Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 112/2004

Anerkennung IW e.V. nach § 75 SGB VIII

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kaiserswerther Straße 209 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 4. November 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die Anerkennung des Vereins Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. - IW als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 112/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Anerkennung des Vereins Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. - IW als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die Anerkennung des Vereins Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. - IW als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sachdarstellung: Der Verein Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. wurde am 03.08.1998 gegründet. Als wichtigste Aufgaben werden vom Verein u.a. die psychologische Beratung für ausländische Jugendliche und Erwachsene, die Durchführung von Integrationskursen und die Beratung in sozialen und ausländerrechtlichen Anliegen, die pädagogische Nachhilfe in allen Fächern für Kinder und Jugendliche sowie die Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche genannt. Durch die vom Verein betriebene Jugendarbeit und Betreuung sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geleistet werden. Die Angebote sind offen für alle Jugendlichen, berücksichtigen aber insbesondere Problemlagen von Migrantenfamilien. Kopien des Antragsschreibens, der Satzung, des Tätigkeitsberichtes, einer Übersicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einer Zusammenstellung der Veranstaltungen, des Freistellungsbescheides und des Auszuges aus dem Vereinsregister sind der Vorlage beigefügt. Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Der Verein hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 112/2004 Seite 2 von 2 Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bekannt. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit für die Anerkennung handelt es sich um einen Grenzfall, der im § 25 AG-KJHG nicht eindeutig geregelt ist, da der Verein seinen Sitz in Düsseldorf hat, den größten Teil seiner Kinder- und Jugendarbeit jedoch in Duisburg erbringt. Nach Ansicht des Landesjugendamtes Rheinland ist hier der Sitz des Trägers für die Bestimmung der Zuständigkeit ausschlaggebend. Der Jugendhilfeausschuss ist somit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung zuständig. In einer Stellungnahme des Jugendamtes Duisburg werden die Tätigkeitsprofile des Vereins bestätigt. Von Seiten des Jugendamtes Duisburg bestehen ebenfalls keine Bedenken, den Verein Interkulturelle Weiterbildungsgesellschaft e.V. als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss 18.11.04 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Antragsschreiben 2 beigefügt Satzung 3 beigefügt Tätigkeitsbericht 4 beigefügt Übersicht Mitarbeiter/innen 5 beigefügt Zusammenstellung der Veranstaltungen 6 beigefügt Freistellungsbescheid des Finanzamtes 7 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister Alternative: Keine Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 112/2004