Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 32/2004

Anerkennung KABAWIL e.V. nach § 75 SGB VIII

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte) · Altstadt · 40213örtlicher Bezug 1Dokument 1. April 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die bis zum 30. April 2006 befristete Anerkennung des KABAWIL - Zentrum für beziehungsorientierte Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche mit individuellen Beeinträchtigungen und deren Integration in die Gesellschaft e.V. als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 51/ 32/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Anerkennung des KABAWIL - Zentrum für beziehungsorientierte Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche mit individuellen Beeinträchtigungen und deren Integration in die Gesellschaft e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die bis zum 30. April 2006 befristete Anerkennung des KABAWIL - Zentrum für beziehungsorientierte Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche mit individuellen Beeinträchtigungen und deren Integration in die Gesellschaft e.V. als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sachdarstellung: Der Verein KABAWIL e.V. wurde am 14.06.2003 gegründet. Ziel des Vereins ist es, insbesondere Kindern und Jugendlichen mit individuellen Beeinträchtigungen einen Zugang zur Kultur zu eröffnen und sie so in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Den Kindern und Jugendlichen soll über eine Einbindung in Kulturarbeit eine neue Perspektive für ihr Leben und für ihre Positionierung in der Gesellschaft geboten werden. Der Verein arbeitet derzeit an der Realisierung einer Tanztheaterproduktion, die Kursphase mit verschiedenen Gruppen von Jugendlichen läuft bereits. Kopien des Antragsschreibens, der Übersicht über die Ziele, Aufgaben und Methoden des Vereins, der Auflistung der Gründungs- und Vorstandsmitglieder, des Sachberichtes, der Informationen zum Street-Dance-Projekt, der Satzung, des Auszuges aus dem Vereinsregister und der Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit sind der Vorlage beigefügt. Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 32/2004 Seite 2 von 3 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. KABAWIL e.V. hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden. Da der Verein erst im letzten Jahr gegründet wurde und sich somit noch in der Aufbauphase befindet, soll zunächst eine auf 2 Jahre befristete Anerkennung ausgesprochen werden. Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bekannt. Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung zuständig. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 21.04.2004 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Antragsschreiben 2 beigefügt Ziele, Aufgaben und Methoden 3 beigefügt Gründungs- und Vorstandsmitglieder 4 beigefügt Sachbericht 5 beigefügt Informationen zum Street-Dance-Projekt 6 beigefügt Satzung 7 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister 8 beigefügt Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit Alternative: Keine Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 32/2004 Seite 3 von 3

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 32/2004