5576/78 Veränderungssperre - 1.Verlängerung
Aus der amtlichen Vorlage
" BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 16 und 17 (1) Satz 3 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) folgende Satzung über die 1. Verlängerung einer Veränderungssperre: "Die Geltungsdauer der mit Beschluss vom 16.12.2002 angeordneten Veränderungssperre für das o. g. Gebiet - maßgebend ist der im Plan Nr. 5576/78 dargestellte Geltungsbereich - wird um ein Jahr verlängert und endet somit spätestens am 28.12.2005. § 6 der Satzung vom 17.12.2002 wird insoweit geändert."
Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument
Beratungsweg
Bezirksvertretung 1
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Bezirksvertretung 3
Rat
Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 150/2004