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APS/044/2021
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Plan Nr. 04/029 - Südlich Oberlöricker Straße - Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht
Fachbereich:
61 - Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Cornelia Zuschke
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
16.06.2021 Anhörung
Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung
12.05.2021 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 21.06.2021 Vorberatung
Bezirksvertretung 4 05.05.2021 Anhörung
Bezirksvertretung 4 30.06.2021 Anhörung
Rat 01.07.2021 Entscheidung
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Sitzung des APS am 12.05.2021 Vorlage Nr. APS/044/2021
Plan Nr. 04/029 Satzung über ein besonderes
- Südlich Oberlöricker Straße - Vorkaufsrecht
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Vorlage Nr. APS/044/2021
Gebiet südlich Oberlöricker Straße
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussentwurf:
BV 4 Die Bezirksvertretung 4 wird hiermit zur vorliegenden Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung e mpfiehlt dem Rat der
Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße
Beschlussfassung.
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
Rat Der Rat der Stadt beschließt,
aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.
1728) die anliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.
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Einordnung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verfolgt das Ziel einer strategischen und aktiven
Bodenpolitik. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, Flächen für
bezahlbaren Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten, Gewerbe, soziale und
grüne Infrastruktur sowie für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu
sichern.
Hierfür braucht es eine auf langfristige Entwicklungen ausgelegte
Liegenschaftsstrategie, die eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Stadtentwicklung
und damit eine enge Verzahnung von Liegenschaftspolitik und Stadtplanung
unterstützt.
Dem entgegen steht eine allgemeine Spekulationsentwicklung mit Boden, bei der ein
Ankauf von Flächen einzig auf Preissteigerungen ausgerichtet ist, aber nicht auf
deren städtebauliche Entwicklung. Die so ansteigenden Preise wirken sich negativ auf
die späteren Nutzungen wie bspw. Wohnen und Gewerbe aus und verhindern so
bezahlbare Preise sowohl für eine Eigentumsbildung als auch für Mieten. Zusätzlich
führen sie zu einer Verdrängung von Bevölkerung und Wirtschaft und stehen damit
dem Ziel gemischter und damit nachhaltiger Quartiere entgegen.
Um aber für alle Bevölkerungsgruppen und auch mittelständische Betriebe
bezahlbare Flächenangebote zu sichern, bedarf es einer aktiven Liegenschaftspolitik.
Das Städtebaurecht bietet mehrere Instrumente, um dieses Ziel zu unterstützen.
Hierzu zählt auch das "Besondere Vorkaufsrecht" gemäß Paragraph 25
Baugesetzbuch. Hierüber kann die Stadt Düsseldorf "in Gebieten, in denen sie
städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an
Grundstücken zusteht."
Mit diesem zusätzlichen Instrument soll eine aktive Anwendung der städtischen
Vorkaufsrechte zur Unterstützung der beschriebenen Ziele forciert werden.
Begründung:
Die Fläche zwischen der Oberlöricker Straße im Norden und der Siedlung Lörick im
Süden ist eine der letzten unbeplanten Flächen im linksrheinischen Düsseldorf, die
als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) im Regionalplan Düsseldorf dargestellt ist
und zur Neuentwicklung von Wohnba uflächen genutzt werden könnte. Im
Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf ist sie als Grünfläche mit der
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Zweckbestimmung Kleingarten und westlich der Löricker Straße als Flächen für die
Landwirtschaft dargestellt.
Die Fläche ist zu ca. 50% in städtischem Eigentum; die übrigen, überwiegend
kleineren Flächen, liegen im Eigentum vieler verschiedener Eigentümer.
Mit einem Beschluss zur Durchführung eines Perspektivenworkshops für diese Fläche,
soll nun die Entwicklung der Außenbereichsfläche mit dem primären Planungsziel
„Wohnraumschaffung" unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger geprüft
werden und genauere Nutzungsszenarien entwickelt werden. Das für diese
Entwicklung bisher vorgesehene städtebauliche Konzept umfasst folgende
vorrangigen Planungsziele:
wohnbauliche Entwicklung mit dem Ziel einer angemessenen baulichen Dichte
im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
Schaffung von bezahlbaren Wohnraum für eine breite Bevölkerungsschicht,
stadträumlich verträglichen Vermittlung zwischen den im Norden und Süden
angrenzenden Siedlungsstrukturen,
Berücksichtigung der im Grünordnungsrahmenplan Stadtbezirk IV
dargestellten bestehenden Grünvernetzung zwischen Strandbad Lörick und
Stadtgrenze Meerbusch/Büdericher Straße im Plangebiet,
Schaffung erforderlicher Infrastruktureinrichtung wie Erschließung
(Verkehrsflächen), Kindergarten sowie Spielplätze und
mögliche Integration von Flächen für Handwerksbetriebe in Randlagen prüfen.
Durch die damit einhergehende öffentliche Diskussion über die Entwicklungsoptionen
der Außenbereichsflächen, könnten daraus resultierende Bodenspekulationen und
Grundstücksankäufe jedoch dazu führen, dass die Realisierung der Planungsziele
erschwert oder unmöglich wird.
Die Stadt beabsichtigt deshalb, zur Sicherung des Planungszieles das ihr vom
Bundesgesetzgeber eingeräumte Vorkaufsrecht mittels einer Satzung festzulegen. Zu
diesem Zweck wird gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) eine Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht aufgestellt. Damit besteht die Möglichkeit vo r allem
Grundstücksankäufe zu verhindern, die eine Realisierung des genannten
Planungszieles erschweren oder unmöglich machen würden.
Im Gebiet der geplanten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht wird zur
planungsrechtlichen Sicherung zukünftiger Planungsziele die Aufstellung von
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Bauleitplänen (Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes) in
Abhängigkeit des Ergebnisses des Perspektivenworkshops erforderlich sein.
Auf die finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt wird hingewiesen.
Finanzielle Bedarfe aufgrund der Ausübung von Vorkaufsrechten im Allgemeinen
können nicht über den betreffenden Pauschalansatz des Li egenschaftsamts gedeckt
werden und sind schwer kalkulierbar. Sofern eine Deckung nicht möglich ist, müssen
die betreffenden Kosten für den Grunderwerb über eine entsprechende
Beschlussvorlage zusammen mit der Vorlage über die Ausübung des betreffenden
Vorkaufsrechts entschieden und bereitgestellt werden.
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Anlage zur Vorlage Nr. APS/044/2021
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht
gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
für ein Gebiet südlich der Oberlöricker Straße
vom __________
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am _________ aufgrund des § 25 Abs.
1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), folgende Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Der Stadt Düsseldorf steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet zur Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1
Nr. 2 Baugesetzbuch an den Grundstücken zu.
§ 2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erfasst ein Gebiet südlich der Oberlöricker
Straße, östlich der Büdericher Straße, nördlich der über die Straße Am Löricker
Wäldchen erschlossenen Grundstücksflächen, nördlich der Flurs tücke Gemarkung
Heerdt Flur 3 Nr. 433, 491, 502, 292, 361, 317, 384, einschließlich der nördlichen
Teilfläche des Flurstückes Gemarkung Heerdt Flur 3 Nr. 534, nordöstlich des
Grevenbroicher Weges und westlich des Flurstückes Gemarkung Heerdt Flur 3 Nr.
579 (Fußweg zwischen der Kreuzung Jüchener Weg/Grevenbroicher Weg und der
Einmündung Niederkasseler Deich auf die Oberlöricker Straße).
Maßgebend ist der im Plan Nr.04/029 zeichnerisch dargestellte Geltungsbereich.
Der Plan Nr. 04/029 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Anlagen:
1. Plan
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Title: 04-029-VK-Südlich Oberlöricker Straße-2021-02-25
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00408005.pdf
Published Time: Wed, 14 Apr 2021 10:03:28 GMT
Number of Pages: 1
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