Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 51/ 57/2004

Anerkennung Aidshilfe Düsseldorf e.V. §75 SGB VIII

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Siegburger Straße 25 · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 1Dokument 19. Mai 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die Anerkennung des Vereins - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

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Ö Vorlagen - Nr. 51/ 57/2004 Seite 1 von 3 Beschlussvorlage Betrifft: Anerkennung des Vereins - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) Beschlussdarstellung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG- KJHG die Anerkennung des Vereins - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - als Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art. Die Anerkennung kann nach § 25 Abs. 4 AG-KJHG widerrufen wer den, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sachdarstellung: Der Verein - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - wurde im Jahr 1985 gegründet und als gemeinnütziger Verein anerkannt. Nach der Satzung fördert der Verein die öffentliche Gesundheitspflege, indem er Beratung und Aufklärung über Aids betreibt oder andere Personen oder staatliche Stellen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendungen bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt. Weiterhin werden Personen, die nach dem jeweiligen Stand der Forschung zumindest in Verdacht stehen, an Aids erkrankt zu sein, bei der Bewältigung der hieraus resultierenden Probleme notfalls auch materiell unterstützt. Zur Verwirklichung dieser Ziele soll der Verein unter anderem auch auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetzes tätig werden. Der Verein wird insbesondere im Rahmen der strukturellen Prävention von HIV und Aids junge Menschen in der Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern und Benachteiligungen insbesondere für homosexuelle Jugendliche abbauen helfen. Seit 1988 ist der Verein - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - nach eigenen Angaben kontinuierlich in der Jugendarbeit tätig. In den letzten Jahren lagen die Schwerpunkte auf der Durchführung von Veranstaltungen für Schulklassen, der Unterstützung von Jugendlichen im Coming-out, der schwulen Jugendarbeit mit der Gruppe Kuckucksei und der Multiplikatorenausbildung für Lehrer, Pädagogen, Pflegekräfte und Auszubildende. Darüber hinaus in der Öffentlichkeitsarbeit für die genannten Zielgruppen. Von den umfangreichen Unterlagen, die von dem Verein eingereicht wurden, sind folgende der Vorlage beigefügt: Kopien des Antragsschreibens, der Satzung, der Geschäftsordnung, des Auszuges aus dem Vereinsregister, des Finanzamtsbescheides über die Körperschaftssteuer und der Jahresberichte 2001 und 2002 für den Jugendbereich. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 57/2004 Seite 2 von 3 Nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Der Verein - Aidshilfe Düsseldorf e.V. - hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden. Der Verwaltung sind keine Versagungsgründe für eine öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bekannt. Der Jugendhilfeausschuss ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Anerkennung zuständig. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Jugendhilfeausschuss -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Antragsschreiben 2 beigefügt Satzung 3 beigefügt Geschäftsordnung 4 beigefügt Auszug aus dem Vereinsregister 5 beigefügt Bescheid des Finanzamtes über Körperschaftssteuer 6 beigefügt Jahresberichte 2001 und 2002 für den Jugendbereich Alternative: Keine Amt: Jugendamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 51/ 57/2004 Seite 3 von 3

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 51/ 57/2004