Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV9/151/2026

Digitale Informationstafel Kamper Acker - Beschluss der Bezirksvertretung 9 vom 18.08.2023; BV9/159/2023

Beratung geplant Nächster Termin am 02.10.2026 bei Bezirksvertretung 9.
2. Oktober 2026nächster Termin Kamper Acker · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 16. Juli 2026veröffentlicht

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- Beschluss der Bezirksvertrertung 9 vom 18.08.2023; BV9/159/2023 Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 9 Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bezirksvertretung 902.10.2026Kenntnisnahme Sachdarstellung: Die BV 9 bittet die Verwaltung zu prüfen, wie auf dem Kamper Acker eine digitale Informationstafel aufgestellt werden kann, bei der nicht nur der Markt beworben wird, sondern auch die Vereine aus Holthausen und aus benachbarten Stadtteilen die Möglichkeit

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BV9/151/2026 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Digitale Informationstafel Kamper Acker - Beschluss der Bezirksvertrertung 9 vom 18.08.2023; BV9/159/2023 Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 9 Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bezirksvertretung 902.10.2026Kenntnisnahme Sachdarstellung: Die BV 9 bittet die Verwaltung zu prüfen, wie auf dem Kamper Acker eine digitale Informationstafel aufgestellt werden kann, bei der nicht nur der Markt beworben wird, sondern auch die Vereine aus Holthausen und aus benachbarten Stadtteilen die Möglichkeit haben, auf Veranstaltungen im Stadtteil hinzuweisen. Die Verwaltung wird gebeten, in einer der nächsten Sitzungen bis zum Jahresende die Möglichkeiten, die Voraussetzungen sowie die notwendigen Kosten darzustellen. Stellungnahme der Verwaltung: Für die Aufstellung der Informationstafel muss ein Antrag auf Genehmigung der Werbeanlage gestellt werden. Folgende Grundlagen sind hierbei zu berücksichtigen: Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 5871/030 von 1934, welcher eine Fluchtlinie sowie zu begrünende und von der Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt. Die Aufstellung wäre daher nur hinter der Fluchtlinie und außerhalb dieser Flächen möglich. Sollte die Aufstellung im öffentlichen Straßenraum geplant sein, bedarf die Genehmigung zudem auch einer positiven Stellungnahme des Amtes für Verkehrsmanagement. Des Weiteren müsste der Nachweis erbracht werden, dass sich die Anlage nach § 34 Absatz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Ob dies der Fall ist, kann ohne genaue Angaben zu den Maßen und zur Lage sowie ohne Bauvorlagen nicht abschließend geklärt werden. Da die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des. § 4 BauNVO darstellt, darf auf einer solchen Anlage ausschließlich Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen dargestellt werden (vgl. § 10 Absatz 4 BauO NRW). Gewerbliche Fremdwerbung wäre hier unzulässig. Die Werbung für Vereine und deren Veranstaltung ist daher zulässig. Die Werbung für den Markt ist nicht zulässig.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV9/151/2026