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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2004\61_ 99_2004_19143.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00073388.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:13:33 GMT
Number of Pages: 4
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 99/2004
Seite 1 von 4
Beschlussvorlage Betrifft:
Plan Nr. 6076/35 - Östlich Heyesstraße -Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 7 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Rahmen seiner Vorberatu n g g e m. § 2 Ab s . 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 20.11.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6076/34 - östlich Heyestraße - beschlossen. Ziel der Aufstellung ist die Ausweisung von Wohn- und Kerngebieten. Grundlage für den Bebauungsplan sind die im Rahmenplan Gerresheim Süd beschlossenen Rahmenbedingungen. Dies sind u. a. die Straßenführung der L 404n parallel zur Bahn, die Unterquerung der Bahngleise für Fußgänger als direkte Verbindung von Heye- und Glashüttenstraße und die Verkehrsberuhigung der Heyestraße durch deren Abbindung von der Straße Im Brühl. Die schwierigen Höhenverhältnisse im Schnittpunkt Heyestraße / Im Brühl stellen sehr hohe Anforderungen an den städtebaulichen Entwurf und erfordern ein schlüssiges und überzeugendes Gesamtkonzept. Durch die Glashütte, die L 404 und die Bahnanlage ist das Gebiet e r h e b l i c h mi t G e we r b e - u n d V e r k e h r s l ä r m b e l a st e t . I m Ra h me n d e s Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, welche Nutzungen im Plangebiet möglich und sinnvoll sind. Ob und in welcher Größenordnung Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet sinnvoll sind, muss im Zusammenhang mit den Geschäftsbereichen von Heye- und RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 99/2004
Seite 2 von 4 Glashüttenstraße b e t r a c h t e t we r d e n u n d i st e b e n f a l l s i m Ra h men des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen. Auf der Grundlage des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die Entscheidung über eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines SB-Marktes mit 699 qm Verkaufsfläche und 110 Außenstellplätzen, eines Geschäftshauses mit 14 Außenstellplätzen und zweier Mehrfamilienhäusern mit zehn Außenstellplätzen auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Plangebietes gemäß § 15 Baugesetzbuch bis zum 20.11.2004 ausgesetzt. Um sicherzustellen, dass Vorhaben, die den künftigen Planungszielen entgegenstehen, abgelehnt werden können, ist der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff. BauGB erforderlich.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 23.06.04 -/- 2Bezirksvertretung 7 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 99/2004
- 3 -Anlage zur Vorlage Nr. 61/99/2004
Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet zwischen der Owensstraße im Norden, der Kleingartenanlage “Im Brühl” im Osten, der Straße “Im Brühl” im Süden und der Heyestraße im Westen vom
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 2004 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet hat der Rat der Stadt am 20.11.2003 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen der Owensstraße im Norden, der Kleingartenanlage “Im Brühl” im Osten, der Straße “Im Brühl” im Süden und der Heye-straße im Westen. Maßgebend ist der im Plan Nr. 6076/35 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ö Vorlagen - Nr. 61/ 99/2004
- 4 -Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.