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RAT/392/2024
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Überarbeitung der Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und
des Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD (Düsseldorfer
Kodex)
Fachbereich:
20 - Kämmerei
Dezernentin / Dezernent:
Stadtkämmerin Dorothée Schneider
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt
1. den Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landes -
hauptstadt Düsseldorf in der beigefügten Fassung,
2. die Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf in der beigefügten
Fassung,
3. die durch die Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW)
ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen in Bezug auf die nicht -
finanzielle Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability
Reporting Directive (CSRD), nach Umsetzung in deutsches Recht, für sämtliche
Beteiligungsgesellschaften sowie
4 größenabhängige Erleichterungen auf Basis geänderter Anforderungen gemäß
GO NRW für die in der Anlage 3 (Tabelle 2) aufgeführten Beteiligungs -
gesellschaften und bei Bedarf für weitere Komplementär -GmbHs und Projekt-/
Objektgesellschaften, sofern es sich um kleine Gesellschaften im Sinne des
Handelsgesetzbuches (HGB) handelt und die LHD sowie weitere Gemeinden,
Gemeindeverbände oder Zweckverbände un mittelbar oder mittelbar mit mehr als
25% beteiligt sind.
5. Der Rat der Stadt ermächtigt die städtischen Vertreter/ innen in den
Gesellschaftsgremien der Beteiligungsgesellschaften, allen im Zusammenhang
mit Ziffer 3 und Ziffer 4 erforderlichen Anpassungen von Gesellschaftsverträgen
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zuzustimmen und beauftragt die Verwaltung, die Anpassungen der
Gesellschaftsverträge zu veranlassen.
Sachdarstellung:
Hintergrund der Aktualisierung von Düsseldorfer Kodex und Beteiligungsrichtlinien
der LHD sind insbesondere die gesetzlichen Änderungen aufgrund von Anpassungen
der GO NRW, aber auch die Vorlage einer aktualisierten Fassung des Deutschen
Public Corporate Governance Musterkodex (D-PCGM) sowie Präzisierungen bzw.
Anpassungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben haben.
Mit Vorlage der Sitzungsunterlage HFA/016/2024 vom 17.06.2024 hat das
Beteiligungsmanagement über die Änderungen der GO NRW und di e weitere geplante
Vorgehensweise bereits wie folgt informiert:
1. Das Beteiligungsmanagement plant mit Blick auf die Beteiligungs -
gesellschaften, bezüglich der nicht-finanziellen Berichterstattung
gemäß CSRD die durch die Änderung der GO NRW ermöglichten
größenabhängigen Erleichterungen im größtmöglichen Umfang
wahrzunehmen. Eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge
ist gegebenenfalls vorzunehmen; diesbezügliche Ratsbefassungen sind
aufgrund der Gesetzesänderung nicht erforderlich. Für die kleinen und
mittelgroßen Beteiligungsgesellschaften lassen sich hierdurch unangemessene
Belastungen aus einer Berichterstattung entlang der komplexen EU-
Taxonomie vermeiden.
2. Das Beteiligungsmanagement beabsichtigt ferner, den mit Änderung der GO
NRW auch für die finanzielle Berichterstattung ermöglichten größen-
abhängigen Erleichterungsspielraum in Ausnahmefällen (insbesondere in
Bezug auf die Berichterstattung reiner Komplementär-GmbHs) in Anspruch zu
nehmen.
3. Die individualisierte Ausweispflicht von Bezügen und Leistungen von
Aufsichtsräten, Beiräten, etc. sowie Geschäftsführungen sollte unverändert
beibehalten werden; die gegebenenfalls erforderlich werdende Bericht-
erstattung zur Angemessenheit der Eigenkapitalverzinsung ist aus Sicht
des Beteiligungsmanagements unproblematisch.
Aufgrund zwischenzeitlicher Informationen der Bezirksregierung und externer
juristischer Beratungen haben sich gegenüber der o.g. Vorgehensweise die im
Folgenden aufgeführten Änderungen ergeben:
Zu 1.
Gemäß Ministerialerlass sind insbesondere Anpassungen von Gesellschafts-
verträgen aufgrund der Anpassungen des § 108 Abs. 1 GO NRW in der Regel
als wesentlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund besteht bei Beteiligungen
mit einem durchgerechneten Anteil der LHD bzw. der LHD zusammen mit
anderen Gemeinden, Gemeinde - oder Zweckverbänden von mehr als 25% die
Notwendigkeit einer Ratsbefassung und eine Anzeigepflicht bei der
Bezirksregierung.
Zu 2. (Präzisierung)
Die in Ausnahmefällen angedachten größenabhängigen Erleichterungen
betreffen nicht nur die finanzielle, sondern auch die nicht-finanzielle
Berichterstattung und zwar insofern, als nur große Kapitalgesellschaften
gemäß HGB zu einer nicht-finanziellen Berichterstattung (z.B. Informationen
über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, zukünftig inklusive
Seite 3
Nachhaltigkeitsberichterstattung) verpflichtet sind (siehe Übersicht in Anlage 3
- Tabelle 1).
Zu 3.
Im Zuge einer Anpassung eines Gesellschaftsvertrages hat eine externe
juristische Beratung ergeben, dass die individualisierte Ausweispflicht von
Bezügen und Leistungen von Aufsichtsräten, Beiräten, etc. sowie Geschäfts-
führungen infolge der Änderung der GO NRW und der damit entfallenden
gesetzlichen Grundlage rechtlich nicht mehr zulässig ist. Das Beteiligungs-
management empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit, dieser Einschätzung
zu folgen.
Überarbeitung des Düsseldorfer Kodex
Die Anpassungen sind in der beigefügten Version im Änderungsmodus nachvoll -
ziehbar dargestellt. Zur besseren Lesbarkeit wird der Ratsvorlage ebenfalls eine
Version des Düsseldorfer Kodex ohne Änderungsmodus beigefügt.
Folgende Überarbeitungsbereiche sind hervorzuheben:
Die bisherige Kopplung des Jahresabschlusses an die Vorschriften für
große Kapitalgesellschaften wird aufgegeben (vgl. § 108 Abs. 1 (8) GO
NRW).
Die bisherige Verpflichtung zur Angabe von Organbezügen im Anhang
inklusive individualisierter Ausweispflichten entfällt (§ 108 Abs. 1 (9)
GO NRW a. F.). Anstelle dessen tritt die Verpflichtung, Gesamtbezüge von
Organen uneingeschränkt ausweisen zu müssen (§ 108 Abs. 1 (8) GO
NRW).
Aufnahme zusätzlich erforderlicher Angaben zur angemessenen
Verzinsung des zur Verfügung gestellten Eigenkapitals (§ 108 Abs. 2 (3) GO
NRW).
Klarstellung des Geltungsbereiches auch für Eigenbetriebe und
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.
Präzisierung des Ausschreibungs- und Entscheidungsprozesses in Bezug
auf die Bestellung von Geschäftsführungen .
Überarbeitung der Beteiligungsrichtlinien der LHD
Die Anpassungen sind in der beigefügten Version im Änderungsmodus nachvoll -
ziehbar dargestellt. Auch hier wird der Ratsvorlage zur besseren Lesbarkeit eine
Version der Beteiligungsrichtlinien der LHD ohne Änderungsmodus beigefügt. Einige
Passagen wurden textlich an die Formulierungen des Düsseldorfer Kodex angepasst.
Größenabhängige Erleichterungen
Für die in Anlage 3 (Tabelle 2) aufgeführten Beteiligungsgesellschaften liegen aktuell
Anfragen auf eine generelle Inanspruchnahme aller durch die Neuregelung der GO
NRW ermöglichten größenabhängigen Erleichterungen (finanzielle und nicht-
finanzielle Berichterstattung) vor. Aus Transparenzgründen enthält die Auflistung
auch diejenigen Beteiligungsgesellschaften an der die LHD ggf. zusammen mit
weiteren Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden unmittelbar oder
mittelbar mit bis zu 25% beteiligt und für die kein Ratsbeschluss erforderlich ist.
Das Beteiligungsmanagement hält eine Gewährung dieser größenabhängigen
Erleichterungen (finanzielle und nicht-finanzielle Berichterstattung) für die
aufgelisteten Beteiligungsgesellschaften insbesondere aus wirtschaftlichen
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Erwägungen für sinnvoll und vertretbar. Bei allen aufgeführten Beteiligungs-
unternehmen handelt es sich aktuell um kleine Gesellschaften im Sinne des HGB.
Einem Verzicht auf den Ausweis der Gesamtbezüge von Organen gemäß § 288 Abs.
1 Nr. 1 HGB wird ausdrücklich nicht zugestimmt.
Anlagen:
Anlage 1a Düsseldorfer Kodex (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor
Anlage 1b Düsseldorfer Kodex (clean) - liegt nur digital vor
Anlage 2a Beteiligungsrichtlinien (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor
Anlage 2b Beteiligungsrichtlinien (clean) - liegt nur digital vor
Anlage 3 Größenabhängige Erleichterungen-Liste der Beteiligungsgesellschaften -
liegt nur digital vor
Anlage 1a Düsseldorfer Kodex (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
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Public Corporate Governance Kodex
für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldo rf
- Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommu-
nalen Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Düsseldorf -
Stand: 0527.1211.202409.03.2023
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Inhaltsverzeichnis
1.
Präambel .............................................................................................
32
2. Geltungsbereich .................................................................................... 4
3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil der Erklärung zur
Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen .................................54
3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetzbuches
(HGB) .................................................................................................. 5
3.2 Entsprechenserklärung ..........................................................................
65
4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter ..................................................... 6
4.1 Grundlagen ........................................................................................... 6
4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin ................................. 7
4.3 Aufgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter .................................87
4.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung .................................................... 8
5. Aufsichtsrat .......................................................................................... 8
5.1 Grundsätzliches ..................................................................................... 8
5.2 Aufgaben ............................................................................................98
5.3 Aufgaben und Befugnisse der / des Aufsichtsratsvorsitzenden .....................11
5.4 Bildung von Ausschüssen .......................................................................12
5.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats ................................................... 1312
5.6 Sitzungen ........................................................................................ 1413
5.7 Vergütung ....................................................................................... 1413
5.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ........ 1514
5.9 Interessenkonflikte ........................................................................... 1514
5.10 Verschwiegenheitspflicht ................................................................. 1615
6. Geschäftsführung ............................................................................. 1716
6.1 Grundsätzliches ................................................................................ 1716
6.2 Aufgaben und Zuständigkeit ............................................................... 1817
6.3 Auswahlverfahren / Vergütung ........................................................... 2120
6.4 Interessenkonflikte ........................................................................... 2321
6.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ........ 2422
6.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung.............................................. 2422
6.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsra t ...................... 2423
7. Verhaltenskodex ............................................................................... 2624
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1. Präambel
Die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) bedient sich bei der Bereitstellung von kom-
munalen Leistungen ihrer Beteiligungsunternehmen, um eine optimale Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten.
Bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Beteiligungsunternehmen müssen
öffentliche Gemeinwohlbelange und der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens be-
rücksichtigt werden.
Die dabei zugrunde zu legenden Standards werden in einer Leitlinie unter dem Titel
„Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf" (Düsseldorfer Kodex) festgelegt.
Die vorliegende Public Corporate Governance basiert auf dem Deutschen Corporate
Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen (§ 161 Aktiengesetz - AktG) so-
wie auf den Empfehlungen des Deutschen Public Corpo rate Governance Musterkodex
(D-PCGM).
Der Düsseldorfer Kodex soll
einen Standard im Sinne einer einheitlichen Handlungsleitlinie für das Zusam-
menwirken aller Beteiligten (Rat der LHD Stadt, Stadtverwaltung und Beteili-
gungsunternehmen) festlegen und definieren
eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -ü berwachung bei den
Beteiligungsunternehmen, die sich an öffentlichen Gemeinwohlbelangen und
dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert, sicherstellen
dazu dienen, die Unternehmenstransparenz zu verbess ern und durch mehr Öf-
fentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Stadt-
verwaltung und Politik zu erhöhen
gesellschaftlich relevante Themen wie insbesondere Nachhaltigkeit, Gleichstel-
lung und Vielfalt (Diversity) stärker in den Vordergrund stellen beziehungs-
weise auch bei den Beteiligungsunternehmen angemess en berücksichtigen.
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2. Geltungsbereich
Der Düsseldorfer Kodex gilt für die LHD, ihre kommunalen Beteiligungsunternehmen
in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie durchgerechnet
1
unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, und für Unternehmen in der Rechtsform des
öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen. Er gilt dabei auch für Eigenbe-
triebe der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Pri-
vatrechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen be-
herrschenden Einfluss ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen
oder die Besonderheiten dieser Organisationsformen einer Anwendung des Düssel-
dorfer Kodex entgegenstehen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen des Düsseldorfer Ko-
dex stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu ei-
nem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage und den Regelungen des Düssel-
dorfer Kodex führen, sollen die Bestimmungen des Düsseldorfer Kodex weiter ange-
wendet werden, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Der Düsseldorfer Kodex richtet sich dabei insbesondere an die Gesellschafterinnen
und Gesellschafter, die Aufsichtsmitglieder und die Geschäftsführungsmitglieder der
Beteiligungsgesellschaften.
Der Rat der LHD beschließt den Düsseldorfer Kodex mit den darin enthaltenen Stan-
dards für die Beteiligungsgesellschaften, an denen die LHD unmittelbar oder mittel-
bar mehrheitlich beteiligt ist. In diesen Fällen stellen die Vertreterinnen und Vertreter
der LHD in den Unternehmensorganen die Anwendung de s Düsseldorfer Kodex si-
cher.
Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile 50 Prozent oder
weniger betragen, wird der Düsseldorfer Kodex zur Anwendung empfohlen. In diesen
Fällen wirken die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen
auf die Anwendung des Düsseldorfer Kodex hin.
Da die Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunterneh men in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit fakultativem Aufsichtsrat geführt
1
Ein DURCHGERECHNETER ANTEIL berücksichtigt alle mi ttelbaren und unmittelbaren Be-
teiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft; ein ANTEIL der LHD an einer Beteiligungs-
gesellschaft entspricht im Düsseldorfer Kodex immer dem durchgerechneten Anteil.
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wird, ist der Düsseldorfer Kodex an dieser Rechtsform ausgerichtet. Für Beteiligun-
gen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entspre-
chend, soweit diese mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Für Be-
teiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen
Aufgaben von der Gesellschafterin beziehungsweise vom Gesellschafter wahrgenom-
men. Regelungen, die ausschließlich den Aufsichtsrat betreffen, bleiben daher unbe-
achtlich.
3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil d er Erklärung zur
Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen
Die LHD ist gehalten darauf hinzuwirken, dass die städtischen Aufsichtsratsmitglieder
und Geschäftsführung in den Aufsichtsräten die AbgabeVerankerung der Entspre-
chenserklärung als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung durch Verankerung
des Düsseldorfer Kodex in dem Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss in der Ge-
sellschafterversammlung sicherstellen.
3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetz-
buch (HGB)
Der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung berichten jährlich in der Erklärung zur Un-
ternehmensführung analog § 289f HGB über die Corpor ate Governance des Unter-
nehmens. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzuneh-
men, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffent-
licht wird, ist die Erklärung alternativ als Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss
aufzunehmen. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite des
Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:
die Entsprechenserklärung
eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführung und Aufsichtsrat so-
wie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen
die Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsrat
die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden
Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung gemäß Regelungsziffer
6.2.11 erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen
Gründen, vorausgesetzt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf-
fentlichen Dienst ist im konkreten Fall einschlägig.
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die Angabe, ob das Unternehmen bei der Besetzung de s Aufsichtsrats mit
Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum ein-
gehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen.
3.2 Entsprechenserklärung
Die Beteiligungsunternehmen sind bei wesentlichen Abweichungen von den Empfeh-
lungen des Düsseldorfer Kodex aufgrund von branchen - oder unternehmensspezifi-
schen Bedürfnissen verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht (soge-
nannte Entsprechenserklärung) jährlich offen zu legen und zu begründen.
Empfehlungen des Düsseldorfer Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wor-
tes „soll" gekennzeichnet.
Ferner enthält der Düsseldorfer Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung ab-
gewichen werden kann; hierfür werden die Begriffe „sollte" oder „kann" verwendet.
Die jährliche Abgabe einer Entsprechenserklärung ist für alle Beteiligungsunterneh-
men verbindlich.
4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter
4.1 Grundlagen
4.1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Ge-
bietskörperschaft nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der Gesellschafter-
versammlung wahr und übt dort ihr Stimmrecht aus. B ei mehreren Gesell-
schaftern nehmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihre Gesellschaf-
terrechte grundsätzlich in ihrer Gesamtheit durch Beschlussfassung in der Ge-
sellschafterversammlung wahr.
4.1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschafterinnen und Gesell-
schaftern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Einfor-
derung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) beziehungsweise müs-
sen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein.
Dazu zählen insbesondere Bestellung der Geschäftsführerinnen beziehungs-
weise Geschäftsführer sowie ihre Vergütung, Feststellung des Jahresabschlus-
ses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensver-
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trägen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, Übernahme neuer Aufga-
ben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unterneh mensgegenstands,
Errichtung und Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen.
4.1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis
gegenüber der Geschäftsführung und deren Überwachun g. Bei mittelbaren Be-
teiligungen ist der städtische Einfluss dadurch sicherzustellen, dass die we-
sentlichen Beschlüsse der Tochtergesellschaft der Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfen.
4.1.4 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter legen den Gegenstand des Unter-
nehmens als erste und damit grundlegende strategische Ausrichtung im Hin-
blick auf den öffentlichen ZweckAuftrag der Gesellschaft fest. Eine Veranke-
rung des Gesellschaftszwecks erfolgt bei der Gründung der Gesellschaft im
Gesellschaftsvertrag und kann nur mit Zustimmung des StadtratRates der LHD
es geändert werden.
4.1.5 Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich zur Verab-
schiedung des Jahresabschlusses statt. Sie wird von der Geschäftsführung un-
ter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin
4.2.1 Die LHD ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften und ihr Hauptorgan
ist der Rat der LHD Stadt. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch
nicht der Rat der LHD Stadt in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig wer-
den, sondern er wird durch vom Rat der LHD Rat bestellte Personen vertreten.
4.2.2 Die LHD beteiligt sich nur dann an einem Unternehmen neu, wenn dessen Bin-
dung an den Düsseldorfer Kodex im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Dies
gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer
Beteiligungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung
an den Düsseldorfer Kodex hinwirken. Weiter gilt dies auch für mittelbare Be-
teiligungen der LHD, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung ein-
gehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Düsseldorfer Kodex ver-
pflichtet hat.
4.2.3 Die LHD hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gründung eines Unterneh-
mens in einer Rechtsform des Privatrechts die Anwendung des Gesetzes zur
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Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstel-
lungsgesetz - LGG) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert wird. Darüber
hinaus soll verankert werden, dass in Aufsichtsorganen, Geschäftsführungen
und Führungsebenen auf Geschlechterparität hingewirkt wird. Dies gilt jedoch
nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteili-
gungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an das
LGG hinwirken. Gehört der LHD allein oder gemeinsam mit anderen Gebiets-
körperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechts-
form des privaten Rechts, soll die Anwendung des LGG in den Satzungen der
Beteiligungsgesellschaften verankert werden. Bei einer Beteilig
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 1b Düsseldorfer Kodex (clean) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
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Public Corporate Governance Kodex
für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldo rf
- Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommu-
nalen Beteiligungsgesellschaften der Landeshauptstadt Düsseldorf -
Stand: 05.12.2024
Seite 2 von 26
Inhaltsverzeichnis
1.
Präambel .............................................................................................. 3
2. Geltungsbereich .................................................................................... 4
3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil der Erklärung zur
Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen .................................. 5
3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetzbuches
(HGB) .................................................................................................. 5
3.2 Entsprechenserklärung ........................................................................... 6
4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter ..................................................... 6
4.1 Grundlagen ........................................................................................... 6
4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin ................................. 7
4.3 Aufgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter .................................. 8
4.4 Maßnahmen zur Transparenzsteigerung .................................................... 8
5. Aufsichtsrat .......................................................................................... 8
5.1 Grundsätzliches ..................................................................................... 8
5.2 Aufgaben ............................................................................................. 9
5.3 Aufgaben und Befugnisse der / des Aufsichtsratsvorsitzenden .....................11
5.4 Bildung von Ausschüssen .......................................................................12
5.5 Zusammensetzung des Aufsichtsrats .......................................................13
5.6 Sitzungen ............................................................................................14
5.7 Vergütung ...........................................................................................14
5.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ............15
5.9 Interessenkonflikte ...............................................................................15
5.10 Verschwiegenheitspflicht .....................................................................16
6.
Geschäftsführung .................................................................................17
6.1 Grundsätzliches ....................................................................................17
6.2 Aufgaben und Zuständigkeit ...................................................................18
6.3 Auswahlverfahren / Vergütung ...............................................................21
6.4 Interessenkonflikte ...............................................................................23
6.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung ............24
6.6 Dauer der Bestellung und der Anstellung..................................................24
6.7 Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsra t ..........................24
7. Verhaltenskodex ...................................................................................25
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1. Präambel
Die Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) bedient sich bei der Bereitstellung von kom-
munalen Leistungen ihrer Beteiligungsunternehmen, um eine optimale Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten.
Bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Beteiligungsunternehmen müssen
öffentliche Gemeinwohlbelange und der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens be-
rücksichtigt werden.
Die dabei zugrunde zu legenden Standards werden in einer Leitlinie unter dem Titel
„Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf" (Düsseldorfer Kodex) festgelegt.
Die vorliegende Public Corporate Governance basiert auf dem Deutschen Corporate
Governance Kodex für börsennotierte Unternehmen (§ 161 Aktiengesetz - AktG) so-
wie auf den Empfehlungen des Deutschen Public Corpo rate Governance Musterkodex
(D-PCGM).
Der Düsseldorfer Kodex soll
einen Standard im Sinne einer einheitlichen Handlungsleitlinie für das Zusam-
menwirken aller Beteiligten (Rat der LHD, Stadtverwaltung und Beteiligungs-
unternehmen) festlegen und definieren
eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -ü berwachung bei den
Beteiligungsunternehmen, die sich an öffentlichen Gemeinwohlbelangen und
dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert, sicherstellen
dazu dienen, die Unternehmenstransparenz zu verbess ern und durch mehr Öf-
fentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Stadt-
verwaltung und Politik zu erhöhen
gesellschaftlich relevante Themen wie insbesondere Nachhaltigkeit, Gleichstel-
lung und Vielfalt (Diversity) stärker in den Vordergrund stellen beziehungs-
weise auch bei den Beteiligungsunternehmen angemess en berücksichtigen.
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2. Geltungsbereich
Der Düsseldorfer Kodex gilt für die LHD, ihre kommunalen Beteiligungsunternehmen
in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie durchgerechnet
1
mehrheitlich
beteiligt ist, und für Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts, die ih-
rer Aufsicht unterstehen. Er gilt dabei auch für Eigenbetriebe der LHD, eigenbetriebs-
ähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privatrechts, auf die die LHD
aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen beherrschenden Einfluss ausü-
ben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderheiten
dieser Organisationsformen einer Anwendung des Düss eldorfer Kodex entgegenste-
hen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen des Düsseldorfer Ko-
dex stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu ei-
nem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage und den Regelungen des Düssel-
dorfer Kodex führen, sollen die Bestimmungen des Düsseldorfer Kodex weiter ange-
wendet werden, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Der Düsseldorfer Kodex richtet sich dabei insbesondere an die Gesellschafterinnen
und Gesellschafter, die Aufsichtsmitglieder und die Geschäftsführungsmitglieder der
Beteiligungsgesellschaften.
Der Rat der LHD beschließt den Düsseldorfer Kodex mit den darin enthaltenen Stan-
dards für die Beteiligungsgesellschaften, an denen die LHD unmittelbar oder mittel-
bar mehrheitlich beteiligt ist. In diesen Fällen stellen die Vertreterinnen und Vertreter
der LHD in den Unternehmensorganen die Anwendung de s Düsseldorfer Kodex si-
cher.
Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile 50 Prozent oder
weniger betragen, wird der Düsseldorfer Kodex zur Anwendung empfohlen. In diesen
Fällen wirken die Vertreterinnen und Vertreter der LHD in den Unternehmensorganen
auf die Anwendung des Düsseldorfer Kodex hin.
Da die Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunterneh men in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit fakultativem Aufsichtsrat geführt
1
Ein DURCHGERECHNETER ANTEIL berücksichtigt alle mi ttelbaren und unmittelbaren Be-
teiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft; ein ANTEIL der LHD an einer Beteiligungs-
gesellschaft entspricht im Düsseldorfer Kodex immer dem durchgerechneten Anteil.
Seite 5 von 26
wird, ist der Düsseldorfer Kodex an dieser Rechtsform ausgerichtet. Für Beteiligun-
gen an Gesellschaften in einer anderen Rechtsform gelten die Regelungen entspre-
chend, soweit diese mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Für Be-
teiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ werden dessen
Aufgaben von der Gesellschafterin beziehungsweise vom Gesellschafter wahrgenom-
men. Regelungen, die ausschließlich den Aufsichtsrat betreffen, bleiben daher unbe-
achtlich.
3. Verankerung Entsprechenserklärung als Bestandteil d er Erklärung zur
Unternehmensführung in den Gesellschaftsverträgen
Die LHD ist gehalten darauf hinzuwirken, dass Aufsichtsratsmitglieder und Geschäfts-
führung die Abgabe der Entsprechenserklärung als Teil der Erklärung zur Unterneh-
mensführung durch Verankerung des Düsseldorfer Kode x in dem Gesellschaftsver-
trag oder durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung sicherstellen.
3.1 Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f des Handelsgesetz-
buch (HGB)
Der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung berichten jährlich in der Erklärung zur Un-
ternehmensführung analog § 289f HGB über die Corpor ate Governance des Unter-
nehmens. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzuneh-
men, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffent-
licht wird, ist die Erklärung alternativ als Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss
aufzunehmen. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite des
Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:
die Entsprechenserklärung
eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführung und Aufsichtsrat so-
wie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen
die Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsrat
die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frauenanteil in den beiden
Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung gemäß Regelungsziffer
6.2.11 erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen
Gründen, vorausgesetzt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öf-
fentlichen Dienst ist im konkreten Fall einschlägig.
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die Angabe, ob das Unternehmen bei der Besetzung de s Aufsichtsrats mit
Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum ein-
gehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen.
3.2 Entsprechenserklärung
Die Beteiligungsunternehmen sind bei wesentlichen Abweichungen von den Empfeh-
lungen des Düsseldorfer Kodex aufgrund von branchen - oder unternehmensspezifi-
schen Bedürfnissen verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht (soge-
nannte Entsprechenserklärung) jährlich offen zu legen und zu begründen.
Empfehlungen des Düsseldorfer Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wor-
tes „soll" gekennzeichnet.
Ferner enthält der Düsseldorfer Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung ab-
gewichen werden kann; hierfür werden die Begriffe „sollte" oder „kann" verwendet.
Die jährliche Abgabe einer Entsprechenserklärung ist für alle Beteiligungsunterneh-
men verbindlich.
4. Gesellschafterinnen und Gesellschafter
4.1 Grundlagen
4.1.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Ge-
bietskörperschaft nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der Gesellschafter-
versammlung wahr und übt dort ihr Stimmrecht aus. B ei mehreren Gesell-
schaftern nehmen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihre Gesellschaf-
terrechte grundsätzlich in ihrer Gesamtheit durch Beschlussfassung in der Ge-
sellschafterversammlung wahr.
4.1.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Gesellschafterinnen und Gesell-
schaftern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Einfor-
derung von Nachschüssen, Auflösung der Gesellschaft) beziehungsweise müs-
sen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein.
Dazu zählen insbesondere Bestellung der Geschäftsführerinnen beziehungs-
weise Geschäftsführer sowie ihre Vergütung, Feststellung des Jahresabschlus-
ses und Ergebnisverwendung, Abschluss und Änderung von Unternehmensver-
Seite 7 von 26
trägen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 AktG, Übernahme neuer Aufga-
ben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unterneh mensgegenstands,
Errichtung und Erwerb und Veräußerung von Unternehm en und Beteiligungen.
4.1.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen sind die Weisungsbefugnis
gegenüber der Geschäftsführung und deren Überwachun g. Bei mittelbaren Be-
teiligungen ist der städtische Einfluss dadurch sicherzustellen, dass die we-
sentlichen Beschlüsse der Tochtergesellschaft der Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfen.
4.1.4 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter legen den Gegenstand des Unter-
nehmens als erste und damit grundlegende strategische Ausrichtung im Hin-
blick auf den öffentlichen Zweck der Gesellschaft fest. Eine Verankerung des
Gesellschaftszwecks erfolgt bei der Gründung der Gesellschaft im Gesell-
schaftsvertrag und kann nur mit Zustimmung des Rate s der LHD geändert
werden.
4.1.5 Die Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich zur Verab-
schiedung des Jahresabschlusses statt. Sie wird von der Geschäftsführung un-
ter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4.2 Die Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin
4.2.1 Die LHD ist Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaften und ihr Hauptorgan
ist der Rat der LHD. In der Gesellschafterversammlung kann jedoch nicht der
Rat der LHD in seiner Gesamtheit als Gesellschafter tätig werden, sondern er
wird durch vom Rat der LHD bestellte Personen vertreten.
4.2.2 Die LHD beteiligt sich nur dann an einem Unternehmen neu, wenn dessen Bin-
dung an den Düsseldorfer Kodex im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird. Dies
gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer
Beteiligungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung
an den Düsseldorfer Kodex hinwirken. Weiter gilt dies auch für mittelbare Be-
teiligungen der LHD, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung ein-
gehen will, sich selbst bereits zur Anwendung des Düsseldorfer Kodex ver-
pflichtet hat.
4.2.3 Die LHD hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gründung eines Unterneh-
mens in einer Rechtsform des Privatrechts die Anwendung des Gesetzes zur
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Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstel-
lungsgesetz - LGG) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert wird. Darüber
hinaus soll verankert werden, dass in Aufsichtsorganen, Geschäftsführungen
und Führungsebenen auf Geschlechterparität hingewirkt wird. Dies gilt jedoch
nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent. Bei einer Beteili-
gungsquote von 50 Prozent oder weniger soll die LHD auf eine Bindung an das
LGG hinwirken. Gehört der LHD allein oder gemeinsam mit anderen Gebiets-
körperschaften die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechts-
form des privaten Rechts, soll die Anwendung des LGG in den Satzungen der
Beteiligungsgesellschaften verankert werden. Bei einer Beteiligungsquote von
weniger als 50 Prozent soll die LHD auf eine Bindung hinwirken.
4.3 Aufgaben der Gesellsch
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Anlage 2a Beteiligungsrichtlinien (Änderungsmodus) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
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Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düssel dorf
Stand: 0527.1211.202409.03.2023
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Inhaltsverzeichnis
1. Präambel ................................................................................................................................... 3
2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Betätigung .................................. 3
3. Geltungsbereich ...................................................................................................................... 5
4. Zuständigkeiten ...................................................................................................................... 5
5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................................................... 6
5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen .................................... 6
5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung .................................................................................... 6
5.1.2. Informations- und Prüfrechte .............................................................................. 7
5.1.3. Anwendung der Beteiligungsrichtlinien der LHD ............................................. 7
5.1.4. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD .......... 7
5.1.5. Gesamtabschluss ................................................................................................. 87
5.1.6. Gleichstellung ......................................................................................................... 8
5.1.7. Vergütung ................................................................................................................ 8
5.1.8. Gremienbesetzung bei Kapitalgesellschaften ................................................ 98
5.1.9. Gaststatus des Beteiligungsmanagements .................................................. 109
5.1.10. Anlassbedingte Berichterstattung .................................................................. 109
5.1.11. Einhaltung des Kommunalrechts in mittelbaren Beteiligungen ................. 10
5.2. EU-Beihilferecht ........................................................................................................ 1110
5.3. Beteiligungsanzeige ................................................................................................. 1110
5.4. Abschluss von Anstellungsverträgen und jährlichen Zielvereinbarungen
und Verfahrensweise ............................................................................................... 1110
5.5. Sonstige Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................... 1312
5.5.1. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD
und Charta der Vielfalt ................................................................................... 1312
5.5.2. Nachhaltigkeit ................................................................................................... 1412
5.5.3. Anti-Korruptions-Konzept der LHD .............................................................. 1413
5.6. Kontrolle und Steuerung der Beteiligungsunternehmen ................................. 1413
5.6.1. Grundsätzliches ................................................................................................ 1413
5.6.2. Instrumente ...................................................................................................... 1413
5.6.3. Sitzungsunterlagen und Niederschriften .................................................... 1514
5.6.4. Jahresabschlüsse ............................................................................................. 1514
5.6.5. Controlling ......................................................................................................... 1716
5.7. Koordinations- und Unterstützungsfunktion ...................................................... 1816
5.8. Beteiligungsbericht und Berichtswesen .............................................................. 1817
6. Rolle des Aufsichtsrats in den Beteiligungsunternehmen und
Mandatsbetreuung ............................................................................................................ 2018
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1. Präambel
Das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist als wesentlicher Bestand-
teil unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung im Artikel 28 Absatz 2 des Grund-
gesetzes verankert. Danach haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re-
geln. Nach Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind
die Gemeinden in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Zum Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung ge hört das Recht, in örtlichen
Angelegenheiten eigene Einrichtungen zu bilden, wozu auch privatrechtlich organi-
sierte Unternehmen gehören. Andererseits bedeutet die auch europarechtlich aner-
kannte Selbstverwaltung auch die Pflicht beziehungsweise Verantwortung gegenüber
Bürgerinnen und Bürger, sich bestimmter Angelegenhe iten selbst anzunehmen und
sie nicht leichtfertig auf Dritte zu übertragen. Letztlich obliegt es der politischen Wil-
lensbildung in der Gemeinde im Rahmen der lokalen Demokratie, die jeweilige Wahl-
freiheit auszuüben und zu entscheiden, wie und in welcher Form welche Leistungen
angeboten werden sollen. Im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben die Gemeinden
auch das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich zu betätigen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Rat der Landeshauptstadt Düssel-
dorf (LHD) für die wirtschaftliche Betätigung sowie die Gründung von beziehungs-
weise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform die
nachfolgenden Beteiligungsrichtlinien erlassen.
2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Bet ätigung
Die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschr iften normierten Grundsätze
der gemeindlichen Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Etatrechts
gehen von einer regelmäßigen Erfüllung kommunaler A ufgaben in der Gemeinde
selbst aus.
Darüber hinaus haben Gemeinden im Rahmen der jeweil s gültigen Bestimmungen
der GO NRW zum Gemeindewirtschaftsrecht gemäß §§ 10 7 ff. das Recht, sich zur Er-
füllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich in einer Organisations-
form ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Eigenbetrieb) beziehungsweise
in einer rechtlich selbstständigen Organisationsform (zum Beispiel GmbH, AG,
Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts) zu betätigen.
Seite 4 von 22
Gemäß § 107 Absatz 1 GO NRW darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert
(Nummer 1), die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhält-
nis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht (Nummer 2) und bei einem Tätigwer-
den außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes
von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienst-
leistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirt-
schaftlicher erfüllt werden kann (Nummer 3).
Von der wirtschaftlichen Betätigung ist die sogenannte nichtwirtschaftliche Betäti-
gung gemäß § 107 Absatz 2 GO NRW abzugrenzen. Hieru nter fallen Einrichtungen,
zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nummer 1), öffentliche Einrichtun-
gen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind
(Nummer 2), Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der
Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgun g dienen (Nummer 3), Ein-
richtungen des Umweltschutzes (Nummer 4) sowie Einr ichtungen, die ausschließlich
der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Geme indeverbänden dienen
(Nummer 5). Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck
vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können ent-
sprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.
In § 109 GO NRW sind die allgemeinen Wirtschaftsgrundsätze, die sowohl für die
wirtschaftliche als auch für die nichtwirtschaftliche Betätigung gelten, niedergelegt.
Demnach sind die Unternehmen und Einrichtungen so z u führen, zu steuern und zu
kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen
einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde erzielen, soweit dadurch die Erfüllung
des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn der wirtschaftli-
chen Unternehmen soll außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens e ine marktübliche Verzinsung
des Eigenkapitals erwirtschaften.
Bei der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Betätigung liegt es vorbehaltlich der ge-
setzlichen Bestimmungen im Ermessen der Gemeinden, neben öffentlich-rechtlichen
auch privatrechtliche Organisationsformen zu wählen. So dürfen Gemeinden unter
den Voraussetzungen des § 108 GO NRW Unternehmen un d Einrichtungen in einer
Rechtsform des privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen. Unter anderem
muss die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder
sonstiges Organisationsstatut gewährleistet sein und eine Rechtsform gewählt wer-
den, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
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3. Geltungsbereich
Die Beteiligungsrichtlinien gelten für alle Ämter, Büros, Institute und Verwaltungsein-
richtungen sowie für die Betriebe gewerblicher Art der LHD (im Nachfolgenden wer-
den hierfür die Begriffe „Fachamt" beziehungsweise „Fachämter" verwendet), Beteili-
gungsunternehmen der LHD und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die
Mitglieder des Rates der LHD. Sie sind auf sämtliche Einrichtungen, die unter die ein-
schlägigen Vorschriften der GO NRW zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Betätigung fallen - unabhängig von der Organisations- und Rechtsform - entspre-
chend anzuwenden. Die Beteiligungsrichtlinien gelten dabei auch für Eigenbetriebe
der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privat-
rechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen Einfluss
ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderhei-
ten dieser Organisationsformen einer Anwendung entgegenstehen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen der Beteiligungsrichtli-
nien stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu
einem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage u nd den Beteiligungsrichtlinien
führen, sollen die Bestimmungen der Beteiligungsrichtlinien weiter angewendet wer-
den, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Auf die rechtlich unselbstständigen und rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftun-
gen, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters von der LHD verwaltet wer-
den beziehungsweise die überwiegend örtlichen Zwecken dienen sowie deren Beteili-
gungen, sind die Beteiligungsrichtlinien analog anzuwenden.
4. Zuständigkeiten
Zur Wahrung gesamtstädtischer Interessen sowie zur effektiven und wirtschaftlichen
Steuerung der städtischen Beteiligungen ist die Abteilung Beteiligungsmanagement
für Grundsatzfragen und allgemeine Angelegenheiten sämtlicher Beteiligungen zu-
ständig. Das Beteiligungsmanagement stellt insbesondere sicher, dass die kommu-
nalrechtlichen und aufgabenbezogenen Rahmenbedingun gen sowie gesamtstädtische
Zielsetzungen und Standards bei der Gründung und Ge schäftsausübung der Beteili-
gungen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsmanag ement ist im Finanzdezernat
als Abteilung 2 in der Kämmerei organisatorisch eingebunden und übt seine Tätigkeit
in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachämtern aus.
Seite 6 von 22
Die fachliche und finanzielle Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen obliegt den
Fachämtern, die nach dem jeweils aktuellen Aufgabengliederungsplan für die Erfül-
lung der entsprechenden kommunalen Aufgabe zuständi g sind. Die Fachämter ver-
antworten im Rahmen der Steuerung die Erreichung fa chlicher Ziele sowie die finan-
ziellen Auswirkungen auf das jeweilige Dezernatsbudget.
In Bezug auf die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen stimmen sich die verant-
wortlichen Fachämter mit dem Beteiligungsmanagement ab. Dies gilt insbesondere
für finanzielle, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche
Aspekte, um gesamtstädtische Ziele zentral koordinieren zu können und Kosten für
externe Fachberatung zu minimieren.
Für die Steuerung und Kontrolle der wirtschaftlichen Unternehmen der LHD sowie der
Beteiligungen, die keinem Fachamt zugeordnet sind, ist das Beteiligungsmanage-
ment zuständig.
5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements
Für die wirtschaftliche Betätigung der LHD sowie die Gründung von beziehungsweise
die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform sind so-
wohl kommunalrechtliche als auch gesamtstädtische Rahmenbedingungen zu berück-
sichtigen. Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements lassen sich in diesem Zusam-
menhang wie folgt differenzieren:
5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzung en
1
Der Gesellschaftsvertrag stellt ein wichtiges Steuerungsinstrument des städtischen
Eigentümers dar. Gesellschaftsverträge und Satzungen sind aufgrund besonderer
kommunalrechtlicher Anforderungen vor ihrem Abschluss durch das Beteiligungsma-
nagement zu erstellen beziehungsweise vor ihrem Abschluss zu prüfen. Insbesondere
sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung
Der öffentliche Zweck bestimmt maßgeblich das Aufgabenspektrum des Unterneh-
mens und ist daher wesentlicher Teil des Unternehmensgegenstandes, der im Gesell-
schaftsvertrag verankert wird. Der Unternehmensgegenstand konkretisiert damit die
öffentlichen Verpflichtungen der Gemeinde und dient zugleich als Handlungsleitlinie
und als Kontrollmaßstab für die Organe des Unternehmens.
1 Die Überschrift richtet sich danach, dass der Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunternehmen Gesell -
schaftsverträge beziehungsweise Satzungen zugrunde liegen. Gleichwohl sind die folgenden Ausführungen auch
bei Betriebs- und Verbandssatzungen et cetera zu berücksichtigen
.
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Nach der GO NRW darf eine Gemeinde - und somit die LHD - nur dann Unternehmen
gründen oder sich daran beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dig ist und ein dringender öffentlicher Zweck die Beteiligung erfordert. Deshalb muss
Sachziel des kommunalen Unternehmens der öffentlich e Zweck sein. Dieser ist in
dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festzuschreiben. Weiter ist
die Gemeinde dazu verp
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Anlage 2b Beteiligungsrichtlinien (clean) - liegt nur digital vor als Text anzeigen
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Beteiligungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düssel dorf
Stand: 05.12.2024
Seite 2 von 21
Inhaltsverzeichnis
1. Präambel ................................................................................................................................... 3
2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Betätigung .................................. 3
3. Geltungsbereich ...................................................................................................................... 5
4. Zuständigkeiten ...................................................................................................................... 5
5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements ......................................................................... 6
5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen .................................... 6
5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung .................................................................................... 6
5.1.2. Informations- und Prüfrechte .............................................................................. 7
5.1.3. Anwendung der Beteiligungsrichtlinien der LHD ............................................. 7
5.1.4. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD .......... 7
5.1.5. Gesamtabschluss ................................................................................................... 8
5.1.6. Gleichstellung ......................................................................................................... 8
5.1.7. Vergütung ................................................................................................................ 8
5.1.8. Gremienbesetzung bei Kapitalgesellschaften .................................................. 9
5.1.9. Gaststatus des Beteiligungsmanagements .................................................... 10
5.1.10. Anlassbedingte Berichterstattung .................................................................... 10
5.1.11. Einhaltung des Kommunalrechts in mittelbaren Beteiligungen ................. 10
5.2. EU-Beihilferecht ............................................................................................................ 10
5.3. Beteiligungsanzeige ..................................................................................................... 11
5.4. Abschluss von Anstellungsverträgen und jährlichen Zielvereinbarungen
und Verfahrensweise ................................................................................................... 11
5.5. Sonstige Aufgaben des Beteiligungsmanagements ............................................. 13
5.5.1. Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der LHD
und Charta der Vielfalt ....................................................................................... 13
5.5.2. Nachhaltigkeit ....................................................................................................... 13
5.5.3. Anti-Korruptions-Konzept der LHD .................................................................. 13
5.6. Kontrolle und Steuerung der Beteiligungsunternehmen ..................................... 14
5.6.1. Grundsätzliches .................................................................................................... 14
5.6.2. Instrumente .......................................................................................................... 14
5.6.3. Sitzungsunterlagen und Niederschriften ........................................................ 15
5.6.4. Jahresabschlüsse ................................................................................................. 15
5.6.5. Controlling ............................................................................................................. 16
5.7. Koordinations- und Unterstützungsfunktion .......................................................... 17
5.8. Beteiligungsbericht und Berichtswesen .................................................................. 18
6. Rolle des Aufsichtsrats in den Beteiligungsunternehmen und
Mandatsbetreuung ................................................................................................................ 19
Seite 3 von 21
1. Präambel
Das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist als wesentlicher Bestand-
teil unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung im Artikel 28 Absatz 2 des Grund-
gesetzes verankert. Danach haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re-
geln. Nach Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sind
die Gemeinden in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Zum Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung ge hört das Recht, in örtlichen
Angelegenheiten eigene Einrichtungen zu bilden, wozu auch privatrechtlich organi-
sierte Unternehmen gehören. Andererseits bedeutet die auch europarechtlich aner-
kannte Selbstverwaltung auch die Pflicht beziehungsweise Verantwortung gegenüber
Bürgerinnen und Bürger, sich bestimmter Angelegenhe iten selbst anzunehmen und
sie nicht leichtfertig auf Dritte zu übertragen. Letztlich obliegt es der politischen Wil-
lensbildung in der Gemeinde im Rahmen der lokalen Demokratie, die jeweilige Wahl-
freiheit auszuüben und zu entscheiden, wie und in welcher Form welche Leistungen
angeboten werden sollen. Im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben die Gemeinden
auch das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich zu betätigen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat der Rat der Landeshauptstadt Düssel-
dorf (LHD) für die wirtschaftliche Betätigung sowie die Gründung von beziehungs-
weise die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform die
nachfolgenden Beteiligungsrichtlinien erlassen.
2. Allgemeines, Hintergründe der unternehmerischen Bet ätigung
Die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschr iften normierten Grundsätze
der gemeindlichen Allzuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Etatrechts
gehen von einer regelmäßigen Erfüllung kommunaler A ufgaben in der Gemeinde
selbst aus.
Darüber hinaus haben Gemeinden im Rahmen der jeweil s gültigen Bestimmungen
der GO NRW zum Gemeindewirtschaftsrecht gemäß §§ 10 7 ff. das Recht, sich zur Er-
füllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich und nicht-wirtschaftlich in einer Organisations-
form ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Eigenbetrieb) beziehungsweise
in einer rechtlich selbstständigen Organisationsform (zum Beispiel GmbH, AG,
Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts) zu betätigen.
Seite 4 von 21
Gemäß § 107 Absatz 1 GO NRW darf sich eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert
(Nummer 1), die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhält-
nis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht (Nummer 2) und bei einem Tätigwer-
den außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes
von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienst-
leistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirt-
schaftlicher erfüllt werden kann (Nummer 3).
Von der wirtschaftlichen Betätigung ist die sogenannte nichtwirtschaftliche Betäti-
gung gemäß § 107 Absatz 2 GO NRW abzugrenzen. Hieru nter fallen Einrichtungen,
zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nummer 1), öffentliche Einrichtun-
gen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind
(Nummer 2), Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der
Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgun g dienen (Nummer 3), Ein-
richtungen des Umweltschutzes (Nummer 4) sowie Einr ichtungen, die ausschließlich
der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Geme indeverbänden dienen
(Nummer 5). Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck
vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können ent-
sprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.
In § 109 GO NRW sind die allgemeinen Wirtschaftsgrundsätze, die sowohl für die
wirtschaftliche als auch für die nichtwirtschaftliche Betätigung gelten, niedergelegt.
Demnach sind die Unternehmen und Einrichtungen so z u führen, zu steuern und zu
kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Unternehmen sollen
einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde erzielen, soweit dadurch die Erfüllung
des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Der Jahresgewinn der wirtschaftli-
chen Unternehmen soll außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens e ine marktübliche Verzinsung
des Eigenkapitals erwirtschaften.
Bei der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Betätigung liegt es vorbehaltlich der ge-
setzlichen Bestimmungen im Ermessen der Gemeinden, neben öffentlich-rechtlichen
auch privatrechtliche Organisationsformen zu wählen. So dürfen Gemeinden unter
den Voraussetzungen des § 108 GO NRW Unternehmen un d Einrichtungen in einer
Rechtsform des privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen. Unter anderem
muss die Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder
sonstiges Organisationsstatut gewährleistet sein und eine Rechtsform gewählt wer-
den, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Seite 5 von 21
3. Geltungsbereich
Die Beteiligungsrichtlinien gelten für alle Ämter, Büros, Institute und Verwaltungsein-
richtungen sowie für die Betriebe gewerblicher Art der LHD (im Nachfolgenden wer-
den hierfür die Begriffe „Fachamt" beziehungsweise „Fachämter" verwendet), Beteili-
gungsunternehmen der LHD und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die
Mitglieder des Rates der LHD. Sie sind auf sämtliche Einrichtungen, die unter die ein-
schlägigen Vorschriften der GO NRW zur wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Betätigung fallen - unabhängig von der Organisations- und Rechtsform - entspre-
chend anzuwenden. Die Beteiligungsrichtlinien gelten dabei auch für Eigenbetriebe
der LHD, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und juristische Personen des Privat-
rechts, auf die die LHD aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen Gründen Einfluss
ausüben kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder die Besonderhei-
ten dieser Organisationsformen einer Anwendung entgegenstehen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen den Regelu ngen der Beteiligungsrichtli-
nien stets vor. Soweit im Übrigen Änderungen des dispositiven Gesetzesrechtes zu
einem Widerspruch zwischen der neuen Gesetzeslage u nd den Beteiligungsrichtlinien
führen, sollen die Bestimmungen der Beteiligungsrichtlinien weiter angewendet wer-
den, soweit dies rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Auf die rechtlich unselbstständigen und rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftun-
gen, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters von der LHD verwaltet wer-
den beziehungsweise die überwiegend örtlichen Zwecken dienen sowie deren Beteili-
gungen, sind die Beteiligungsrichtlinien analog anzuwenden.
4. Zuständigkeiten
Zur Wahrung gesamtstädtischer Interessen sowie zur effektiven und wirtschaftlichen
Steuerung der städtischen Beteiligungen ist die Abteilung Beteiligungsmanagement
für Grundsatzfragen und allgemeine Angelegenheiten sämtlicher Beteiligungen zu-
ständig. Das Beteiligungsmanagement stellt insbesondere sicher, dass die kommu-
nalrechtlichen und aufgabenbezogenen Rahmenbedingun gen sowie gesamtstädtische
Zielsetzungen und Standards bei der Gründung und Ge schäftsausübung der Beteili-
gungen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsmanag ement ist im Finanzdezernat
als Abteilung 2 in der Kämmerei organisatorisch eingebunden und übt seine Tätigkeit
in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fachämtern aus.
Seite 6 von 21
Die fachliche und finanzielle Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen obliegt den
Fachämtern, die nach dem jeweils aktuellen Aufgabengliederungsplan für die Erfül-
lung der entsprechenden kommunalen Aufgabe zuständi g sind. Die Fachämter ver-
antworten im Rahmen der Steuerung die Erreichung fa chlicher Ziele sowie die finan-
ziellen Auswirkungen auf das jeweilige Dezernatsbudget.
In Bezug auf die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen stimmen sich die verant-
wortlichen Fachämter mit dem Beteiligungsmanagement ab. Dies gilt insbesondere
für finanzielle, betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche
Aspekte, um gesamtstädtische Ziele zentral koordinieren zu können und Kosten für
externe Fachberatung zu minimieren.
Für die Steuerung und Kontrolle der wirtschaftlichen Unternehmen der LHD sowie der
Beteiligungen, die keinem Fachamt zugeordnet sind, ist das Beteiligungsmanage-
ment zuständig.
5. Aufgaben des Beteiligungsmanagements
Für die wirtschaftliche Betätigung der LHD sowie die Gründung von beziehungsweise
die Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform sind so-
wohl kommunalrechtliche als auch gesamtstädtische Rahmenbedingungen zu berück-
sichtigen. Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements lassen sich in diesem Zusam-
menhang wie folgt differenzieren:
5.1. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzung en
1
Der Gesellschaftsvertrag stellt ein wichtiges Steuerungsinstrument des städtischen
Eigentümers dar. Gesellschaftsverträge und Satzungen sind aufgrund besonderer
kommunalrechtlicher Anforderungen durch das Beteiligungsmanagement zu erstellen
beziehungsweise vor ihrem Abschluss zu prüfen. Insbesondere sind folgende Aspekte
zu berücksichtigen:
5.1.1. Öffentliche Zwecksetzung
Der öffentliche Zweck bestimmt maßgeblich das Aufgabenspektrum des Unterneh-
mens und ist daher wesentlicher Teil des Unternehmensgegenstandes, der im Gesell-
schaftsvertrag verankert wird. Der Unternehmensgegenstand konkretisiert damit die
öffentlichen Verpflichtungen der Gemeinde und dient zugleich als Handlungsleitlinie
und als Kontrollmaßstab für die Organe des Unternehmens.
1 Die Überschrift richtet sich danach, dass der Mehrzahl der kommunalen Beteiligungsunternehmen Gesell -
schaftsverträge beziehungsweise Satzungen zugrunde liegen. Gleichwohl sind die folgenden Ausführungen auch
bei Betriebs- und Verbandssatzungen et cetera zu berücksichtigen
.
Seite 7 von 21
Nach der GO NRW darf eine Gemeinde - und somit die LHD - nur dann Unternehmen
gründen oder sich daran beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dig ist und ein dringender öffentlicher Zweck die Beteiligung erfordert. Deshalb muss
Sachziel des kommunalen Unternehmens der öffentlich e Zweck sein. Dieser ist in
dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festzuschreiben. Weiter ist
die Gemeinde dazu ver
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.
Anlage 3 Größenabhängige Erleichterungen-Liste der Beteiligungsgesellschaften - liegt nur digital vor als Text anzeigen
Seite 1/2
Anlage 3
Größenbezogene Erleichterungen -
Tabelle 1: Größenabhängige Mindestanforderungen an die finanzielle und nicht-finan-
zielle Berichterstattung im Jahresabschluss gemäß HGB:
Klein Mittelgroß Groß
Bilanzsumme bis 7,5
Mio. € bis 25 Mio. € über 25 Mio. €
Umsatzerlöse bis 15 Mio. € bis 50 Mio. € über 50 Mio. €
Arbeitnehmer bis 50 bis 250 über 250
2 von 3 Kriterien wurden am Ende zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre überschritten
Aufstellungsfrist max. 6 Monate
1)
3 Monate 3 Monate
Prüfungspflicht keine Jahresabschluss
Lagebericht
Jahresabschluss
Lagebericht
Aufstellung ï‚· verkürzte Bilanz
ï‚· verkürzte GuV
(Rohergebnis)
ï‚· Anhang (Erleichte-
rungen §288 HGB)
ï‚· Bilanz
ï‚· verkürzte GuV
(Rohergebnis)
ï‚· Anhang (Erleichte-
rungen §288 HGB)
ï‚· Lagebericht
ï‚· Bericht des AR
ï‚· Gewinnverwen-
dungsvorschlag/
-beschluss
ï‚· Bilanz
ï‚· GuV
ï‚·
ï‚· Anhang
ï‚·
ï‚· Lagebericht (Erwei-
terung um nichtfi-
nanzielle Erklärung)
ï‚· Bericht des AR
ï‚· Gewinnverwen-
dungsvorschlag/
-beschluss
Offenlegung Offenlegung folgender Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu
erstellen sind: Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsver-
merk/ binnen 12 Monaten
Umsetzung
CSRD
Berichtspflicht nur
für kapitalmarktori-
entierte haftungsbe-
schränkte Unterneh-
men, Details offen ²)
Berichtspflicht nur für
kapitalmarktorien-
tierte haftungsbe-
schränkte Unterneh-
men, Details offen ²)
für haftungsbe-
schränkte Unterneh-
men für Geschäfts-
jahre beginnend ab
dem 01.01.2025
1) Eine frühere Aufstellung muss erfolgen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist.
2) Trifft für LHD Beteiligungen wegen fehlender Kapitalmarktorientierung nicht zu.
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Tabelle 2: Anfragen auf Inanspruchnahme größenabhän giger Erleichterungen
Für folgende Beteiligungsunternehmen liegen aktuell Anfragen auf eine generelle In-
anspruchnahme aller durch die Neuregelung der GO NR W ermöglichten größenab-
hängiger Erleichterungen (finanzielle und nicht-finanzielle Berichterstattung) vor
(eine Ratsbefassung ist formal erst erforderlich, wenn die LHD ggf. zusammen mit
weiteren Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckver bänden unmittelbar oder
mittelbar mit mehr als 25% beteiligt ist).
Beteiligungsunternehmen Anteil LHD%
(durchger.)
Größe gem.
HGB
(Basis: 2023)
Rhein-
bahn AG
ï‚· Rheinbahn Beteiligungsges. mbH 100,00% klein
ï‚· Reisedienst Maaßen GmbH 100,00% klein
ï‚· Rhein-Bus Verkehrsbetriebe GmbH 49,00% klein
ï‚· Elba-Omnibusreisen GmbH 25,00% klein
ï‚· DWG Wohnen GmbH 24,90% klein
ï‚· Beka GmbH 6,24% klein
Stadt-
werke AG
ï‚· Net Düsseldorf mbH 12,51% klein
ï‚· Grünwerke Verwaltungs GmbH 25,05% klein
ï‚· MURVA Grundstücks-Verwaltungsges. mbH 25,05% klein
ï‚· KDM-Kompostier.- u. Vermarktungsges. f. Stadt Düsse ldorf/Kreis
Mettmann mbH
8,47% klein
ï‚· Gesellschaft für Kompostierung und Recycling Velbert GmbH 1,66% klein
ï‚· Niederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftwasserwerk G mbH 12,53% klein
ï‚· Wasserübernahme Neuss-Wahlscheid GmbH 12,53% klein
ï‚· RheinCargo Verwaltungs GmbH 6,26% klein
ï‚· Hafen Krefeld Verwaltungs GmbH 6,14% klein
ï‚· Neuss-Düsseldorfer Häfen Verwaltungs-GmbH 12,53% kl ein
ï‚· Innovative Immobilien Duisburg Düsseldorf ID Quadrat GmbH & Co.
KG Betriebsges. KG
12,53% klein
ï‚· ID Quadrat Verwaltungsges. mbH 12,53% klein
ï‚· Biogas Pool 3 für Stadtwerke GmbH & Co. KG 6,26% kl ein
ï‚· Biogas Pool 3 für Stadtwerke Verwaltungs-GmbH 6,26% klein
ï‚· Entsorgungszentrum Düsseldorf Süd GmbH 6,14% klein
ï‚· EWR-Entsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsges. Düsseldorf mbH 3,07% klein
ï‚· VGS-Vermarktungsges. für Sekundärrohstoffe mbH & Co. KG 1,36% klein
ï‚· VGS-Vermarktungsges. für Sekundärrohstoffe-Verwaltungs-mbH 1,36% klein
ï‚· REMONDIS Rhein-Wupper Verwaltungs GmbH 12,27% klein
Sonstige
ï‚· Aquabench GmbH (über SEBD) 8,00% klein