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BV9/151/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Informationsvorlage
Betrifft:
Digitale Informationstafel Kamper Acker
- Beschluss der Bezirksvertrertung 9 vom 18.08.2023; BV9/159/2023
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 9
Beratungsfolge:
Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität
Bezirksvertretung 902.10.2026Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
Die BV 9 bittet die Verwaltung zu prüfen, wie auf dem Kamper Acker eine digitale
Informationstafel aufgestellt werden kann, bei der nicht nur der Markt beworben wird,
sondern auch die Vereine aus Holthausen und aus benachbarten Stadtteilen die Möglichkeit
haben, auf Veranstaltungen im Stadtteil hinzuweisen. Die Verwaltung wird gebeten, in einer
der nächsten Sitzungen bis zum Jahresende die Möglichkeiten, die Voraussetzungen sowie
die notwendigen Kosten darzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Aufstellung der Informationstafel muss ein Antrag auf Genehmigung der
Werbeanlage gestellt werden. Folgende Grundlagen sind hierbei zu berücksichtigen: Das
Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans Nr. 5871/030 von 1934,
welcher eine Fluchtlinie sowie zu begrünende und von der Bebauung freizuhaltende Flächen
festsetzt. Die Aufstellung wäre daher nur hinter der Fluchtlinie und außerhalb dieser Flächen
möglich. Sollte die Aufstellung im öffentlichen Straßenraum geplant sein, bedarf die
Genehmigung zudem auch einer positiven Stellungnahme des Amtes für
Verkehrsmanagement. Des Weiteren müsste der Nachweis erbracht werden, dass sich die
Anlage nach § 34 Absatz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Ob dies der Fall ist,
kann ohne genaue Angaben zu den Maßen und zur Lage sowie ohne Bauvorlagen nicht
abschließend geklärt werden.
Da die Umgebung ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des. § 4 BauNVO darstellt, darf auf
einer solchen Anlage ausschließlich Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche
und ähnliche Veranstaltungen dargestellt werden (vgl. § 10 Absatz 4 BauO NRW).
Gewerbliche Fremdwerbung wäre hier unzulässig. Die Werbung für Vereine und deren
Veranstaltung ist daher zulässig. Die Werbung für den Markt ist nicht zulässig.