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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 112/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Anerkennung des Vereins Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. - IW als Träger
der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr.
1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-
KJHG die Anerkennung des Vereins Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. - IW
als Träger der freien Jugendhilfe.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine
Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachdarstellung:
Der Verein Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. wurde am 03.08.1998
gegründet. Als wichtigste Aufgaben werden vom Verein u.a. die psychologische Beratung
für ausländische Jugendliche und Erwachsene, die Durchführung von Integrationskursen
und die Beratung in sozialen und ausländerrechtlichen Anliegen, die pädagogische
Nachhilfe in allen Fächern für Kinder und Jugendliche sowie die Freizeitgestaltung für
Kinder und Jugendliche genannt.
Durch die vom Verein betriebene Jugendarbeit und Betreuung sollen demokratische
Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie
zur Integration im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geleistet werden. Die
Angebote sind offen für alle Jugendlichen, berücksichtigen aber insbesondere
Problemlagen von Migrantenfamilien.
Kopien des Antragsschreibens, der Satzung, des Tätigkeitsberichtes, einer Übersicht der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einer Zusammenstellung der Veranstaltungen, des
Freistellungsbescheides und des Auszuges aus dem Vereinsregister sind der Vorlage
beigefügt.
Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Der Verein hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g.
Voraussetzungen erfüllt werden.
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Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe bekannt.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Anerkennung handelt es sich um einen
Grenzfall, der im § 25 AG-KJHG nicht eindeutig geregelt ist, da der Verein seinen Sitz in
Düsseldorf hat, den größten Teil seiner Kinder- und Jugendarbeit jedoch in Duisburg
erbringt. Nach Ansicht des Landesjugendamtes Rheinland ist hier der Sitz des Trägers für
die Bestimmung der Zuständigkeit ausschlaggebend.
Der Jugendhilfeausschuss ist somit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2
Ziff. 2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die
Anerkennung zuständig.
In einer Stellungnahme des Jugendamtes Duisburg werden die Tätigkeitsprofile des
Vereins bestätigt. Von Seiten des Jugendamtes Duisburg bestehen ebenfalls keine
Bedenken, den Verein Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. als Träger der freien
Jugendhilfe anzuerkennen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 18.11.04 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Satzung
3 beigefügt Tätigkeitsbericht
4 beigefügt Übersicht Mitarbeiter/innen
5 beigefügt Zusammenstellung der Veranstaltungen
6 beigefügt Freistellungsbescheid des Finanzamtes
7 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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