Fortschreibung der Mietobergrenzen 2024 - Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB II/ SGBXII/ AsylbLG
Ein Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnisnahme.
Worum es geht
Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.
Aus „Sachdarstellung“
Die Kommunen sind im Rahmen des Systems der Mindestsicherung für die Übernahme der Bedarfe der Unterkunft (KdU) zuständig. Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII sind hierbei die tatsächlichen Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Als Trägerin der Bedarfe der Unterkunft und Heizung für die vorgenannten Sozialleistungsgesetze ist die Landeshauptstadt Düsseldorf aufgrund ebenjener Vorschriften und der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verpflichtet, die angemessenen Aufwendungen abstrakt zu bestimmen und hierzu Mietobergrenzen (MOG) festzulegen. Die letzte Bestimmung der angemessenen Aufwendungen und Festlegung der MOG ist im Jahr 2022 im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes erfolgt. Das Konzept sieht vor, dieses Ergebnis anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (Spezialindizes Mietpreisentwicklung in NRW) nach zwei Jahren fortzuschreiben, um die aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und die damit verbundenen Veränderunge n des Mietpreisniveaus zu berücksichtigen. Der Verbraucherpreisindex für NRW für Bruttokaltmieten ist zwischen November 2022 und Juni 2024 um 3,48 Prozent gestiegen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. November 2024. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Beratungsweg
Ausschuss für Gesundheit und Soziales
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen AGS/056/2024