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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 32/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Anerkennung des KABAWIL - Zentrum für beziehungsorientierte Kulturarbeit für Kinder
und Jugendliche mit individuellen Beeinträchtigungen und deren Integration in die
Gesellschaft e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII
(SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-
KJHG die bis zum 30. April 2006 befristete Anerkennung des KABAWIL - Zentrum für
beziehungsorientierte Kulturarbeit für Kinder und Jugendliche mit individuellen
Beeinträchtigungen und deren Integration in die Gesellschaft e.V. als Träger der freien
Jugendhilfe.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine
Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachdarstellung:
Der Verein KABAWIL e.V. wurde am 14.06.2003 gegründet. Ziel des Vereins ist es,
insbesondere Kindern und Jugendlichen mit individuellen Beeinträchtigungen einen
Zugang zur Kultur zu eröffnen und sie so in ihrer persönlichen Entwicklung zu
unterstützen und ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Den Kindern und
Jugendlichen soll über eine Einbindung in Kulturarbeit eine neue Perspektive für ihr
Leben und für ihre Positionierung in der Gesellschaft geboten werden.
Der Verein arbeitet derzeit an der Realisierung einer Tanztheaterproduktion, die
Kursphase mit verschiedenen Gruppen von Jugendlichen läuft bereits.
Kopien des Antragsschreibens, der Übersicht über die Ziele, Aufgaben und Methoden des
Vereins, der Auflistung der Gründungs- und Vorstandsmitglieder, des Sachberichtes, der
Informationen zum Street-Dance-Projekt, der Satzung, des Auszuges aus dem
Vereinsregister und der Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit sind
der Vorlage beigefügt.
Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
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4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
KABAWIL e.V. hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g.
Voraussetzungen erfüllt werden. Da der Verein erst im letzten Jahr gegründet wurde und
sich somit noch in der Aufbauphase befindet, soll zunächst eine auf 2 Jahre befristete
Anerkennung ausgesprochen werden.
Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe bekannt.
Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3
der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung
zuständig.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 21.04.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Ziele, Aufgaben und Methoden
3 beigefügt Gründungs- und Vorstandsmitglieder
4 beigefügt Sachbericht
5 beigefügt Informationen zum Street-Dance-Projekt
6 beigefügt Satzung
7 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister
8 beigefügt Bescheinigung des FA über die
Gemeinnützigkeit
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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