Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/418/2025

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 27. November 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, mit der die bislang ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführenden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide um die Möglichkeit einer kombinierten Urnen- und Briefabstimmung erweitert werden.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat der Rat eine Satzungsfassung verabschiedet, die Bürgerentscheide ausschließlich als Briefabstimmung vorsieht. Diese Regelung diente insbesondere der Umsetzung der zwischen den beteiligten Kommunen abgestimmten Durchführung des geplanten Olympia -Ratsbürgerentscheids als Briefabstimmung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 27. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/418/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Fachbereich: 12 - Amt für Statistik und Wahlen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, mit der die bislang ausschließlich als Briefabstimmung durchzuführenden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide um die Möglichkeit einer kombinierten Urnen- und Briefabstimmung erweitert werden. Sachdarstellung: Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat der Rat eine Satzungsfassung verabschiedet, die Bürgerentscheide ausschließlich als Briefabstimmung vorsieht. Diese Regelung diente insbesondere der Umsetzung der zwischen den beteiligten Kommunen abgestimmten Durchführung des geplanten Olympia -Ratsbürgerentscheids als Briefabstimmung. In der Ratssitzung am 9. Oktober 2025 wurde zug leich der Wunsch formuliert, die Satzung so weiterzuentwickeln, dass künftige (Rats -) Bürgerentscheide wahlweise als reine Briefabstimmung oder als kombinierte Urnen - und Briefabstimmung durchgeführt werden können. Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung klargestellt, dass dies der zuvor im Ältestenrat besprochenen Linie entspricht und zugesagt, dem Rat bis zur Dezembersitzung eine entsprechende Neufassung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Zustimmung zur Satzung vom 9. Oktober 2025 erfolgte vor diesem Hintergrund. Seite 2 Die nun vorliegende Neufassung setzt diese Zusage mit der Ergänzung des § 3 um die Absätze 3 und 4 um. Danach bleibt die Briefabstimmung als Verfahrensform vorgesehen; zugleich erhält der Rat die Möglichkeit, im Rahmen der Einleitungsentscheidung festzulegen, dass - sofern der Tag des (Rats -) Bürgerentscheids mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen - neben der Briefabstimmung zusätzlich eine Urnenabstimmung durchgeführt wird. Hintergrund für diese Regelung ist die rechtliche Notwendigkeit, dass die Entscheidung über die Durchführung von objektiven Gründen getragen werden muss und nicht willkürlich erfolgen darf. Mit dieser Regelung wird die vom Rat gewünschte Entscheidungsmöglichkeit zwischen reiner Briefabstimmung und kombinierter Urnen - und Briefabstimmung rechtssicher in der Satzung verankert; die übrigen Anpassungen sind überwiegend redaktionelle Folgeänderungen. Rechtsgrundlage für eine entsprechende kommunale Satzungsregelung ist § 26 GO NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO). Anlagen: Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Synopse Satzung Bürgerbegehren -Bürgerentscheide
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden als Text anzeigen
Seite 1 von 12 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 2025 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet). § 2 Bürgerbegehren (1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung). (2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung. (3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 2. Die Begründung 3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW). Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16. Tag vor dem Bürgerentscheid. Seite 2 von 12 Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. (4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt. (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden: 1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Begründung 4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten 6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 2. Die Begründung 3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen. Seite 3 von 12 (7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. (9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: • Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss • Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind • Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt. § 3 Einleitung eines Bürgerentscheides (1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO NRW). (2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen. (3) (Rats-) Bürgerentscheide werden grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt. (4) Sofern der Tag des (Rats-) Bürgerentscheides mit einem regulären Wahltag verbunden werden kann oder andere gewichtige Gründe vorliegen, kann der Rat mit der Entscheidung nach Absatz 1 oder dem Beschluss nach Absatz 2 abweichend von Absatz 3 für jeden (Rats- ) Bürgerentscheid beschließen, zusätzlich zur Briefabstimmung eine Urnenabstimmung durchzuführen. Seite 4 von 12 § 4 Zuständigkeit Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister (Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts Anderes bestimmen. § 5 Abstimmungstag (1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Der Abstimmungstag ist der Tag, an dem der Abstimmungsbrief spätestens bei der Stadt eingegangen sein muss bzw. im Falle des § 3 Absatz 4 die Urnenabstimmung stattfindet. Er ist in der Regel auch der Tag der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die Auszählung einen anderen Termin. (2) Im Falle der reinen Briefabstimmung bestimmt der Rat der Stadt die Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bei der Stadt eingegangen sein muss. (3) Im Falle der kombinierten Brief- und Urnenabstimmung dauert am Abstimmungstag die Abstimmungszeit für die Urnenabstimmung von 8 bis 18 Uhr. Der Abstimmungsbrief muss bis spätestens 16 Uhr des Abstimmungstages im Briefkasten des Amtes für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf eingehen. § 6 (Brief-) Abstimmungsbezirke Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in (Brief-)Abstimmungsbezirke sowie die Festlegung der Zahl der (Brief-)Abstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. § 7 Abstimmungsvorstände (1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 2 Kommunalwahlordnung NRW ein Briefabstimmungsvorstand gebildet. Wird zusätzlich eine Urnenabstimmung durchgeführt (§ 3 Absatz 4), wird hierfür je Urnenabstimmungsbezirk ein Abstimmungsvorstand berufen. (2) Die Besetzung des (Brief-)Abstimmungsvorstandes erfolgt entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW. (3) Die Mitglieder der (Brief-)Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden. Seite 5 von 12 § 8 Abstimmungsberechtigung (1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides (Abstimmungstag): 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben. (2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. § 9 Abstimmungsverzeichnis (1) Für jeden Abstimmungs- bzw. Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis zu führen. (2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind. (3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen zur Einsichtnahme bereitgehalten. (4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. § 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis (1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören. (2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig. (3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen. Seite 6 von 12 § 11 Abstimmungsschein (1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt. Im Fall des § 3 Absatz 4 kann nur abstimmen, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. (2) Im Fall des § 3 Absatz 4 müssen Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind und per Brief abstimmen möchten, einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragen. Die Beantragung eines Abstimmungsscheins kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch telefonisch erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung nachweisen. Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen. (3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die Abstimmungsleitung führt

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Synopse Satzung Bürgerbegehren-Bürgerentscheide als Text anzeigen
Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 1 Fassung vom 27. Oktober 2025 Neufassung Redaktioneller Stand: 30. September 2025 Redaktioneller Stand: 11. November 2025 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.10.2025 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 9. Oktober 2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet). § 2 Bürgerbegehren (1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung). Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom XX. Dezember 2025 Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. Dezember 2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke (Abstimmungsgebiet). § 2 Bürgerbegehren (1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung). Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 2 (2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung. (3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW). Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung über die Zuwendungen veröffentlicht. Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder (2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung. (3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO NRW). Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Kommt es zu einem Bürgerentscheid, veröffentlicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Erklärung nach § 26a Absatz 3 GO NRW spätestens am 16. Tag vor dem Bürgerentscheid. Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 3 die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. (4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt. (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden: 1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Begründung 4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten 6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des die zuständige Bezirksvertretung mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem Bü rgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. (4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt. (5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass der Rat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 7 GO NRW vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt werden: 1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Begründung 4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten 6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält. Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die in Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 4 Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen. (7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. (9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. (6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen. (7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. (8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. (9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 5 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: • Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss • Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind • Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt. § 3 Einleitung eines Bürgerentscheides (1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid dur

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/418/2025