Eingabe nach 24 GO Aktenzeichen ABA/009/2026

Aufhebung eines Beschlusses

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
2Dokumente 21. Januar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Kurzdarstellung“

Die Einsender wünschen, dass der Anregungs- und Beschwerdeausschuss den Beschluss, den er am 04.12.2025 zu der Eingabe „ B-Pan-Verfahren Hans-Böckler- Straße 39 " (Vorlage ABA/037/2025) gefasst hat, aufhebt.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 21. Januar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Vorgang · ABA/009/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Eingabe 24GO · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Aufhebung Beschluss_Eingabe · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Aufhebung Beschluss_Stellungnahme der Verwaltung · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 4.6

    Anregungs- und Beschwerdeausschuss. Amtlicher Vermerk: „einstimmig abgelehnt“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Dokumenttexte

Eingabe 24GO als Text anzeigen
ABA/009/2026 X öffentlich nicht öffentlich Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW Betrifft: Aufhebung eines Beschlusses Fachbereich : 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Anregungs- und Beschwerdeausschuss 05.02.2026 - Kurzdarstellung: Die Einsender wünschen, dass der Anregungs- und Beschwerdeausschuss den Beschluss, den er am 04.12.2025 zu der Eingabe „ B-Pan-Verfahren Hans-Böckler- Straße 39 " (Vorlage ABA/037/2025) gefasst hat, aufhebt. Anlagen: Aufhebung Beschluss_Eingabe
Aufhebung Beschluss_Eingabe als Text anzeigen
Title: Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00574389.pdf Published Time: Thu, 22 Jan 2026 09:07:05 GMT Number of Pages: 11 Markdown Content: Stadtverwaltung Düsseldorf Büro 01/13 40200 Düsseldorf 15. Januar 2026 Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW Sehr geehrte Damen und Herren, mit der vorliegenden Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung NRW wenden sich die beiden Petenten mit ei-ner Beschwerde an den-Anregungs- unä-Beschwerdeausschuss-derlandeshaup-ts-tadt Düsseldorf. Gegenstand dieser Beschwerde ist der unsachgemäße Umgang mit der Eingabe ABA/037/2025 durch die Stadtverwaltung und durch den Anregungs- und Beschwerdeausschuss in seiner letzten Sitzung am 4. De-zember 2025, durch den die beiden Petenten in ihren Rechten verletzt sind. Die Petenten begehren daher die Aufhebung der Entscheidung des Anregungs- und Beschwerdeausschusses zu ihrer Eingabe ABA/O37 /2025. > 1. Hinterg rund der Beschwerde Die beiden Petenten dieser Beschwerde hatten sich bereits am 4. November 2025 mit einer anderen Ein-gabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt. Die Eingabe vom 4. November 2025 erhielt von der Geschäftsstelle des Ausschusses das Aktenzeichen ABA/037 /2025. Nach Eingang der Eingabe wurde diese von der Geschäftsstelle des Ausschusses an die zuständige Fachver-waltung weitergeleitet und die Fachverwaltung um Stellungnahme gebeten. Anschließend wurde die Eingabe auf die Tagesordnung der Sitzung des Anregungs- und Beschwerdeaus-schusses am 4. Dezember 2025 gesetzt. In der Einladung zu dieser Sitzung wurde bei der Behandlung von Eingaben zwischen Tagesordnungspunkt 5 (,,Erörterungeinzelner Eingaben") undTagesordnungspurikt 6 (,,Bekanntgabe weiterer Eingaben") unter-schieden. Die Eingabe der Petenten vom 4. November 2025 wurde als Tagesordnungspunkt 6.5 (,,B-Plan-Verfahren Hans-Böckler-Straße 39") geführt. In seiner Sitzung am 4. Dezember 2025 schloss sich der Anregungs- und der Verwaltungsmeinung an und sah keine Veranlassung, das laufende Verfahren auszusetzen und eine Neuauflage zu beschließen. Die Ein-gabe wurde also im Ergebnis abgewiesen. ## 1Die beiden Petenten wurden hierüber am 10. Dezember 2025 von der Geschäftsstelle des Ausschusses per E-Mail unterrichtet. Mit dieser E-Mail wurde ihnen erstmalig auch die Stellungnahme des Stadtplanungs amts zu ihrer Eingabe zur Kenntnis gebracht. Außerdem wurden sie ermutigt, die anstehende Offenlage ge mäß § 3 Absatz 2 Baugrsetzbuch als das gesetzlich vorgeschriebene Format der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen. 2. Zulässigkeit der Beschwerde Die vorliegende Eingabe ist zulässig. Bei der Eingabe handelt sich um eine Beschwerde in Angelegenheiten derGemeinde. Zudem wohnen die beiden Petenten seit dem Jahr 1987 bzw. seit dem Jahr 1999 in Düsseldorf und erfüllen somit die Vorausset zungen des § 24 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW. 3. Zuständigkeit des Anregungs- und Beschwerdeausschusses Darüber hinaus ist der Anregungs- und Beschwerdeausschuss für die Eingabe auch zuständig. Die heutige Eingabe der beiden Petenten fällt insbesondere nicht unter den Ausschlusstatbestand des§ 12 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 der Hauptsatzung. Nach dieser Vorschrift wäre der Anregungs- und Beschwerdeaus schuss unzuständig, wenn es sich um eine wiederholte Eingabe gleichen Inhalts handelt, mit der sich der Beschwerdeausschuss schon einmal befasst hat. Das ist hier nicht der Fall. Gegenstand der heutigen 'Eingabe ist eine Beschwerde über die nicht ordnungsgemäße Wahrung von Rech ten der Petenten durch die Stadtverwaltung und den Anregungs- und Beschwerdeausschuss. Sie richtet sich ausschließlich gegen Vqrgänge, die sämtlich erst nach dem 4. November 2025 stattgefunden haben. Diese Vorgänge konnten also bereits rein faktisch nicht Gegenstand der ersten Eingabe der Petenten vom 4. No vember 2025 sein, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht passiert waren. Wie sogleich unter nachfolgender Ziffer 4 unschwer erkennbar werden wird, handelt sich demnach aus drücklich nicht um eine wiederholte Eingabe gleichen Inhalts, mit der sich der Ausschuss schon einmal be fasst hätte. 4. Verletzung von Rechten der Petenten Die Petenten rügen, dass sowohl die Stadtverwaltung als auch der Anregungs- und Beschwerdeausschuss mit ihrer Eingabe ABA/()37/2025 vom 4. November 2025 unsachgemäß umgegangen sind und diese fehler haft erledigt haben. Dadurch sind die Petenten in ihren Rechten verletzt. a. Stellung des Petitionsrechts im Rechtssystem Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht und damit ein höchstrangiges Rechtsgut. Nach Artikel 17 Grundgesetz hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das Grundgesetz hat das Petitionsrecht als Bitt- und Beschwerderecht außerhalb formaler und insbeson dere gerichtlicher Rechtsschutzverfahren platziert, gewissermaßen als Recht auf „informellen Zugang zum > 2 Staat" ( ... ). Losgelöst vom Korsett verfahrensrechtlicher Anforderungen soll sich der Petent mit seinem Be gehren artikulieren und dieses gegenüber den zuständigen Stellen und dem Parlament( ... ) geltend machen können (vgl. Huber/Vosskuhle, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 11). Artikel 17 Grundgesetz soll sicherstellen, dass der Staat individuelle und allgemeine Anliegen auch außer- h<Jlb formaler Verwalturgs- oder Rechtsmittelverfahren zur Kenntnis nimmt, prüft und mit einem Bescheid versieht (vgl. Oberverwpltungsgericht Münster, NJW 1979, 281). Ist die Petition ihrem Adressaten übersandt oder übergeben und von diesem entgegengenommen worden, so garantiert Artikel 17 -gewissermaßen als Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Garantie …den An spruch auf Befassung und sachliche Prüfung durch die angerufene Stelle, andernfalls bliebe das Petitions recht wirkungslos, da sich seine Funktion dann letztlich darin -er-schöpfte, die angerufene Stelle auf Fehlent - sch-eidungen und Missstände aufmerksam zu machen. Wenngleich dieser Befassungs- und Prüfungsan spruch keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung einschließt, so gewährt er dem Einzelnen doch das Recht, dass sich die angerufene Stelle in sachgerechter und diskriminierungsfreier Weise mit dem Be gehren beschäftigt, ihm nachgeht und das Vorbringen prüft (vgl. Huber/Vosskuhle, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 48). Artikel 17 Grundgesetz gewährt einen Petitionsbehandlungsanspruch, also ein Recht auf Befassung, sachli che Prüfung und vorschriftsmäßige Erledigung der Petition (vgl. BVerfGE 2, 225 (230); Sachs, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 13; v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 5). Das Petitionsrecht wird beeinträchtigt, wenn eine Petition nicht angenommen oder fehlerhaft bzw. über - haupt nicht erledigt wird (vgl. Jarrass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 10; Sachs, Grundgesetz, Art. 17, Rn. 14). An den genannten Vorgaben müssen sich der Umgang derStadtverwaltung und der Umgang des Anre gung- und Beschwerdeausschusses mit der Eingabe ABA/037/2025 messen lassen. Sie sind indes weder vqn der Stadtverwaltung noch vom Anregungs- und Beschwerdeausschuss eingehalten worden. > b. Unvollständige Stellungnahme des Stadtplanungsamts zur Eingabe ABA/037 /2025 Wie bereits eingangs unter Ziffer 1 erläutert, erhielten die Petenten über den Inhalt der Stellungnahme des StF1dtplanungsamts zu ihrer Eingabe vom 4. November 2025 erstmalig am 10. Dezember 2025, und nach der Avsschusssitzung vom 4. Dezember 2025 Kenntnis. Diese zeitliche Abfolge ist rechtsstaatlich zutiefst bedenklich. Hierdurch wurde den Petenten die Möglichkeit genommen, sich zu der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes äußern zu können. Die Stellungnahme des Stadtplanungsamts geht zudem nur äußerst selektiv auf den Inhalt der Eingabe der Petenten vom 4. November 2025 ein. Einige Aspekte der Eingabe werden völlig übergangen. Andere As pijkte werden lediglich oberflächlich gestreift. Die Stellungnahme des Stadtplanungsamts ist daher unvollständig und es fehlt ihr an der erforderHchen De tailtiefe. Dies ist angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz des Petitionsverfahrens an sich sowie der massiven Auswirkungen des Projekts „New Heart on the Block" auf die nähere Umgebung und den gesam ten Stadtteil völlig unzureichend. # c. Diskriminierende Änderung der Arbeitsweise des Anregungs- und Beschwerdeausschusses Wie ebenfalls bereits unter Ziffer 1 erläutert, untergliedert der Ausschuss seine Tagesordnung aktuell in die Kategorien „Erörterung einzelner Eingaben" und „Bekanntgabe weiterer Eingaben". In der Sitzung vom 4. Dezember 2025 waren dies die Tagesordnungspunkte 5 und 6. 3Wie eine Recherche der Petenten ergeben hat, war dies indes nicht immer so. Die Petenten haben hierzu im Ratsinformationssystem sämtliche verfügbaren Niederschriften sämtlicher Sitzungen des Anregungs- und Beschwerdeausschusses von 2004 bis 2025 ausgewertet. Für vor dem Jahr 2004 liegende Ausschusssitzungen sind im Ratsinformationssystem keine für die Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen hinterlegt. Die Auswertung der Niederschriften hat ergeben, dass der Ausschuss von seiner Sitzung am 28. Januar 2004 bis einschließlich seiner Sitzung am 11. Mai 2023 durchgehend anders gearbeitet hat als heute. In diesem Zeitraum von nahezu zwei Jahrzehnten lautete die Unterteilung in der Tagesordnung immer „Erörterung der Eingaben" bzw. ,,Bekanntgabe der noch nicht erörterten Eingaben". Erstmalig in seiner Sitzung vom 31. August 2023 hat der Ausschuss seine Arbeitsweise geändert und unter teilt die Tagesordnung seither in die Punkte „Erörterung einzelner Eingaben" und „Bekanntgabe weiterer > Eingaben". Diese Änderung ist berr,erkenswert. Sie hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Behandlung von Eingaben. Mindestens von Januar 2004 bis einschließlich Mai 2023 war es im Ausschuss über Jahrzehnte hinweg ge lebte Praxis, dass den Ausschussmitgliedern unter dem Tagesordnungspunkt „Bekanntgabe der noch nicht erörterten Eingaben" eine Liste/Übersicht von Eingaben bekanntgemacht wurde und diese Liste/Übersicht von den Ausschussmitgliedern (lediglich) zur Kenntnis genommen wurde. Die auf dieserliste stehenden Eingaben wurden zu diesem Zeitpunkt vom Ausschuss weder erörtert, noch wurde über deren weitere Be ha .ndlung abgestimmt. Exemplarisch verweisen die Petenten insoweit auf den Wortlaut der Niederschrift der Sitzungen des Anre gungs- und Beschwerdeausschusses vom 28. Januar 2004 und vom 11. Mai 2023. Dort heißt es: # „4 Bekanntgabe der noch nicht im Ausschuss erörterten Eingaben > Die Vorsitzende, Ratsfrau Homann, weist auf die vorliegende Liste der noch nicht im Ausschuss erör terten Bürgerinnen- und Bürgeranträge hin. Fragen hierzu werden nicht gestellt." (Niederschrift vom 28. Januar 2004) sqwie > „4. Bekanntgabe der noch h nicht erörterten Eingaben > Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss nimmt die Übersicht der noch nicht erörterten Eingaben ohne Nachfrage zur Kenntnis." (Niederschrift vom 11. Mai 2023) Anders als zuvor ist der Anregungs- und Beschwerdeausschuss ab August 2023 dazu übergegangen, Einga ben bereits unmittelbar nach Bekanntgabe zurückzuweisen, und zwar zu einem Zeitpunkt in dem den Pe tenten die jeweilige Stellungnahme der Verwaltung noch überhaupt nicht bekanntgemacht wurde. Exemplarisch sei insoweit auf den Wortlaut der Niederschrift der Sitzung des Anregungs- und Beschwerde ausschusses vom 31. August- 2023 zu Tagesordnungspunkt 4.1 verwiesen. Dort heißt es: > 4„4.1 Radweg Oberkasse/er Brücke ABA/010/2023 Der Anregungs- und Bepchwerdeausschuss nimmt die Eingabe und die Stellungnahme der Verwal tung zur Kenntnis und qeschließt ohne Aussprache einstimmig: > Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss dankt dem Einsender für seine Anregung. Er schließt sich der Argumentation der Verwaltung an und sieht von einer inhaltlichen Befassung ab." Der Ausschuss nimmt neue bekanntgegebene Eingaben also nicht mehr nur zur Kenntnis und befasst sich zu einem späteren Zeitpunkt mit diesen. Stattdessen steht ihm seit August 2023 die Möglichkeit offen, Einga ben bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe ohne Aussprache und ohne inhaltliche Befassung abzuweisen . Diese Vorgehensweise entspricht damit nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass dich der Ausschuss mit Eingaben in sachgerechter und diskriminierungsfreier Weise beschäftigt, ihm nachgeht und das Vqrbrin gen der jeweiligen Petenten prüft. Dies ist umso bemerkenswerter, als äass der Änderung der Arbeitsweise des Ausschusses·im August 2023 auch keine Änderung der Hauptsatzung vorausgegangen ist, wie man vielleicht hätte vermuten können. We der die 62. Änderung der Hauptsatzung vom 25 . März 2021 noch die 63. Änderung der Hauptsatzung vom 27. Juni 2023 hatten eine Anpassung von deren§ 12 (,,Anregungen und Beschwerden") zum Inhalt. Außerdem fehlt es im Hinblick auf die Änderung der Arbeitsweise des Ausschusses - soweit ersichtlich - a4ch an einer öffentlich geführten Diskussion. Der Ausschuss hat sich ausweichlich der Niederschriften der Sitzungen vom 11. Mai 2023 (letzte Sitzung mit bisheriger Arbeitsweise) und vom 31. August 2023 (erste Sitzung mit geänderter Arbeitsweise) nicht öffentlich mit der Änderung seiner Arbeitsweise befasst. Die Stellung von Petenten ist im Ausschuss seit August 2023 massiv geschwächt und ein diskriminierungs freier Umgang mit Eingaben ist nicht mehr gewährleistet. > d. fehlerhafte Behandlung der Eingabe ABA/037 /2025 in der Ausschusssitzung vom am 4. Dezember 2025 Auch die konkrete Befassung des Ausschusses mit der Eingabe ABA/037/2025 verletzt die Rechte der Peten ten. Um den genauen Verlauf der Ausschusssitzung vom 4. Dezember 2025 nochmals detailliert aufzuzeigen, ha ben die Petenten anhand der Stream-Aufzeichnung dieser Sitzung ein Wortlautprotokoll aller für die Ein gabe ABA/037 /2025 relevanten Passagen erstellt. Die Stream-Aufzeichnung dieser Sitzung ist aktuell auf der Webseite der Stadt unter https://www.duessel dorf.de/livestream/stream-aufzeichnungen abrufbar. Dort ist es das Video „Anregungs- und Beschwerdeaus schuss, 04.12.2025". Das nachfolgende Wortlautprotokoll bezieht sich dabei auf sämtliche Wortbeiträge in der Ausschusssitzung vom 4. Dezember 2025 zu Tagesordnungspunkt 6 und zu Tagesordnungspunkt 6.5. Sie lauten wie folgt: • Wortbeiträge zu Tagesordnungspunkt 6 (1:34:37 h bis 1:40:23 h der Stream-Aufzeichnung): Frau Dr. Rachner > ,,Wir kommen nun zu TOP 6. > 5 Da hat erstmal kurz Frau Kamm/er das Wort, wie das grundsätzlich mit Bekanntgaben weiterer Ein gaben vor sich geht. Bitte Frau Kamm/er." Frau. Kammler „Ja, ich wollte nur kurz einleitend nochmal etwas zu der Systematik erklären, für diejenigen, die jetzt neu hier im Ausschuss sind. Sie haben ja gemerkt, wir hdben Eingaben, die wir mit Petenten und der Fachverwaltung erörtern. Sie haberr heute auch gesehen, dass kann sich dann schon etwas länger hinziehen. Vo

Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen ABA/009/2026