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KUA/133/2025/1
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Umbenennung des Förderpreises in Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf und
Anpassung der Bestimmungen
Fachbereich :
41 - Kulturamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 11.02.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt durch eine Neufassung der
Bestimmungen über die Verleihung des Preises für Bildende Kunst, Darstellende
Kunst, Musik und Literatur den Förderpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf wie
folgt umzubenennen:
Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sachdarstellung:
1. Kurzdarstellung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ehrt bedeutende Persönlichkeiten der Kunst und
Kultur durch die jährliche Vergabe von Förderpreisen in den Kategorien Bildende
Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur. Nach Aufhebung der Altersgrenze
(Beschluss KUA/005/2021) entspricht die Bezeichnung „ Förderpreis " nicht mehr den
aktuellen Vergabebedingungen und führt zunehmend zu Missverständnissen in der
öffentlichen Wahrnehmung des Preises. Mit der neuen Benennung wird die
Bedeutung des Preises als zentrale städtische Auszeichnung für Kunst und Kultur
hervorgehoben und seine Präsenz und Sichtbarkeit gestärkt.
Die hier zu beschließenden Änderungen umfassen die Umbenennung des Preises in
„ Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf " und die damit einhergehende
Anpassung der Bestimmungen an die neue Namensgebung.
2. Ausgangslage
Seite 2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf vergibt seit 1972 jährlich nach den jeweils
geltenden Bestimmungen Förderpreise in den Sparten Bildende Kunst, Darstellende
Kunst, Musik und Literatur. Mit diesen Auszeichnungen werden Künstler*innen für
herausragende künstlerische Leistungen geehrt und in ihrer weiteren Entwicklung
unterstützt. Zuletzt wurden die Bestimmungen mit der Vorlage KUA/007/2024
aktualisiert.
3. Geplante Maßnahmen:
Der bisherige Förderpreis wird in „ Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf "
umbenannt. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die Verleihung des Preises
an die neue Bezeichnung angepasst.
4. Finanzielle Auswirkungen:
o Ja x Nein
Es ergeben sich durch die Namensänderung und die Anpassung der Bestimmungen
keine finanziellen Auswirkungen.
5. Weiteres Vorgehen:
Die Bestimmungen wurden infolge der Beratung im Kulturausschuss am
27.11.2025 angepasst.
Die Bestimmungen treten nach Beschlussfassung des Rates am [12.12.2025]
11.02.2026 in Kraft.
Anlagen:
Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise
Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise als Text anzeigen
Anlage 1 zu KUA/133/2025/1
Bestimmungen über die Verleihung der Kulturpreise für bildende Kunst,
darstellende Kunst, Musik und Literatur der Landeshauptstadt Düsseldorf
§ 1 Kulturpreise
Zur Erinnerung an das verdienstvolle Leben und Wirken bedeutender
Persönlichkeiten aus den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst,
der Musik und der Literatur in Düsseldorf und im Bewusstsein der Verpflichtung,
diese Künste zu fördern, verleiht die Landeshauptstadt Düsseldorf - beginnend mit
dem Jahre 1972 als Förderpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf - acht
Kulturpreise und zwar je zwei Kulturpreise an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen
in den Sparten:
1. Bildende Kunst
insbesondere in den Bereichen Malerei, Bildhauerei, Fotografie, zeitbasierte
Medien und Performance
2. Darstellende Kunst
insbesondere in den Bereichen Schauspiel, Regie, Bühnen-/Kostümbild,
Dramaturgie, Choreographie, Tanz und Performance
3. Musik
insbesondere in den Bereichen Komposition, Orchester- und/oder Chorleitung,
Gesang, Instrumentalmusik, Musikvermittlung und Dramaturgie
4. Literatur
insbesondere in den Bereichen Lyrik, Prosa, Dramatik, Spoken Word, Kritik
und Übersetzung.
Die Kulturpreise werden sowohl für eine einzige künstlerische Leistung als auch für
die bisherige Gesamtleistung einer Künstlerin beziehungsweise eines Künstlers
verliehen, deren beziehungsweise dessen weitere Entwicklung eine Förderung
verdient. Entsprechendes gilt für Gruppen.
Studierende der Kunstakademien, Musikhochschulen und vergleichbarer Hochschulen
dürfen ausgezeichnet werden, sofern sie bereits ein künstlerisches Erststudium oder
eine vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Erforderlich ist die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Biografie und
zur künstlerischen Leistung. Das Preisgericht bewertet die eingereichten
Unterlagen und entscheidet über die Auszeichnungsfähigkeit von
Studierenden.
Voraussetzung für die Verleihung ist, dass zwischen der Künstlerin beziehungsweise
dem Künstler beziehungsweise der Gruppe und der Landeshauptstadt Düsseldorf
eine Verbindung besteht, die durch Ausbildung, Tätigkeit, Wohnsitz,
Lebensmittelpunkt
oder sonstige Bindung nachgewiesen werden kann. Außerdem
sind aussagekräftige Dokumente zu Biografie und künstlerischer Leistung zu
erbringen.
Eine nochmalige Verleihung des Preises an dieselbe Person ist zulässig, wenn
zwischen den Verleihungen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt.
Die Kulturpreise werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind
ausgeschlossen.
§ 2 Dotierung
Die Kulturpreise sind Auszeichnungen und mit einem Geldbetrag von je 6.000 Euro
verbunden; sie dürfen nicht geteilt verliehen werden. Wird ein Kulturpreis nicht
verliehen, so kann der Kulturausschuss für die dadurch freiwerdenden Mittel eine
anderweitige Verwendung beschließen.
§ 3 Turnus
Die Verleihung der Kulturpreise erfolgt jährlich.
§ 4 Bestimmungen und Zusammensetzung der Preisgerichte
Die Entscheidung über die Verleihung der Kulturpreise erfolgt durch ein für jeden
Bereich vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetztes Preisgericht. Die
Preisgerichte entscheiden unabhängig und abschließend über die Persönlichkeiten,
die die Kulturpreise erhalten.
Mitglieder des Preisgerichtes sind
als Vertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf
1. die beziehungsweise der Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates,
2. die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses
des Rates,
3. je ein im Kulturausschuss stimmberechtigtes Mitglied der weiteren dort
vertretenen Fraktionen,
4. die Kulturdezernentin beziehungsweise der Kulturdezernent oder in Vertretung
die Kulturamtsleitung,
sowie
5. Fachjurorinnen und Fachjuroren, die weder dem Rat noch der Verwaltung der
Stadt Düsseldorf angehören. Die Anzahl der Fachjurorinnen und Fachjuroren
übersteigt die Gesamtzahl der unter 1.) bis 4.) aufgeführten Jury-Mitglieder
um eine Person.
Die unter 1.) bis 3.) genannten Mitglieder können sich durch ein anderes
stimmberechtigtes Mitglied des Kulturausschusses vertreten lassen.
§ 5 Fachjurorinnen und Fachjuroren der Preisgerichte
Die Fachjurorinnen und Fachjuroren werden für die Dauer einer Wahlperiode des
Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf gewählt, eine erneute Wahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher
Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Rates der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die Fachjurorinnen und Fachjuroren erhalten ein Sitzungsgeld für ihre Tätigkeit.
Ihnen werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrtkosten ersetzt. Die Höhe des
Sitzungsgeldes und der Fahrtkosten bestimmt sich entsprechend der Vorschriften für
sachkundige Bürgerinnen und Bürger gemäß der Entschädigungsverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Vorschläge
Die Mitglieder der Preisgerichte können für ihren Bereich Kandidatinnen und
Kandidaten vorschlagen. Die Preisgerichte sollen auch Vorschläge Dritter
berücksichtigen. Vorschläge nebst Begründungen sind an das Kulturamt der
Landeshauptstadt Düsseldorf zu richten.
§ 7 Sitzungen der Preisgerichte
Die Preisgerichte tagen zur Beratung und Abstimmung über die Auswahl der
Preisträgerinnen und Preisträger in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungsleitung
wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Kulturausschusses
beziehungsweise der Stellvertretung übernommen. Ist keine der vorgenannten
Personen in der Sitzung anwesend, bestimmen die Preisgerichte aus ihrer Mitte mit
einfacher Mehrheit die Sitzungsleitung.
§ 8 Entscheidungen der Preisgerichte
Die Preisgerichte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro zu
vergebendem Preis.
Über die Entscheidung des jeweiligen Preisgerichtes ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern in einfacher Textform zu
bestätigen. In der Niederschrift ist die Wahl zu begründen. Ein eventuell
abweichendes Votum ist auf Wunsch des betroffenen Mitglieds des Preisgerichtes in
die Niederschrift aufzunehmen.
Das jeweilige Preisgericht trifft seine Entscheidung unabhängig und abschließend.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 9 Bekanntgabe
Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt die Entscheidung über die Verleihung der
Kulturpreise in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Wird ein Kulturpreis nicht
verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.
§ 10 Verleihung der Preise
Die Verleihung der Preise nimmt die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf oder eine von ihr
beziehungsweise ihm zu benennende Stellvertretung im Rahmen eines öffentlichen
Festaktes vor. Die Preisträgerinnen und Preisträger erhalten eine Urkunde.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am [12.12.2025] 11.02.2026 in Kraft.