Ratssitzung · Sitzung beendet
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Ratssitzung · Sitzung beendet
Historische Ratsnachlese
Ratssitzung vom 11. Februar 2026
Die Sitzung in einer Minute
Die Beschlüsse reichten von unmittelbar finanzierten Bauvorhaben bis zu offenen Variantenprüfungen. Politische Konflikte entzündeten sich vor allem daran, wie viele spätere Optionen die Stadt bei langfristigen Großprojekten erhalten sollte und ob bereits weit fortgeschrittene Planungen erneut überprüft werden mussten.
Nachrichtenwert statt Reihenfolge der Tagesordnung
Ehrenhof 4-5, Stiftung Museum Kunstpalast – Sanierungen und Umbaumaßnahmen - 3. Änderungsbeschluss zum Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss vom 18.06.2020
Der Rat erhöhte den Kostenrahmen für Sanierung und Umbau des Kunstpalasts wegen Mehrkosten, Verzögerungen und Zusatzmaßnahmen um 2,682 Millionen auf 53,145 Millionen Euro. Davon sollten 600.000 Euro aus Mitteln der Stiftung und 800.000 Euro aus einem umgewidmeten städtischen Zuschuss stammen; für den verbleibenden Bedarf von 1,282 Millionen Euro sowie weitere bislang nicht bereitgestellte 500.000 Euro genehmigte der Rat überplanmäßige Mittel.
Der Beschluss fiel ohne Debatte und einstimmig.
Der Rat musste den Finanzierungsrahmen eines der größten bezifferten Bauprojekte der Sitzung erneut anpassen. Zugleich verteilte er die Mehrbelastung auf Stiftungsmittel, einen umgewidmeten Zuschuss und zusätzliche Haushaltsmittel.
Vorlage KUA/009/2026 · Nachweis: TOP 31, PDF-Seite 58
Änderungsantrag der SPD/Volt-Ratsfraktion zur Vorlage OVA/151/2025
Der Rat beschloss, den Ersatzneubau der Theodor-Heuss-Brücke ohne Stadtbahntrasse weiterzuplanen. Die Verwaltung wurde zugleich beauftragt zu prüfen, ob eine spätere Nachrüstung innerhalb des vorgesehenen Brückenquerschnitts möglich wäre, ohne den Projektablauf zu verzögern, die nächsten Planungsschritte signifikant zu verteuern oder die Förderfähigkeit zu gefährden.
Die Linke, SPD/Volt und Ratsfrau Dufhues unterstützten Anträge für eine Stadtbahn beziehungsweise für statische und architektonische Voraussetzungen, unterlagen damit aber jeweils. Nur die Linke stimmte gegen die Planung ohne Stadtbahn; der ergänzende Prüfauftrag von CDU und Grünen erhielt eine Mehrheit gegen FDP und AfD bei Enthaltungen der Linken und von Ratsfrau Dufhues.
Der Beschluss legte die unmittelbare Planungsrichtung für eine langfristig genutzte Rheinquerung fest. Ob dort später doch eine Stadtbahn möglich sein könnte, blieb von einer weiteren Prüfung abhängig.
Vorlage RAT/071/2026 · Nachweis: TOP 35.3, PDF-Seite 76
Antrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Überprüfung des Neubaus des Technischen Verwaltungsgebäudes (TVG)
Die Verwaltung sollte den geplanten Neubau an der Moskauer Straße mit einer reduzierten Neubauvariante, der Revitalisierung des Standorts Auf’m Hennekamp/Brinckmannstraße und dem Ankauf oder der Anmietung eines Bestandsobjekts vergleichen. Nach einer qualitativen und wirtschaftlichen Prüfung sollte sie nach der Sommerpause 2026 eine Empfehlung vorlegen; für externe Expertise durfte die Stadtkämmerin bis zu 200.000 Euro bereitstellen.
FDP und SPD/Volt kritisierten die erneute Prüfung nach bereits verausgabten Planungskosten von 30 Millionen Euro; SPD/Volt verwies zudem auf das bisherige Ziel von 1.800 Arbeitsplätzen. Der Antrag wurde gegen SPD/Volt, Linke und FDP mehrheitlich angenommen, Ratsfrau Dufhues enthielt sich.
Damit war die bisherige Neubauplanung nicht aufgehoben, musste sich aber erneut einem Variantenvergleich stellen. Betroffen waren sowohl die künftigen Arbeitsbedingungen der Verwaltung als auch erhebliche Investitions- und Betriebskosten.
Vorlage RAT/053/2026 · Nachweis: TOP 44.18, PDF-Seite 90
Beschlussvorlage zur Herbeiführung eines Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses für das Projekt „Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Vennhauser Allee 160-162".
Der Rat beschloss Bau und Finanzierung einer Kindertageseinrichtung an der Vennhauser Allee 160 bis 162. Einschließlich Ausstattung und Inventar waren 6,37 Millionen Euro brutto vorgesehen; die Abwicklung sollte die Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH übernehmen.
SPD/Volt regte an, die inklusive Gestaltung des Außengeländes deutlicher zu benennen und weiter auszubauen. Einwände gegen die Vorlage gab es nicht; der Rat beschloss sie einstimmig.
Anders als bei mehreren Prüfaufträgen gab der Rat hier ein konkret finanziertes soziales Bauvorhaben zur Ausführung frei. Die Debatte richtete den Blick zusätzlich auf die Nutzbarkeit für Kinder mit Behinderungen.
Vorlage JHA/010/2026 · Nachweis: TOP 30, PDF-Seite 75
Projekt „(Teil-) Umbau der Bezirkssportanlage Garath“ - energetische Sanierung der beiden Umkleidegebäude, Umwandlung des Tennenplatzes in einen Naturrasenplatz
Der Rat beschloss Finanzierung und Umsetzung des Teilumbaus der Bezirkssportanlage Garath für insgesamt 5.421.563 Euro brutto. Vorgesehen waren die energetische Sanierung zweier Umkleidegebäude und die Umwandlung des Tennenplatzes in Naturrasen; zusätzlich sollten 3.629.685 Euro netto in den Haushalt 2026 und die Folgejahre aufgenommen werden.
Der Beschluss fiel ohne Debatte und einstimmig.
Die Entscheidung verband Investitionen in den Sportbetrieb mit der energetischen Erneuerung bestehender Gebäude. Der zusätzliche Mittelbedarf machte das Vorhaben zugleich zu einer erheblichen Haushaltsentscheidung.
Vorlage SPOA/066/2025 · Nachweis: TOP 43, PDF-Seite 63
Rat · Sitzung vom 11.02.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 20.02.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche Maßnahmen über die Beschilderung hinaus sind konkret geplant, um das seit 1. Februar geltende Verbot des Befahrens der Brücke für LKW über 3,5 Tonnen durchzusetzen?
2. Bis wann soll die im Artikel erwähnte stationäre Überwachung durch sogenannte „Silhouettenblitzer" errichtet und einsatzbereit sein?
3. Gibt es Pläne darüber hinaus, falls die Erfassung der die Brücke verbotswidrig befahrender LKW und die Verhängung von Bußgeldern nicht zum erforderlichen Erfolg führen?
Am 02.02.2026 um 17:02 Uhr berichtete RP-Online unter der Überschrift: „LKW rauschen im Minutentakt über Theodor-Heuss-Brücke in Düsseldorf" Seit 1. Februar ist das Befahren der Theodor-Heuss-Brücke für LKW über 3,5 Tonnen durch eine entsprechende Beschilderung verboten. Diese führte zumindest am ersten Tag nach der Sperrung noch nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Laut Auskunft der Stadt auf Anfrage der RP wird mit Hochdruck daran gearbeitet eine stationäre Überwachung zu installieren.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/056/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage aus aktuellem Anlass der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 Geplante Maßnahmen zur Verkehrskontrolle an der Theodor-Heuss-Brücke Frage 1: Welche Maßnahmen über die Beschilderung hinaus sind konkret geplant, um das seit 1. Februar geltende Verbot des Befahrens der Brücke für LKW über 3,5 Tonnen durchzusetzen? Antwort: Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt der Polizei. Die Aufstellung eines „Silhouettenblitzers" ist in kurzfristiger Vorbereitung. Frage 2: Bis wann soll die im Artikel erwähnte stationäre Überwachung durch sogenannte „Silhouettenblitzer" errichtet und einsatzbereit sein? Antwort: Der Einsatz eines sogenannten Silhouettenblitzers als stationäre Anlage ist für Ende Februar 2026 vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auf der Brücke stichprobenhafte Messungen mit den mobilen Enforcement Trailern vorgenommen. Frage 3: Gibt es Pläne darüber hinaus, falls die Erfassung der die Brücke verbotswidrig befahrender LKW und die Verhängung von Bußgeldern nicht zum erforderlichen Erfolg führen? Antwort: Eine Evaluation erfolgt laufend. Damit sind dann auch jeweils notwendige Korrekturen oder Verbesserungen verbunden. Cornelia Zuschke Seite 1/1 - Es gilt das gesprochene Wort -
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie konkret wird die Stadtspitze nun kurzfristig auf die Kündigung der Leiterin des Amtes für Verkehrsmanagement reagieren?
2. Welche Auswirkungen hat diese Kündigung auf zu treffende Entscheidungen und Abarbeitungen im Amt für Verkehrsmanagement?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/059/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage aus aktuellem Anlass des Ratsherrn Torsten Lemmer zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 Kündigung der Leiterin des Amtes für Verkehrsmanagement Frage 1: Wie konkret wird die Stadtspitze nun kurzfristig auf die Kündigung der Leiterin des Amtes für Verkehrsmanagement reagieren? Antwort: Die Stelle wird unverzüglich ausgeschrieben und nachbesetzt. Frage 2: Welche Auswirkungen hat diese Kündigung auf zu treffende Entscheidungen und Abarbeitungen im Amt für Verkehrsmanagement? Antwort: In großen Organisationen gibt es Fluktuationen. Neben den gängigen Amtsebenen wird auch in Teams und Projektstrukturen gearbeitet. Über diese Organisationsformen wird nun das Interim gemeinsam zu bewältigen sein. Cornelia Zuschke Seite 1/1 - Es gilt das gesprochene Wort -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Trägt die Kosten für das neben dem in D-Mörsenbroich geplanten Rechenzentrum für dessen Energieversorgung notwendige Umspannwerk ganz oder teilweise die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, zu 100 % Tochterunternehmen der Stadtwerke Düsseldorf?
2. Falls ja, führt das zu einem höheren Netzentgelt infolge der Umlage auf die Stromkunden im Versorgungsbereich der Netzgesellschaft Düsseldorf?
3. Falls ja, von welcher Höhe muss man ungefähr ausgehen?
Am 04.02.2026 um 9:04 Uhr berichtete RP-Online unter der Überschrift: „Großes Rechenzentrum mit Umspannwerk geplant" über den geplanten Neubau eines großen Datacenters in D-Mörsenbroich. Geplant ist dort neben dem Neubau eines dreigeschossigen Rechenzentrums auch ein Umspannwerk auf ca. 500 Quadratmetern für den Anschluss an das Stromnetz.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Rat/060/2026 Stadtkämmerin Schneider Antwort bzgl. der Anfrage aus aktuellem Anlass des Ratsherrn Lemmer „Rechenzentren und Stromnetzkosten" (RAT/060/2026) Frage 1: Trägt die Kosten für das neben dem in D-Mörsenbroich geplanten Rechenzentrum für dessen Energieversorgung notwendige Umspannwerk ganz oder teilweise die Netzgesell- schaft Düsseldorf mbH, zu 100 % Tochterunternehmen der Stadtwerke Düsseldorf? Antwort: Die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt- werke Düsseldorf AG, wobei die Landeshauptstadt Düsseldorf mit 25,05% Minderheits- gesellschafterin der Stadtwerke Düsseldorf AG ist. Die hierzu vorliegenden Informationen basieren auf Gremienunterlagen der Stadtwerke Düsseldorf AG, die der Vertraulichkeit unterliegen. Frage 2: Falls ja, führt das zu einem höheren Netzentgelt infolge der Umlage auf die Stromkunden im Versorgungsbereich der Netzgesellschaft Düsseldorf? Frage 3: Falls ja, von welcher Höhe muss man ungefähr ausgehen? Antwort: Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Stadt Düsseldorf zu den illegal abgesägten Bäumen im Himmelgeister Rheinbogen vor?
2. Welche ersten, konkreten Sofortmaßnahmen wird die Stadt Düsseldorf umsetzen, um Fauna, Flora und Habitat im Naturschutzgebiet Himmelgeister Rheinbogen zu schützen?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlagen-Nr. RAT/062/2026 Beigeordneter Kral Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler / Tierschutz / PARTEI zur Sitzung des Rates am 11.02.2026. Hier: „illegal abgesägte Bäume im Himmelgeister Rheinbogen" Frage 1: Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Stadt Düsseldorf zu den illegal abgesägten Bäumen im Himmelgeister Rheinbogen vor? Frage 2: Welche ersten, konkreten Sofortmaßnahmen wird die Stadt Düsseldorf umsetzen, um Fauna, Flora und Habitat im Naturschutzgebiet Himmelgeister Rheinbogen zu schützen? Antwort zu Frage 1 und 2: Im Naturschutzgebiet Himmelgeister Rheinbogen ist das Roden von Gehölzen und das Fällen von Bäumen verboten (Naturschutzgebietsverordnung). Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Meldung über abgesägte und beschädigte Bäume ist der unteren Naturschutzbehörde bereits in der vergangenen Woche angezeigt worden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Bäume entlang des Weges „In der Jücht" im Naturschutzgebiet des Himmelgeister Rheinbogens. Bei den Bäumen handelt es sich um Stileichen, die im Alleenkataster des Landes NRW als gesetzlich geschützt eingetragen sind (AL-D-0465). Die untere Naturschutzbehörde hat ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) eröffnet. In Parkanlagen als auch im Außenbereich kommen illegale Fällungen nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Diese werden von der Verwaltung konsequent verfolgt und zur Anzeige gebracht. Zusätzlich ist der Himmelgeister Rheinbogen ein Beobachtungsschwerpunkt. Dort sind zwei Naturschutzwärter und Wärterinnen im Einsatz. Beigeordneter Kral
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Stadt Düsseldorf zu dem vermeintlichen Wolf vor, welcher am Morgen des 8. Februar 2026 auf einem Parkplatz in Reisholz gesehen wurde?
2. Welche Empfehlungen gibt die Stadt Düsseldorf zum Vorfall am Morgen des 8. Februar 2026, wenn Bürger vermeintlich einen Wolf im Stadtgebiet sehen (Verhalten, Meldung an wen, etc.)?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlagen-Nr. RAT/063/2026 Beigeordneter Kral Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler / Tierschutz / PARTEI zur Sitzung des Rates am 11.02.2026. Hier: „vermeintliche Sichtung eines Wolfes am Morgen des 8. Februar 2026 auf einem Parkplatz in Reisholz" Frage 1: Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Stadt Düsseldorf zu dem vermeintlichen Wolf vor, welcher am Morgen des 8. Februar 2026 auf einem Parkplatz in Reisholz gesehen wurde? Antwort: Die vermeintliche Wolfssichtung ist sowohl der unteren Jagd-, als auch der unteren Naturschutzbehörde bekannt. Aktuell gibt es seitens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW) noch keine Bestätigung, dass es sich bei der Sichtung um einen Wolf gehandelt hat. Frage 2: Welche Empfehlungen gibt die Stadt Düsseldorf zum Vorfall am Morgen des 8. Februar 2026, wenn Bürger vermeintlich einen Wolf im Stadtgebiet sehen (Verhalten, Meldung an wen, etc.)? Antwort: Für den Fall einer vermeintlichen Wolfssichtung besteht die Möglichkeit, das LANUK NRW per Meldeformular, das auf der LANUK NRW-Homepage zur Verfügung steht, oder telefonisch (werktags von 09:00 bis 16:00 Uhr), über eine Sichtung zu informieren. Auf der Homepage werden auch Verhaltensweisen aufgeführt, für den Fall einer Begegnung mit einem Wolf. Beigeordneter Kral
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Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie konkret wird die Stadtverwaltung auf die von Anwohnern am 3. Februar 2026 geäußerten Kritiken zur Umnutzung Eisenstr.49 kurzfristig reagieren?
2. Wie konkret wird die Stadtverwaltung nun, nach dem Verlauf des Dialogs am 3. Februar 2026, Anwohner besser in den Abstimmungsprozess einbinden?
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie kam es dazu, dass Herr Dr. Stephan Keller so deutlich im Vordergrund des Fotos vom 28.05.2025 zu sehen ist?
2. Wenn Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller ggf. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Positionierung der zu fotografierenden Personen hatte, fragen wir, ob und wie er darauf hinwirkte, dass die in Rollstühlen sitzenden Teilnehmerinnen der Paralympics besser ins Bild gesetzt worden wären?
3. Was hat die Stadtverwaltung Düsseldorf daraus für sich, das Fotografieren und Veröffentlichen von Pressemitteilungen mitgenommen?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/451/2025 Oberbürgermeister Dr. Keller Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI zum Foto vom 28.05.2025, bei dem auch OB Keller in Rollstühlen sitzenden Teilnehmerinnen der Paralympics verdeckt Frage 1: Wie kam es dazu, dass die Herren Dr. Keller, Hendrik Wüst und Volker Bouffier so deutlich im Vordergrund des Fotos vom 28.05.2025 zu sehen sind? Frage 2: Wenn Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller ggf. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Positionierung der zu fotografierende Personen hatte, fragen wir, ob und wie er darauf hinwirkte, dass die in Rollstühlen sitzenden Teilnehmerinne der Paralympics besser ins Bild gesetzt worden wären? Frage 3: Was hat die Stadtverwaltung Düsseldorf daraus für sich, das Fotografieren und Veröffentlichen von Pressemitteilungen mitgenommen? Antwort zu Fragen 1 und 2: Das angesprochene Foto ist bei einem Termin der Landesregierung im Deutschen Sport und Olympia Museum in Köln entstanden. Die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf war in Organisation und Durchführung dieses Termins nicht eingebunden. Bei dem Termin sind zahlreiche Bilder gemacht worden mit unterschiedlicher Positionierung der Teilnehmenden. Das angesprochene Foto ist daher nur eines von mehreren. Antwort zu Frage 3: Die Anfrage (Rat/451/2025) wird hinsichtlich der Teilfrage 3 gemäß § 7 Abs, 6 GeschO Rat zurückgewiesen. Das Auskunftsrecht ist auf amtliche Sachinformationen über Tatsachen zu Gemeindeangelegenheiten gerichtet. Es vermittelt keinen Anspruch auf politische Bewertung oder Einordnung von Sachverhalten. Die Teilfrage 3 begehrt eine allgemeine Wertung über das Fotografieren und Veröffentlichen von Pressemitteilung und ist damit nicht auf eine der Verwaltung vorliegende Sachinformation gerichtet. Seite 1 von 1
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Hat die Landeshauptstadt Düsseldorf, zum Beispiel das Veterinäramt, die Fledermaus die vom Zoll, also einer Bundesbehörde, an einen privatrechtlichen Verein übergeben wurde begleitet ?
2. Welche weitergehende Sachinformationen zu Fledermäusen am/im/um den Düsseldorfer Flughafen h at die Landeshauptstadt Düsseldorf ?
3. Wie konkret unterstützen die Landeshauptstadt Düsseldorf und/oder der Flughafen das ehrenamtliche Team der Fledermausschützer von Fledermaus.nrw, insbesondere materiell und finanziell?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Vorlage Rat/452/2025 Beigeordneter Jochen Kral Beantwortung der Anfrage der Ratsgruppe Freie Wähler Tierschutz PARTEI zur Sitzung des Rates am 11.02.2026: Vom Zoll am Flughafen Düsseldorf gerettete Zweifarbfledermaus „Zollvia" Frage 1: Hat die Landeshauptstadt Düsseldorf, zum Beispiel das Veterinäramt, die Fledermaus die vom Zoll, also einer Bundesbehörde, an einen privat-rechtlichen Verein übergeben wurde begleitet? Antwort: Die Verwaltung arbeitet regelmäßig und kollegial mit der Zollbehörde des Flughafens Düsseldorf zusammen. Insbesondere im Rahmen der Einfuhrüberwachung von Tieren und Lebensmitteln besteht ein permanenter Austausch sowie gemeinsame Fallbearbeitungen. Von dem beschriebenen Vorfall mit einer Fledermaus hatte die Verwaltung keine Kenntnis erhalten. Allerdings lässt der geschilderte Sachverhalt auch keine tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Notwendigkeit erkennen. Es handelte sich offenbar um einen unglücklichen Vorfall der Dank des engagierten, sehr schnellen und zielgerichteten Handelns der Mitarbeitenden des Zolls vorbildlich bearbeitet wurde. Gemäß § 45 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt es sich bei der Aufnahme und Pflege von verletzten, hilflosen oder kranken Wildtieren um ein Jedermannsrecht. Wenn die Tiere wieder freigelassen werden, sobald sie sich selbstständig erhalten können, bedarf es in derartigen Fällen weder einer behördlichen Begleitung noch einer Erlaubnis. Frage 2: Welche weitergehende Sachinformationen zu Fledermäusen am/im/um den Düsseldorfer Flughafen hat die Landeshauptstadt Düsseldorf? Antwort: Der Flughafen Düsseldorf verfügt über fundierte und systematisch erhobene Erkenntnisse zum Fledermausvorkommen in seinem Einflussbereich. Diese Informationen entstehen durch ein kontinuierliches, professionelles Monitoring, das seit mehreren Jahren durch ein spezialisiertes Umweltplanungs- und Beratungsunternehmen durchgeführt wird. Die Erfassungen erstrecken sich sowohl auf den Sicherheitsbereich als auch auf die außerhalb des unmittelbaren Flughafengeländes gelegenen Flächen. Auf dieser Grundlage werden regelmäßig Biotopkartierungen erstellt, die Eingang in die Flughafen-Planungen finden. Bei Bauvorhaben erfolgt zudem eine anlassbezogene ökologische Baubegleitung nach den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde auf Grundlage von Landschaftspflegerischen Begleitplänen. 1 Von der Stadtverwaltung werden daher keine flächendeckenden Fledermauskartierungen durchgeführt. Die beschriebenen, vom Flughafen und dessen Sachverständigenbüro durchgeführten artenschutzfachlichen Untersuchungen, sind der Stadtverwaltung jedoch bekannt. Die Ergebnisse werden ihr bei Bedarf zur Verfügung gestellt eventuell daraus resultierende Maßnahmen abgestimmt. Am Flughafen Düsseldorf nimmt der Artenschutz eine wichtige Rolle ein - und erfolgt an vielen Stellen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit: Die langfristige Kooperation mit dem Verein „Fledermaus NRW e. V." trägt zusätzlich zu der beschriebenen, umfassenden Wissensbasis bei und ermöglicht es, praktische Erfahrungen aus der Rettung und Rehabilitation von Fledermäusen in die Betriebsabläufe des Flughafens zu integrieren. Frage 3: Wie konkret unterstützt die Landeshauptstadt Düsseldorf und/oder der Flughafen das ehrenamtliche Team der Fledermausschützer von Fledermaus.nrw, insbesondere materiell und finanziell? Antwort: Die Landeshauptstadt Düsseldorf und Flughafen Düsseldorf bekennen sich zur Verantwortung für den Natur- und Artenschutz. Dieser Anspruch wird auf verschiedene Weisen in entsprechende Maßnahmen übersetzt. Die Stadtverwaltung unterstützt Fledermaus NRW ihrerseits seit Jahren und steht in engem Austausch mit den ehrenamtlichen Tierschützern. Die Unterstützung erfolgt ebenso personell wie finanziell, beispielsweise bei der Anschaffung von Medikamenten und medizinischer Ausrüstung. Unter anderem wurde gemeinsam mit dem Verein die Saatgutmischung „Fledies Flatterkraftstoff" entwickelt und die Produktion von der Stadt finanziert. Durch die Ausbringung der Saatgutmischung soll das Nahrungsangebot für nachtaktive Insekten erhöht werden, wovon wiederum den insektenjagenden Fledermäusen profitieren. Der Flughafen Düsseldorf stellt dem Verein „Fledermaus NRW e. V." Räumlichkeiten für das Flugtraining der Fledermäuse mietfrei zur Verfügung - eine materielle Unterstützung, die es dem Verein ermöglicht, seine Rehabilitationsarbeit effektiv durchzuführen. Darüber hinaus werden alle Fledermäuse, die vom Flughafen- Personal aufgefunden werden, unmittelbar an den Verein übergeben, um eine fachgerechte Betreuung zu gewährleisten. Die Wildlife Manager des Flughafens arbeiten regelmäßig mit dem Verein zusammen und werden perspektivisch an Fortbildungen teilnehmen - etwa an einem First-Aid-Kurs für Fledermäuse -, um ihre Kompetenz in der Notfall-Versorgung zu erweitern. Die Erfolgsgeschichte von „Zollivia" illustriert diese Partnerschaft konkret: Das untergewichtige Tier kam am 2. Dezember 2025 mit nur 11 Gramm Körpergewicht in die Auffangstation des Vereins. Nach vier Wochen intensiver Ruhe und Pflege hat sich „Zollivia" beeindruckend erholt und wiegt inzwischen 20 Gramm - ein ausgezeichnetes Gewicht für eine Zweifarbfledermaus. Die Fledermaus ist inzwischen agil, neugierig und wird bald zur Auswilderung vorbereitet. 2 „Zollivia" ist dabei nicht die erste Fledermaus, die vom Flughafen ihren Weg zum Verein findet. In den letzten Jahren haben die Rauhaut-Fledermäuse „Natty" und „Fiete" sowie die Zweifarbfledermaus „Nayako" nach ihrer Pflege und Rehabilitation beim Verein erfolgreich ausgewildert werden können. Diese Bilanz von erfolgreichen Rettungen und Auswilderungen zeigt, dass das Flughafen-Modell der Zusammenarbeit mit dem Verein nachweislich funktioniert. Der Flughafen Düsseldorf beabsichtigt, diese Kooperation zukünftig weiter auszubauen und trägt dadurch aktiv zur Erhaltung dieser geschützten Art bei. Die Arbeit von „Fledermaus NRW e. V." wird damit nicht nur ideell, sondern auch durch materielle und personelle Ressourcen unterstützt, die der Flughafen Düsseldorf aus Überzeugung bereitstellt. Der Fall „Zollivia" verdeutlicht beispielhaft, wie ein wichtiger Infrastruktur-Betrieb und ehrenamtliche Naturschutzarbeit in Partnerschaft zum Wohle bedrohter Arten zusammenwirken können. Darüber hinaus erhält Fledermaus NRW auf Anregung der Stadtverwaltung den Stiftungspreis der Gisela und Dieter Schnelle Stiftung für das Jahr 2026. Beigeordneter Jochen Kral 3
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie sind die jeweiligen aktuellen Planungsstände?
2. Welche ersten konkreten Projekte können wann in den zuständigen Fachausschüssen und Bezirksvertretungen vorgestellt werden?
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie viele geduldete Asylbewerber lebten 2025 in Düsseldorf?
2. Welche monatlichen Kosten entstanden der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen der Unterbringung von ausreisepflichtigen Asylbewerbern in den Jahren 2023, 2024 sowie 2025?
3. Wann ist die rechtskonforme Abschiebung der geduldeten bzw. ausreisepflichtigen Personen angedacht?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/002/2026 Beigeordnete Miriam Koch Anfrage der Ratsfraktion AFD zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11.Februar 2026 Kosten und Abschiebung von abgelehnten bzw. geduldeten Asylbewerbern in Düsseldorf Frage1: Wie viele geduldete Asylbewerber lebten 2025 in Düsseldorf? (Bitte nach Kalendermonaten aufschlüsseln) Antwort zu Frage 1: Zum Personenkreis der geduldeten Personen gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zählen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung aus persönlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt ist. Die Anzahl geduldeter Personen unterliegt laufenden Schwankungen (z. B. durch Zu- und Abgänge, Statuswechsel, freiwillige Ausreisen, Abschiebungen oder Erteilung von Aufenthaltstiteln). Eine monatliche Stichtagsauswertung für das Kalenderjahr 2025 stellt sich wie folgt dar: Monat 2025 Geduldete Personen Januar 1615 Februar 1575 März 1552 April 1570 Mai 1601 Juni 1594 Juli 1597 August 1602 September 1605 Oktober 1633 November 1632 Dezember 1604 Die genannten Zahlen umfassen sowohl ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewer- ber als auch sonstige ausreisepflichtige Personen im Status einer Duldung. Frage 2: Welche monatlichen Kosten entstanden der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen der Unterbringung von ausreisepflichtigen Asylbewerbern in den Jahren 2023, 2024 so- wie 2025? Antwort zu Frage 2: Das Tabellenblatt zeigt die durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten der Unterbringung von Personen im Status der Duldung. Seite 1/2 RAT/002/2026 Beigeordnete Miriam Koch Jahr Ø Kosten/Monat (EUR) Frage 3: Wann ist die rechtskonforme Abschiebung der geduldeten bzw. ausreisepflichtigen Per- sonen angedacht? Antwort zu Frage 3: Die Verwaltung ist immer verpflichtet rechtskonform zu arbeiten. Die Durchführung von Abschiebungen erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich sind insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie einschlä- gige völker- und europarechtliche Regelungen. Seite 2/2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche konkreten Erfahrungen, insbesondere was die Zahl der verhängten Platzverweise angeht, konnten die Streifen des Ordnungsamtes, während Ihrer Einsätze auf der Königallee seit Beginn der Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes im Spätsommer 2025 machen?
2. Welchen Erfahrungsaustausch hat es zwischen dem OSD und dem privaten Sicherheitsdienst, besonders in der Vorweihnachtszeit und an den umsatzstärksten Tagen (29./30.11.2025) gegeben?
3. Sind inhaltliche Abstimmungen zwischen der Verwaltung und der Interessensgemeinschaft der Königsallee hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens gegen aggressives Betteln, welches sich ausdrücklich und unmittelbar durch physisches Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Verfolgen oder Anfassen äußert, geplant?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Rat/003/2026 Beigeordneter Zaum Anfrage RAT/003/2026 der AfD-Ratsfraktion Erfahrungsaustausch zwischen dem OSD und dem von der KÖ-Interessensgemeinschaft eingesetzten privaten Sicherheits- dienst Frage 1: Welche konkreten Erfahrungen, insbesondere was die Zahl der verhängten Platzverweise angeht, konnten die Streifen des Ordnungsamtes während ihrer Einsätze auf der Königsallee seit Beginn der Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes im Spätsommer 2025 machen? (Bitte nach Tageszeit ausschlüsseln[sic]) Antwort: Die Königsallee wird durch den Ordnungs- und Servicedienst täglich in allen Schichten (Früh-, Tag- und Spät-Dienst) aufgesucht. Signifikante Veränderungen in der Einsatz- und Beschwerdelage wurden nicht festgestellt: Seit Spätsommer 2025 wurden durch den Ordnungs- und Servicedienst auf der Königsallee insgesamt zwölf Platzverweise ausgesprochen - jeweils fünf im Rahmen des Früh- und Tag-Dienstes und zwei im Rahmen des Spät-Dienstes. Frage 2: Welchen Erfahrungsaustausch hat es zwischen dem OSD und dem privaten Sicherheitsdienst, besonders in der Vorweihnachtszeit und an den umsatzstärksten Tagen (29./30.11.2025) gegeben? Antwort: Es gab keinen Erfahrungsaustausch zwischen dem Ordnungs- und Servicedienst und dem privat beauftragten Sicherheitsdienst. Frage 3: Sind inhaltliche Abstimmungen zwischen der Verwaltung und der Interessensgemeinschaft der Königsallee hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens gegen aggressives Betteln, welches sich ausdrücklich und unmittelbar durch physisches Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Verfolgen oder Anfassen äußert, geplant? Antwort: Der private Sicherheitsdienst meldet Störungen über die Leitstelle des Ordnungsamtes, die dann über den OSD entsprechend verfolgt werden. Die Verwaltung tauscht sich regelmäßig mit der IG KÖ zu Entwicklungen auf der Königsallee aus. Seite 1/1
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche Ma ß nahmen und Vorbereitungen trifft die Landeshauptstadt D ü sseldorf im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes und insbesondere der zivilen Verteidigung (personell, finanziell und organisatorisch)?
2. Wie ist die Aufrechterhaltung der Verwaltung, der politischen Gremien und des Düsseldorfer Kommunikations- und Stromnetzes im Krisenfall gewährleistet?
3. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind zur Stärkung des kommunalen Zivil- und Katastrophenschutzes, der Resilienz und der individuellen Krisenvorsorge der Menschen in unserer Stadt und zur Attraktivierung des ehrenamtlichen Engagements in Hilfsorganisationen und der freiwilligen Feuerwehr beabsichtigt?
der FDP-Ratsfraktion zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 Betrifft: Anfrage der FDP-Ratsfraktion: Sachstand und Weiterentwicklung des Zivil- und Katastrophenschutzes in Düsseldorf Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, im Namen unserer Fraktion bitten wir Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 11. Februar 2026 zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/009/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage der FDP-Ratsfraktion Sachstand und Weiterentwicklung des Zivil- und Katastrophenschutzes in Düsseldorf Frage 1: Welche Maßnahmen und Vorbereitungen trifft die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes und insbesondere der zivilen Verteidigung (personell, finanziell und organisatorisch)? Antwort: Die Stadtverwaltung Düsseldorf setzt die Vorgaben des Bundes zur Zivilen Verteidigung fristgerecht um. Dazu zählt insbesondere die Zivile Alarmplanung. Die Zivile Alarmplanung beschreibt bundeseinheitlich Maßnahmen für Kommunen, die diese nach zentraler Aufforderung innerhalb vorgegebener Zeitfenster umsetzen müssen. Nähere Auskünfte können nicht veröffentlicht werden, da die Maßnahmen als Verschlusssachen deklariert sind. Die Stadt Düsseldorf verfügt über sehr starke personelle sowie organisatorische Strukturen im Katastrophenschutz und befindet sich zur Zivil-Militärischen Zusammenarbeit in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bundeswehr. Frage 2: Wie ist die Aufrechterhaltung der Verwaltung, der politischen Gremien und des Düsseldorfer Kommunikations- und Stromnetzes im Krisenfall gewährleistet? Antwort: Die Stadtverwaltung verfügt über gegen Stromausfall gesicherte Bereiche. Das betrifft insbesondere sicherheitsrelevante Einrichtungen. Eine genaue Aufstellung ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Darüber hinaus hat der Oberbürgermeister eine dezernatsübergreifende Projektgruppe eingerichtet, die Maßnahmen identifizieren soll, um die Resilienz der Stadtverwaltung weiter zu steigern. Fokusthemen sind dabei die IT-Infrastruktur und die Kommunikationstechnik. Seite 1 von 2 Frage 3: Welche zusätzlichen Maßnahmen sind zur Stärkung des kommunalen Zivil- und Katastrophenschutzes, der Resilienz und der individuellen Krisenvorsorge der Menschen in unserer Stadt und zur Attraktivierung des ehrenamtlichen Engagements in Hilfsorganisationen und der freiwilligen Feuerwehr beabsichtigt? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 2. In den vergangenen Jahren verzeichnete die Feuerwehr Düsseldorf einen Zuwachs von rund 15 Prozent bei den ehrenamtlichen Einsatzkräften, die sich 2025 auf insgesamt 426 beliefen. Das ist in großen Teilen auf die hervorragende Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehren zurückzuführen. Diese wird auch weiterhin unterstützt. Zu den Hilfsorganisationen können keine Angaben gemacht werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe führt bundesweit Kampagnen zur Stärkung der Eigenvorsorge durch. Ende letzten Jahres wurde die Broschüre „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen" erneuert und veröffentlicht. Seite 2 von 2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie hoch werden die Baukosten für den Brückenneubau, einschließlich der Behelfsbrücke, inzwischen geschätzt?
2. Was sind die Gründe dafür, dass bis heute der Bau der neuen Brücke nicht begonnen wurde?
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 480 v.H. beziehungsweise 520 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten?
2. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Festlegung des Satzes der Beherbergungssteuer auf 7,5 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten?
3. Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei der Einführung einer Grundsteuer C jeweils bei einem Steuersatz wie in Kleve, Hamburg oder Monheim zu erwarten?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/014/2026 Stadtkämmerin Schneider Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE.DÜSSELDORF Potentielle Mehreinnahmen der Stadt Düsseldorf RAT/014/2026 Frage 1: Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 480 v.H. beziehungsweise 520 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten? Antwort: Überlegungen zu höheren Hebesätzen müssen immer berücksichtigen, ob unter den neuen Voraussetzungen die bestehenden Unternehmen weiterhin am Wirtschaftsstandort Düsseldorf verbleiben. Als Durchschnittswert kann pro Prozentpunkt grob mit einer Steigerung der Erträge von 3 Millionen Euro brutto gerechnet werden. Frage 2: Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei einer Festlegung des Satzes der Beherbergungssteuer auf 7,5 v.H. möglich gewesen bzw. zu erwarten? Antwort: Die aktuelle Beherbergungssteuersatzung wurde am 02.09.2023 bekannt gemacht und wurde in der jetzigen steuerlichen Ausgestaltung eingeführt, um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Der Steuersatz wurde hierbei auf 3 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast festgelegt. Eine seriöse Schätzung der zu erwarteten Mehreinnahmen ist nicht darstellbar, da die Abgabe 7,5 % des Gesamtbetrages der Beherbergungsentgelte einschließlich Mehrwertsteuer betragen würde. Der Verwaltung liegen keine Informationen über die konkreten Beherbergungsentgelte von Privatanbietern und Privatanbieterinnen sowie Hotels vor. Beherbergungsbetriebe arbeiten mit sogenannten „Tagespreisen", die sich an den jeweiligen Marktgegebenheiten orientieren. Für die Verwaltung käme ein wesentlich höherer Ermittlungsaufwand für die Kontrolle der Steueranmeldungen zu. 1 Frage 3: Welche Mehreinnahmen für die Jahre 2025 und 2026 wären bei der Einführung einer Grundsteuer C jeweils bei einem Steuersatz wie in Kleve, Hamburg oder Monheim zu erwarten? Antwort: Für eine mögliche Berechnung von Mehreinnahmen durch die Einführung der Grundsteuer C müssen seitens der technischen Ämter zunächst die in Frage kommenden Grundstücke, die unter § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) erfasst werden, eindeutig identifiziert und dem Steueramt bekannt gegeben werden. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass zu Beginn eines jeden Jahres und vor Versand der Grundsteuerjahresbescheide in einer Karte der Nachweis der identifizierten Grundstücke mit genauer Bestimmung der Lage und Bezeichnung der Grundstücke erfolgen muss. Darüber hinaus muss eine Allgemeinverfügung aufgrund § 25 Abs. 5 S. 7 GrStG zur Erhebung der Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf bekannt gegeben werden. Hierzu bedarf es entsprechender jährlicher Ratsbeschlüsse. Zur Verhinderung von Grundstücksspekulationen müssen darüber hinaus im Vorfeld Potentialanalysen erbracht werden. Hierbei sollten entsprechende Flächen identifiziert werden. Außerdem fehlt es teilweise am Baurecht, dass ebenfalls erbracht werden muss. Für mögliche aussagekräftige Berechnungen muss jedoch eindeutig geklärt werden, welches Objekt/Aktenzeichen des Finanzamtes sich hinter dem identifizierten Grundstück (Flur/Flurstück) verbirgt. Die Grundlage für die Steuerfestsetzung ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag für das identifizierte Grundstück. Aus diesem Grunde kann lediglich eine fiktive Vergleichsberechnung für 100 mögliche unbebaute Grundstücke mit einem ungefährem fiktiven Messbetrag von jeweils 100 Euro erfolgen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Aufkommen bei der Grundsteuer B sodann entsprechend reduzieren wird. Fiktive - nicht repräsentative - Vergleichsberechnung: Messbetrag Messbetrags- Aufkommen Aufkommen Aufkommen gem. volumen Grundsteuer Grundsteuer Grundsteuer Beispiel (gesamt) - C bei C bei C bei fiktiv auf 100 Anwendung Anwendung Anwendung Objekte Hebesatz Hebesatz Hebesatz bezogen 3.000 % 8.000 % 10.000 % (Kleve) (Hamburg) (Monheim) 2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. In welcher Form wird der faktische Einstellungsstopp erfolgen - insbesondere mit Blick auf seine zeitliche Dauer, den Umfang (Anzahl der betroffenen Stellen) und die betroffenen Hierarchieebenen?
2. Welche freiwilligen Leistungen (Ausreizen von Höhergruppierungen in Tarifstufen, etc.) werden eingestellt/gekürzt?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/020/2026 Beigeordneter Olaf Wagner Anfrage der Ratsfraktion SPD/ Volt vom 20.01.2026 hier: Einstellungsstopp Frage 1: In welcher Form wird der faktische Einstellungsstopp erfolgen - insbesondere mit Blick auf seine zeitliche Dauer, den Umfang (Anzahl der betroffenen Stel- len) und die betroffenen Hierarchieebenen? Antwort: Der Einstellungsstopp wurde unter Berücksichtigung der haushalterischen Situation der Landeshauptstadt Düsseldorf am 19.11.2025 durch die Verwaltung entschieden. Grundsätzlich sind seit diesem Zeitpunkt externe Stellenbesetzungen nur noch mög- lich, wenn ein Dezernat in der Prognose des Jahres im Personalkostenbudget aus- kömmlich („grün") ist und in folgenden Bereichen möglich: ▪ 015/016 Freigestellte Mitglieder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung; Fraktionsgeschäftsstellen ▪ 37 Gefahrenabwehr und Rettungsdienst (ohne Verwaltung, Bevölkerungs- schutz und Vorbeugender Brandschutz) ▪ 40 Schulsekretariate und Schulhausmeister*innen, sofern es sich um Allein- kräfte handelt ▪ 41/211 Orchestermusiker*innen ▪ 51 Tageseinrichtungen für Kinder (ohne Verwaltung) ▪ 51 Bezirkssozialdienst, Teilbereich „Hilfe zur Erziehung" (Kinderschutz, Ein- gangsberatung, Trennungs- und Scheidungsberatung) ▪ 51 Pädagogische Fachkräfte im Bereich Offene Ganztagsschule (OGS) (51/3) sowie im Kinderhilfezentrum (51/7) ▪ ./. zu 100% drittmittelfinanzierte Stellen (Drittmittel werden nur als solche anerkannt, wenn sie von externen Stellen kommen; nur mit Testat des Amtes 20) ▪ ./. Stellenbesetzungen durch Beschäftigte aus dem Personaleinsatz- management (z.B. Berufsrückkehrende, ausgebildete Nachwuchskräfte, aus gesundheitlichen Gründen umzusetzende Beschäftigte Zudem sind der Stadtentwässerungsbetrieb aufgrund Betriebssatzung und eigenem Wirtschaftsplan sowie das Jobcenter aufgrund separatem Trägerbeschluss vom Ein- stellungsstopp ausgenommen. In begründeten Einzelfällen kann auch bei Überschrei- tung des Personalkostenbudgets ein externes Besetzungsrecht beim Personaldezer- nat beantragt werden. Die Steuerung der erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt über das verfüg- bare Personalkostenbudget auf Dezernatsebene. Bei Budgetüberschreitung obliegt es den verantwortlichen Dezernentinnen und Dezernenten für ihren jeweiligen Geschäfts- bereich Maßnahmen zur Gegensteuerung zu erarbeiten und dadurch den Personal- kostenverbrauch zu senken. Seite 1/2 Frage 2: Welche freiwilligen Leistungen (Ausreizen von Höhergruppierungen in Tarifstu- fen, etc.) werden eingestellt/ gekürzt? Antwort: Welche konkreten freiwilligen Leistungen eingestellt bzw. gekürzt werden können, wird derzeit durch die Verwaltung geprüft. Bislang wurde die Dienstvereinbarung Leistungsorientierten Bezahlung (DV LOB) ge- kündigt, um diese mit der Personalvertretung neu zu verhandeln. Bei der Eingruppierung von Beschäftigten wird es keine Einschnitte geben. Hierbei wird entsprechend des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der entsprechenden Entgeltordnung verfahren, wonach die/ der Beschäftigte in der Ent- geltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (vergleiche § 12 ff TVöD). Soll- ten sich hieraus Höhergruppierungen ergeben, werden diese unverändert realisiert. Frage 3: Wie wird vor dem Hintergrund der Verrentung der Boomer-Generation ein ge- ordneter Übergang organisiert? Antwort: Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhebt die vorhersehbare altersbedingte und auch die sonstige Fluktuation (z.B. durch Arbeitgeberwechsel). Dieser Prognose wurde in den letzten Jahren durch eine sehr hohe Anzahl externer Einstellungen von Fach- und Führungskräften sowie der Ausbildungsinitiative mit sehr hohen Einstellungs- und Übernahmezahlen erfolgreich begegnet. Die Ausbildungsinitiative wird unverändert auf hohem Niveau fortgeführt, um die Zukunftsfähigkeit der Landeshauptstadt und gleichzeitig eine Senkung des Altersdurchschnitts gewährleisten zu können. Gleichzeitig ist es auf Dezernatsebene erforderlich durch kritische Betrachtung aller Leistungen sowie Prozessoptimierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung die vor- handenen Ressourcen gezielt einzusetzen und die Kernaufgaben weiterhin zuverläs- sig abzudecken. Entsprechende Konzeptionen werden aktuell in den Dezernaten er- arbeitet. Seite 2/2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Was haben der Anteilseigner Stadt Düsseldorf bzw. deren Vertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Düsseldorf GmbH unternommen, um die Arbeitsplätze der Beschäftigten von Aviapartner zu sichern?
2. Welche Möglichkeiten bestehen, die ehemaligen Beschäftigten von Aviapartner in die flughafeneigene Groundhandling-Tochter zu übernehmen?
3. Werden die Stadt Düsseldorf bzw. deren Vertreter sich dafür einsetzten, die ausgegliederten Bereiche des Flughafens wieder in die Flughafen Düsseldorf GmbH zu integrieren und wenn nein, warum nicht?
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Rat/032/2026 Stadtkämmerin Schneider Antwort bzgl. der Anfrage der Ratsfrau Dufhues „Entlassung von rund 300 Beschäftigten des Flughafendienstleisters Aviapartner" (RAT/032/2026) Die nachstehenden Fragen werden basierend auf entsprechenden Auskünften der Flug- hafen Düsseldorf GmbH beantwortet. Frage 1: Was haben der Anteilseigner Stadt Düsseldorf bzw. deren Vertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Düsseldorf GmbH unternommen, um die Arbeitsplätze der Beschäftigten von Aviapartner zu sichern? Antwort: Der Aufsichtsrat der Flughafen Düsseldorf GmbH ist ein internes Governance-Gremium, dessen Beratungen und Beschlüsse vertraulich sind. Die Flughafen Düsseldorf GmbH hat sich aktiv mit den Gewerkschaften und den Lizenz- nehmern für Bodenverkehrsdienste abgestimmt, um Perspektiven für die betroffenen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen. Die Lizenznehmer haben diese Bemühungen engagiert unterstützt. Der am Standort geltende Branchentarifvertrag schafft dabei ein- heitliche Standards und faire Bedingungen für alle Beschäftigten. Frage 2: Welche Möglichkeiten bestehen, die ehemaligen Beschäftigten von Aviapartner in die flughafeneigene Groundhandling-Tochter zu übernehmen? Antwort: Der Flughafen Düsseldorf hat bereits 2012 entschieden, sich aus der Gepäck- und Flug- zeugabfertigung zurückzuziehen. Der letzte Schritt wurde im Jahr 2022 vollzogen. Die Flughafen Düsseldorf Ground Handling GmbH konzentriert sich seither grundsätzlich auf die Aufgabenbereiche Passagiertransport, Flugzeugenteisung und zentrale Infrastruktur- leistungen. Die Struktur des Marktes für Bodenverkehrsdienste ergibt sich aus bundesrechtlichen Regelungen und der turnusmäßigen Lizenzvergabe durch das Land Nordrhein-Westfalen - nicht aus Entscheidungen der Flughafen Düsseldorf GmbH. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Beschäftigten von Aviapartner im Bereich der neuen Lizenznehmer tätig werden kann bzw. konnte. Die neuen Lizenznehmer haben ihre Tätigkeit bereits in 2023, nach Abschluss des europa- weiten Vergabeverfahrens durch das zuständige Landesministerium, aufgenommen. Im Rahmen des Übergangs wurden den Mitarbeitenden von Aviapartner Wechselmöglich- keiten eröffnet. Frage 3: Werden die Stadt Düsseldorf bzw. deren Vertreter sich dafür einsetzen, die ausgeglieder- ten Bereiche des Flughafens wieder in die Flughafen Düsseldorf GmbH zu integrieren und wenn nein, warum nicht? Antwort: Der Aufsichtsrat der Flughafen Düsseldorf GmbH ist ein internes Governance-Gremium, dessen Beratungen und Beschlüsse vertraulich sind.
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche eigenen Events und welche Veranstaltungen mit Partnerinnen und Partnern sind 2025 durchgeführt worden und welche Anfragen konnten aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden (Bitte um Zuordnung zu den Bereichen Corporate Events, Kulturveranstaltungen, Brauchtum, städtische Veranstaltungen)?
2. In welcher Form finden die angekündigte Beteiligung der relevanten Akteure und Kulturveranstalter bzw. die angestrebten Austauschformate mit der Stadtverwaltung und den politischen Gremien statt?
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RAT/052/2026 Stadtkämmerin Schneider Anfrage der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sach- stand Neustart und Neupositionierung der Rheinterrasse (RAT/052/2026) Die Fragen werden basierend auf entsprechenden Auskünften der D.LIVE GmbH & Co. KG beantwortet. Frage 1: Welche eigenen Events und welche Veranstaltungen mit Partnerinnen und Partnern sind 2025 durchgeführt worden und welche Anfragen konnten aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden (Bitte Zuordnung zu den Bereichen Corporate Events, Kulturveranstaltungen, Brauchtum, städtische Veranstal- tungen) Im Jahr 2025 wurden insgesamt 102 Veranstaltungen durchgeführt. Zum Vergleich: In der vorherigen Betriebsphase lag die jährliche Veranstaltungszahl deutlich niedriger (rund 70-80 Veranstaltungen pro Jahr). Damit konnte die Nutzung im ersten Jahr unter D.LIVE um rund 30 % gesteigert werden. Die Veranstaltungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Bereiche: 1. Corporate Events (größter Nutzungsanteil) • Tagungen, Kongresse, Unternehmensveranstaltungen, Messen und Galafor- mate • Rund 70 Veranstaltungen • Deutlicher Zuwachs gegenüber den Vorjahren durch aktive Vermarktung und klarere Nutzungsstrukturen 2. Kulturveranstaltungen • Konzerte, Diskussionsformate, Lesungen, Sonderformate u. a. New Fall Festival, Podcast-Formate, Candlelight-Konzerte, Cosplayball • Rund 15 Veranstaltungen • Wiedereintritt der Rheinterrasse in den Kulturbetrieb nach mehreren Jahren ein- geschränkter Nutzbarkeit 3. Brauchtum • Karnevalsveranstaltungen • Schützenveranstaltungen (inkl. Ball der Könige) Empfänge im Rahmen der Rheinkirmes Rund 10 Veranstaltungen • Stabilisierung und Wiederaufnahme traditioneller Formate Aktiver Austausch mit den Karnevalsvereinen und dem CC und aktive Mitarbeit im Karneval (z.B. Prinzenpaar Wein) 4. Städtische Veranstaltungen • Workshops, Preisverleihungen, Empfänge und Fachformate der Landeshaupt- stadt Düsseldorf • Rund 7 Veranstaltungen • Verlässliche Nutzung als repräsentativer städtischer Veranstaltungsort 5. Eigenveranstaltung • Es wurden keine öffentliche Eigenveranstaltungen durchgeführt, sondern das Haus lediglich vermietet. Nicht umgesetzte Anfragen / Absagen (Einordnung): Im Jahr 2025 gingen deutlich mehr Anfragen ein, als umgesetzt werden konnten. Nicht realisierte Anfragen ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen: • terminliche Überschneidungen bei bereits belegten Veranstaltungstagen, • bauliche und technische Rahmenbedingungen, die eine Umsetzung bestimmter Formate (noch) nicht zulassen, • wirtschaftliche Rahmenbedingungen, insbesondere bei sehr budgetsensiblen Kultur- oder Vereinsformaten, • konzeptionelle Passung, z. B. bei privaten Feiern oder mehrwöchigen Formaten, • Größenordnung der Veranstaltung: Die Rheinterrasse ist ein komplexes, denk- malgeschütztes Gebäude, das für jede Nutzung aus dem Grundbetrieb heraus vollständig hochgefahren werden muss (u. a. Personal, Technik, Sicherheit, Inf- rastruktur). Nicht vergleichbar mit einem Hotel, Museums- oder Hochschulbe- trieb. • Veranstaltungen mit sehr geringer Besucherzahl stehen daher häufig in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum erforderlichen Betriebsaufwand. • Unabhängig davon wird die Frage, wie kleinere kulturelle Formate perspekti- visch stärker berücksichtigt werden können, ausdrücklich mitgedacht und im Austausch mit Verwaltung und Politik reflektiert. Dabei ist jedoch zu berück- sichtigen, dass die Rheinterrasse aufgrund ihrer baulichen Struktur, Größe und betrieblichen Logik nicht mit kleineren Spielstätten vergleichbar ist. Frage 2: In welcher Form finden die angekündigte Beteiligung der relevanten Akteure und Kulturveranstalter bzw. die angestrebten Austauschformate mit der Stadtverwaltung und den politischen Gremien statt? Die Weiterentwicklung der Rheinterrasse erfolgt seit der Übernahme durch die D.LIVE in einem kontinuierlichen, strukturierten und transparenten Austausch mit re- levanten Akteur*innen aus Kultur, Brauchtum, Stadtgesellschaft, Verwaltung und Po- litik. Ziel ist es, die Rheinterrasse langfristig als wirtschaftlich tragfähige, kulturell re- levante und gesamtstädtisch anschlussfähige Veranstaltungsstätte zu etablieren. Austausch mit Kultur- und Brauchtumsakteuren • Regelmäßige bilaterale Gespräche mit bestehenden und potenziellen Kultur- veranstalter*innen • Fortlaufender Austausch mit Brauchtumsvereinen und Dachorganisationen (u. a. Karneval, Schützenwesen) • Abstimmung zu Nutzungsbedingungen, technischen Rahmenbedingungen und Terminlagen • Transparente Kommunikation der vorhandenen Möglichkeiten und Einschrän- kungen Diese Gespräche dienen insbesondere der realistischen Einordnung der Nutzungs- möglichkeiten sowie der schrittweisen Wiederanbindung der Rheinterrasse an die kulturelle Szene der Stadt. Austausch mit Stadtverwaltung • Enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachämtern, • insbesondere Amt für Gebäudemanagement (Amt 23) & Beteiligungsmanage- ment • Kulturverwaltung • weiteren beteiligten Stellen je nach Veranstaltungsformat • Regelmäßige Abstimmungen zu Betrieb, Sanierung, Nutzungsmöglichkeiten und Weiterentwicklung • Gemeinsame Priorisierung von Maßnahmen zur Sicherstellung des laufenden Betriebs Die Zusammenarbeit ist inzwischen strukturiert, verlässlich und auf Langfristigkeit ausgelegt. Einbindung politischer Gremien • Die D.LIVE setzt auf eine enge Einbindung der relevanten Akteure/Akteurin- nen sowie eine transparente Abstimmung politischer Gremien • Austausch im Rahmen bestehender Aufsichtsratsstrukturen Weitere Austauschformate sind bei Wunsch gerne möglich und die D.LIVE steht dafür jederzeit zur Verfügung. Einordnung Die Beteiligung relevanter Akteur*innen und der Austausch mit Verwaltung und Poli- tik sind bewusst als fortlaufender Prozess angelegt und nicht als einmalige Formate. Ziel ist es, die Rheinterrasse Schritt für Schritt weiterzuentwickeln, Vertrauen aufzu- bauen und die Nutzungsmöglichkeiten realistisch und nachhaltig auszubauen.
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Bedarfsdeckung 2026 : Welche konkreten Maßnahmen plant die Verwaltung für das Jahr 2026, um für Kinder im Grundschulalter ein Angebot an Schwimmkursplätzen - insbesondere in den Oster- und Sommerferien - vorzuhalten, das die dokumentierte Nachfrage abdeckt?
2. Kapazitätserweiterung : Inwieweit prüft die Stadt die Bereitstellung zusätzlicher Wasserflächen (z. B. durch Ausweitung der Nutzungszeiten der Lehrschwimmbecken oder Kooperationen mit Dritten) sowie den Einsatz weiteren Personals, um die Anzahl der Plätze in den Ferien-Intensivkursen zu erhöhen?
3. Vergabeverfahren: Inwieweit beabsichtigt die Verwaltung, das aktuelle „ First-Come-First- Served " -Verfahren im Onlineshop durch ein anderes Modell (z. B. Wartelisten mit Priorisierungskriterien wie Alter oder Vorliegen eines Erst-Antrags) zu ergänzen oder zu ersetzen, um den Zugang zu den Kursen, unabhängig von der Schnelligkeit des Internetzugangs oder der zeitlichen Verfügbarkeit der Sorgeberechtigten, zum Buchungsstart zu gestalten?
In den vergangenen Jahren war festzustellen, dass die Nachfrage nach Ferien-Schwimmkursen der Bädergesellschaft Düsseldorf das vorhandene Angebot überschritt. Die im Online-Portal verfügbaren Kontingente sind regelmäßig kurz nach der Freischaltung vollständig erschöpft.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/004/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage des Ratsherrn Jürgen Krüger: Sicherstellung des Angebots an Kinder-Schwimmkursen bei der Bädergesellschaft Düsseldorf mbH Vorbemerkung: Die Anfrage beinhaltet eine Thematik aus dem originären Zuständigkeitsbereich der Bädergesellschaft Düsseldorf mbH. Zuständige Gremien für die Belange der Bädergesellschaft Düsseldorf mbH sind der Aufsichtsrat und der Bäderbeirat. Frage 1: Bedarfsdeckung 2026: Welche konkreten Maßnahmen plant die Verwaltung für das Jahr 2026, um für Kinder im Grundschulalter ein Angebot an Schwimmkursplätzen - insbesondere in den Oster- und Sommerferien - vorzuhalten, das die dokumentierte Nachfrage abdeckt? Antwort: Die Bädergesellschaft Düsseldorf betreibt seit Jahren eine intensive und richtungsweisende Förderung der Schwimmausbildung. Neben den regulären Schwimmkursen bietet die Bädergesellschaft Düsseldorf Intensivschwimmkurse in den Ferien, die so genannte „Ferienschwimmaktion", an. Nach Corona hat die Bädergesellschaft in den Jahren 2022 und 2023 Rekordzahlen in der Schwimmförderung erreicht. In den vergangenen zwei Jahren musste die Bädergesellschaft feststellen, dass Schwimmkursplätze in den Oster-, Sommer- und Herbstferien unbesetzt geblieben sind. So sind zuletzt im Jahr 2025 insgesamt 143 Kursplätze frei geblieben. Frage 2: Kapazitätserweiterung: Inwieweit prüft die Stadt die Bereitstellung zusätzlicher Wasserflächen (z. B. durch Ausweitung der Nutzungszeiten der Lehrschwimmbecken oder Kooperationen mit Dritten) sowie den Einsatz weiteren Personals, um die Anzahl der Plätze in den Ferien-Intensivkursen zu erhöhen? Seite 1 von 3 Antwort: Mit der Umsetzung des Bäderkonzeptes und den Neubauten Allwetterbad, Rheinblick 741 und Benrath wurde u. a. die Wasserfläche für die Schwimmausbildung deutlich ausgebaut. Insgesamt ist das Wasserflächenangebot in Düsseldorf in diesem Bereich um 31 Prozent gestiegen. Die vorhandenen Lehrschwimmbecken werden im Rahmen der bestehenden Öffnungs- und Nutzungszeiten intensiv genutzt. Darüber hinaus lässt sich das Kursangebot für Kinderschwimmkurse über die Ausweitung von Öffnungszeiten nicht zwangsläufig erweitern, da Schwimmkurse für Kinder am Abend nicht nachgefragt werden. Zudem besteht - wie in Frage 1 bereits beantwortet - derzeit ein Angebotsüberhang: Vorhandene Kurskapazitäten werden also nicht vollständig ausgeschöpft. Dies betrifft auch die Kooperationspartner der Bädergesellschaft. So gibt es bereits Anfragen zur Rückgabe von gebuchten Wasserzeiten. Die Bädergesellschaft setzt jedoch weiterhin auf die Kooperationen mit externen Anbietern, um das bestehende Kursangebot aufrechtzuerhalten. Familien, die hinsichtlich Wunschtag, Wunschzeit und Wunschstandort ein gewisses Maß an Flexibilität mitbringen, bekommen auch einen Kursplatz. Frage 3: Vergabeverfahren: Inwieweit beabsichtigt die Verwaltung, das aktuelle „First-Come-First-Served"-Verfahren im Onlineshop durch ein anderes Modell (z. B. Wartelisten mit Priorisierungskriterien wie Alter oder Vorliegen eines Erst-Antrags) zu ergänzen oder zu ersetzen, um den Zugang zu den Kursen, unabhängig von der Schnelligkeit des Internetzugangs oder der zeitlichen Verfügbarkeit der Sorgeberechtigten, zum Buchungsstart zu gestalten? Antwort: Das aktuell angewendete Buchungsprinzip stellt sicher, dass alle Interessierten unter gleichen und nachvollziehbaren Bedingungen Zugriff auf das Kursangebot haben. Das Verfahren ist transparent, verständlich und vermeidet subjektive Einzelfallentscheidungen. Mit Einführung des Onlineshops wurden bereits Anpassungen am Buchungsprozedere vollzogen. So werden die Schwimmunterrichte heute jeweils vier Wochen vor Kursbeginn zum Verkauf angeboten und somit Buchungsspitzen an den vormals zwei Stichtagen, die für die Buchung der Schwimmkurse vorgesehen waren, reduziert. Dies führt unter anderem zu einer besseren Planbarkeit sowohl für die Kursbuchenden als auch für die Bädergesellschaft. Ein weiterer Mehrwert durch die Einführung des Onlineshops liegt in der verbesserten Zugänglichkeit: Konnten die Kurse zuvor ausschließlich vor Ort gekauft werden, kam mit dem Onlineshop die Möglichkeit hinzu, die Kurse unabhängig vom Standort online zu buchen. Über verschiedene Maßnahmen - etwa die Einführung des Kursfinders, mit dem einfach freie Kursplätze gefunden werden können - versucht die Bädergesellschaft durch größere Transparenz, die Kursbuchenden zu einer Seite 2 von 3 höheren Flexibilität bei der Kurswahl zu ermutigen, um so eine bessere Auslastung des bestehenden Angebots zu erreichen. Seite 3 von 3
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ein engagierter Bürger hat am 06.01.2026 ein E-Mail zum Gaskonzessionsvertrag 2032 an die im Stadtrat vertretenen Parteien geschickt.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Rat/008/2026 Stadtkämmerin Schneider Antwort bzgl. der Anfrage des Ratsherrn Lemmer „Gaskonzessionsvertrag 2032" (RAT/008/2026) Frage 1: Welche konkreten Überlegungen und Planungen gibt es innerhalb der Stadtverwaltung zum Gaskonzessionsvertrag 2032? Antwort: Der Wegenutzungsvertrag für die Gasversorgung wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und der Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD AG) mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, womit dieser Vertrag am 31.12.2034 endet. Gemäß § 46 Energiewirtschaftsgesetz besteht für die LHD grundsätzlich Raum für zwei Verfahrensmöglichkeiten für die Vertragslaufzeit nach dem 31.12.2034. Die LHD wird die bestehenden Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung des laufenden Wegenutzungsvertrages bei gleichzeitiger Neuverhandlung mit der SWD AG oder einer Neuvergabe mit einem im Wettbewerb ermittelten Energieversorgungsunternehmen unter Beachtung der in § 46 Energiewirtschaftsgesetz geregelten Fristen frühzeitig prüfen. Frage 2: Wann und wie werden diese Planungen (Antwort Frage 1) in den politischen Gremien der Stadt Düsseldorf vorgestellt, diskutiert und beschlossen? Antwort: Die Einbringung in die politischen Gremien zur Einholung der notwendigen Beschlussfassung des Rates der LHD über den Abschluss eines neuen Vertrages wird unter Berücksichtigung der Fristen nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz rechtzeitig veranlasst.
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
2. Welche Änderungen am städtebaulichen Konzept haben sich seit dem letzten formalen Verfahrensschritt ergeben und sind dessen Determinanten weiterhin aktuell, die einerseits „ dem wachsenden Wohnungsdruck " in Düsseldorf entsprechen sollen und andererseits „ die Ortslage durch einen angemessenen Entwurf und eine Neudefinition des Ortsrandes arrondiert " 3 ?
3. Ist für die Verwaltung eine baurechtlich genehmigungsfähige Umsetzung des städtebaulichen Konzepts mit Hilfe des Bauturbos eine zielführende Lösungsmöglichkeit und Handlungsoption, um eine (außergerichtliche) Einigung mit den Stadtwerken Duisburg herbeizuführen?
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RAT/021/2026 Beigeordnete Zuschke Anfrage der SPD/Volt - Ratsfraktion zur Sitzung des Rates am 11.02.2026 (Anfrage des Ratsherrn Tscholl: Verzögerte Bebauungsplanung in Wittlaer und Klage der Stadtwerke Duisburg gegen die Stadt Düsseldorf) Frage 1: Welche Gründe liegen vor, dass das Bebauungsplanverfahren 05/12 - Wasserwerksweg - seit der formalen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Sommer 2018 nicht fortgeführt worden ist, obwohl gemäß Verwaltung „nach intensiven Gesprächen mit der Grundstückseigentümerin [...] nun ein städtebauliches Konzept erarbeitet worden [ist], auf dessen Grundlage eine zeitgemäße Bebauung im Plangebiet erfolgen kann."? Antwort: Nach Ende der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Sommer 2018 erfolgte auf Seiten der Stadtwerke Duisburg keine konsequente Weiterbearbeitung des Projektes auf dieser Planungsgrundlage. Die Stadtverwaltung Düsseldorf übergab die eingegangenen Stellungnahmen, verbunden mit Hinweisen zur Beauftragung erforderlicher Gutachten an die Stadtwerke bzw. den Projektentwickler. Es erfolgten jedoch lediglich Teilauswertungen. Im weiteren Projektverlauf wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass das Projekt nunmehr unter der Schirmherrschaft der ID² (Stadtwerke Duisburg und Stadtwerke Düsseldorf) vorangetrieben werde, im weiteren Verlauf wurde dann ein vollständiger Neubeginn des Projektes angekündigt. Hierzu wurden neue Varianten vorgelegt. Die 2022 erfolgte Veränderung der Quotierungsregelung wurde von den Stadtwerken nicht akzeptiert und das Projekt durch die Stadtwerke auf ruhend gestellt. Seitens der Stadtverwaltung Düsseldorf wurde eine Weiterbearbeitung des Projektes - unter den geltenden Rahmenbedingungen - zu jeder Zeit unterstützt. Frage 2: Welche Änderungen am städtebaulichen Konzept haben sich seit dem letzten formalen Verfahrensschritt ergeben und sind dessen Determinanten weiterhin aktuell, die einerseits „dem wachsenden Wohnungsdruck" in Düsseldorf entsprechen sollen und andererseits „die Ortslage durch einen angemessenen Entwurf und eine Neudefinition des Ortsrandes arrondiert"? Antwort: Die Stadtwerke legten unterschiedliche neue Konzepte vor, ein neues, abgestimmtes Konzept zur Fortführung des Verfahrens liegt nicht vor, die genannten Seite 1/2 - Es gilt das gesprochene Wort - Determinanten sind aber weiterhin Ziel der Entwurfsgestaltung seitens der Stadt Düsseldorf. Frage 3: Ist für die Verwaltung eine baurechtlich genehmigungsfähige Umsetzung des städtebaulichen Konzepts mit Hilfe des Bauturbos eine zielführende Lösungsmöglichkeit und Handlungsoption, um eine (außergerichtliche) Einigung mit den Stadtwerken Duisburg herbeizuführen? Antwort: Auch eine Genehmigung mit Hilfe des Bauturbos erfordert aus Sicht der Verwaltung die Verpflichtung zur Umsetzung der Quotierungsregelung. Da seitens des Projektträgers hierzu keine Zustimmung erfolgt, ist der Bau-Turbo aktuell keine Option. Cornelia Zuschke Seite 2/2 - Es gilt das gesprochene Wort -
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Hat die Landeshauptstadt Düsseldorf die Berliner Stromausfälle vom September 2025 und Januar 2026 systematisch analysiert? Falls ja, wann und durch welche Stellen? Falls nein, warum nicht, und ist eine Analyse geplant?
2. Welche konkreten Schwachstellen wurden für Düsseldorf identifiziert - insbesondere bei Notstromversorgung kritischer Infrastrukturen, Katastrophenschutz-Anlaufstellen, Eskalationsmechanismen, personeller Ausstattung und Schutz kritischer Netzknoten?
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz wurden bereits eingeleitet oder sind geplant - beispielsweise hinsichtlich Ausbaus der Notstromkapazitäten, Einrichtung einsatzbereiter Anlaufstellen, personeller Aufstockung im Katastrophenschutz oder Sicherung kritischer Infrastruktur?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/024/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage des Ratsherrn Dr. Uwe Bresztowszky: Lehren aus den Berliner Blackouts: Ist Düsseldorf vorbereitet? Frage 1: Hat die Landeshauptstadt Düsseldorf die Berliner Stromausfälle vom September 2025 und Januar 2026 systematisch analysiert? Falls ja, wann und durch welche Stellen? Falls nein, warum nicht, und ist eine Analyse geplant? Antwort: Die Feuerwehr Düsseldorf analysiert jedes größere Schadensereignis und überprüft in diesem Kontext die eigenen Vorbereitungen. Frage 2: Welche konkreten Schwachstellen wurden für Düsseldorf identifiziert - insbesondere bei Notstromversorgung kritischer Infrastrukturen, Katastrophenschutz-Anlaufstellen, Eskalationsmechanismen, personeller Ausstattung und Schutz kritischer Netzknoten? Antwort: Angaben dazu sind aus Sicherheitsaspekten nicht möglich. Frage 3: Welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz wurden bereits eingeleitet oder sind geplant - beispielsweise hinsichtlich Ausbaus der Notstromkapazitäten, Einrichtung einsatzbereiter Anlaufstellen, personeller Aufstockung im Katastrophenschutz oder Sicherung kritischer Infrastruktur? Antwort: Eine ämterübergreifende Projektgruppe erarbeitet Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz der Verwaltung. Details zu einzelnen Maßnahmen können aus Gründen der Sicherheit nicht genannt werden. Seite 1 von 1
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Konkrete Auswirkungen des geplanten Bundesgesetzes auf Düsseldorf: o Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Düsseldorfer Verwaltung (insbesondere Standesamt, Jugendamt und Ausländerbehörde) durch das geplante Bundesgesetz, sobald es in Kraft tritt?
2. Bisheriges Vorgehen und Kontrollmechanismen der Verwaltung: o Wie geht die Stadtverwaltung Düsseldorf (konkret das Standesamt und die Ausländerbehörde) nach den derzeit geltenden Rechtsgrundlagen (§ 1594 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit ausländerrechtlichen Bestimmungen) gegen den Verdacht des Sozial- und Aufenthaltsbetrugs im Zusammenhang mit Scheinvaterschaften vor?
3. Bekannte Fallzahlen: o Wie viele Verdachtsfälle von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen wurden der Düsseldorfer Verwaltung in den letzten 6 Kalenderjahren (2020 - 2025) bekannt und wie viele dieser Fälle wurden nach behördlicher Prüfung als Missbrauch (unter Einleitung welcher rechtlichen Schritte z.B. Anfechtung der Vaterschaft) eingestuft?
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 10.12.2025 einen neuen Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen (sogenannte Scheinvaterschaften) beschlossen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf als internationale Großstadt ist mutmaßlich von dieser Problematik betroffen. Um Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass die Verwaltung die bestehenden und zukünftigen Instrumente effektiv nutzt, bitten wir die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Konkrete Auswirkungen des geplanten Bundesgesetzes auf Düsseldorf: o Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Düsseldorfer Verwaltung (insbesondere Standesamt, Jugendamt und Ausländerbehörde) durch das geplante Bundesgesetz, sobald es in Kraft tritt?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/025/2026 Beigeordnete Koch Anfrage des Ratsherrn Winter zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11. Februar 2026 Vorgehen gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (Scheinvaterschaften) in Düsseldorf im Lichte der aktuellen Geset- zesinitiative des Bundes. Frage 1: Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Düsseldorfer Verwaltung (insbesondere Standesamt, Jugendamt und Ausländerbehörde) durch das geplante Bundesgesetz, sobald es in Kraft tritt? Antwort zu Frage 1: Die Neuregelungen wirken sich auf die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen nach § 59 SGB VIII aus und führen zu erweiterten Prüfungs- und Belehrungspflichten der Urkundspersonen. Diese haben zunächst zu prüfen, ob ein aufenthaltsrechtliches Gefälle im Sinne des § 85a AufenthG-E vorliegt, da hiervon abhängt, ob die Wirksam- keit der Vaterschaftsanerkennung einer Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Die Eltern sind über diesen komplexen Sachverhalt aufzuklären und über das Verfah- ren zur Beantragung der Zustimmung bei der Ausländerbehörde zu informieren. Dadurch erhöht sich der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung von Beurkundungster- minen mit ausländischen Beteiligten und auch die Urkundenvarianten sind als Vorlagen in der Fachanwendung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig verlagert sich die - trotz neuer objektiver Kontrollinstrumente ggf. verbleibende - Prüfung einer sozial-familiä- ren Beziehung vom Standesamt auf die Ausländerbehörde. Frage 2: Wie geht die Stadtverwaltung Düsseldorf (konkret das Standesamt und die Ausländer- behörde) nach den derzeit geltenden Rechtsgrundlagen (§ 1594 Abs. 2 BGB) in Ver- bindung mit aus-länderrechtlichen Bestimmungen) gegen den Verdacht des Sozial- und Aufenthaltsbetrugs im Zusammenhang mit Schein-vaterschaften vor? Antwort zu Frage 2: Als rechtliches Instrument für die Prüfung eines Verdachts auf missbräuchliche Aner- kennung der Vaterschaft wurde der § 1597a BGB geschaffen. Darin ist geregelt, wann eine Anerkennung als missbräuchlich einzustufen ist (§ 1597a Abs. 1 BGB), welche Konsequenzen sich aus der Einstufung ergeben (§ 1597a Abs. 2 S. 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 BGB) und welche Anzeichen auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerken- nung schließen lassen könnten (§ 1597a Abs. 2 S. 2 BGB). Aus diesen entsprechenden Vorgaben ergibt sich unmittelbar die gelebte Praxis der hiesigen Stadtverwaltung. Frage 3: Wie viele Verdachtsfälle von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen wurden der Düsseldorfer Verwaltung in den letzten 6 Kalenderjahren (2020 -2025) bekannt und wie viele dieser Fälle wurden nach behördlicher Prüfung als Missbrauch (unter Einlei- tung welcher rechtlichen Schritte z.B. Anfechtung der Vaterschaft) eingestuft? Antwort zu Frage 3: Die Verwaltung führt über entsprechende Fälle keine Statistik. Qualitativen Schätzun- gen zufolge ergeben sich pro Kalenderjahr etwa fünf Verdachtsfälle. In der Regel kann die leibliche Vaterschaft im Kontext solcher Verdachtsfälle über die Einholung von DNA-Gutachten nachgewiesen werden, sodass festgestellte Missbrauchsfälle bisher absolute Ausnahmen darstellen. Seite 1 von 1
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wann werden den Gremien die Machbarkeitsstudie und der Bedarfsbeschluss für die Sanierung des Filmmuseums vorgelegt?
2. Wie bewertet die Verwaltung die Dringlichkeit der Sanierung vor dem Hintergrund der letzten Überprüfung des Gebäudezustands?
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RAT/034/2026 Beigeordnete Koch Anfrage der Ratsfrau Lehmann zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11.Februar 2026 Sanierung von Kulturgebäuden - Sanierungsstand des Filmmuseums Frage 1: Wann werden den Gremien die Machbarkeitsstudie und der Bedarfsbeschluss für die Sanierung des Filmmuseums vorgelegt? Frage 3: Wie ist die weitere zeitliche und finanzielle Planung für die Sanierung des Filmmuse- ums? (Bitte mit konkreten Zieldaten.) Antwort zu den Fragen 1 und 3: Aufgrund der prognostizierten Kosten des oben genannten Projekts sind gemäß der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf Ratsbeschlüsse erforderlich. Zunächst muss der Projektstart und die Beauftragung eines externen Planungsbüros erfolgen. Darauf aufbauend kann die Grundlagenermittlung und die Vorplanung wei- ter erarbeitet werden. Im Weiteren können anschließend die Vorlagen für die erfor- derlichen politischen Beschlüsse erstellt werden. Frage 2: Wie bewertet die Verwaltung die Dringlichkeit der Sanierung vor dem Hintergrund der letzten Überprüfung des Gebäudezustands? Antwort zu Frage 2: Auf Grundlage der letzten Überprüfung des Gebäudezustands wurde 2025 eine brandschutztechnische Bestandsanalyse erstellt. Die darin beschriebenen dringenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes wurden sukzessive als Bauunter- haltungsmaßnahmen umgesetzt oder durch organisatorische Maßnahmen kompen- siert. Das gilt beispielsweise für die zunächst geforderte Herstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges in Form eines außenliegenden Treppenturms: Aufgrund ei- ner geänderten Nutzung der betroffenen Räume konnte diese Anforderung entfallen. Die darüber hinausgehenden brandschutztechnischen Erfordernisse bedürfen auf- grund ihres erheblichen Umfangs einer intensiven Planung und können nicht aus dem Bauunterhalt finanziert werden. Sie sollen im Rahmen eines Projekts umgesetzt wer- den, dessen Ablauf sich an der GA Bau orientiert. Das betrifft unter anderem die In- stallation einer flächendeckenden Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Leitstelle der Feuerwehr. Sie soll mit dem Austausch der abgängigen Kälteanlage sowie weite- ren mittelfristig durchzuführenden Maßnahmen in einem Projekt zusammengefasst werden. Seite 1 von 1
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2. Weshalb empfiehlt die Kämmerei, die Hebesätze der Grundsteuer B in derzeitiger Höhe zu belassen?
3. Wie hoch müsste der Hebesatz der Grundsteuer B auf Nichtwohngebäude gestaltet sein, um insgesamt eine Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer B im Vergleich zum Jahr 2024 zu erreichen?
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RAT/016/2026 Beigeordnete Dorothée Schneider Anfrage der Ratsfraktion die Linke- vom 19.01.2026: Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B Frage 1: Wie teilen sich die Erträge aus der Grundsteuer B auf Wohn- und Nichtwohngebäude im Vergleich zum Jahr 2024 auf? (Bitte differenzieren nach bebauten bzw. unbebauten Grundstücken) Antwort: Aus Sicht der Kommunen und der kommunalen Spitzenverbände wird von der Landesregierung durch die neue Gesetzeslage und die Option der differenzierenden Hebesätze eine zusätzliche kommunalverfassungs- rechtliche Hürde in der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes (Artikel 3 Grundgesetz) geschaffen. Hierzu wurde jeweils ein Rechtsgutachten des Ministeriums für Finanzen NRW im August 2024 und eines des Städtetages NRW im September 2024 erstellt. Die Einführung und Ausgestaltung differenzierender Hebesätze bleibt aus Sicht des Städtetages NRW verfassungsrechtlich bedenklich und somit nicht rechtssicher. Aus den vorgenannten Gründen wurde Abstand von der Option zur Einführung differenzierender Hebesätze genommen. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung vom 12.12.2024 die neuen Grundsteuerhebesätze nach neuem Recht verbindlich 1 einen einheitlichen Hebesatz zur Grundsteuer B beschlossen. Der Hebesatz wurde von 440 v.H. auf 374 v.H. gesenkt. Aufgrund der nicht beschlossenen Differenzierung, kann die Frage 1 von der Verwaltung nicht beantwortet werden. Anfang Dezember 2025 haben sich die Befürchtungen der Kommunen bewahrheitet: Zu diesem Zeitpunkt hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in vier (noch nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 04.12.2025 entschieden, dass die von den Städten Bochum, Dortmund, Essen und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Sie benachteiligen nach Auffassung des Gerichts die Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken. Frage 2: Weshalb empfiehlt die Kämmerei, die Hebesätze der Grundsteuer B in derzeitiger Höhe zu belassen? Antwort: Es wird auf die äußerst dynamische und von Unsicherheiten geprägte Situation hingewiesen (siehe Sachdarstellung Antwort 1). Hinzu kommt, dass das Finanzministerium NRW seine Empfehlungen nicht weiter angepasst hat. Selbst 3 Jahre nach dem Erhebungstermin zur Grundsteuerreform arbeitet die Finanzverwaltung immer noch zahlreiche Einsprüche und Klagen ab. 2 Frage 3: Wie hoch müsste der Hebesatz der Grundsteuer B auf Nichtwohngebäude gestaltet sein, um insgesamt eine Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer B im Vergleich zum Jahr 2024 zu erreichen? Antwort: Die Fragestellung steht in Verbindung mit differenzierenden Hebesätzen, daher wird auf Antwort 1 verwiesen. 3
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie hoch wären die jährlichen Kosten für die Bereitstellung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung an den städtischen Schulen in Düsseldorf?
2. Wie hoch wären die jährlichen Kosten für die Bereitstellung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung an den städtischen Kindertagesstätten in Düsseldorf?
3. Wie sieht die konkrete Planung der Verwaltung zur Einführung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung aus?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/036/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage des Ratsherrn Poczatek: Unentgeltliches Mittagessen an städtischen Schulen und Kindertageseinrichtungen Frage 1: Wie hoch wären die jährlichen Kosten für die Bereitstellung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung an den städtischen Schulen in Düsseldorf? Antwort: Im laufenden Schuljahr 2025/26 nehmen von 57.446 Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Grundschulen) und Sekundarstufe I (weiterführende Schulen) 25.539 Schülerinnen und Schüler an der Mittagsverpflegung teil. Dies entspricht einem Anteil von aktuell rund 44 Prozent. Für eine kostenlose Mittagsverpflegung in allen städtischen Düsseldorfer Schulen würden ausgehend von der Annahme gleichbleibender Schülerzahlen (Stand Oktober 2025: 80.414), zusätzlicher Bereitstellung einer Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II und einer hundertprozentigen Essensteilnahme aller Schülerinnen und Schüler Kosten von rund 68 Millionen Euro jährlich anfallen. Bei dem Angebot einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung an allen städtischen Schulen ist zwar zu erwarten, dass grundsätzlich mehr Schülerinnen und Schüler als heute an dem Mittagessen teilnehmen würden, aber dennoch nicht alle Schülerinnen und Schüler (insbesondere der höheren Klassen und Stufen) die Mittagsverpflegung annehmen würden. Beispielsweise würden sich die Gesamtkosten bei einer angenommenen hundertprozentigen Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen (im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung) und jeweils 25 % der Schülerinnen und Schüler der Sek I und II an den weiterführenden Schulen auf rund 30 Millionen Euro jährlich belaufen. Zu erwartende Steigerungen des Essenspreises aufgrund weltweiter Spannungen (z. B. Kriege und Zollpolitik) und des allgemeinen Inflationsschubs sowie der Mindestlohnerhöhungen in 2026 und 2027 sind hierin noch nicht berücksichtigt. Seite 1 von 3 Frage 2: Wie hoch wären die jährlichen Kosten für die Bereitstellung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung an den städtischen Kindertagesstätten in Düsseldorf? Antwort: In den städtischen Kindertageseinrichtungen werden im Kita-Jahr 2025/2026 rund 6.000 Kinder betreut. Hinzuzurechnen sind weitere rund 21.000 Kinder, die in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Freien Träger der Jugendhilfe in Düsseldorf oder in der Kindertagespflege betreut werden. Insgesamt ist von rund 27.0000 Kindern in Kindertagesbetreuung bis zum Schuleintritt auszugehen, die von einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung profitieren könnten. Die seitens der Träger aktuell erhobenen Verpflegungsentgelte differieren deutlich und liegen zwischen 60 Euro und 150 Euro. Im Mittelwert ist von einem aktuellen Entgelt von 100 Euro auszugehen. Eine Übernahme des Verpflegungsentgeltes durch die Kommunen hätte somit eine kommunale Haushaltsbelastung von rund 32,5 Millionen Euro jährlich zur Folge. In Bezug auf die Mittagsverpflegung sowohl in den städtischen Kindertageseinrichtungen als auch in den städtischen Schulen ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass anspruchsberechtigte Familien im Rahmen von Bildung und Teilhabe (BUT-Leistungen) die Kostenübernahme für das Verpflegungsentgelt beantragen können. Hier werden Bundesmittel zur Deckung zur Verfügung gestellt und direkt in den kommunalen Haushalt verbucht. Würde aufgrund einer kommunalen Freistellung der Eltern kein Entgelt mehr für die Mittagsverpflegung erhoben, entfällt dieser Ausgleich aus Bundesmitteln. Frage 3: Wie sieht die konkrete Planung der Verwaltung zur Einführung einer unentgeltlichen Mittagsverpflegung aus? Antwort: Die Absage des Landes zur Übernahme der bzw. Beteiligung an den Kosten für ein kostenfreies Mittagessen ist erst kürzlich erfolgt. Die Teilhabe an der Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertagespflegestellen und Kindertageseinrichtungen von Kindern, die von Armut bedroht sind, ist über die Leistungen der Bildung und Teilhabe sichergestellt. Darüber hinaus besteht für Kinder und Jugendliche, die trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, über den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit" des Landes NRW die Möglichkeit, kostenlos ein Mittagessen zu erhalten. In den städtischen Kindertageseinrichtungen vor Ort und in den Schulen haben die pädagogischen Fachkräfte darüber hinaus einen guten Blick auf Seite 2 von 3 die Kinder und handeln im Bedarfsfall. So ist auch, wenn z. B. die Brotdose zu Hause vergessen wird, sichergestellt, dass kein Kind bis zum Mittagessen hungern muss. Seite 3 von 3
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1. Welche zusätzlichen Investitionen in Düsseldorfer Wettbewerbsstätten wären für eine Beteiligung der Stadt an der Ausrichtung der olympischen Spiele erforderlich?
3. Welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Stadt Düsseldorf wären im Rahmen der Beteiligung an der Ausrichtung der olympischen Spiele erforderlich?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/038/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage des Ratsherrn Chris Demmer: Olympia-Bewerbung "KölnRheinRuhr" Frage 1: Welche zusätzlichen Investitionen in Düsseldorfer Wettbewerbsstätten wären für eine Beteiligung der Stadt an der Ausrichtung der olympischen Spiele erforderlich? Antwort: Das Konzept für die Bewerbung Olympische und Paralympische Spiele Rhein-Ruhr sieht zu 100 Prozent bereits vorhandene, temporäre und temporär ertüchtigte Sportstätten vor. Temporäre bzw. temporär ertüchtigte Sportstätten werden finanziell durch das Ausrichtungsbudget der Spiele getragen, das durch private Einnahmen getragen wird (u. a. Ticketeinnahmen und Sponsoringeinnahmen). Die bereits vorhandenen Sportstätten müssen bis zur Austragung lediglich instandgehalten werden. Frage 2: Welche zusätzlichen Investitionen in Infrastrukturprojekte und andere organisatorische oder personelle Beiträge wären für eine Beteiligung der Stadt an der Ausrichtung der olympischen Spiele erforderlich? (Beispielweise in Parkplätze, ÖPNV-Anbindung, Straßenausbau, Trainingsplätze, Ordnungsdienst, Servicekräfte etc.) Antwort: Für die vorgesehen Sportstätten in Düsseldorf sind Verkehrsanbindungen wie ÖPNV-Verbindungen und Parkmöglichkeiten bereits vorhanden, da in der Planung ausnahmslos Venues und Plätze berücksichtigt sind, die bereits für Großveranstaltungen genutzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich darüberhinausgehende ggf. erforderliche Infrastrukturmaßnahmen solche sind, die auch ohne eine Durchführung von Olympischen und Paralympischen Spielen notwendig sind. Kosten, die durch die unmittelbare Durchführung der Spiele entstehen (z. B. Trainingsplätze, Servicepersonal) werden durch das Durchführungsbudget gedeckt (siehe Antwort 1). Seite 1 von 2 Frage 3: Welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Stadt Düsseldorf wären im Rahmen der Beteiligung an der Ausrichtung der olympischen Spiele erforderlich? Antwort: Diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös zu beantworten. Die konkreten Sicherheitsmaßnahmen hängen von der dann vorherrschenden Sicherheitslage ab, die durch die polizeiliche Gefahrenabwehr bewertet wird. In der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Ordnungsdiensten und Veranstalter werden dann entsprechende Maßnahmen festgelegt. Die Stadt Düsseldorf verfügt gerade hier über eine große Erfahrung und hat bereits bei anderen Sportgroßveranstaltungen wie der UEFA EURO 2024 gezeigt, dass man in der Lage ist, ein entsprechendes Sicherheitskonzept zu planen und umzusetzen. Seite 2 von 2
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Der Hintergrund ist in der verlinkten Vorlage nachzulesen; hier liegt noch kein sicher auslesbarer Einstieg vor.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/037/2026 Beigeordneter Olaf Wagner Ratsanfrage hier: Kündigung der Dienstvereinbarung „Gebäudereinigung" Anfrage von Herrn Ratsherrn Tscholl Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, in der Sitzung des Ausschusses für Digitalisierung, Personal und Organisation am 22. Januar 2026 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass die bestehende Dienstvereinbarung „Gebäudereinigung" gekündigt wurde. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11. Februar 2026 zu nehmen und von der Ver- waltung beantworten zu lassen: 1. Welche Bilanz zieht die Verwaltung seit Inkrafttreten der Dienstvereinba- rung bis heute? (Bitte insbesondere darstellen: Anzahl der in der Gebäude- reinigung eingesetzten internen Beschäftigten sowie Anzahl und Umfang der extern vergebenen Reinigungsleistungen nebst Kosten.) Die Dienstvereinbarung Gebäudereinigung (DV GBR) der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) hat seit Abschluss der DV GBR einen erheblichen Flächenzuwachs erfahren. Vor Abschluss der DV GBR lag die wöchentliche Reinigungsfläche im Jahr 2018 bei 4,8 Mio. qm. Diese ist bis Ende 2025 auf über 5,7 Mio. qm angewachsen. Die Eigenreinigungsquote der in der DV GBR vereinbarten mindestens 50 Prozent konnte somit bisher nicht erreicht werden, weil der Zuwachs an notwendigen Reini- gungskräften nicht gleichermaßen schnell erfolgen konnte, wie der Zuwachs an zu rei- nigender Fläche. Wäre die zu reinigende Fläche seit dem Jahr 2018 dagegen nicht weiter angestiegen, läge die Eigenreinigungsquote heute bei 53,54 Prozent. Auch Fremdreinigungsfirmen stehen vor ähnlichen Problemen wie die LHD. Zuverläs- siges Reinigungspersonal ist in der Branche schwer zu gewinnen und nur bedingt lang- fristig zu binden. Darüber hinaus besteht ein Mangel an Objektleitungen für die fach- liche Aufsicht der zu reinigende Standorte. Ohne Objektleitungen ist ein Zuwachs an Reinigungskräften bei der LHD nicht darstellbar. Zur Gebäudereinigung der LHD sind für das Jahr 2025 folgende Kennwerte festzuhalten: Zeitraum: 01.01.2025 - 31.12.2025 Reinigungsstandorte gesamt: 526 Wöchentliche Reinigungsfläche: 5.722.086 qm Fremdreinigung: Wöchentliche Reinigungsfläche: 3.152.234 qm (55,09%) Reinigungskosten p.a.: 18.751.763 EUR qm-Preis p.a.: 5,95 EUR Festverträge: an 188 Standorten (24-60 Monate Laufzeit) Unterstützungsverträge zur Eigenreinigung: an 227 Standorten (1-12 Monate Laufzeit) Beauftragte Dienstleister: 16 Firmen (davon 5 aus Düsseldorf) Seite 2/3 Eigenreinigung: wöchentliche Reinigungsfläche: 2.569.852 qm (44,91%) Reinigungskosten p.a.: 20.236.643 EUR qm-Preis p.a.: 7,87 EUR Besetzte Stellen (VZÄ): 335,254 Grundsätzlich in Eigenreinigung 205 Standorte Die Leistungen in Fremd- und Eigenreinigung sind zu 100% identisch in den Anforde- rungen. 2. Aus welchen Gründen wurde die Dienstvereinbarung „Gebäudereinigung" gekündigt? (Bitte die maßgeblichen sachlichen, organisatorischen und ggf. rechtlichen Gründe darstellen.) Durch die aktuell erforderliche Personalkostenkonsolidierung kann bei gleichzeitig wei- ter steigender Reinigungsfläche der LHD, die in der Dienstvereinbarung Gebäudereini- gung (DV GBR) definierte Eigenreinigungsquote in der Form nicht weiterverfolgt bzw. erreicht werden. Um jedoch nicht gegen vereinbarte Leistungsanforderungen sowie deren Rahmenbedingungen zu verstoßen, hat die Verwaltung entschieden, die DV GBR ordnungsgemäß zu kündigen und neu zu verhandeln. Hierbei muss auch das zunehmend wichtige Thema der Reinigung mit Cobotik (u. a. autonome Reinigung von Böden in großen Hallen und Fluren) stärker aufgegriffen wer- den. Weiterhin sind die in der Anlage 2 der DV GBR definierten Flächenleistungswerte mit Stand 07-2019 durch kontinuierliche Weiterentwicklung im Bereich der Reinigungs- technik veraltet und bedürfen einer Anpassung. 3. Falls finanzielle Gründe bzw. die aktuelle Haushaltslage für die Kündigung der Dienstvereinbarung eine Rolle gespielt haben: Welche konkreten Ausga- benreduzierungen erwartet die Verwaltung hierdurch? (Bitte aufschlüsseln, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Ausgabenreduzierungen zu erwarten sind.) Es können allein durch die Kündigung der DV GBR unter anderem folgende Aufwen- dungen für: - benötigtes Reinigungsmaterial Ausgaben in 2025: 462.000 EUR - Vertretungskosten (Urlaub / Arbeitsunfähigkeit) Ausgaben in 2025: 1.731.729 EUR - Persönliche Schutzausrüstung Ausgaben in 2025: 102.103 EUR - Fortbildungs- und Vorsorgekosten Ausgaben in 2025: 38.090 EUR - Personalkosten (Personalsachbearbeitende) Ausgaben in 2025: 333.374 EUR Ausgabensumme: 2.667.296 EUR sukzessive reduziert werden, da diese ausschließlich für die Eigenreinigung aufgewen- det werden. Diese Kosten können sich anteilig, teilweise auch erst bei Erreichen von Schwellenwerten entsprechend reduzieren. Es ist nicht geplant, durch die Kündigung der DV GBR Reinigungsleistungen zu redu- zieren. Seite 3/3
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1. In wie vielen Fällen hat die Stadt Düsseldorf in den Jahren 2022 bis 2025 Personen aus Rumänien und Bulgarien, die nachweislich nicht oder zu wenig durch Arbeit zum eigenen Lebensunterhalt beigetragen haben, Sozialleistungen gekürzt oder vollständig versagt und ggf. auch eine Ausreiseverpflichtung verhängt?
2. Welche konkreten Hilfestellungen bietet die Stadt Düsseldorf Arbeitnehmer-EU-Bürgern an, die trotz geringer Arbeitszeiten/Woche (z.B. 5,5) ergänzend auf Sozialleistungen angewiesen sind, ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen zu erhöhen?
3. Wie konkret plant die Stadt Düsseldorf im Jahr 2026 mit den Herausforderungen zu Arbeitnehmer-EU-Bürgern, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind, umzugehen (vielleicht auch mit anderen Gemeinden in NRW, dem Städtetag, etc.)?
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RAT/040/2026 Beigeordnete Koch Anfrage des Ratsherrn Lemmer: Arbeitnehmer-EU-Bürger, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind. Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen erfolgt aus Gründen der Zuständigkeit durch das Jobcenter Düsseldorf. Das Amt für Migration und Integration liefert die gekennzeichnete Ergänzung. Frage 1: In wie vielen Fällen hat die Stadt Düsseldorf in den Jahren 2022 bis 2025 Personen aus Rumänien und Bulgarien, die nachweislich nicht oder zu wenig durch Arbeit zum eigenen Lebensunterhalt beigetragen haben, Sozialleis- tungen gekürzt oder vollständig versagt und ggf. auch eine Ausreisever- pflichtung verhängt? Antwort: Der Kundenbestand der Personen aus Bulgarien und Rumänien hat sich in den Jahren 2022 bis 2025 nicht wesentlich verändert mit leicht rückläufiger Tendenz. Aufgrund der Wohnraumstruktur und -kosten in der Landeshaupt- stadt Düsseldorf ist die Situation mit Ruhrgebietskommunen nicht ver- gleichbar. Eine Darstellung wie in dem WDR-Beitrag „Ruhrgebiet: Wer nicht arbeiten will, dem droht Rauswurf" lässt sich anhand der vorliegenden Daten und Erfahrungen des Jobcenters Düsseldorf nicht begründen. Leistungen nach dem SGB II werden unabhängig von Herkunft oder Staats- angehörigkeit gewährt. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen An- spruchsvoraussetzungen. Regelleistungsberechtigte: Jahre Bulgarien Rumänien Erwerbsfähige Leistungsberechtigte: Jahre Bulgarien Rumänien In diesem Zeitraum wurden bei den Personen mit bulgarischer Staatsange- hörigkeit insgesamt 56 und bei Personen mit rumänischer Staatsangehörig- keit 98 Leistungsminderungen ausgesprochen. Die Leistungsminderungen erfolgen auf gesetzlicher Grundlage und nach individueller Prüfung. Die Sanktionsgründe sind rückwirkend nicht mehr darstellbar. Seite 1 von 2 RAT/040/2026 Beigeordnete Koch Ergänzung durch das Amt für Migration und Integration: In der Frage nach etwaigen Ausreiseverpflichtungen kann keine Angabe er- folgen, weil das Amt für Migration und Integration entsprechende Verfügun- gen nicht differenziert nach unterschiedlichen Ausweisungsgründen erhebt. Grundsätzlich ist der Entzug des Freizügigkeitsrechts an sehr enge Voraus- setzungen geknüpft. Der bloße Umstand, dass Personen keinen oder keinen ausreichenden Beitrag durch Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts leisten, reicht hierfür in der Regel - für sich genommen - nicht aus. Frage 2: Welche konkreten Hilfestellungen bietet die Stadt Düsseldorf Arbeitnehmer- EU-Bürgern an, die trotz geringer Arbeitszeiten/Woche (z.B. 5,5) ergänzend auf Sozialleistungen angewiesen sind, ihre Arbeitszeit und damit ihr Ein- kommen zu erhöhen? Antwort: Das Jobcenter Düsseldorf unterstützt alle hilfebedürftigen Menschen gleich- ermaßen durch eine individuelle, personengerechte Beratung. Ziel ist es, die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und die Ar- beitszeiten nach Möglichkeit auszuweiten, um die Einkommenssituation nachhaltig zu verbessern und den Leistungsbezug zu überwinden. Hierzu werden arbeitsmarktbezogene Förderinstrumente sowie individuelle Unterstützungsangebote eingesetzt, etwa berufliche Qualifizierung, Weiter- bildung oder Vermittlung in einkommenssichere Beschäftigungsverhält- nisse. Die Beratung orientiert sich stets an den persönlichen Voraussetzun- gen und den jeweiligen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes. Die Hebel, Instrumente und Strategien werden in den jeweiligen Arbeits- markt- und Integrationsprogrammen des Jobcenters Düsseldorf beschrie- ben. Frage 3: Wie konkret plant die Stadt Düsseldorf im Jahr 2026 mit den Herausforde- rungen zu Arbeitnehmer-EU-Bürgern, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind, umzugehen (vielleicht auch mit an- deren Gemeinden in NRW, dem Städtetag, etc.)? Antwort: Basis für die Arbeit des Jobcenters Düsseldorf sind die gesetzlichen Rah- menbedingungen des SGB II. Diese normieren den Zugang von Menschen aus der EU unter bestimmten Voraussetzungen in den Leistungsbezug nach dem SGB II. Seite 2 von 2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie groß soll die Kapazität dieses neuen Frauenhauses sein?
2. Wie hoch wäre schätzungsweise der städtische Zuschussbedarf für ein drittes Frauenhaus mit bzw. ohne Beteiligung des Landes NRW?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/035/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage des Ratsherrn Matthias Poczatek: Höhe und Kosten für eine weiteres Frauenhaus Frage 1: Wie groß soll die Kapazität dieses neuen Frauenhauses sein? Antwort: Das Amt für Soziales und Jugend hat in den vergangenen zwei Jahren anhand des 2018 durch das Land NRW in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Bedarfserhebung der Firma Zoom GmbH eine örtliche Mehrbedarfsberechnung durchgeführt. Anhand dieses örtlichen Mehrbedarfs ergab sich das Konzept für ein Frauenhaus mit mindestens acht Familienplätzen, also für acht Frauen und deren Kinder. Das dritte Frauenhaus wird, abhängig von der finalen Raumplanung, über mindestens acht weitere Familienplätze verfügen. Dies entspricht auch den Fördervoraussetzungen des Landes NRW. Frage 2: Wie hoch wäre schätzungsweise der städtische Zuschussbedarf für ein drittes Frauenhaus mit bzw. ohne Beteiligung des Landes NRW? Antwort: Die Finanzierung eines Frauenhauses setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, u.a. aus einer Landesförderung für Personal- und Sachkosten und Einnahmen aus Transferleistungen und zu einem geringen Anteil aus Bußgeldern. Darüber hinaus gibt es bei Notwendigkeit eine freiwillige Zuwendungsförderung der Kommune. Laut den Berechnungen zur Erstellung des Konzeptes für die Weiterentwicklung der Hilfestruktur für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder aus dem Jahr 2022, belaufen sich die qualitativ geschätzten Gesamtkosten von Miete und Mietnebenkosten, Personalkosten und Sachkosten auf jährlich circa 431.000 Euro. Für eine aktuelle Berechnung müssten die entsprechenden Entwicklungen des Mietpreisspiegels und die Tariferhöhungen miteinbezogen werden. Der städtische Zuschussbedarf würde sich daran bemessen, wobei die Transferleistungen in Abzug zu bringen wären. Eine seriöse Schätzung für den städtischen Zuschussbedarf für das dritte Frauenhaus kann derzeit noch nicht abgegeben werden. Das Amt für Seite 1 von 2 Soziales und Jugend befindet sich aktuell in Kooperation mit dem Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung in einem engen Austausch mit den beiden weiteren Projektbeteiligten, der Eigentümerfamilie der Immobilie sowie der AWO als zukünftigen Träger. Der derzeitige Projektstand befindet sich allerdings noch in einer Verhandlungsphase, in der eine qualitativ geeignete Schätzung der Kosten durch Umbau-, Vorbereitungs- und Ausführungsmaßnahmen nicht zulässig wäre. Frage 3: Wie gestalten sich die konkreten Umsetzungspläne der Stadt? (Beispielsweise Finanz- und Zeitplanung; Räumlichkeiten.) Antwort: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 2 erwähnt, befindet sich das Amt für Soziales und Jugend in Kooperation mit dem Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung im konstruktiven Austausch mit allen weiteren Projektbeteiligten. Die Immobilie wurde sowohl von dem Träger als auch der Stadt als geeignet eingestuft und es wurde mit der Eigentümerfamilie eine entsprechende mündliche Vereinbarung über gemeinsame weitere Planungen getroffen. Derzeit befasst sich das Amt für Soziales und Jugend mit der Aufstellung einer detaillierten Projektplanung zu den derzeitig identifizierten Themenfeldern. In der Zwischenzeit finden regelmäßige Austausche mit den Projektbeteiligten, insbesondere mit der Eigentümerfamilie und der AWO als zukünftigem Träger des dritten Frauenhauses statt. Das Ziel der Projektplanung ist weiterhin die Inbetriebnahme des dritten Frauenhauses im laufenden Kalenderjahr. Seite 2 von 2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie viele Fälle mit Bezug zu Mehrfachehen und wie viele Fälle mit Bezug zu Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind der Landeshauptstadt Düsseldorf in den letzten fünf Jahren jeweils bekannt geworden (bitte nach Jahren und Fallkategorien getrennt darstellen)?
2. Welche festgelegten Verfahrensschritte werden durch die zuständigen städtischen Stellen angewandt, wenn der Stadt Fälle von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger bekannt werden (z. B. Beteiligung des Jugendamtes, Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen, verwaltungsinterne Zuständigkeiten)?
3. Welche Arten von Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren in solchen Fällen durch städtische Stellen tatsächlich veranlasst (z. B. Maßnahmen nach dem SGB VIII, aufenthaltsrechtliche Prüfungen, sozialrechtliche Prüfungen), jeweils getrennt nach Maßnahmeart und Jahr?
Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf - bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Keller, nach deutschem Recht ist das gleichzeitige Bestehen mehrerer Ehen unzulässig. § 1306 BGB bestimmt, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht; §172 StGB stellt die Doppelehe unter Strafe. Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind ebenfalls rechtlich eingeschränkt. Nach § 1303 BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur von volljährigen Personen geschlossen werden. Ehen, an denen Personen unter 16 Jahren beteiligt sind, sind unwirksam; Ehen mit Beteiligung von 16- oder 17-Jährigen unterliegen den Regelungen zur Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei im Ausland geschlossenen Ehen mit minderjährigen Beteiligten ist zudem Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu beachten. In der kommunalen Praxis können entsprechende Sachverhalte insbesondere Aufgaben des Jugendamtes (SGB VIII), der Ausländerbehörde sowie der Sozialverwaltung betreffen.
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/042/2026 Beigeordneter Wagner Anfrage des Ratsherrn Maniera vom 29.01.2026 Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf - bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis Frage 1: Wie viele Fälle mit Bezug zu Mehrfachehen und wie viele Fälle mit Bezug zu Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind in der Landeshauptstadt Düsseldorf in den letzten fünf Jahren jeweils bekannt geworden (bitte nach Jahren und Fallkategorien getrennt darstellen)? Antwort: Eine formale Erfassung von Fällen mit Bezug zu Mehrfachehen oder zu Ehen unter Beteiligung Minderjähriger seitens der städtischen Ämter erfolgt nicht. Die Sachverhalte sind zahlenmäßig derart marginal, dass diese immer als Einzelfälle betrachtet werden und bislang keine Veranlassung zur gesonderten Erhebung bestand. Frage 2: Welche festgelegten Verfahrensschritte werden durch die zuständigen städtischen Stellen angewandt, wenn der Stadt Fälle von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger bekannt werden (z.B. Beteiligung des Jugendamtes, Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen, verwaltungsinterne Zuständigkeiten)? Antwort: In Deutschland sind Ehen Minderjähriger seit 2017 grundsätzlich verboten, da die Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgesetzt wurde. Vor 2017 bestand die Möglichkeit, nach Einschätzung durch das Jugendamt eine entsprechende Zustimmung des Familiengerichts für eine Eheschließung Minderjähriger zu erwirken. Es kommt hin und wieder vor (allerdings nicht statistisch erfasst), dass verheiratete Paare aus dem Ausland einreisen, bei denen eine Partei minderjährig ist. Allerdings wird die Minderjährigen-Ehe dem Jugendamt nicht zwangsläufig bekannt - insbesondere dann nicht, wenn Menschen in großen Familienverbünden einreisen. In diesen Fällen ist es üblich, dass der volljährige Ehepartner die Vormundschaft über den Minderjährigen für sich reklamiert. Grundsätzlich greift das SGB VIII über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a) im Fall von Minderjährigen-Ehen. Wichtige Aspekte zu SGB VIII und Minderjährigen-Ehe: • Verbot & Nichtigkeit: Eheschließungen vor dem 16. Lebensjahr sind unwirksam und in Deutschland nicht rechtsgültig. Ehen zwischen 16 und 18 Jahren werden in der Regel aufgehoben. • Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII): Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, ist das Jugendamt verpflichtet, zu handeln, was zur Inobhutnahme führen kann. • Vormundschaft: Bei Minderjährigen-Ehen wird oft das Familiengericht eingeschaltet, um einen Vormund zu bestellen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und ggf. weitere Rechte - übernimmt. RSD Vorlage Seite 1 von 2 Das übergeordnete Ziel ist der Schutz des Kindeswohls und die Verhinderung von Zwangsehen. In den wenigen dem Standesamt bekannt gewordenen Fällen von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger handelte es sich ebenfalls um im Ausland geschlossene Ehen. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens gegenüber dem Standesamt waren die ehemals minderjährigen Ehegatten jeweils bereits volljährig und erklärten übereinstimmend ihren Willen, die Ehe fortzusetzen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergaben sich in diesen Fällen keine weiteren zu veranlassenden Maßnahmen. Frage 3: Welche Arten von Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren in solchen Fällen durch städtische Stellen tatsächlich veranlasst (z.B. Maßnahmen nach dem SGB VIII, aufenthaltsrechtliche Prüfungen, sozialrechtliche Prüfungen), jeweils getrennt nach Maßnahmenart und Jahr? Antwort: Grundsätzlich sind Maßnahmen von der Konstellation der Einzelfälle abhängig. Beim Anschein von Einzelfällen bigamischer Ehen wurden Anzeigen an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt. Nach den dem Standesamt vorliegenden Rückmeldungen wurden entsprechende Ermittlungsverfahren in der Mehrzahl der Fälle eingestellt. Gründe hierfür sind insbesondere, dass die betroffenen Personen nach eigenen Angaben keine Kenntnis vom Fortbestand einer Vorehe hatten, etwa weil ein Scheidungsverfahren bereits betrieben, die Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig war oder ein ausländisches Scheidungsurteil im Inland noch nicht anerkannt worden war. Da es sich um ein Randthema handelt, kann die Verwaltung nur über mögliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen berichten, die sich in der Verwaltungspraxis aus der Feststellung von Mehrfachehen ergeben können. Die Feststellung von Mehrfachehen kann ein Ablehnungsgrund im Kontext eines beantragten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit darstellen. Auch kann die Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn Mehrfachehen erst im Nachhinein bekannt werden. Darüber hinaus ist der Familiennachzug sowie die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltstiteln auf eine/n Ehepartner/in beschränkt. Weitere entsprechende Anträge sind strikt abzulehnen. Zu den möglichen Maßnahmen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem SGB VIII wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. RSD Vorlage Seite 2 von 2
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Sachlage: Die Stadt informiert auf ihren Einbürgerungsseiten über Voraussetzungen wie „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" als Anforderung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, ohne jedoch öffentlich detailliert darzulegen, wie die Prüfung dieser Kenntnisse praktisch erfolgt.1 Das Fernsehmagazin RTL extra hatte im August 2025 über massenhaft gefälschte Sprachzertifikate berichtet, die zum Zwecke der Einbürgerung genutzt werden. Unter anderem waren dabei „Situationsberichte" aus der Ausländerbehörde Düsseldorf aufgedeckt worden, die wohl den Zeitraum 2022 bis Mai 2025 abdecken.
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RAT/043/2026 Beigeordnete Miriam Koch Anfrage der Ratsfraktion AfD zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11. Februar 2026: Umgang mit Sprachzertifikaten und Prüfung der Sprachkenntnisse im Einbürgerungsverfahren und Verwaltungspraxis Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung zu Düsseldorfer Einbürgerungsverfahren vor, die auf dem Handel mit gefälschten Sprach- bzw. Integrationszertifikaten basieren? (Bitte konkrete Zahlen zu Verdachtsfällen, Ermittlungen, o.ä. darlegen) Antwort zu Frage 1: Konkrete Zahlen werden nicht erhoben. Es liegen vereinzelt Erkenntnisse vor. Ob diese auf einem Handel basieren, kann nicht nachvollzogen werden. Es gibt einen entsprechenden Austausch zwischen den Behörden aller Ebenen, entsprechende Hinweise auf auffällige Sprachinstitute werden ausgetauscht und nachverfolgt. Frage 2: Welches Verfahren zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse wird aktuell im Düsseldorfer Amt für Migration und Integration bzw. durch die Einbürgerungssachbearbeiter angewandt? Bitte konkret erläutern, welche Nachweise anerkannt werden bzw. wie diese verifiziert werden (z.B. Kontrolle von Zertifikaten, persönliche Gespräche, Abgleich mit Prüfungsdatenbanken, o.ä.)? Antwort zu Frage 2: Grundsätzliche Bedingung für die Einbürgerung ist das Erlangen des Sprachniveaus B1. Als Nachweis wird ein eingereichtes Sprachzertifikat akzeptiert. In Frage kommen aber auch Schulzeugnisse von deutschen Schulen bzw. deutschen Studiengängen. Zertifikate können bei den Anbietern (Verifizierungsportale) überprüft werden. Bei älteren Zertifikaten ist dies nicht immer möglich. Bei nachgewiesenen Fällen der Fälschung wird Anzeige erstattet. Im Verdachtsfall werden die Personen eingeladen und es werden im Gespräch die Sprachkenntnisse anhand der Kriterien des B1-Niveaus überprüft. Frage 3: Werden Sprachprüfungen oder -gespräche in der Verwaltung dokumentiert bzw. revisionssicher archiviert? (Bitte Art der Aufbewahrung der Unterlagen darlegen)? Antwort zu Frage 3: Geführte Gespräche, die eingereichten Zertifikate sowie alle sonstigen Erkenntnisse werden in der jeweiligen Akte dokumentiert. Die Einbürgerungsakten werden 30 Jahre archiviert.
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
2. Wann wurden welche Abstimmungsbedarfe mit anderen Bauvorhaben deutlich, die einen Aufschub der Sanierung der Kunsthalle notwendig machen?
3. Weshalb wurden die verschiedenen Nutzer:innen der Kunsthalle sowie der Rat und seine Gremien nicht frühzeitig nach Bekannt- werden der weiteren Mängel und Abstimmungsbedarfe konsultiert?
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RAT/049/2026 Beigeordnete Koch Anfrage der Ratsfrau Lehmann zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 11. Februar 2026 Sanierung von Kulturgebäuden: Kunsthalle Frage 1: Wann wurden welche Mängel am Gebäude entdeckt, die einen Aufschub der Sanie- rung notwendig machen? Antwort zu Frage 1: Der bauliche Zustand des Gebäudes ist nicht der entscheidende Grund für die Ver- schiebung der Gesamtsanierung der Kunsthalle. Die Projekte im Umfeld des Grabbe- platzes stehen in einem engen funktionalen und baulichen Zusammenhang mit der Kunsthalle. Im Rahmen der Weiterentwicklungen und -planungen aller Projekte wurde deutlich, dass diese Abhängigkeiten wesentlich tiefgreifender sind, als zu Be- ginn der Planungen absehbar war. Darüber hinaus sind auch nachträglich angemel- dete Baumaßnahmen der Netzgesellschaft Düsseldorf zum Ausbau der Fernwärmelei- tungen sinnvoll in die Zeitabläufe der Projekte auf und um den Grabbeplatz einzutak- ten. Ziel ist es, die einzelnen Vorhaben zeitlich, technisch und wirtschaftlich aufei- nander abzustimmen und Synergien zu nutzen. Frage 2: Wann wurden welche Abstimmungsbedarfe mit anderen Bauvorhaben deutlich, die einen Aufschub der Sanierung der Kunsthalle notwendig machen? Antwort zu Frage 2: Mehrere Abstimmungsgespräche bezüglich der verschiedenen Bauvorhaben am Grabbeplatz haben seit Juli 2025 stattgefunden. Die Bauvorhaben, die sich alle in ei- nem zentralen Bereich der Altstadt abspielen, sollen möglichst sinnvoll aufeinander abgestimmt und stadtverträglich umgesetzt werden. Frage 3: Weshalb wurden die verschiedenen Nutzer*innen der Kunsthalle sowie der Rat und seine Gremien nicht frühzeitig nach Bekanntwerden der weiteren Mängel und Abstim- mungsbedarfe konsultiert? Antwort zu Frage 3: Die zuständigen Stellen der Landeshauptstadt Düsseldorf befinden sich fortwährend im Austausch mit der Leitung der Kunsthalle, anderen Nutzer*innen des Gebäudes und Vertreter*innen der Politik über die Projektgruppe Sanierung Kulturgebäude. Seite 1/1
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Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Welche konkreten Maßnahmen sind von der Stadt Düsseldorf geplant um die Verpflichtung der Stadt, die aus der 2018 in Deutschland in Kraft getretenen Istanbul-Konvention resultierende Quote für Schutzplätze, ein Familienplatz pro 10.000 Einwohner, abzudecken?
2. Gibt es einen konkreten Zeitplan, bis wann die notwendige Anzahl von Schutzplätzen erreicht sein wird?
3. In welchem Umfang sind im kommenden Haushalt Mittel vorgesehen um die Verpflichtung, zu erfüllen?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
RAT/039/2026 Stadtdirektor Hintzsche Anfrage der Ratsfrau Mirus: Istanbul-Konvention und Plätze im Frauenhaus Frage 1: Welche konkreten Maßnahmen sind von der Stadt Düsseldorf geplant um die Verpflichtung der Stadt, die aus der 2018 in Deutschland in Kraft getretenen Istanbul-Konvention resultierende Quote für Schutzplätze, ein Familienplatz pro 10.000 Einwohnern, abzudecken? Antwort: Derzeit stehen insgesamt 19 Familienplätze zur Verfügung. Im laufenden Jahr ist die Schaffung von mindestens 8 weiteren Familienplätzen durch ein drittes Frauenhaus vorgesehen, sodass künftig insgesamt mindestens 27 Familienplätze in Düsseldorf angeboten werden können. Des Weiteren ist die Schaffung neuer Frauenhausplätze in einem der bestehenden Frauenhäuser in Planung, sodass die Kapazitäten nochmals erhöht werden können. Der Weg des Ausbaus von Schutzplätzen für Frauen nach der Istanbul- Konvention benötigt Zeit, da die Umsetzung auch maßgeblich von einer Landesförderung im Rahmen des Gewalthilfegesetztes abhängig ist. Zunächst soll eine Erhebung der Ausgangslage durch das Land stattfinden, anschließend sollen die Mittel gemäß des Erhebungsergebnisses durch das Land an die Kommunen verteilt werden. Frage 2: Gibt es einen konkreten Zeitplan, bis wann die notwendige Anzahl von Schutzplätzen erreicht sein wird? Antwort: Wie bereits bei Frage 1 beantwortet, ist der Zeitplan maßgeblich von der Förderung und dem weiteren Vorgehen des Landes NRW als überörtlicher Infrastrukturgeber der Gewalthilfestruktur abhängig. Aktuell finden auf kommunaler Ebene intensive Vorbereitungen für das dritte Frauenhaus in Düsseldorf und die Erweiterung eines der bestehenden Frauenhäuser statt, sodass die Anzahl der Schutzplätze zeitnah erhöht werden kann. Seite 1 von 2 Frage 3: In welchem Umfang sind im kommenden Haushalt Mittel vorgesehen um die Verpflichtung, zu erfüllen? Antwort: Die Haushaltmittel für weitere Frauenhausplätze sind von Landeserhebungen abhängig (s. Antwort zu Frage 1). Seite 2 von 2
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Gemäß Beschluss soll ein digitales Abstimmungssystem für die Ratssitzungen eingeführt werden. Dieses Projekt ist inzwischen abgeschlossen und das digitale Abstimmungssystem kann eingeführt werden, sodass die Änderung/Ergänzung der Geschäftsordnung des Rates erforderlich ist.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Linke hat Bedenken zur Rechtssicherheit der Verwendung von OpenSlides bei geheimen Abstimmungen. Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Stadt beschließt die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf (ZO), wie aus der beiliegenden Anlage 1 - Synopse Spalte neue Fassung - ersichtlich, zu ändern.
Die Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Volkshochschule (VHS) werden vom Schulausschuss in den Kulturausschuss verlagert. Hinsichtlich bildungsrelevanter Angelegenheiten der VHS wird dem Schulausschuss ein Recht zur Beratung und Abgabe einer Empfehlung eingeräumt. (§§ 10 und 16).
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Stadt beschließt g e m ä ß § 63 Abs. 2 i.V.m. 113 GO NRW , 1. Frau Beigeordnete Miriam Koch Oberbürgermeister oder die/ der von ihm vorgeschlagene Bedienstete gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW 2. unter Abberufung der bisherigen s t ä d t i s c h e n Mitglieder in den Aufsichtsrat der Sana Kliniken Düsseldorf GmbH zu entsenden. Die Entsendung gilt bis zur Neubesetzung des Gremiums in der nächsten Wahlperiode - vorbehaltlich einer Abberufung durch den Rat. Nach Ablauf der laufenden Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihr Mandat bis zum Zusammentritt des neuen Aufsichtsrates weiter aus. Endet die Amtszeit des Aufsichtsrates aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelungen vor einer neuen Beschlussfassung des Rates, so gilt diese Entsendung auch für die dann anstehende Konstituierung des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat der Sana Kliniken Düsseldorf GmbH besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 3 Mitglieder nach den Bestimmungen des DrittelbG durch die Arbeitnehmenden der Gesellschaft zu wählen sind. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat das Recht, 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange sie Gesellschafterin ist. Hierzu muss der Oberbürgermeister oder die/ der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen. Die übrigen Mitglieder werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Stadt beauftragt die/ den städtischen Kapitalvertreter*in in der Gesellschafterversammlung der Sana Kliniken Düsseldorf GmbH g e m ä ß §§ 50 Abs. 4, 63 Abs. 2, 113 i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW , 1. Frau Andrea Melville-Drewes, stellv. Amtsleitung des Gesundheitsamtes Oberbürgermeister oder die/ der von ihm vorgeschlagene Bedienstete gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW 2.
Der Beirat der Sana Kliniken Düsseldorf GmbH besteht aus 10 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen: Für die Sana Kliniken AG werden 5 Mitglieder vorgeschlagen: -die/ der für die Sana Kliniken Düsseldorf GmbH zuständige Generalbevollmächtigte der Sana Kliniken AG -die/ der Geschäftsführer*in der Sana Kliniken Düsseldorf GmbH -3 weitere Mitglieder Für die Landeshauptstadt Düsseldorf werden 5 Mitglieder vorgeschlagen: -die/ der Oberbürgermeister*in oder die/ der von ihm gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW vorgeschlagene*r Vertreter*in -4 weitere Mitglieder Die Mitglieder des Beirates werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen und abberufen. Sie sollen über Erfahrungen im wirtschaftlichen und politischen Bereich verfügen oder in besonderem Maße mit den Belangen des Gesundheitswesens vertraut sein.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Rat gebildete „ Kleine Kommission Kö-Bogen und KAP " in „ Kleine Kommission KAP " sowie die „ Kleine Kommission Klimahilfe " in „ Kleine Kommission Klimaneutralität in Düsseldorf " umzubenennen. 2. Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Rat gebildeten Kleinen Kommissionen - KAP - Klimaneutralität in Düsseldorf - Neubau TVG - Stadtbahnbau U 81 - Opernhaus der Zukunft - Radverkehr - Rhein-Ruhr-Express (RRX) einheitlich mit je einer Vertretung und einer Stellvertretung der im Rat vertretenden Fraktionen zu besetzen.
Um der aus der Kommunalwahl resultierenden aktuellen Zusammensetzung des Rates Rechnung zu tragen, werden die Kleinen Kommissionen nun einheitlich nach einer fest vorgegebenen Aufteilung besetzt. Neu zu errichtende Kleine Kommissionen des Rates sind zukünftig ebenfalls nach diesem Verfahren zu besetzen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
wir bitten Sie, den folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 11. Dezember dieses Jahres zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.
Der Rat beschließt die unter den Punkten 1. und 2. genannten kleinen Kommissionen mit je einer Vertretung und einer Stellvertretung der im Rat vertretenen Fraktionen und Ratsgruppen zu besetzen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss 1. die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 2. die Wahl des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 3. die Wahl der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 4. die Wahl des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 5. die Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 für gültig zu erklären.
Der Wahlleiter hat die bei ihm eingegangenen Einsprüche zur Kommunalwahl, zur Integrationsratswahl und zur Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters dem Wahlprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuss prüft gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) und § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vor und unterbreitet der Vertretung einen Vorschlag über die von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschlüsse. Beim Wahlleiter sind zwei Einsprüche fristgerecht eingegangen: 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stadtbezirk 6 Der Einspruchsführer führt statistische Abweichungen bei der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stimmbezirk 6303 in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in den anderen Stimmbezirken des gesamten Stadtbezirks 6 an und führt dies auf mögliche Erfassungs- oder Auszählungsfehler (Übertragungsfehler bei der Ergebnisermittlung, fehlerhafte Stimmenzählung oder versehentliche Doppelungen oder Falschzuordnungen bei der Ergebniserfassung) zurück. Der Einspruch ist per E-Mail eingegangen. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW ist der Einspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der Einspruch ist daher formunwirksam. Der Stimmbezirk 6303 weist zudem mit 120 eingegangenen Stimmen für die Ratswahl bzw. die Wahl der Bezirksvertretung eine verhältnismäßig geringe Wahlbeteiligung von 17,27 % auf. 2. Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Der Einspruchsführer ist kein Düsseldorfer Bürger und war zu den Kommunalwahlen 2025 nicht wahlberechtigt. Er ist gemäß § 39 KWahlG NRW somit nicht einspruchsberechtigt. Ungeachtet der formalen Zulässigkeit der eingegangenen Wahleinsprüche begründen die vorgebrachten Rügen oder sonst nach § 40 Absatz 1 KWahlG NRW von Amts wegen zu prüfende Umstände keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c des KWahlG NRW, die auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Die Wahlen sind somit gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des KWahlG NRW für gültig zu erklären.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes zum 01.03.2026.
In der Entgeltordnung werden folgende Tatbestände dargestellt: - Entgelte für allgemeine Leistungen und Leistungen im Floristik- und Dekorationsbereich (Abschnitte 1 - 3) - Entgelte für Leistungen im Friedhofsbereich (Abschnitt 4) - Entgelte für die Nutzung von Flächen und Einrichtungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes (Abschnitt 5) Die Entgelte der Abschnitte 1 bis 3, sowie des Abschnittes 4 werden im Rahmen der Tarif- und Kostensteigerungen angepasst. Im Bereich Fahrzeugstundensätze (Abschnitt 2) werden die nun überwiegend elektronisch betriebenen PKWs berücksichtigt. Die Veränderungen betragen in der Regel rund 14 bis rund 18 %. Das Entgelt zum Abräumen eines Urnengrabes (Ziffern 4.1.3 und 4.1.4) erhöht sich um 48,78 %, da eine Anpassung aufgrund der Erhöhung des zeitlichen Aufwandes vorgenommen werden musste. Das Entgelt zur Beschriftung von Urnenkammern (Ziffer 4.4.6) erhöht sich um 64,13 %. Hier war die Neuberechnung aufgrund von Preisanpassungen, sowie der Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes notwendig.
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AWM Der Ausschuss für Wohnen und Modernisierung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
Inhalt I. Der Bau-Turbo: eine Chance für Düsseldorf 4 II. Zielsetzung der Novellierung des Baugesetzbuches 5 III. Beschleunigung von Verfahren und Zustimmung durch die politischen Gremien 6 1. Entscheidungshoheit der Gemeinde 6 2. Prozesse vereinfachen 7 3. Fallkategorien und Beschluss zum Projekt/Masterplan durch die politischen Gremien 8 IV. Düsseldorf sichert städtebauliche Ziele 9 1. Anwendungsgrundsätze / Berücksichtigungen städtebaulicher Konzepte 10 2. Anwendung Baulandmodell - Quotierungsregelung 11 3. Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages 12 I. Der Bau-Turbo: eine Chance für Düsseldorf Der weiterhin bestehende Mangel an bezahlbarem Wohnraum hat den Deutschen Bundestag veranlasst am 9. Oktober 2025 das „ Gesetz zur Beschleunigung des Wohnraums und zur Wohnraumsicherung " zu beschließen. Das Gesetz ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten.
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Der Landtag Nordrhein-Westfalen soll am derzeitigen Standort in Düsseldorf erweitert werden. Das bestehende Landtagsgebäude kann den heutigen Bedarf an Büro- und Sitzungsräumen zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs nicht mehr abdecken. Das etwa 3,1 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk 3, in den Stadtteilen Hafen und Unterbilk, südwestlich des nordrhein-westfälischen Landtags. Das städtebauliche Konzept für die Landtagserweiterung ist im Rahmen eines 2020 durchgeführten offenen, zweiphasigen hochbaulichen Realisierungs- und freiraumplanerischen Ideenwettbewerbs festgelegt worden. Im Nachgang wurde der Erweiterungsbau hinsichtlich der funktionalen Bedürfnisse des Landtags und der Durchlässigkeit der baulichen Strukturen optimiert. Zwischen dem bestehenden Landtagsgebäude und dem WDR-Landesstudio sind vier kreisförmige Baukörper (Ringmodule) geplant, die durch Brückenbauwerke untereinander und mit dem bestehenden Landtagsgebäude verbunden sind. Die Formsprache des geplanten Gebäudes bindet das bestehende Landtagsgebäude und den Rheinturm als Teile eines städtebaulichen Gesamtensembles ein. In seiner gestalterischen und höhentechnischen Ausformulierung ordnet sich der geplante Erweiterungsbau dem bestehenden Landtagsgebäude unter. Die zwei- bis viergeschossigen Baukörper werden bis zu einer Höhe von etwa 7 m über dem bestehenden Gelände bzw. der umgebenden Freiflächen aufgeständert, so dass ein weitestgehend freier und transparenter Bewegungsraum entsteht. Auf diese Weise ist eine hohe Durchlässigkeit gegeben, die durch Fuß- und Radwegeverbindungen die Verknüpfung zwischen den Freiräumen des Bürgerparks und des Rheinparks Bilk aufrechterhalten. Eine Beeinträchtigung des Luftaustauschs zwischen dem Rhein und den sich östlich anschließenden Stadträumen wird damit minimiert. Unter Berücksichtigung der bestehenden Stadt- und Freiraumstrukturen ermöglicht das neue Gebäudeensemble weiterhin die Verknüpfung von Rhein- und Bürgerpark. Es ist geplant, das Gebäude energetisch zu optimieren. Zur Maximierung der regenerativen Stromerzeugung sind (Vor-)Dächer in weiten Teilen mit Photovoltaik belegt und bilden gleichzeitig einen feststehenden Sonnenschutz. Eine Zertifizierung von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) wird angestrebt.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Ausführung und Finanzierung der Maßnahme „ Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Venn-hauser Allee 160-162 " mit einer Gesamtsumme von 6.370.000 EUR (brutto) inkl. Ausstattung und Inventar und stimmt der Abwicklung durch die Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM) zu.
G esamtkosten der Maßnahme 6.370.000 EUR Kosten der Errichtung / IPM 6.119.118 EUR Kosten der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ausstattung und Inventar): konsumtive Kosten 58.336 EUR + investive Kosten 192.546 EUR = Gesamtkosten 250.882 EUR Jährliche Nettofolgekosten 738.935 EUR Bedarfslage Die Stadt Düsseldorf hat seit dem 01.08.2013 den gesetzlichen Anspruch der einjährigen Kinder auf einen Betreuungsplatz sicherzustellen (Umsetzung des Kinderfördergesetzes). Dies erfordert einen erheblichen Ausbau des bestehenden Betreuungssystems. Düsseldorf verfügt zwar über ein gutes, jedoch nicht ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, das Gemälde „ Christus am Ölberg " von Lukas Cranach dem Älteren und Werkstatt (Kunstpalast, Inv. M 206) gemeinsam mit der Erbengemeinschaft nach Alfred Strauss unter Teilung des Erlöses zu verkaufen.
1. Kurzdarstellung Für d as sich in der städtischen Sammlung befindende Gemälde „ Christus am Ölberg " von Lukas Cranach dem Älteren und Werkstatt liegt seit 2017 eine Suchmeldung in der vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste betriebenen Datenbank LostArt vor (ID 568322) . Die Verwaltung schlägt vor, das Gemälde mit der Erbengemeinschaft nach Alfred Strauss gemeinsam unter Teilung des Erlöses auf dem Kunstmarkt zu verkaufen. Die Erben nach Alfred Strauss erhalten 75% des Verkaufserlöses, 25% des Erlöses erhält die Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Anteil der Landeshauptstadt wird dem Ankaufsetat des Kunstpalastes zugewiesen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Kurzdarstellung Die Landeshauptstadt Düsseldorf ehrt bedeutende Persönlichkeiten der Kunst und Kultur durch die jährliche Vergabe von Förderpreisen in den Kategorien Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur. Nach Aufhebung der Altersgrenze (Beschluss KUA/005/2021) entspricht die Bezeichnung „ Förderpreis " nicht mehr den aktuellen Vergabebedingungen und führt zunehmend zu Missverständnissen in der öffentlichen Wahrnehmung des Preises. Mit der neuen Benennung wird die Bedeutung des Preises als zentrale städtische Auszeichnung für Kunst und Kultur hervorgehoben und seine Präsenz und Sichtbarkeit gestärkt. Die hier zu beschließenden Änderungen umfassen die Umbenennung des Preises in „ Kulturpreis der Landeshauptstadt Düsseldorf " und die damit einhergehende Anpassung der Bestimmungen an die neue Namensgebung.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt die Neuwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 11 - Angermund, Wittlaer und Kalkum.
Aufgrund einer Ausschreibung gingen vier Bewerbungen ein. Die Bezirksvertretung 5 empfiehlt nach Vorstellung der Bewerber in der Sitzung vom 25.11.2025 den nachfolgenden Gremien Herrn Andreas Jens Reinhold Herde *26.06.1978 Kleiansring 22 40489 Düsseldorf zur Schiedsperson zu wählen.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die weitere Planung des Ersatzneubaus der Theodor-Heuss-Brücke (THB) ohne Stadtbahntrasse.
1. Beschlusslage Im Zusammenhang mit dieser Beschlussvorlage stehen folgende bereits gefasste Beschlüsse: RAT/66/80/2016 - Theodor-Heuss-Brücke, Teilsanierung OVA/057/2022 - Theodor-Heuss-Brücke, Zukunftsstrategie OVA/116/2024/1 - Zielkonzept Stadtbahn/Straßenbahn OVA/067/2025 - Planungsbeschluss 2. Ausgangslage Die Theodor-Heuss-Brücke verbindet die Stadtteile Golzheim und Heerdt und ist Teil der stark belasteten Bundesstraße B7. Täglich überqueren sie rund 78.600 Fahrzeuge, darunter ca. 3.000 LKW. Die Brücke besteht aus fünf Teilbauwerken (Deich-, Flut-, Strombrücke, Tausendfüßler und Rampe) mit einer Gesamtlänge von 1.522 m. Charakteristisch ist die „ entmaterialisierte Bauweise " der 1950er Jahre, die ein leichtes Erscheinungsbild schafft. Die Strombrücke gilt als erste Schrägseilbrücke Deutschlands und war 1957 mit ihrer harfenförmigen Kabelanordnung und orthotroper Fahrbahnplatte weltweit einzigartig. Aufgrund dieser Merkmale steht die Brücke seit 2016 unter Denkmalschutz. Nach fast 70 Jahren zeigen sich erhebliche, irreversible Schäden wie Kabelbrüche, Rissbildung und Korrosion. Die aktuelle Zustandsbewertung der Bauwerksprüfung erfordern kurzfristige bis umgehende Instandsetzung. Ursächlich sind Materialermüdung und stark gestiegene Verkehrsbelastung: von 18.000 Kfz/Tag (1962) auf 78.600 (2018) sowie höhere Achslasten (von 8 t auf 11,5 t) und Gesamtgewichte (von 24 t auf 44 t).
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Mit der Gestaltung des Neubaus der Theodor-Heuss-Brücke (THB) wird für die nächsten 80 - 100 Jahre festgelegt, ob eine Querung des Rheins im Norden Düsseldorfs mit der Stadtbahn möglich sein wird oder nicht. Bahntrassen erlauben eine höhere Taktung und Passagierkapazität im ÖPNV als Busverbindungen. Die Stadtbahntrasse über die Theodor-Heuss-Brücke bietet damit große, mögliche Vorteile für das Funktionieren und Wachstum eines attraktiven ÖPNV. Damit kann sie ein entscheidender Beitrag zum Gelingen der Verkehrswende sein. Das städtische Ziel der Klimaneutralität bis 2035 kann nur erreicht werden, wenn eine Verkehrswende mit einer deutlichen Stärkung des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr und ÖPNV) gelingt. Dafür ist unter anderem ein massiver Ausbau des ÖPNVs und die Umsetzung der Nordtangente über die Theodor-Heus-Brücke notwendig.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die weitere Planung des Ersatzneubaus der Theodor-Heuss-Brücke (THB) ohne zusätzliche Flächen für eine Stadtbahntrasse. Bei der Planung des Ersatzneubaus der THB, unter Beibehaltung der derzeit vorhandenen Spurenanzahlen (je Fahrtrichtung 2 Fahrspuren + Rad- und Fußweg), sind die statischen und architektonischen Voraussetzungen sicherzustellen, die eine zukünftige Entscheidung für eine Stadtbahntrasse auf der THB ermöglichen.
Der Neubau der Theodor-Heuss-Brücke (THB) ist alternativlos. Die Entscheidung, dass eine Stadtbahntrasse über die THB geführt werden soll jedoch nicht. Im Hinblick auf die Verkehrswende und wachsende Pendler*innenströme würde das Offenhalten für eine Stadtbahntrasse eine vorausschauende Lösung für die Zukunft darstellen.
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Der Rat der Stadt beschließt die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Mehrkosten in Höhe von 1.224.000 Euro, welche im Rahmen des Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses des Projektes Erneuerung der Axialventilatoren im Rheinufertunnel OVA/082/2023 entstehen. Nach aktuellem Sachstand steigen die Gesamtkosten von 3.334.000,00 EUR (brutto) auf 4.558.000,00 EUR (brutto).
Beschlusslage: Bedarfsbeschluss (Rat) - Erneuerung der Axialventilatoren im Rheinufertunnel (OVA/010/2022) vom 10.03.2022 Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss (Rat) - Erneuerung der Axialventilatoren im Rheinufertunnel (OVA/082/2023) vom 15.06.2023 Kosten konsumtive Kosten 0,00 + investive Kosten 4.558.000,00 = Gesamtkosten 4.558.000,00 jährliche Nettofolgekosten 423.659,00 Ausgangssituation Mit Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss OVA/082/2023 wurde die Verwaltung mit der Ausführung der Erneuerung der Axialventilatoren im Rheinufertunnel beauftragt. Hierbei handelt es sich um eine investive Maßnahme, die infolge der Verkehrssicherungspflicht zwingend erforderlich ist. Die Ausschreibung der reinen Bauleistung wurde mit Vergabevorgang DUS-2024- 0285 veröffentlicht. Nach Auswertung der Submissionsergebnisse lag das günstigste wertbare Angebot über den angesetzten Kosten der Kostenberechnung des Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten wurden durch eine Aufnahme der Mittel in den Haushalt 2025 bereits veranschlagt.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf möge beschließen: Aus dem Maßnahmenpaket zur baulichen Sicherung der Theodor- Heuss-Brücke werden die vorgesehenen Arbeiten zur Erneuerung und Erhöhung der Brückengeländer um durchgängig 30cm auf einer Strecke von 2000m ersatzlos gestrichen.
Die beabsichtigte Erneuerung der Geländer der Theodor-Heuss-Brücke auf einer Strecke von 2000 m und einhergehende Erhöhung um 30cm trägt nicht zur statischen oder verkehrssicherheitsrelevanten Stabilisierung der maroden Brückenkonstruktion bei. Diese rein formalen begründeten Anpassungen aus einem Vertragswerk für Brückenneubauten stehen in keinem Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten in Millionenhöhe an einer abgängigen Brücke, die ohnehin in wenigen Jahren abgerissen werden muss. Angesichts der bekannten Planungen für einen Brückenersatzneubau innerhalb der nächsten Jahre ist die Durchführung solcher Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verwendung von Haushaltsmitteln für bauliche Elemente ohne nachhaltigen oder statischen Nutzen widerspricht dem Grundsatz sparsamer und zweckmäßiger Mittelverwendung.
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Der Rat der Stadt bestellt gemäß § 113 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei der vom 9. - 10. Juni 2026 in Oberhausen stattfindenden Mitgliederversammlung des Städtetages NRW folgende Personen zu stimmberechtigten Delegierten: 1. .......................................... . 2. .......................................... . 3. .......................................... . 4. .......................................... . 5. .......................................... . 6. .......................................... . 7. .......................................... . 8. .......................................... .
Aufgrund der Satzung des Städtetages NRW sind neben den zu benennenden Delegierten die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Fachausschüsse des Städtetages NRW sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages aus Nordrhein-Westfalen zur Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
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Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 50 Abs. 4, 63 Abs. 2, 113 i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 GO NRW unter Abberufung von Herrn Beigeordneten Jochen Kral, Frau Beigeordnete Cornelia Zuschke in den Aufsichtsrat der Connected Mobility Düsseldorf GmbH zu entsenden.
Der Aufsichtsrat der Connected Mobility Düsseldorf GmbH besteht aus 8 Mitgliedern, die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf entsendet werden. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt 1. die Ausführung und Finanzierung des Projektes „ Ersatzneubau der zweizügigen Katholischen Grundschule Rather Kreuzweg inkl. Zweifeld-Sporthalle " mit einer Gesamtsumme von 35.430.000 EUR inkl. Ausstattung und Inventar sowie jährlichen Folgekosten in Höhe von 1.945.408,00 EUR und stimmt der Abwicklung durch die Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM) zu.
G esamtkosten der Maßnahme 35.430.000 EUR Kosten der Errichtung / IPM 34.470.444 EUR Kosten der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ausstattung und Inventar): konsumtive Kosten 505.680 EUR + investive Kosten 453.876 EUR = Gesamtkosten 959.556 EUR Jährliche Nettofolgekosten 1.945.408 EUR Bedarfslage Das Grundschulgebäude ist sanierungsbedürftig und deckt nicht den aktuellen Flächenbedarf für eine zweizügige Grundschule.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt: 1. die Ausführung und Finanzierung der Maßnahme „ Leibniz-Montessori- Gymnasium - Umsetzung des Raumbedarfs für ein vierzügiges Gymnasium in G9 durch eine bauliche Erweiterung sowie Umbauten im Bestand mit einer Gesamtsumme von 26.860.000 EUR (brutto) inkl. Ausstattung und Inventar sowie jährliche Folgekosten i.H.v. 1.596.377 EUR und stimmt der Abwicklung durch die Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM) zu. 2. folgende schulorganisatorische Maßnahmen für das Leibniz-Montessori- Gymnasium, Scharnhorststr. 8, 40477 Düsseldorf, Schulnr. 164471 a) Erhöhung der Zügigkeit um einen auf vier Züge ab dem Schuljahr 2029/2030. b) Die ab dem 01.08.2026 dauerhafte Nutzung des bereits bis zum 31.07.2026 befristet genehmigten Teilstandortes am Standort Gneisenaustraße 60, 40477 Düsseldorf.
G esamtkosten der Maßnahme 26.860.000 EUR Kosten der Errichtung / IPM 25.578.691 EUR Kosten der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ausstattung und Inventar): konsumtive Kosten 694.040 EUR + investive Kosten 587.269 EUR = Gesamtkosten 1.281.309 EUR Jährliche Nettofolgekosten 1.596.377 EUR zuzüglich einmaliger Abschreibungsaufwand 48.763 EUR Abzüglich Refinanzierung aus Umsatzsteuerüberhang 264.543 EUR Bedarfskonkretisierung Aufgabenstellung Um die Zügigkeit der Schule von 3 auf 4 zu erhöhen und einen Schulbetrieb in G9 zu ermöglichen, soll diese erweitert werden. Die entsprechenden baulichen Möglichkeiten wurden in einer vorgeschalteten Machbarkeitsstudie eruiert. Das Ergebnis dieser ist, dass die naturwissenschaftlichen (NTW) Fachräume aus dem Bestand ausgegliedert und neu errichtet werden. Die NTW-Fachräume im Bestand werden zu allgemeinen Unterrichtsräumen umgewidmet, um die erforderliche Anzahl von Klassenräumen für eine Vierzügigkeit in G9 bereitstellen zu können. Darüber hinaus ist dringend eine umfassende brandschutztechnische Sanierung des Bestands notwendig. Hinzu kommt der Umbau der Hausmeisterwohnung zu Büro- und Verwaltungsräumen, sowie eine umfassende Sanierung des Bestands. Grundlage für die Planung ist das Raumprogramm, welches durch das Amt für Schule und Bildung in Abstimmung mit der Schulleitung erstellt wurde. Daraus resultieren folgende BGF-Werte: Bestand BGF (R): ca. 10.030 m² Bestand BGF (S): ca. 115 m² Summe Bestand BGF gesamt ca. 10.145 m² Neubau BGF (R): ca. 1.855m² Neubau BGF (S): ca. 236 m² Summe Neubau BGF gesamt ca. 2.091m² Bauort und Erschließung Schule: Leibniz-Montessori-Gymnasium Stadtbezirk: 1 Stadtteil: Pempelfort Gemarkung: Derendorf Flur: 8 Flurstück: 203 Grundstücksgröße: ca. 8.100 m2 Eigentümer: Landeshauptstadt Düsseldorf Im Umfeld der Schule befinden sich vorwiegend blockartige, verdichtete Wohnbaustrukturen. Innerhalb einer dieser Blöcke fügt sich die Schule als Substruktur ein. Das ursprüngliche Schulgebäude ist ein wiederaufgebautes Vorkriegsgebäude, welches sukzessive um ein Aula-/Sporthallengebäude, einen Klassentrakt und einer Gymnastikhalle erweitert wurde. In jüngerer Vergangenheit ist eine Mensa in das Aula-/Sporthallengebäude eingefügt worden.
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Das Städtische Gymnasium Bernburger Straße hat den Antrag gestellt, den Schulnamen zu ändern. Die Schule hat die Namensänderung in ihrer Schulkonferenz am 18.09.2025 einstimmig beschlossen. Die Schule hatte zur Auswahl der Namensgeberin folgende Kriterien festgelegt: - Lebenswerk und Biografie - Perspektiven und Vorbild für Schülerinnen und Schüler - Lokale und gesellschaftliche Relevanz - Anschlussfähigkeit an schulische Leitideen und Bildungsziele - Gegenwarts- und Zukunftsbezug - Anschlussfähigkeit an Schulentwicklung - Aktualität: Wirken auf die demokratische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Nutzen / Unterstützung für die Schule Die ausgewählte Namensgeberin bietet für die Schülerinnen und Schüler folgende Perspektive: - Elisabeth Selbert war Juristin und eine der vier „ Mütter des Grundgesetzes " . Ihr zentraler Beitrag ist die klare Formulierung der Gleichberechtigung in Artikel 3 Absatz 2 GG: „ Männer und Frauen sind gleichberechtigt. " Das ist keine „ Symbolpolitik " , sondern Verfassungsrecht und damit Kernbestand der BRD. Sie ist ein historisch bedeutsames Vorbild für Demokratie und Gleichberechtigung . - Selberts Lebenswerk ist ein hervorragender Bezugspunkt für politische Bildung im Sinne von Demokratieerziehung, Gendergerechtigkeit und Menschenrechten - Themen, die in Fächern wie Politik, Geschichte, Religion/Philosophie, Sozialwissenschaften und im Bereich der schulischen Mitbestimmung oder Deutsch verankert sind. Ihr Lebenswerk und Ihre Biografie verkörpern Werte, die die Schule aktiv fördern will.
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Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt die Finanzierung und Umsetzung des Bauvorhabens "(Teil-) Umbau der Bezirkssportanlage Garath " , mit Gesamtkosten in Höhe von 5.421.563 EUR brutto. Zu den im Haushalt veranschlagten 926.250 EUR netto und der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 865.628 EUR, müssen noch zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 3.629.685 EUR netto in den Haushalt 2026 ff. aufgenommen werden.
Kosten konsumtive Kosten (gerundet, brutto) 172.361 EUR + investive Kosten (gerundet, brutto) 5.249.202 EUR Gesamtkosten (brutto) 5.421.563 EUR abzgl. bereits bereitgestellt investiv (netto) - 926.250 EUR abzgl. veranschlagter Umsatzsteuer - 865.628 EUR noch bereitzustellen (netto) 3.629.685 EUR jährliche Nettofolgekosten 177.310 EUR Standort: Die Bezirkssportanlage Garath, Koblenzer Straße 133 ist eine öffentlich zugängliche Sporteinrichtung, die langfristig den Bedarf an Außensportflächen im Stadtteil decken soll. Zentraler Bestandteil der Anlage ist ein Wettkampfanlage mit Naturrasenspielfeld, und sechsbahniger Tennenrundlaufbahn mit Zuschaueranlagen. Daneben stehen ein Großspielfeld mit Kunstrasenbelag sowie ein weiteres Großspielfeld mit Tennenbelag zur Verfügung. Im Jahr 2024 wurden zudem zwei Flag-Footballplätze errichtet, wodurch die sportliche Vielfalt auf dem Gelände weiter erhöht wurde. Für die Anfahrt gibt es einen vorgelagerten Parkplatz mit etwa 60 Stellplätzen. Die Gebäudeinfrastruktur der Anlage umfasst zwei Umkleidegebäude sowie ein Vereinsgebäude mit integrierten Gerätegaragen. Gebäude 01 ist in zwei funktional unterschiedliche Bereiche unterteilt: ein Wohnbereich für den Platzwart sowie ein Umkleidetrakt mit vier Kabinen inklusive Sanitäranlagen. Gebäude 02 enthält zwei weitere Umkleidekabinen mit zugehörigen Sanitäreinrichtungen. Das Vereinsgebäude (Gebäude 04) verfügt im Erdgeschoss über einen Versammlungsraum mit Küche sowie sanitäre Anlagen. Eine Doppelgarage innerhalb des Gebäudes wird zur Aufbewahrung von Kleingeräten genutzt. Insgesamt stehen somit sechs Umkleidekabinen mit Sanitärbereichen sowie zusätzliche Außen-Toiletten zur Verfügung. Ein zentrales Ziel der Bezirkssportanlage ist die Förderung des Breitensports im Stadtteil. Daher ist eine enge Kooperation zwischen dem Garather Sportverein 1966 e.V. und dem American Football Club Düsseldorf 1978 e.V. (Düsseldorf Panther) vorgesehen. Gemeinsam sollen neue Sportangebote in den Bereichen Fußball, Flag Football und American Football etabliert und gleichzeitig multifunktionale Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden.
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Hintergrund ist, dass die Sperrung der Brücke für schwere Fahrzeuge dazu führt, dass reguläre Busse der Rheinbahn die Brücke nicht mehr befahren dürfen und dies nach aktuellem Stand zur vollständigen Einstellung einer Buslinie führen wird. Dies stellt eine erhebliche und über Jahre andauernde Beeinträchtigung des ÖPNV-Angebots in Düsseldorf dar, die nicht allein durch Angebotsstreichungen beantwortet werden sollte. Ziel ist es, dem Rat eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern, wie die Landeshauptstadt Düsseldorf gemeinsam mit der Rheinbahn auf die Brückensperrung reagieren kann, ohne sich mit einer dauerhaften Verschlechterung des ÖPNV-Angebots zufriedenzugeben, sondern aktiv nach tragfähigen Übergangs- und Ersatzlösungen zu suchen.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung, im Vorraum oder in unmittelbarer Nähe der Sitzungssäle des Rathauses (z.B. Jan-Wellem-Saal) mindestens einen öffentlichen, leitungsgebundenen Trinkwasserspender zu installieren. Die Umsetzung soll wenn möglich in Kooperation mit den Stadtwerken Düsseldorf erfolgen.
1.Nachhaltigkeit & Umweltschutz: Düsseldorf verfolgt ehrgeizige Umweltziele. Ein leitungsgebundener Trinkwasserspender für Sprudel und stilles Wasser reduziert den Verbrauch von Einweg- und Mehrwegflaschen sowie den logistischen Aufwand für die Anlieferung von Getränkekisten erheblich.
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Der thüringische AfD-Politiker und Landtagsabgeordnete Björn Höcke wird wegen seiner Standpunkte und Aktivitäten von Sozialwissenschaftler:innen, Geschichtswissenschaftler:innen und auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) einhellig als rechtsextrem eingestuft.1 Er ist vor allem durch seine 1 Alexander Häusler, Rainer Roeser: Zwischen Euro-Kritik und rechtem Populismus. Merkmale des Rechtsrucks in der AfD. In: Andreas Zick, Beate Küpper: Wut, Verachtung, Abwertung. Rechtspopulismus in Deutschland. Hrsg. für die Friedrich-Ebert-Stiftung von Ralf Melzer und Dietmar Molthagen, Dietz, Bonn 2015, ISBN 3-8012-0478-2, S. 124-145, Zitate S. 125 und 137. geschichtsrevisionistischen und relativierenden Äußerungen zum Nationalsozialismus auffällig geworden.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Tod durch Unterkühlung eines Wohnungslosen über den Jahreswechsel zeigt ein dringliches Problem bei der Notunterbringung auf. Zwar ist die Anzahl der zur Verfügung stehenden Notschlafplätze ausreichend, jedoch gibt es weiterhin viele Obdachlose, die diese aus diversen Gründen nicht nutzen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es einen alternativen Standort für das geplante Drogenhilfezentrum an der Eisenstraße gibt, der nicht in direkter Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte oder einer Schule liegt. Ziel der Prüfung ist es, eine sachliche Abwägung zwischen wirksamer Drogenhilfe, öffentlicher Sicherheit, Akzeptanz im Quartier sowie dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen vorzunehmen. Gesucht wird ein Standort in unmittelbarer Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs.
Eine funktionierende und erreichbare Drogenhilfe ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer verantwortungsvollen und humanen Stadtpolitik. Gleichzeitig tragen Stadt und Politik eine besondere Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie gegenüber sensiblen sozialen Infrastrukturen wie Kitas und Schulen. Gerade in dicht besiedelten innerstädtischen Lagen ist es daher sinnvoll, Standortentscheidungen transparent zu prüfen, Alternativen offen darzustellen und mögliche Konfliktlagen frühzeitig zu minimieren.
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Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es einen alternativen Standort für das geplante Drogenhilfezentrum an der Eisenstraße gibt, der nicht in direkter Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte oder einer Schule liegt. Ziel der Prüfung ist es, eine sachliche Abwägung zwischen wirksamer Drogenhilfe, öffentlicher Sicherheit, Akzeptanz im Quartier sowie dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen vorzunehmen.
Das Projekt wurde ohne vorherige umfassende Information der zuständigen Fachausschüsse eingeleitet und die Fachpolitiker*innen in den Ausschüssen sowie die betroffenen Eltern und Anwohner*innen vor vollendete Tatsachen gestellt.
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Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung d ie geplante Umwandlung der Obdachlosenunterkunft an der Eisenstraße 49 in eine Einrichtung für Drogenabhängige zu stoppen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Standortentscheidung aufzuheben und alternative Standorte zu prüfen, die keine unmittelbare Nähe zu Kindergärten, Schulen oder reinen Wohngebieten aufweisen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen für das Vorhaben auszusetzen.
Die Stadt plant, die Obdachlosenunterkunft an der Eisenstraße 49 in eine Einrichtung für Drogenabhängige umzuwandeln. Der geplante Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe mehrerer Kindergärten und Schulen, 1 https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/stadtteile/oberbilk/duesseldorf-protest- gegen-obdachlosenheime-in-oberbilk-und-gerresheim_aid- 141737823?share=855f591eaf11ddb3a6631a04378352dc&utm_source=user&utm_medi um=referral&utm_campaign=plusshare (abgerufen am 23.01.26) 2 https://www1.wdr.de/mediathek/drogenzentrum-in-der-eisenstrasse-100.html Zeitangabe: 2:04-2:17 (abgerufen am 23.01.26) 3 https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/stadtteile/oberbilk/duesseldorf-protest- gegen-obdachlosenheime-in-oberbilk-und-gerresheim_aid- 141737823?share=855f591eaf11ddb3a6631a04378352dc&utm_source=user&utm_medi um=referral&utm_campaign=plusshare (abgerufen am 23.01.26) 4 https://www1.wdr.de/mediathek/drogenzentrum-in-der-eisenstrasse-100.html Zeitangabe: 1:19 (abgerufen am 23.01.26) weshalb erhebliche Sicherheitsrisiken befürchtet werden. 1 Die zuständige Dezernentin Miriam Koch erklärte in einer Sendung der Lokalzeit Düsseldorf, dass das geplante Drogenzentrum neben Suchthilfeangeboten auch Räume vorsehen solle, in denen mittel- bis kurzfristig Konsum und Handel zugelassen werden. 2 Die Leitung und die Schulpflegschaft des benachbarten Lessing- Gymnasiusm und des Berufskollegs wandten sich mit einem Brief an Herrn Oberbürgermeister Stephan Keller. Darin bewerten sie den Standort als „ völlig inakzeptabel " und sprechen von einer „ massiven Gefährdung der Sicherheit " . 3 Die Eisenstraße ist derzeit als reines Wohngebiet geprägt, in dem zahlreiche Familien mit Kindern leben. Infolge der Planungen wurde eine Petition gegen das geplante Drogenzentrum an der Eisenstraße gestartet, die laut einem Bericht der Lokalzeit Düsseldorf inzwischen über 500 Unterstützerinnen und Unterstützer verzeichnet. 4 Die AfD-Ratsfraktion teilt die Sicherheitsbedenken der Petenten. Das geplante „ Drogenzentrum " auf der Eisenstraße 49 ist aus Sicht der AfD- Ratsfraktion nicht verantwortbar. Selbstverständlich müssen Drogenabhängige Zugang zu professionellen Suchthilfeangeboten erhalten.
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wir bitten den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 11. Februar 2026 zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf fordert die Verwaltung auf, die Möglichkeit zur Einrichtung einer Städtepartnerschaft mit einer palästinensischen Kommune zu prüfen.
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Zurzeit queren rund 6.000 Pendler:innen sowie 500 Schüler:innen täglich die Theodor-Heuss-Brücke mit dem ÖPNV. Nach der Sperrung der Brücke für den Schwerverkehr können die Busse M2, SB51, 834 und 863 sie nicht mehr befahren. Als Alternative wird den Nutzer:innen die Busfahrt über die stark befahrene Oberkasseler Brücke mit einem Umstieg vorgeschlagen oder der Umstieg auf Flexy- Fahrzeuge der Rheinbahn.
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Die Planung zum Neubau des TVG am Standort Moskauer Straße ist so weit entwickelt, dass mit dem Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss eine endgültige Entscheidung ansteht. Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um die Planung erneut mit möglichen Alternativen zu vergleichen.
25 Einordnungen werden wegen geänderter oder nicht mehr sicher zugeordneter Quellen zurückgehalten. Die übrigen geprüften Themen bleiben sichtbar.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
Genauer Standort nicht zugeordnet. Die Karte dient nur der Orientierung; es werden keine Ersatzpunkte angezeigt.
Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.