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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 29/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Anerkennung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Beschlussdarstellung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs.1 Nr.1 AG-
KJHG die Anerkennung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf e.V.
(PSZ) als Träger der freien Jugendhilfe.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine
Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Sachdarstellung:
Das PSZ wurde im Jahr 1987 als Beratungs-, Therapie- und Fortbildungseinrichtung für
die Flüchtlingsarbeit im Raum Düsseldorf und Umgebung gegründet.
Seit 1991 bietet das PSZ Flüchtlingskindern und -jugendlichen und deren Familien
psychosoziale Beratung, sozialarbeiterische Begleitung, Psychotherapie und
Gruppenangebote an.
Mit einem Projekt, für das der Verein Fördermittel bei der „Aktion Mensch" beantragen
möchte, sollen Kinder und Jugendliche über das bestehende Beratungs- und
Therapieangebot hinaus unterstützt wer den, indem ihnen durch das PSZ
muttersprachliche Mentorinnen und Mentoren zur Seite gestellt werden.
Die Vergabebedingungen der „Aktion Mensch" setzen eine Anerkennung als freier Träger
der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII voraus, so dass diese vom PSZ beantragt wurde.
Kopien des Antragsschreibens, der Angaben zum Trägerverein, der Satzung, des
Auszuges aus dem Vereinsregister, des Sachberichtes und der Bescheinigung des
Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit sind der Vorlage beigefügt.
Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
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Das PSZ hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g.
Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe bekannt.
Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3
der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung
zuständig.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Jugendhilfeausschuss 21.04.2004 -/-
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1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Antragsschreiben
2 beigefügt Angaben zum Trägerverein
3 beigefügt Satzung
4 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister
5 beigefügt Sachbericht
6 beigefügt Bescheinigung des FA über die
Gemeinnützigkeit
Alternative:
Keine
Amt:
Jugendamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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