Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/392/2024

Überarbeitung der Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und des Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD (Düsseldorfer Kodex)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
6Dokumente 10. Dezember 2024veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt 1. den Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landes - hauptstadt Düsseldorf in der beigefügten Fassung, 2. die Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf in der beigefügten Fassung, 3. die durch die Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen in Bezug auf die nicht - finanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), nach Umsetzung in deutsches Recht, für sämtliche Beteiligungsgesellschaften sowie 4 größenabhängige Erleichterungen auf Basis geänderter Anforderungen gemäß GO NRW für die in der Anlage 3 (Tabelle 2) aufgeführten Beteiligungs - gesellschaften und bei Bedarf für weitere Komplementär -GmbHs und Projekt-/ Objektgesellschaften, sofern es sich um kleine Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt und die LHD sowie weitere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände un mittelbar oder mittelbar mit mehr als 25% beteiligt sind. 5. Der Rat der Stadt ermächtigt die städtischen Vertreter/ innen in den Gesellschaftsgremien der Beteiligungsgesellschaften, allen im Zusammenhang mit Ziffer 3 und Ziffer 4 erforderlichen Anpassungen von Gesellschaftsverträgen zuzustimmen und beauftragt die Verwaltung, die Anpassungen der Gesellschaftsverträge zu veranlassen.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Hintergrund der Aktualisierung von Düsseldorfer Kodex und Beteiligungsrichtlinien der LHD sind insbesondere die gesetzlichen Änderungen aufgrund von Anpassungen der GO NRW, aber auch die Vorlage einer aktualisierten Fassung des Deutschen Public Corporate Governance Musterkodex (D-PCGM) sowie Präzisierungen bzw. Anpassungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben haben.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. Dezember 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/392/2024 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Überarbeitung der Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und des Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD (Düsseldorfer Kodex) Fachbereich: 20 - Kämmerei Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 12.12.2024 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt 1. den Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landes - hauptstadt Düsseldorf in der beigefügten Fassung, 2. die Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf in der beigefügten Fassung, 3. die durch die Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen in Bezug auf die nicht - finanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), nach Umsetzung in deutsches Recht, für sämtliche Beteiligungsgesellschaften sowie 4 größenabhängige Erleichterungen auf Basis geänderter Anforderungen gemäß GO NRW für die in der Anlage 3 (Tabelle 2) aufgeführten Beteiligungs - gesellschaften und bei Bedarf für weitere Komplementär -GmbHs und Projekt-/ Objektgesellschaften, sofern es sich um kleine Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt und die LHD sowie weitere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände un mittelbar oder mittelbar mit mehr als 25% beteiligt sind. 5. Der Rat der Stadt ermächtigt die städtischen Vertreter/ innen in den Gesellschaftsgremien der Beteiligungsgesellschaften, allen im Zusammenhang mit Ziffer 3 und Ziffer 4 erforderlichen Anpassungen von Gesellschaftsverträgen Seite 2 zuzustimmen und beauftragt die Verwaltung, die Anpassungen der Gesellschaftsverträge zu veranlassen. Sachdarstellung: Hintergrund der Aktualisierung von Düsseldorfer Kodex und Beteiligungsrichtlinien der LHD sind insbesondere die gesetzlichen Änderungen aufgrund von Anpassungen der GO NRW, aber auch die Vorlage einer aktualisierten Fassung des Deutschen Public Corporate Governance Musterkodex (D-PCGM) sowie Präzisierungen bzw. Anpassungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben haben. Mit Vorlage der Sitzungsunterlage HFA/016/2024 vom 17.06.2024 hat das Beteiligungsmanagement über die Änderungen der GO NRW und di e weitere geplante Vorgehensweise bereits wie folgt informiert: 1. Das Beteiligungsmanagement plant mit Blick auf die Beteiligungs - gesellschaften, bezüglich der nicht-finanziellen Berichterstattung gemäß CSRD die durch die Änderung der GO NRW ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen im größtmöglichen Umfang wahrzunehmen. Eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge ist gegebenenfalls vorzunehmen; diesbezügliche Ratsbefassungen sind aufgrund der Gesetzesänderung nicht erforderlich. Für die kleinen und mittelgroßen Beteiligungsgesellschaften lassen sich hierdurch unangemessene Belastungen aus einer Berichterstattung entlang der komplexen EU- Taxonomie vermeiden. 2. Das Beteiligungsmanagement beabsichtigt ferner, den mit Änderung der GO NRW auch für die finanzielle Berichterstattung ermöglichten größen- abhängigen Erleichterungsspielraum in Ausnahmefällen (insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung reiner Komplementär-GmbHs) in Anspruch zu nehmen. 3. Die individualisierte Ausweispflicht von Bezügen und Leistungen von Aufsichtsräten, Beiräten, etc. sowie Geschäftsführungen sollte unverändert beibehalten werden; die gegebenenfalls erforderlich werdende Bericht- erstattung zur Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung ist aus Sicht des Beteiligungsmanagements unproblematisch. Aufgrund zwischenzeitlicher Informationen der Bezirksregierung und externer juristischer Beratungen haben sich gegenüber der o.g. Vorgehensweise die im Folgenden aufgeführten Änderungen ergeben: Zu 1. Gemäß Ministerialerlass sind insbesondere Anpassungen von Gesellschafts- verträgen aufgrund der Anpassungen des § 108 Abs. 1 GO NRW in der Regel als wesentlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund besteht bei Beteiligungen mit einem durchgerechneten Anteil der LHD bzw. der LHD zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeinde - oder Zweckverbänden von mehr als 25% die Notwendigkeit einer Ratsbefassung und eine Anzeigepflicht bei der Bezirksregierung. Zu 2. (Präzisierung) Die in Ausnahmefällen angedachten größenabhängigen Erleichterungen betreffen nicht nur die finanzielle, sondern auch die nicht-finanzielle Berichterstattung und zwar insofern, als nur große Kapitalgesellschaften gemäß HGB zu einer nicht-finanziellen Berichterstattung (z.B. Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, zukünftig inklusive Seite 3 Nachhaltigkeitsberichterstattung) verpflichtet sind (siehe Übersicht in Anlage 3 - Tabelle 1). Zu 3. Im Zuge einer Anpassung eines Gesellschaftsvertrages hat eine externe juristische Beratung ergeben, dass die individualisierte Ausweispflicht von Bezügen und Leistungen von Aufsichtsräten, Beiräten, etc. sowie Geschäfts- führungen infolge der Änderung der GO NRW und der damit entfallenden gesetzlichen Grundlage rechtlich nicht mehr zulässig ist. Das Beteiligungs- management empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit, dieser Einschätzung zu folgen. Überarbeitung des Düsseldorfer Kodex Die Anpassungen sind in der beigefügten Version im Änderungsmodus nachvoll - ziehbar dargestellt. Zur besseren Lesbarkeit wird der Ratsvorlage ebenfalls eine Version des Düsseldorfer Kodex ohne Änderungsmodus beigefügt. Folgende Überarbeitungsbereiche sind hervorzuheben:  Die bisherige Kopplung des Jahresabschlusses an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften wird aufgegeben (vgl. § 108 Abs. 1 (8) GO NRW).  Die bisherige Verpflichtung zur Angabe von Organbezügen im Anhang inklusive individualisierter Ausweispflichten entfällt (§ 108 Abs. 1 (9) GO NRW a. F.). Anstelle dessen tritt die Verpflichtung, Gesamtbezüge von Organen uneingeschränkt ausweisen zu müssen (§ 108 Abs. 1 (8) GO NRW).  Aufnahme zusätzlich erforderlicher Angaben zur angemessenen Verzinsung des zur Verfügung gestellten Eigenkapitals (§ 108 Abs. 2 (3) GO NRW).  Klarstellung des Geltungsbereiches auch für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.  Präzisierung des Ausschreibungs- und Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Bestellung von Geschäftsführungen . Überarbeitung der Beteiligungsrichtlinien der LHD Die Anpassungen sind in der beigefügten Version im Änderungsmodus nachvoll - ziehbar dargestellt. Auch hier wird der Ratsvorlage zur besseren Lesbarkeit eine Version der Beteiligungsrichtlinien der LHD ohne Änderungsmodus beigefügt. Einige Passagen wurden textlich an die Formulierungen des Düsseldorfer Kodex angepasst. Größenabhängige Erleichterungen Für die in Anlage 3 (Tabelle 2) aufgeführten Beteiligungsgesellschaften liegen aktuell Anfragen auf eine generelle Inanspruchnahme aller durch die Neuregelung der GO NRW ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen (finanzielle und nicht- finanzielle Berichterstattung) vor. Aus Transparenzgründen enthält die Auflistung auch diejenigen Beteiligungsgesellschaften an der die LHD ggf. zusammen mit weiteren Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar mit bis zu 25% beteiligt und für die kein Ratsbeschluss erforderlich ist. Das Beteiligungsmanagement hält eine Gewährung dieser größenabhängigen Erleichterungen (finanzielle und nicht-finanzielle Berichterstattung) für die aufgelisteten Beteiligungsgesellschaften insbesondere aus wirtschaftlichen Seite 4 Erwägungen für sinnvoll und vertretbar. Bei allen aufgeführten Beteiligungs- unternehmen handelt es sich aktuell um kleine Gesellschaften im Sinne des HGB. Einem Verzicht auf den Ausweis der Gesamtbezüge von Organen gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB wird ausdrücklich nicht zugestimmt. Anlagen: Anlage 1a Düsseldorfer Kodex (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor Anlage 1b Düsseldorfer Kodex (clean) - liegt nur digital vor Anlage 2a Beteiligungsrichtlinien (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor Anlage 2b Beteiligungsrichtlinien (clean) - liegt nur digital vor Anlage 3 Größenabhängige Erleichterungen-Liste der Beteiligungsgesellschaften - liegt nur digital vor
Anlage 1a Düsseldorfer Kodex (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1 von 26 Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldo rf - Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommu- nalen Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Düsseldorf - Stand: 0527.1211.202409.03.2023 Seite 2 von 26 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel ............................................................................................. 32 2. Geltungsbereich .................................................................................... 4 3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen .................................54 3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetzbuches (HGB) .................................................................................................. 5 3.2 Entsprechenserklärung .......................................................................... 65 4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter ..................................................... 6 4.1 Grundlagen ........................................................................................... 6 4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin ................................. 7 4.3 Aufgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter .................................87 4.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung .................................................... 8 5. Aufsichtsrat .......................................................................................... 8 5.1 Grundsätzliches ..................................................................................... 8 5.2 Aufgaben ............................................................................................98 5.3 Aufgaben und Befugnisse der / des Aufsichtsratsvorsitzenden .....................11 5.4 Bildung von Ausschüssen .......................................................................12 5.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats ................................................... 1312 5.6 Sitzungen ........................................................................................ 1413 5.7 Vergütung ....................................................................................... 1413 5.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ........ 1514 5.9 Interessenkonflikte ........................................................................... 1514 5.10 Verschwiegenheitspflicht ................................................................. 1615 6. Geschäftsführung ............................................................................. 1716 6.1 Grundsätzliches ................................................................................ 1716 6.2 Aufgaben und Zuständigkeit ............................................................... 1817 6.3 Auswahlverfahren / Vergütung ........................................................... 2120 6.4 Interessenkonflikte ........................................................................... 2321 6.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ........ 2422 6.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung.............................................. 2422 6.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsra t ...................... 2423 7. Verhaltenskodex ............................................................................... 2624 Seite 3 von 26 1. Präambel Die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) bedient sich bei der Bereitstellung von kom- munalen Leistungen ihrer Beteiligungsunternehmen, um eine optimale Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten. Bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Beteiligungsunternehmen müssen öffentliche Gemeinwohlbelange und der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens be- rücksichtigt werden. Die dabei zugrunde zu legenden Standards werden in einer Leitlinie unter dem Titel „Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf" (Düsseldorfer Kodex) festgelegt. Die vorliegende Public Corporate Governance basiert auf dem Deutschen Corporate Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen (§ 161 Aktiengesetz - AktG) so- wie auf den Empfehlungen des Deutschen Public Corpo rate Governance Musterkodex (D-PCGM). Der Düsseldorfer Kodex soll  einen Standard im Sinne einer einheitlichen Handlungsleitlinie für das Zusam- menwirken aller Beteiligten (Rat der LHD Stadt, Stadtverwaltung und Beteili- gungsunternehmen) festlegen und definieren  eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -ü berwachung bei den Beteiligungsunternehmen, die sich an öffentlichen Gemeinwohlbelangen und dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert, sicherstellen  dazu dienen, die Unternehmenstransparenz zu verbess ern und durch mehr Öf- fentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Stadt- verwaltung und Politik zu erhöhen  gesellschaftlich relevante Themen wie insbesondere Nachhaltigkeit, Gleichstel- lung und Vielfalt (Diversity) stärker in den Vordergrund stellen beziehungs- weise auch bei den Beteiligungsunternehmen angemess en berücksichtigen. Seite 4 von 26 2. Geltungsbereich Der Düsseldorfer Kodex gilt für die LHD, ihre kommunalen Beteiligungsunternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie durchgerechnet 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, und für Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen. Er gilt dabei auch für Eigenbe- triebe der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Pri- vatrechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen be- herrschenden Einfluss ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderheiten dieser Organisationsformen einer Anwendung des Düssel- dorfer Kodex entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen des Düsseldorfer Ko- dex stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu ei- nem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage und den Regelungen des Düssel- dorfer Kodex führen, sollen die Bestimmungen des Düsseldorfer Kodex weiter ange- wendet werden, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist. Der Düsseldorfer Kodex richtet sich dabei insbesondere an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Aufsichtsmitglieder und die Geschäftsführungsmitglieder der Beteiligungsgesellschaften. Der Rat der LHD beschließt den Düsseldorfer Kodex mit den darin enthaltenen Stan- dards für die Beteiligungsgesellschaften, an denen die LHD unmittelbar oder mittel- bar mehrheitlich beteiligt ist. In diesen Fällen stellen die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen die Anwendung de s Düsseldorfer Kodex si- cher. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile 50 Prozent oder weniger betragen, wird der Düsseldorfer Kodex zur Anwendung empfohlen. In diesen Fällen wirken die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen auf die Anwendung des Düsseldorfer Kodex hin. Da die Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunterneh men in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit fakultativem Aufsichtsrat geführt 1 Ein DURCHGERECHNETER ANTEIL berücksichtigt alle mi ttelbaren und unmittelbaren Be- teiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft; ein ANTEIL der LHD an einer Beteiligungs- gesellschaft entspricht im Düsseldorfer Kodex immer dem durchgerechneten Anteil. Seite 5 von 26 wird, ist der Düsseldorfer Kodex an dieser Rechtsform ausgerichtet. Für Beteiligun- gen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entspre- chend, soweit diese mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Für Be- teiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen Aufgaben von der Gesellschafterin beziehungsweise vom Gesellschafter wahrgenom- men. Regelungen, die ausschließlich den Aufsichtsrat betreffen, bleiben daher unbe- achtlich. 3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil d er Erklärung zur Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen Die LHD ist gehalten darauf hinzuwirken, dass die städtischen Aufsichtsratsmitglieder und Geschäftsführung in den Aufsichtsräten die AbgabeVerankerung der Entspre- chenserklärung als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung durch Verankerung des Düsseldorfer Kodex in dem Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss in der Ge- sellschafterversammlung sicherstellen. 3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetz- buch (HGB) Der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung berichten jährlich in der Erklärung zur Un- ternehmensführung analog § 289f HGB über die Corpor ate Governance des Unter- nehmens. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzuneh- men, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffent- licht wird, ist die Erklärung alternativ als Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss aufzunehmen. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:  die Entsprechenserklärung  eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführung und Aufsichtsrat so- wie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen  die Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsrat  die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung gemäß Regelungsziffer 6.2.11 erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, vorausgesetzt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf- fentlichen Dienst ist im konkreten Fall einschlägig. Seite 6 von 26  die Angabe, ob das Unternehmen bei der Besetzung de s Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum ein- gehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. 3.2 Entsprechenserklärung Die Beteiligungsunternehmen sind bei wesentlichen Abweichungen von den Empfeh- lungen des Düsseldorfer Kodex aufgrund von branchen - oder unternehmensspezifi- schen Bedürfnissen verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht (soge- nannte Entsprechenserklärung) jährlich offen zu legen und zu begründen. Empfehlungen des Düsseldorfer Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wor- tes „soll" gekennzeichnet. Ferner enthält der Düsseldorfer Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung ab- gewichen werden kann; hierfür werden die Begriffe „sollte" oder „kann" verwendet. Die jährliche Abgabe einer Entsprechenserklärung ist für alle Beteiligungsunterneh- men verbindlich. 4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter 4.1 Grundlagen 4.1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Ge- bietskörperschaft nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der Gesellschafter- versammlung wahr und übt dort ihr Stimmrecht aus. B ei mehreren Gesell- schaftern nehmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihre Gesellschaf- terrechte grundsätzlich in ihrer Gesamtheit durch Beschlussfassung in der Ge- sellschafterversammlung wahr. 4.1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Einfor- derung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) beziehungsweise müs- sen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein. Dazu zählen insbesondere Bestellung der Geschäftsführerinnen beziehungs- weise Geschäftsführer sowie ihre Vergütung, Feststellung des Jahresabschlus- ses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensver- Seite 7 von 26 trägen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, Übernahme neuer Aufga- ben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unterneh mensgegenstands, Errichtung und Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen. 4.1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung und deren Überwachun g. Bei mittelbaren Be- teiligungen ist der städtische Einfluss dadurch sicherzustellen, dass die we- sentlichen Beschlüsse der Tochtergesellschaft der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfen. 4.1.4 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter legen den Gegenstand des Unter- nehmens als erste und damit grundlegende strategische Ausrichtung im Hin- blick auf den öffentlichen ZweckAuftrag der Gesellschaft fest. Eine Veranke- rung des Gesellschaftszwecks erfolgt bei der Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag und kann nur mit Zustimmung des StadtratRates der LHD es geändert werden. 4.1.5 Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich zur Verab- schiedung des Jahresabschlusses statt. Sie wird von der Geschäftsführung un- ter Angabe der Tagesordnung einberufen. 4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin 4.2.1 Die LHD ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften und ihr Hauptorgan ist der Rat der LHD Stadt. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht der Rat der LHD Stadt in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig wer- den, sondern er wird durch vom Rat der LHD Rat bestellte Personen vertreten. 4.2.2 Die LHD beteiligt sich nur dann an einem Unternehmen neu, wenn dessen Bin- dung an den Düsseldorfer Kodex im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteiligungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an den Düsseldorfer Kodex hinwirken. Weiter gilt dies auch für mittelbare Be- teiligungen der LHD, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung ein- gehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Düsseldorfer Kodex ver- pflichtet hat. 4.2.3 Die LHD hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gründung eines Unterneh- mens in einer Rechtsform des Privatrechts die Anwendung des Gesetzes zur Seite 8 von 26 Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstel- lungsgesetz - LGG) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert wird. Darüber hinaus soll verankert werden, dass in Aufsichtsorganen, Geschäftsführungen und Führungsebenen auf Geschlechterparität hingewirkt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteili- gungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an das LGG hinwirken. Gehört der LHD allein oder gemeinsam mit anderen Gebiets- körperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechts- form des privaten Rechts, soll die Anwendung des LGG in den Satzungen der Beteiligungsgesellschaften verankert werden. Bei einer Beteilig

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Anlage 1b Düsseldorfer Kodex (clean) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1 von 26 Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldo rf - Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommu- nalen Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Düsseldorf - Stand: 05.12.2024 Seite 2 von 26 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel .............................................................................................. 3 2. Geltungsbereich .................................................................................... 4 3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen .................................. 5 3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetzbuches (HGB) .................................................................................................. 5 3.2 Entsprechenserklärung ........................................................................... 6 4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter ..................................................... 6 4.1 Grundlagen ........................................................................................... 6 4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin ................................. 7 4.3 Aufgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter .................................. 8 4.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung .................................................... 8 5. Aufsichtsrat .......................................................................................... 8 5.1 Grundsätzliches ..................................................................................... 8 5.2 Aufgaben ............................................................................................. 9 5.3 Aufgaben und Befugnisse der / des Aufsichtsratsvorsitzenden .....................11 5.4 Bildung von Ausschüssen .......................................................................12 5.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats .......................................................13 5.6 Sitzungen ............................................................................................14 5.7 Vergütung ...........................................................................................14 5.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ............15 5.9 Interessenkonflikte ...............................................................................15 5.10 Verschwiegenheitspflicht .....................................................................16 6. Geschäftsführung .................................................................................17 6.1 Grundsätzliches ....................................................................................17 6.2 Aufgaben und Zuständigkeit ...................................................................18 6.3 Auswahlverfahren / Vergütung ...............................................................21 6.4 Interessenkonflikte ...............................................................................23 6.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ............24 6.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung..................................................24 6.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsra t ..........................24 7. Verhaltenskodex ...................................................................................25 Seite 3 von 26 1. Präambel Die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) bedient sich bei der Bereitstellung von kom- munalen Leistungen ihrer Beteiligungsunternehmen, um eine optimale Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten. Bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Beteiligungsunternehmen müssen öffentliche Gemeinwohlbelange und der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens be- rücksichtigt werden. Die dabei zugrunde zu legenden Standards werden in einer Leitlinie unter dem Titel „Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf" (Düsseldorfer Kodex) festgelegt. Die vorliegende Public Corporate Governance basiert auf dem Deutschen Corporate Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen (§ 161 Aktiengesetz - AktG) so- wie auf den Empfehlungen des Deutschen Public Corpo rate Governance Musterkodex (D-PCGM). Der Düsseldorfer Kodex soll  einen Standard im Sinne einer einheitlichen Handlungsleitlinie für das Zusam- menwirken aller Beteiligten (Rat der LHD, Stadtverwaltung und Beteiligungs- unternehmen) festlegen und definieren  eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -ü berwachung bei den Beteiligungsunternehmen, die sich an öffentlichen Gemeinwohlbelangen und dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert, sicherstellen  dazu dienen, die Unternehmenstransparenz zu verbess ern und durch mehr Öf- fentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Stadt- verwaltung und Politik zu erhöhen  gesellschaftlich relevante Themen wie insbesondere Nachhaltigkeit, Gleichstel- lung und Vielfalt (Diversity) stärker in den Vordergrund stellen beziehungs- weise auch bei den Beteiligungsunternehmen angemess en berücksichtigen. Seite 4 von 26 2. Geltungsbereich Der Düsseldorfer Kodex gilt für die LHD, ihre kommunalen Beteiligungsunternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie durchgerechnet 1 mehrheitlich beteiligt ist, und für Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts, die ih- rer Aufsicht unterstehen. Er gilt dabei auch für Eigenbetriebe der LHD, eigenbetriebs- ähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privatrechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen beherrschenden Einfluss ausü- ben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderheiten dieser Organisationsformen einer Anwendung des Düss eldorfer Kodex entgegenste- hen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen des Düsseldorfer Ko- dex stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu ei- nem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage und den Regelungen des Düssel- dorfer Kodex führen, sollen die Bestimmungen des Düsseldorfer Kodex weiter ange- wendet werden, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist. Der Düsseldorfer Kodex richtet sich dabei insbesondere an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Aufsichtsmitglieder und die Geschäftsführungsmitglieder der Beteiligungsgesellschaften. Der Rat der LHD beschließt den Düsseldorfer Kodex mit den darin enthaltenen Stan- dards für die Beteiligungsgesellschaften, an denen die LHD unmittelbar oder mittel- bar mehrheitlich beteiligt ist. In diesen Fällen stellen die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen die Anwendung de s Düsseldorfer Kodex si- cher. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile 50 Prozent oder weniger betragen, wird der Düsseldorfer Kodex zur Anwendung empfohlen. In diesen Fällen wirken die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen auf die Anwendung des Düsseldorfer Kodex hin. Da die Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunterneh men in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit fakultativem Aufsichtsrat geführt 1 Ein DURCHGERECHNETER ANTEIL berücksichtigt alle mi ttelbaren und unmittelbaren Be- teiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft; ein ANTEIL der LHD an einer Beteiligungs- gesellschaft entspricht im Düsseldorfer Kodex immer dem durchgerechneten Anteil. Seite 5 von 26 wird, ist der Düsseldorfer Kodex an dieser Rechtsform ausgerichtet. Für Beteiligun- gen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entspre- chend, soweit diese mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Für Be- teiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen Aufgaben von der Gesellschafterin beziehungsweise vom Gesellschafter wahrgenom- men. Regelungen, die ausschließlich den Aufsichtsrat betreffen, bleiben daher unbe- achtlich. 3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil d er Erklärung zur Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen Die LHD ist gehalten darauf hinzuwirken, dass Aufsichtsratsmitglieder und Geschäfts- führung die Abgabe der Entsprechenserklärung als Teil der Erklärung zur Unterneh- mensführung durch Verankerung des Düsseldorfer Kode x in dem Gesellschaftsver- trag oder durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung sicherstellen. 3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetz- buch (HGB) Der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung berichten jährlich in der Erklärung zur Un- ternehmensführung analog § 289f HGB über die Corpor ate Governance des Unter- nehmens. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzuneh- men, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffent- licht wird, ist die Erklärung alternativ als Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss aufzunehmen. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:  die Entsprechenserklärung  eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführung und Aufsichtsrat so- wie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen  die Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsrat  die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung gemäß Regelungsziffer 6.2.11 erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, vorausgesetzt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf- fentlichen Dienst ist im konkreten Fall einschlägig. Seite 6 von 26  die Angabe, ob das Unternehmen bei der Besetzung de s Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum ein- gehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. 3.2 Entsprechenserklärung Die Beteiligungsunternehmen sind bei wesentlichen Abweichungen von den Empfeh- lungen des Düsseldorfer Kodex aufgrund von branchen - oder unternehmensspezifi- schen Bedürfnissen verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht (soge- nannte Entsprechenserklärung) jährlich offen zu legen und zu begründen. Empfehlungen des Düsseldorfer Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wor- tes „soll" gekennzeichnet. Ferner enthält der Düsseldorfer Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung ab- gewichen werden kann; hierfür werden die Begriffe „sollte" oder „kann" verwendet. Die jährliche Abgabe einer Entsprechenserklärung ist für alle Beteiligungsunterneh- men verbindlich. 4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter 4.1 Grundlagen 4.1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Ge- bietskörperschaft nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der Gesellschafter- versammlung wahr und übt dort ihr Stimmrecht aus. B ei mehreren Gesell- schaftern nehmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihre Gesellschaf- terrechte grundsätzlich in ihrer Gesamtheit durch Beschlussfassung in der Ge- sellschafterversammlung wahr. 4.1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Einfor- derung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) beziehungsweise müs- sen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein. Dazu zählen insbesondere Bestellung der Geschäftsführerinnen beziehungs- weise Geschäftsführer sowie ihre Vergütung, Feststellung des Jahresabschlus- ses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensver- Seite 7 von 26 trägen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, Übernahme neuer Aufga- ben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unterneh mensgegenstands, Errichtung und Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen. 4.1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung und deren Überwachun g. Bei mittelbaren Be- teiligungen ist der städtische Einfluss dadurch sicherzustellen, dass die we- sentlichen Beschlüsse der Tochtergesellschaft der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfen. 4.1.4 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter legen den Gegenstand des Unter- nehmens als erste und damit grundlegende strategische Ausrichtung im Hin- blick auf den öffentlichen Zweck der Gesellschaft fest. Eine Verankerung des Gesellschaftszwecks erfolgt bei der Gründung der Gesellschaft im Gesell- schaftsvertrag und kann nur mit Zustimmung des Rate s der LHD geändert werden. 4.1.5 Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich zur Verab- schiedung des Jahresabschlusses statt. Sie wird von der Geschäftsführung un- ter Angabe der Tagesordnung einberufen. 4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin 4.2.1 Die LHD ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften und ihr Hauptorgan ist der Rat der LHD. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht der Rat der LHD in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig werden, sondern er wird durch vom Rat der LHD bestellte Personen vertreten. 4.2.2 Die LHD beteiligt sich nur dann an einem Unternehmen neu, wenn dessen Bin- dung an den Düsseldorfer Kodex im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteiligungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an den Düsseldorfer Kodex hinwirken. Weiter gilt dies auch für mittelbare Be- teiligungen der LHD, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung ein- gehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Düsseldorfer Kodex ver- pflichtet hat. 4.2.3 Die LHD hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gründung eines Unterneh- mens in einer Rechtsform des Privatrechts die Anwendung des Gesetzes zur Seite 8 von 26 Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstel- lungsgesetz - LGG) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert wird. Darüber hinaus soll verankert werden, dass in Aufsichtsorganen, Geschäftsführungen und Führungsebenen auf Geschlechterparität hingewirkt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteili- gungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an das LGG hinwirken. Gehört der LHD allein oder gemeinsam mit anderen Gebiets- körperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechts- form des privaten Rechts, soll die Anwendung des LGG in den Satzungen der Beteiligungsgesellschaften verankert werden. Bei einer Beteiligungsquote von weniger als 50 Prozent soll die LHD auf eine Bindung hinwirken. 4.3 Aufgaben der Gesellsch

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Anlage 2a Beteiligungsrichtlinien (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1 von 22 Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düssel dorf Stand: 0527.1211.202409.03.2023 Seite 2 von 22 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel ................................................................................................................................... 3 2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Betätigung .................................. 3 3. Geltungsbereich ...................................................................................................................... 5 4. Zuständigkeiten ...................................................................................................................... 5 5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................................................... 6 5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen .................................... 6 5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung .................................................................................... 6 5.1.2. Informations- und Prüfrechte .............................................................................. 7 5.1.3. Anwendung der Beteiligungsrichtlinien der LHD ............................................. 7 5.1.4. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD .......... 7 5.1.5. Gesamtabschluss ................................................................................................. 87 5.1.6. Gleichstellung ......................................................................................................... 8 5.1.7. Vergütung ................................................................................................................ 8 5.1.8. Gremienbesetzung bei Kapitalgesellschaften ................................................ 98 5.1.9. Gaststatus des Beteiligungsmanagements .................................................. 109 5.1.10. Anlassbedingte Berichterstattung .................................................................. 109 5.1.11. Einhaltung des Kommunalrechts in mittelbaren Beteiligungen ................. 10 5.2. EU-Beihilferecht ........................................................................................................ 1110 5.3. Beteiligungsanzeige ................................................................................................. 1110 5.4. Abschluss von Anstellungsverträgen und jährlichen Zielvereinbarungen und Verfahrensweise ............................................................................................... 1110 5.5. Sonstige Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................... 1312 5.5.1. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD und Charta der Vielfalt ................................................................................... 1312 5.5.2. Nachhaltigkeit ................................................................................................... 1412 5.5.3. Anti-Korruptions-Konzept der LHD .............................................................. 1413 5.6. Kontrolle und Steuerung der Beteiligungsunternehmen ................................. 1413 5.6.1. Grundsätzliches ................................................................................................ 1413 5.6.2. Instrumente ...................................................................................................... 1413 5.6.3. Sitzungsunterlagen und Niederschriften .................................................... 1514 5.6.4. Jahresabschlüsse ............................................................................................. 1514 5.6.5. Controlling ......................................................................................................... 1716 5.7. Koordinations- und Unterstützungsfunktion ...................................................... 1816 5.8. Beteiligungsbericht und Berichtswesen .............................................................. 1817 6. Rolle des Aufsichtsrats in den Beteiligungsunternehmen und Mandatsbetreuung ............................................................................................................ 2018 Seite 3 von 22 1. Präambel Das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist als wesentlicher Bestand- teil unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung im Artikel 28 Absatz 2 des Grund- gesetzes verankert. Danach haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re- geln. Nach Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung. Zum Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung ge hört das Recht, in örtlichen Angelegenheiten eigene Einrichtungen zu bilden, wozu auch privatrechtlich organi- sierte Unternehmen gehören. Andererseits bedeutet die auch europarechtlich aner- kannte Selbstverwaltung auch die Pflicht beziehungsweise Verantwortung gegenüber Bürgerinnen und Bürger, sich bestimmter Angelegenhe iten selbst anzunehmen und sie nicht leichtfertig auf Dritte zu übertragen. Letztlich obliegt es der politischen Wil- lensbildung in der Gemeinde im Rahmen der lokalen Demokratie, die jeweilige Wahl- freiheit auszuüben und zu entscheiden, wie und in welcher Form welche Leistungen angeboten werden sollen. Im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben die Gemeinden auch das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich zu betätigen. Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Rat der Landeshauptstadt Düssel- dorf (LHD) für die wirtschaftliche Betätigung sowie die Gründung von beziehungs- weise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform die nachfolgenden Beteiligungsrichtlinien erlassen. 2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Bet ätigung Die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschr iften normierten Grundsätze der gemeindlichen Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Etatrechts gehen von einer regelmäßigen Erfüllung kommunaler A ufgaben in der Gemeinde selbst aus. Darüber hinaus haben Gemeinden im Rahmen der jeweil s gültigen Bestimmungen der GO NRW zum Gemeindewirtschaftsrecht gemäß §§ 10 7 ff. das Recht, sich zur Er- füllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich in einer Organisations- form ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Eigenbetrieb) beziehungsweise in einer rechtlich selbstständigen Organisationsform (zum Beispiel GmbH, AG, Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts) zu betätigen. Seite 4 von 22 Gemäß § 107 Absatz 1 GO NRW darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufga- ben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert (Nummer 1), die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhält- nis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht (Nummer 2) und bei einem Tätigwer- den außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienst- leistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirt- schaftlicher erfüllt werden kann (Nummer 3). Von der wirtschaftlichen Betätigung ist die sogenannte nichtwirtschaftliche Betäti- gung gemäß § 107 Absatz 2 GO NRW abzugrenzen. Hieru nter fallen Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nummer 1), öffentliche Einrichtun- gen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind (Nummer 2), Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgun g dienen (Nummer 3), Ein- richtungen des Umweltschutzes (Nummer 4) sowie Einr ichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Geme indeverbänden dienen (Nummer 5). Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können ent- sprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. In § 109 GO NRW sind die allgemeinen Wirtschaftsgrundsätze, die sowohl für die wirtschaftliche als auch für die nichtwirtschaftliche Betätigung gelten, niedergelegt. Demnach sind die Unternehmen und Einrichtungen so z u führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde erzielen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn der wirtschaftli- chen Unternehmen soll außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens e ine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften. Bei der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Betätigung liegt es vorbehaltlich der ge- setzlichen Bestimmungen im Ermessen der Gemeinden, neben öffentlich-rechtlichen auch privatrechtliche Organisationsformen zu wählen. So dürfen Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 108 GO NRW Unternehmen un d Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen. Unter anderem muss die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut gewährleistet sein und eine Rechtsform gewählt wer- den, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Seite 5 von 22 3. Geltungsbereich Die Beteiligungsrichtlinien gelten für alle Ämter, Büros, Institute und Verwaltungsein- richtungen sowie für die Betriebe gewerblicher Art der LHD (im Nachfolgenden wer- den hierfür die Begriffe „Fachamt" beziehungsweise „Fachämter" verwendet), Beteili- gungsunternehmen der LHD und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Mitglieder des Rates der LHD. Sie sind auf sämtliche Einrichtungen, die unter die ein- schlägigen Vorschriften der GO NRW zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung fallen - unabhängig von der Organisations- und Rechtsform - entspre- chend anzuwenden. Die Beteiligungsrichtlinien gelten dabei auch für Eigenbetriebe der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privat- rechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen Einfluss ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderhei- ten dieser Organisationsformen einer Anwendung entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen der Beteiligungsrichtli- nien stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu einem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage u nd den Beteiligungsrichtlinien führen, sollen die Bestimmungen der Beteiligungsrichtlinien weiter angewendet wer- den, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist. Auf die rechtlich unselbstständigen und rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftun- gen, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters von der LHD verwaltet wer- den beziehungsweise die überwiegend örtlichen Zwecken dienen sowie deren Beteili- gungen, sind die Beteiligungsrichtlinien analog anzuwenden. 4. Zuständigkeiten Zur Wahrung gesamtstädtischer Interessen sowie zur effektiven und wirtschaftlichen Steuerung der städtischen Beteiligungen ist die Abteilung Beteiligungsmanagement für Grundsatzfragen und allgemeine Angelegenheiten sämtlicher Beteiligungen zu- ständig. Das Beteiligungsmanagement stellt insbesondere sicher, dass die kommu- nalrechtlichen und aufgabenbezogenen Rahmenbedingun gen sowie gesamtstädtische Zielsetzungen und Standards bei der Gründung und Ge schäftsausübung der Beteili- gungen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsmanag ement ist im Finanzdezernat als Abteilung 2 in der Kämmerei organisatorisch eingebunden und übt seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachämtern aus. Seite 6 von 22 Die fachliche und finanzielle Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen obliegt den Fachämtern, die nach dem jeweils aktuellen Aufgabengliederungsplan für die Erfül- lung der entsprechenden kommunalen Aufgabe zuständi g sind. Die Fachämter ver- antworten im Rahmen der Steuerung die Erreichung fa chlicher Ziele sowie die finan- ziellen Auswirkungen auf das jeweilige Dezernatsbudget. In Bezug auf die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen stimmen sich die verant- wortlichen Fachämter mit dem Beteiligungsmanagement ab. Dies gilt insbesondere für finanzielle, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte, um gesamtstädtische Ziele zentral koordinieren zu können und Kosten für externe Fachberatung zu minimieren. Für die Steuerung und Kontrolle der wirtschaftlichen Unternehmen der LHD sowie der Beteiligungen, die keinem Fachamt zugeordnet sind, ist das Beteiligungsmanage- ment zuständig. 5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements Für die wirtschaftliche Betätigung der LHD sowie die Gründung von beziehungsweise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform sind so- wohl kommunalrechtliche als auch gesamtstädtische Rahmenbedingungen zu berück- sichtigen. Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements lassen sich in diesem Zusam- menhang wie folgt differenzieren: 5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzung en 1 Der Gesellschaftsvertrag stellt ein wichtiges Steuerungsinstrument des städtischen Eigentümers dar. Gesellschaftsverträge und Satzungen sind aufgrund besonderer kommunalrechtlicher Anforderungen vor ihrem Abschluss durch das Beteiligungsma- nagement zu erstellen beziehungsweise vor ihrem Abschluss zu prüfen. Insbesondere sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung Der öffentliche Zweck bestimmt maßgeblich das Aufgabenspektrum des Unterneh- mens und ist daher wesentlicher Teil des Unternehmensgegenstandes, der im Gesell- schaftsvertrag verankert wird. Der Unternehmensgegenstand konkretisiert damit die öffentlichen Verpflichtungen der Gemeinde und dient zugleich als Handlungsleitlinie und als Kontrollmaßstab für die Organe des Unternehmens. 1 Die Überschrift richtet sich danach, dass der Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunternehmen Gesell - schaftsverträge beziehungsweise Satzungen zugrunde liegen. Gleichwohl sind die folgenden Ausführungen auch bei Betriebs- und Verbandssatzungen et cetera zu berücksichtigen . Seite 7 von 22 Nach der GO NRW darf eine Gemeinde - und somit die LHD - nur dann Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen- dig ist und ein dringender öffentlicher Zweck die Beteiligung erfordert. Deshalb muss Sachziel des kommunalen Unternehmens der öffentlich e Zweck sein. Dieser ist in dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festzuschreiben. Weiter ist die Gemeinde dazu verp

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Anlage 2b Beteiligungsrichtlinien (clean) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1 von 21 Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düssel dorf Stand: 05.12.2024 Seite 2 von 21 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel ................................................................................................................................... 3 2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Betätigung .................................. 3 3. Geltungsbereich ...................................................................................................................... 5 4. Zuständigkeiten ...................................................................................................................... 5 5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................................................... 6 5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen .................................... 6 5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung .................................................................................... 6 5.1.2. Informations- und Prüfrechte .............................................................................. 7 5.1.3. Anwendung der Beteiligungsrichtlinien der LHD ............................................. 7 5.1.4. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD .......... 7 5.1.5. Gesamtabschluss ................................................................................................... 8 5.1.6. Gleichstellung ......................................................................................................... 8 5.1.7. Vergütung ................................................................................................................ 8 5.1.8. Gremienbesetzung bei Kapitalgesellschaften .................................................. 9 5.1.9. Gaststatus des Beteiligungsmanagements .................................................... 10 5.1.10. Anlassbedingte Berichterstattung .................................................................... 10 5.1.11. Einhaltung des Kommunalrechts in mittelbaren Beteiligungen ................. 10 5.2. EU-Beihilferecht ............................................................................................................ 10 5.3. Beteiligungsanzeige ..................................................................................................... 11 5.4. Abschluss von Anstellungsverträgen und jährlichen Zielvereinbarungen und Verfahrensweise ................................................................................................... 11 5.5. Sonstige Aufgaben des Beteiligungsmanagements ............................................. 13 5.5.1. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD und Charta der Vielfalt ....................................................................................... 13 5.5.2. Nachhaltigkeit ....................................................................................................... 13 5.5.3. Anti-Korruptions-Konzept der LHD .................................................................. 13 5.6. Kontrolle und Steuerung der Beteiligungsunternehmen ..................................... 14 5.6.1. Grundsätzliches .................................................................................................... 14 5.6.2. Instrumente .......................................................................................................... 14 5.6.3. Sitzungsunterlagen und Niederschriften ........................................................ 15 5.6.4. Jahresabschlüsse ................................................................................................. 15 5.6.5. Controlling ............................................................................................................. 16 5.7. Koordinations- und Unterstützungsfunktion .......................................................... 17 5.8. Beteiligungsbericht und Berichtswesen .................................................................. 18 6. Rolle des Aufsichtsrats in den Beteiligungsunternehmen und Mandatsbetreuung ................................................................................................................ 19 Seite 3 von 21 1. Präambel Das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist als wesentlicher Bestand- teil unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung im Artikel 28 Absatz 2 des Grund- gesetzes verankert. Danach haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re- geln. Nach Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung. Zum Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung ge hört das Recht, in örtlichen Angelegenheiten eigene Einrichtungen zu bilden, wozu auch privatrechtlich organi- sierte Unternehmen gehören. Andererseits bedeutet die auch europarechtlich aner- kannte Selbstverwaltung auch die Pflicht beziehungsweise Verantwortung gegenüber Bürgerinnen und Bürger, sich bestimmter Angelegenhe iten selbst anzunehmen und sie nicht leichtfertig auf Dritte zu übertragen. Letztlich obliegt es der politischen Wil- lensbildung in der Gemeinde im Rahmen der lokalen Demokratie, die jeweilige Wahl- freiheit auszuüben und zu entscheiden, wie und in welcher Form welche Leistungen angeboten werden sollen. Im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben die Gemeinden auch das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich zu betätigen. Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Rat der Landeshauptstadt Düssel- dorf (LHD) für die wirtschaftliche Betätigung sowie die Gründung von beziehungs- weise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform die nachfolgenden Beteiligungsrichtlinien erlassen. 2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Bet ätigung Die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschr iften normierten Grundsätze der gemeindlichen Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Etatrechts gehen von einer regelmäßigen Erfüllung kommunaler A ufgaben in der Gemeinde selbst aus. Darüber hinaus haben Gemeinden im Rahmen der jeweil s gültigen Bestimmungen der GO NRW zum Gemeindewirtschaftsrecht gemäß §§ 10 7 ff. das Recht, sich zur Er- füllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich in einer Organisations- form ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Eigenbetrieb) beziehungsweise in einer rechtlich selbstständigen Organisationsform (zum Beispiel GmbH, AG, Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts) zu betätigen. Seite 4 von 21 Gemäß § 107 Absatz 1 GO NRW darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufga- ben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert (Nummer 1), die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhält- nis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht (Nummer 2) und bei einem Tätigwer- den außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienst- leistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirt- schaftlicher erfüllt werden kann (Nummer 3). Von der wirtschaftlichen Betätigung ist die sogenannte nichtwirtschaftliche Betäti- gung gemäß § 107 Absatz 2 GO NRW abzugrenzen. Hieru nter fallen Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nummer 1), öffentliche Einrichtun- gen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind (Nummer 2), Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgun g dienen (Nummer 3), Ein- richtungen des Umweltschutzes (Nummer 4) sowie Einr ichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Geme indeverbänden dienen (Nummer 5). Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können ent- sprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. In § 109 GO NRW sind die allgemeinen Wirtschaftsgrundsätze, die sowohl für die wirtschaftliche als auch für die nichtwirtschaftliche Betätigung gelten, niedergelegt. Demnach sind die Unternehmen und Einrichtungen so z u führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde erzielen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn der wirtschaftli- chen Unternehmen soll außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens e ine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften. Bei der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Betätigung liegt es vorbehaltlich der ge- setzlichen Bestimmungen im Ermessen der Gemeinden, neben öffentlich-rechtlichen auch privatrechtliche Organisationsformen zu wählen. So dürfen Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 108 GO NRW Unternehmen un d Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen. Unter anderem muss die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstiges Organisationsstatut gewährleistet sein und eine Rechtsform gewählt wer- den, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Seite 5 von 21 3. Geltungsbereich Die Beteiligungsrichtlinien gelten für alle Ämter, Büros, Institute und Verwaltungsein- richtungen sowie für die Betriebe gewerblicher Art der LHD (im Nachfolgenden wer- den hierfür die Begriffe „Fachamt" beziehungsweise „Fachämter" verwendet), Beteili- gungsunternehmen der LHD und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Mitglieder des Rates der LHD. Sie sind auf sämtliche Einrichtungen, die unter die ein- schlägigen Vorschriften der GO NRW zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung fallen - unabhängig von der Organisations- und Rechtsform - entspre- chend anzuwenden. Die Beteiligungsrichtlinien gelten dabei auch für Eigenbetriebe der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privat- rechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen Einfluss ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderhei- ten dieser Organisationsformen einer Anwendung entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen der Beteiligungsrichtli- nien stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu einem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage u nd den Beteiligungsrichtlinien führen, sollen die Bestimmungen der Beteiligungsrichtlinien weiter angewendet wer- den, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist. Auf die rechtlich unselbstständigen und rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftun- gen, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters von der LHD verwaltet wer- den beziehungsweise die überwiegend örtlichen Zwecken dienen sowie deren Beteili- gungen, sind die Beteiligungsrichtlinien analog anzuwenden. 4. Zuständigkeiten Zur Wahrung gesamtstädtischer Interessen sowie zur effektiven und wirtschaftlichen Steuerung der städtischen Beteiligungen ist die Abteilung Beteiligungsmanagement für Grundsatzfragen und allgemeine Angelegenheiten sämtlicher Beteiligungen zu- ständig. Das Beteiligungsmanagement stellt insbesondere sicher, dass die kommu- nalrechtlichen und aufgabenbezogenen Rahmenbedingun gen sowie gesamtstädtische Zielsetzungen und Standards bei der Gründung und Ge schäftsausübung der Beteili- gungen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsmanag ement ist im Finanzdezernat als Abteilung 2 in der Kämmerei organisatorisch eingebunden und übt seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachämtern aus. Seite 6 von 21 Die fachliche und finanzielle Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen obliegt den Fachämtern, die nach dem jeweils aktuellen Aufgabengliederungsplan für die Erfül- lung der entsprechenden kommunalen Aufgabe zuständi g sind. Die Fachämter ver- antworten im Rahmen der Steuerung die Erreichung fa chlicher Ziele sowie die finan- ziellen Auswirkungen auf das jeweilige Dezernatsbudget. In Bezug auf die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen stimmen sich die verant- wortlichen Fachämter mit dem Beteiligungsmanagement ab. Dies gilt insbesondere für finanzielle, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte, um gesamtstädtische Ziele zentral koordinieren zu können und Kosten für externe Fachberatung zu minimieren. Für die Steuerung und Kontrolle der wirtschaftlichen Unternehmen der LHD sowie der Beteiligungen, die keinem Fachamt zugeordnet sind, ist das Beteiligungsmanage- ment zuständig. 5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements Für die wirtschaftliche Betätigung der LHD sowie die Gründung von beziehungsweise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform sind so- wohl kommunalrechtliche als auch gesamtstädtische Rahmenbedingungen zu berück- sichtigen. Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements lassen sich in diesem Zusam- menhang wie folgt differenzieren: 5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzung en 1 Der Gesellschaftsvertrag stellt ein wichtiges Steuerungsinstrument des städtischen Eigentümers dar. Gesellschaftsverträge und Satzungen sind aufgrund besonderer kommunalrechtlicher Anforderungen durch das Beteiligungsmanagement zu erstellen beziehungsweise vor ihrem Abschluss zu prüfen. Insbesondere sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung Der öffentliche Zweck bestimmt maßgeblich das Aufgabenspektrum des Unterneh- mens und ist daher wesentlicher Teil des Unternehmensgegenstandes, der im Gesell- schaftsvertrag verankert wird. Der Unternehmensgegenstand konkretisiert damit die öffentlichen Verpflichtungen der Gemeinde und dient zugleich als Handlungsleitlinie und als Kontrollmaßstab für die Organe des Unternehmens. 1 Die Überschrift richtet sich danach, dass der Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunternehmen Gesell - schaftsverträge beziehungsweise Satzungen zugrunde liegen. Gleichwohl sind die folgenden Ausführungen auch bei Betriebs- und Verbandssatzungen et cetera zu berücksichtigen . Seite 7 von 21 Nach der GO NRW darf eine Gemeinde - und somit die LHD - nur dann Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen- dig ist und ein dringender öffentlicher Zweck die Beteiligung erfordert. Deshalb muss Sachziel des kommunalen Unternehmens der öffentlich e Zweck sein. Dieser ist in dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festzuschreiben. Weiter ist die Gemeinde dazu ver

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Anlage 3 Größenabhängige Erleichterungen-Liste der Beteiligungsgesellschaften - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1/2 Anlage 3 Größenbezogene Erleichterungen - Tabelle 1: Größenabhängige Mindestanforderungen an die finanzielle und nicht-finan- zielle Berichterstattung im Jahresabschluss gemäß HGB: Klein Mittelgroß Groß Bilanzsumme bis 7,5 Mio. € bis 25 Mio. € über 25 Mio. € Umsatzerlöse bis 15 Mio. € bis 50 Mio. € über 50 Mio. € Arbeitnehmer bis 50 bis 250 über 250 2 von 3 Kriterien wurden am Ende zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre überschritten Aufstellungsfrist max. 6 Monate 1) 3 Monate 3 Monate Prüfungspflicht keine Jahresabschluss Lagebericht Jahresabschluss Lagebericht Aufstellung ï‚· verkürzte Bilanz ï‚· verkürzte GuV (Rohergebnis) ï‚· Anhang (Erleichte- rungen §288 HGB) ï‚· Bilanz ï‚· verkürzte GuV (Rohergebnis) ï‚· Anhang (Erleichte- rungen §288 HGB) ï‚· Lagebericht ï‚· Bericht des AR ï‚· Gewinnverwen- dungsvorschlag/ -beschluss ï‚· Bilanz ï‚· GuV ï‚· ï‚· Anhang ï‚· ï‚· Lagebericht (Erwei- terung um nichtfi- nanzielle Erklärung) ï‚· Bericht des AR ï‚· Gewinnverwen- dungsvorschlag/ -beschluss Offenlegung Offenlegung folgender Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind: Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsver- merk/ binnen 12 Monaten Umsetzung CSRD Berichtspflicht nur für kapitalmarktori- entierte haftungsbe- schränkte Unterneh- men, Details offen ²) Berichtspflicht nur für kapitalmarktorien- tierte haftungsbe- schränkte Unterneh- men, Details offen ²) für haftungsbe- schränkte Unterneh- men für Geschäfts- jahre beginnend ab dem 01.01.2025 1) Eine frühere Aufstellung muss erfolgen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist. 2) Trifft für LHD Beteiligungen wegen fehlender Kapitalmarktorientierung nicht zu. Seite 2/2 Tabelle 2: Anfragen auf Inanspruchnahme größenabhän giger Erleichterungen Für folgende Beteiligungsunternehmen liegen aktuell Anfragen auf eine generelle In- anspruchnahme aller durch die Neuregelung der GO NR W ermöglichten größenab- hängiger Erleichterungen (finanzielle und nicht-finanzielle Berichterstattung) vor (eine Ratsbefassung ist formal erst erforderlich, wenn die LHD ggf. zusammen mit weiteren Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckver bänden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25% beteiligt ist). Beteiligungsunternehmen Anteil LHD% (durchger.) Größe gem. HGB (Basis: 2023) Rhein- bahn AG ï‚· Rheinbahn Beteiligungsges. mbH 100,00% klein ï‚· Reisedienst Maaßen GmbH 100,00% klein ï‚· Rhein-Bus Verkehrsbetriebe GmbH 49,00% klein ï‚· Elba-Omnibusreisen GmbH 25,00% klein ï‚· DWG Wohnen GmbH 24,90% klein ï‚· Beka GmbH 6,24% klein Stadt- werke AG ï‚· Net Düsseldorf mbH 12,51% klein ï‚· Grünwerke Verwaltungs GmbH 25,05% klein ï‚· MURVA Grundstücks-Verwaltungsges. mbH 25,05% klein ï‚· KDM-Kompostier.- u. Vermarktungsges. f. Stadt Düsse ldorf/Kreis Mettmann mbH 8,47% klein ï‚· Gesellschaft für Kompostierung und Recycling Velbert GmbH 1,66% klein ï‚· Niederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftwasserwerk G mbH 12,53% klein ï‚· Wasserübernahme Neuss-Wahlscheid GmbH 12,53% klein ï‚· RheinCargo Verwaltungs GmbH 6,26% klein ï‚· Hafen Krefeld Verwaltungs GmbH 6,14% klein ï‚· Neuss-Düsseldorfer Häfen Verwaltungs-GmbH 12,53% kl ein ï‚· Innovative Immobilien Duisburg Düsseldorf ID Quadrat GmbH & Co. KG Betriebsges. KG 12,53% klein ï‚· ID Quadrat Verwaltungsges. mbH 12,53% klein ï‚· Biogas Pool 3 für Stadtwerke GmbH & Co. KG 6,26% kl ein ï‚· Biogas Pool 3 für Stadtwerke Verwaltungs-GmbH 6,26% klein ï‚· Entsorgungszentrum Düsseldorf Süd GmbH 6,14% klein ï‚· EWR-Entsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsges. Düsseldorf mbH 3,07% klein ï‚· VGS-Vermarktungsges. für Sekundärrohstoffe mbH & Co. KG 1,36% klein ï‚· VGS-Vermarktungsges. für Sekundärrohstoffe-Verwaltungs-mbH 1,36% klein ï‚· REMONDIS Rhein-Wupper Verwaltungs GmbH 12,27% klein Sonstige ï‚· Aquabench GmbH (über SEBD) 8,00% klein

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/392/2024