Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 56/2005

B-Plan Nr. 5576/78 - Innenstadt/Vergnügungsstätten

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Blumenthalstraße 11 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 8. April 2005veröffentlicht

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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 56_2005_22172.wpd URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00075382.pdf Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:15:31 GMT Number of Pages: 7 Markdown Content: Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 Seite 1 von 7 Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan Nr. 5576/78 - Innenstadt/Vergnügungsstätten -Vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: ” BV1 Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5576/78 - Innenstadt/Vergnügungsstätten - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” BV3 Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5576/78 -Innenstadt/Vergnügungsstätten - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt der vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5576/78 - Innenstadt/Ver-gnügungsstätten - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. ” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5576/78 - Innenstadt/Ver-gnügungsstätten - in grüner Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB zu. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 1 15.04.2005 -/- 2Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/-2Ordnungs- und Verkehrsausschuss -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt B-Plan-Begründung RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 Seite 2 von 7 Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 Seite 3 von 7 Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/56/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/56/2005 ## B e g r ü n d u n g zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5576/78 in grüner Farbe - -Vereinfachte Änderung gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtbezirk 01 Stadtteil Stadtmitte Stadtbezirk 03 Stadtteil Friedrichstadt 1. Örtliche Verhältnisse Das Plangebiet deckt den zentralen Innenstadtbereich ab, etwa zwischen dem Hofgarten, der Straße Am Wehrhahn, der Worringer Straße, der Ackerstraße, dem Konrad-Adenauer-Platz, der Harkortstraße, der Gustav-Poensgen-Straße, dem Fürstenwall, der Talstraße und der Ostseite der Königsallee. Innnerhalb dieses Gebietes befinden sich zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung, Geschäfte mit überregionalem Einzugsbereich und Wohnbereiche mit Versor-gungszentren sowie Wohnsicherungsbereiche. Während der Aufstellung des Bebauungsplanes hatte sich anhand einer Bestands-erhebung innerhalb des Plangebietes das Quartier zwischen Oststraße, Friedrich-Ebert-Straße, Konrad-Adenauer-Platz, Harkortstraße und Adersstraße als Schwerpunkt der Spielhallennutzungen herausgestellt. Dieser Schwerpunkt mit seiner Anzahl von Spielhal-len wie auch die Anzahl weiterer vereinzelter Einrichtungen innerhalb des Plangebietes haben sich, wie Bestandserhebungen aus den Jahren 2002 und 2004 zeigen, gegenüber der Situation in den 80er Jahren kaum verändert. 2. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht Der seit 1990 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5576/78 trifft folgende Festsetzungen - Kerngebiete - besondere Wohngebiete - Wohnsicherungsbereiche innerhalb der Kerngebiete Die Baugebiete sind nach Art der zulässigen Nutzung und nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften gegliedert. Diese Gliederung trifft Festsetzungen, die die Vergnügungsstätten in 3 Kategorien unterteilt und “besondere Betriebseigentümlichkeiten” bestimmt, die zur Unzulässigkeit der Art von Betrieben und Anlagen führen. Des weiteren setzt der Bebauungsplan Maßnahmen zur Bepflanzung fest. Im Übrigen gilt § 34 Baugesetzbuch. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 - 4 -Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/56/2005 Der Bebauungsplan ist aufgrund des Urteils des OVG Münster vom 10.04.2002 zwar förmlich gültig, entfaltet zur Zeit jedoch keine Rechtswirkung bei der Beurteilung von Spielhallen. Innerhalb dieses Plangebietes liegen weitere rechtsverbindliche Bebauungspläne, die zum Teil oder vollständig in ihrem Geltungsbereich in den Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung durch diesen Plan ersetzt und bezüglich der Festsetzungen zur Be-pflanzung ergänzt werden. Innerhalb des großräumigen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes liegen Bebau-ungspläne, die zum Teil oder vollständig nicht zum Geltungsbereich dieses Planes gehören und weiterhin eigenständige Gültigkeit besitzen. Sie sind im Textteil des Bebau-ungsplanes aufgeführt. Für das Gebiet zwischen Corneliusstraße, Karl-Rudolf-Straße, Luisenstraße, Gustav-Poensgen-Straße, Kirchfeldstraße, Antoniusstraße und Fürstenwall besteht eine Erhal-tungssatzung. 3. Ziel und Zweck der Änderung der textlichen Festsetzungen Die Erhaltung und Stärkung des Oberzentrums Düsseldorf in seiner Funktion sowohl - als Wirtschaftszentrum in der Region als auch - als internationales Handels- und Finanzzentrum ist von besonderer Bedeutung für den gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Funktion der Innenstadt, die landesplanerische Zielsetzung, Vorgaben des Flächen-nutzungsplanes sowie Analysen der örtlichen Verhältnisse waren maßgebend bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und hatten zusammengefasst folgende Ziele zum Inhalt: - Erhalt und Stärkung der Funktion Düsseldorfs als Wirtschafts-, Handels- und Finanz-zentrum, - Reaktion auf den Strukturwandel der Wirtschaft, - Erhaltung und Förderung der Nutzungsvielfalt in der Innenstadt, - Sicherung und Förderung der in der Innenstadt vorhandenen Wohnnutzung sowie - Förderung des Einzelhandels und Erhaltung der Versorgungsfunktion der Geschäfts-zentren. Mit den Mitteln der Bauleitplanung lassen sich diese Ziele insoweit erreichen, als ent-sprechende Gebietsausweisungen vorgenommen, die Zulässigkeit erwünschter wie unerwünschter Nutzungen geregelt und zur Sicherung und Förderung der Wohnnutzung die notwendigen Festsetzungen getroffen werden können. Mit dem Ziel, die Weichen für die Zukunft zu stellen und negative Entwicklungen auf-zuhalten, sollten diese planungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und Funktionen und Nutzungszusammensetzungen des Plangebietes geordnet werden. Dabei wurden in erster Linie Regelungen angestrebt, die zwischen der oberzentralen Funktion der Innenstadt und ihrer Bedeutung als Wohnstandort vermitteln. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 - 5 -Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/56/2005 Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 - 6 -Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/56/2005 In zweiter Linie sollten Eingriffe in die Nutzungszusammensetzung vorgenommen werden, die dazu dienen sollten, das Vergnügungsgewerbe einzudämmen und den Imageverlust der Innenstadt aufzuhalten und ihre Attraktivität im Konkurrenzkampf mit anderen Städten zu sichern. Aus diesem Grund setzte der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 1 (9) BauNVO bislang fest, dass in besonderen Wohngebieten (WB) Spielhallen bis zu einer Größe von 60 m² und in Kerngebieten (MK) bis zu 120 m² ausnahmsweise zulässig waren. Die genannten städtebaulichen Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind unverändert gültig, auch haben sich die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen, wie die umfangsreichen Bestanderhebungen ergeben haben, bisher bewährt. 1998 wurde ein Bauantrag zur Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle wegen Über-schreitung der im Bebauungsplan für Kerngebiete zulässigen Fläche und einer an diesem Standort unerwünschten Dichte abgelehnt. Darauf hin klagte der Antragsteller. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Insbesondere die Beschränkung der Spielhallengröße auf 120 m² ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes) wurde zum Kern der gerichtlichen Entscheidung. Die hier durch die Gemeinde vorgenommene Typisierung von Spielhallen durch eigene, individuell definierte Flächengrößen (60 m² und 120 m²) führte zur Nichtigkeit dieser Festsetzung und damit zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes, denn parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes hat sich in der Rechtsprechung ein “Schwellenwert” von 100 m² Grundfläche zur Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht kern-gebietstypischen Spielhallen etabliert. Die von der Stadt Düsseldorf vorgenommene Typisierung erfolgte mit der Begründung, dass die vom Bundesminister für Wirtschaft erlassene Spielverordnung generell gelte und dass die Obergrenze der Anzahl von Spielgeräten auf Standorte zutreffen soll, die für die Ansiedlung von Spielhallen prädestiniert sind. Die von den Gerichten nicht anerkannte Feingliederung wurde aus vorgenanntem Sachverhalt abgeleitet und so begründet, dass es sich bei dem innerstädtischen Bereich Düsseldorfs aufgrund seiner Bedeutung als Oberzentrum und internationales Handelszentrum nicht um einen für Spielhallen prädesti-nierten Standort handele. Dem gegenüber hat das Gericht festgestellt, dass die Gemeinde nicht autorisiert sei, eigene Typisierungen festzulegen. Die Benennung von Nutzungstypen müsse sich auf Nutzungsarten beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gäbe. Unter Beibehaltung der bewährten Regelung und in Anpassung an die geltende Rechtsprechung ergeben sich folgende Änderungen im Bebauungsplan: a) Streichung der Flächenbegrenzung bei Spielhallen, die ausnahmsweise im Kern-gebiet (MK) zulässig sind § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Der Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unterliegen der Gewerbeordnung (GewO). Der Betreiber einer Spielhalle bedarf neben einer baurechtlichen Genehmigung einer Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV - Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung vom 11.12.1985, zuletzt geändert durch Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen vom 24.4.2003) darf in Spielhallen je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf, auch Ö Vorlagen - Nr. 61/ 56/2005 - 7 -Stand: 14.03.2005, Vorlage Nr. 61/56/2005 in Betrieben mit mehr als 150 m² Grundfläche zehn Geräte nicht übersteigen. Die Größe einer Spielhalleneinrichtung mit gewinnbringenden Spielgeräten liegt somit durchschnittlich etwa bei 150 m². Entgegen der Einschätzung bei der Planaufstellung (1990) ist in den städtebaulichen Auswirkungen der Einrichtungen von 120 m² mit acht möglichen gewinnbringenden Spielgeräten, zu einer Spielhalle mit einer Grundfläche von 150 m² oder mehr kein Unterschied erkennbar. Deshalb wird die Flächenbegrenzung im korrigierten Plan in der Ausnahmeregelung für das Kerngebiet aufgehoben. Der Grenzwert zur Aufstellung von gewinnbringenden Spielgeräten ist durch die Spielverordnung vorgegeben. b) Änderung des Grenzwertes für Spielhallen in den besonderen Wohngebieten (WB 1 - 3) von 60 m² in 100 m² § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Der zulässige Grenzwert für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen in be-sonderen Wohngebieten wird von 60 m² auf 100 m² Grundfläche entsprechend der durch die Rechtsprechung entwickelten Typisierung erhöht. Durch eine Erhöhung der Grundfläche von Spielhallen in WB-Gebieten um 40 m² und damit um zwei weitere gewinnbringende Spielautomaten sind keine nennenswerte städte-bauliche Negativauswirkungen zu erwarten. Nicht relevant für die planungsrechtliche Zulässigkeit ist eine soziale Wertung der Spiel-hallenbetriebe, etwa im Zusammenhang mit dem Problem der Spielsucht. Es kommt bei städtebaulicher Betrachtung lediglich auf das allgemeine Erscheinungsbild der Gebäu-denutzung an, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Auswirkung und auf deren Vereinbarkeit mit dem Gebietstypus im Sinne des Bauplanungsrechtes.

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 56/2005