beschlussfassung
vorzulegen. Die Zustimmung zur Satzung vom 9. Oktober 2025 erfolgte vor diesem
Hintergrund.
Seite 2
Die nun vorliegende Neufassung setzt diese Zusage mit der Ergänzung des § 3 um
die Absätze 3 und 4 um. Danach bleibt die Briefabstimmung als Verfahrensform
vorgesehen; zugleich erhält der Rat die Möglichkeit, im Rahmen der
Einleitungsentscheidung festzulegen, dass - sofern der Tag des (Rats -)
Bürgerentscheids mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere
gewichtige Gründe vorliegen - neben der Briefabstimmung zusätzlich eine
Urnenabstimmung durchgeführt wird.
Hintergrund für diese Regelung ist die rechtliche Notwendigkeit, dass die
Entscheidung über die Durchführung von objektiven Gründen getragen werden muss
und nicht willkürlich erfolgen darf.
Mit dieser Regelung wird die vom Rat gewünschte Entscheidungsmöglichkeit
zwischen reiner Briefabstimmung und kombinierter Urnen - und Briefabstimmung
rechtssicher in der Satzung verankert; die übrigen Anpassungen sind überwiegend
redaktionelle Folgeänderungen.
Rechtsgrundlage für eine entsprechende kommunale Satzungsregelung ist § 26 GO
NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO).
Anlagen:
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Synopse Satzung Bürgerbegehren -Bürgerentscheide
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden als Text anzeigen
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Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 2025
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7
Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10.
Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO
NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke
(Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates
über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht
zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der
Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret
zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu
schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung,
§ 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung).
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese
Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine
Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die
Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage
2. Die Begründung
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder
Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
(Vertretungsberechtigte)
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten
Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO
NRW).
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides
statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen
wurde. Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die Oberbürgermeisterin
oder der Oberbürgermeister die Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens
am 16. Tag vor dem Bürgerentscheid.
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Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung
(kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW
einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder
einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3
GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung
mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem
Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische
Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt
diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für
Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der
Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der
Verwaltung beantragen, dass der Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die
grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die
Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag
folgende Informationen vorgelegt werden:
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Begründung
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag
auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen
Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 Satz 2 in den
Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen,
welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen
gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der
Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.
Jede Unterschriftenliste muss enthalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
2. Die Begründung
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und
Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
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(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die
Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die
Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es
muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich
unterrichtet.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses
Paragraphen mit der Maßgabe, dass:
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und
Bürger stimmberechtigt sind
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die
Stelle des Rates tritt.
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an
gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4
GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger
Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines
Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt.
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen
Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der
Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO
NRW).
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid
stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist
mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.
(3) (Rats-) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt.
(4) Sofern der Tag des (Rats-) Bürgerentscheides mit einem regulären Wahltag verbunden
werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung
nach Absatz 1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für jeden (Rats-
) Bürgerentscheid beschließen, zusätzlich zur Briefabstimmung eine Urnenabstimmung
durchzuführen.
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§ 4 Zuständigkeit
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5
Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts
Anderes bestimmen.
§ 5 Abstimmungstag
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der Abstimmungstag ist der
Tag, an dem der Abstimmungsbrief spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im
Falle des § 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet. Er ist in der Regel auch der Tag der
Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die Auszählung einen anderen Termin.
(2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt die Uhrzeit, bis wann der
Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bei der Stadt eingegangen sein muss.
(3) Im Falle der kombinierten Brief- und Urnenabstimmung dauert am Abstimmungstag die
Abstimmungszeit für die Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss
bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des Amtes für Statistik und
Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf eingehen.
§ 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-)Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung
der Zahl der (Brief-)Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung
NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet.
§ 7 Abstimmungsvorstände
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 2
Kommunalwahlordnung NRW ein Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine
Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je Urnenabstimmungsbezirk ein
Abstimmungsvorstand berufen.
(2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt entsprechend der jeweils
geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des
Kommunalwahlgesetzes NRW.
(3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
Anwendung finden.
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§ 8 Abstimmungsberechtigung
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides
(Abstimmungstag):
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des
Abstimmungsgebiets haben.
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis
zu führen.
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag
vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten
eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei
der Meldebehörde gemeldet sind.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen
zur Einsichtnahme bereitgehalten.
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem
Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem
Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung
innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer,
so sind diese vor der Entscheidung zu hören.
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem
Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die
Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung
endgültig.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der
Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen.
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§ 11 Abstimmungsschein
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen
Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4 kann nur abstimmen, wer in ein
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
(2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief abstimmen möchten, einen
Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch
telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail
gegeben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht seine Berechtigung nachweisen.
Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt
werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der
Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht
werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr,
beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist
entsprechend zu berichtigen.
(3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben,
im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu
erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die Abstimmungsleitung
führt
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Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide als Text anzeigen
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
1
Fassung vom 27. Oktober 2025
Neufassung
Redaktioneller Stand: 30. September 2025
Redaktioneller Stand: 11. November 2025
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.10.2025
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 9. Oktober 2025
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW
2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4
Satz 1 dieser Satzung).
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember
2025
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025
aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über
die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW
2021) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt
Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an
der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu
entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu
berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten
Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu
beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die
möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des
Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4
Satz 1 dieser Satzung).
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
2
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung
leistet jedoch keine Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen,
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein
Bürgerbegehren muss beinhalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem)
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte)
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde.
Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung über
die Zuwendungen veröffentlicht.
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der
Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und
Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die
Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung
leistet jedoch keine Rechtsberatung.
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen,
hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein
Bürgerbegehren muss beinhalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem)
Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte)
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten
oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW).
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde.
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die
Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16.
Tag vor dem Bürgerentscheid.
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss
einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb
der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein
Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer
Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des
§ 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
3
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten
gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat
vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
(Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen
Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende
Informationen vorgelegt werden:
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Begründung
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern,
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 6
Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des
die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und
ein Beschluss zustande kommt, der dem Bü rgerbegehren nicht
entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO
NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten.
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme
verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in
Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren
genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt
der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten
gehemmt.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat
gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die grundsätzliche
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die
Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit
diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden:
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Begründung
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern,
die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste
mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6
Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
4
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.
Jede Unterschriftenliste muss enthalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungültig.
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten
Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei
der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon
unverzüglich unterrichtet.
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige
Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger
(Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.
Jede Unterschriftenliste muss enthalten:
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungültig.
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt
für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen
unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten
Rechtsbehelf einlegen.
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit
handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im
jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei
der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon
unverzüglich unterrichtet.
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
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Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die
Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass:
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk
wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
unterschrieben sein muss
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden
Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die
Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt.
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene
erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl
der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW
genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche
Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen
ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage
mitgeteilt.
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem
zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem
Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid dur
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.