Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 1/2004

B-Plan Nr. 5380/31 - Meineckestraße

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Meineckestraße · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 4. Dezember 2003veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 5380/31 - Meineckestraße - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) Ergänzung der Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung Nr. 1, b) Ergänzung um die textliche Festsetzung Nr. 3 a), c) Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 9. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen der Danziger Straße, Am Bonneshof, der Meineckestraße und dem Grundstück Meineckestraße Nr. 24 - 28 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr.

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Seite 1 von 26 Beschlussvorlage Betrifft: B-Plan Nr. 5380/31 Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 5380/31 - Meineckestraße - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: a) Ergänzung der Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung Nr. 1, b) Ergänzung um die textliche Festsetzung Nr. 3 a), c) Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 9. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet etwa zwischen der Danziger Straße, Am Bonneshof, der Meineckestraße und dem Grundstück Meineckestraße Nr. 24 - 28 - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 26 am 19.06.2002 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan- Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung - Stand 03.12.2003. * Für die unter Punkt II. b) vorgenommene Ergänzung liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers vor. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 14.01.04 -/- 2 Bezirksvertretung 1 18.12.03 Einstimmig beschlossen Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 26 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/1/2004 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 10.09.2002 bis 11.10.2002 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Seite 4 von 26 A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 Zu 1.: Staatliches Umweltamt Es wird darauf hingewiesen, dass es entsprechend der Gebietsausweisung MK im Einzelfall zu Einschränkungen der bestandsgeschützen Betriebe kommen könne. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Betriebe bestehen schon heute in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung. Die hieraus bedingten Anforderungen und Einschränkungen sind von den bestandsgeschützen Betrieben schon heute zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung dieser Situation ist nicht zu erwarten. Zudem ist eine Realisierung der Planung nur abschnittsweise nach wirtschaftlich sinnvollen Abgrenzungen zu erwarten, so dass keine unmittelbare Nachbarschaft von neuerrichteten Wohnungen zu bestehenden Betrieben entstehen wird. Es wird bemängelt, dass aus dem Gutachten zur Entwässerung nicht ersichtlich wird, ob aufgrund der städtebaulich begründeten engen Platzverhältnisse die erforderliche Zahl an Versickerungsschächten unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsabstände gegen Vernässung im Plangebiet untergebracht werden können. Der Anregung wird gefolgt. Im Gutachten wurde für den städtebaulichen Entwurf, der den geplanten Festsetzungen zugrunde liegt, eine Anordnung für erforderliche Versickerungsschächte erarbeitet. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit einer Planung ist der Nachweis einer gesicherten Erschließung. Das Gutachten weist insofern nach, dass eine Planung möglich ist, die das Baurecht ausnutzt und durch die entsprechende Anordnung der Bebauung sowie der notwendigen Sickerschächte die Entwässerung sicherstellt und somit die Erschließung in diesem Punkt gewährleistet. Die Zulässigkeit der Versickerung durch Sickerschächte sei mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) abzustimmen. Der Anregung wurde gefolgt. Das Gutachten wurde der Unteren Wasserbehör de zur Stellungnahme vorgelegt. Die Versickerung von Niederschlagswasser durch Versickerungsschächte ist mit der UWB abgestimmt. Bei den Berechnungen sei von einem Grundwasserstand von 30 m ü. NN ausgegangen worden. Nach vorliegenden Daten sei mit einem Grundwasserstand von 32 m ü. NN. zu rechnen. Deshalb sei die Dimensionierung der Anlagen in Frage zu stellen. Der Hinweis zur Grundwasserhöhe wird zur Kenntnis genommen, der In-Frage-Stellung der Dimensionierung der Anlagen wird nicht gefolgt. Für die Bearbeitung des Entwässerungskonzeptes wurde durch die Stadt ein Grundwasserstand von 30 m ü. NN ermittelt. Das erstellte Bodengutachten führt aus, dass die Grundwasserstände so niedrig seien, dass die Bedingungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Abstand zum Grundwasser > 1,0 m) eingehalten sind. Der Nachweis über die grundsätzliche Möglichkeit der Versickerung und Entwässerung ist durch die erstellten Gutachten erbracht. Die vorgeschlagene Dimensionierung der An lagen berücksichtigt die vorgegebenen Rahmenbedingungen ausreichend. Der Nachweis der Versickerung und damit der Anlagendimensionierung im Einzelnen, ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Das Staatliche Umweltamt regt an, die Niederschlagswasserversickerung im B-Plan festzusetzen. Seite 5 von 26 Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Festsetzung der Versickerung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Es besteht Anschlusszwang an die vorhandene Mischwasserkanalisation. Aufgrund der vorhandenen Auslastung der Mischwasserkanalisation muss die Entwässerung im Bauantrag ergänzend über eine Niederschlagswasserversickerung nachgewiesen werden. Das Gutachten hat gezeigt, dass die Versickerung grundsätzlich möglich ist. Zu 2.: Polizeipräsidium Es wird darauf hingewiesen, dass die verkehrspolizeilichen Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten. Der Ziel- und Quellverkehr sowie der Parkdruck werde sich weiter erhöhen, negative Auswirkungen auf den Verteiler Nordfriedhof und die Danziger Straße (B 8) seien zu erwarten. Der Anregungen wird nicht gefolgt. In einem umfangreichen Verkehrsgutachten wurden die verkehrlichen Erschließungsmöglichkeiten untersucht und überprüft, inwieweit die zu- und abfließenden Verkehrsströme abgewickelt werden können. In allen Bereichen (Ausfädelungsspur in die Planstraße; Mündungsbereich Am Bonneshof / Danziger Straße) konnte nachgewiesen werden, dass durch entsprechende Maßnahmen (3-fache Rechtsabbiegespur mit Lichtsignalanlage im Mündungsbereich) die zu erwartenden Verkehre auf der vorhandenen oder geplanten Infrastruktur abgewickelt werden können. In der Abwägung der Vor- und Nachteile hält die Verwaltung die Erschließung gemäß Rahmenplan entgegen der Stellungnahme der Polizei für ausreichend und weitergehende Forderungen in Bezug auf das Plangebiet für nicht angemessen. Zu 3.: Handwerkskammer Düsseldorf Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadt Düsseldorf als Planveranlasser für die in der Zukunft erforderliche Verlagerung der ansässigen Betriebe verantwortlich sei. Für einen ansässigen Betrieb würden bereits zielgerichtete Gespräche in Hinblick auf eine Verlagerung durch die Stadt geführt werden. Da die betroffenen Betriebe aber alle besonders standortgebunden seien und sich nicht in üblicher Weise am Grundstücksmarkt für Gewerbeflächen beteiligen könnten, werde erwartet, dass die Stadt ein Konzept vorlege, das mittelfristig auch den anderen Unternehmen geeignete Ersatzstandorte am Nordfriedhof anbiete. Der Forderung wird nicht gefolgt. Ein Erfordernis nach sofortiger oder zeitnaher Betriebsverlagerung ist nicht gegeben. Die Planung stellt eine Angebotsplanung dar. Die ansässigen Betriebe genießen Bestandsschutz. Eine Betriebsverlagerung wird nur dann erfolgen und möglich sein, wenn die Grundstückseigentümer sich entscheiden, die erhebliche Wertsteigerung der Grundstücksfläche abzuschöpfen und bestehende Miet- oder Pachtverträge ordnungsgemäß beendet sind. Aufgrund der konkreten Anfrage eines Investors für die Errichtung eines Bürogebäudes hat die Stadt sich bereit erklärt, die Suche nach einem Ersatzstandort zu unterstützen. Die Verlagerung eines im Plangebietgebiet ansässigen Steinmetz- und Gartenbaubetriebes ist bereits vertraglich gesichert. So sollen die mit der Planung verbundenen neuen Arbeitsplätze möglichst zeitnah in der Stadt geschaffen werden können. Die Stadt wird auch bei weiteren Vorhaben auf Anfrage ansässiger Betriebe im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig sein. Zu 4.: Rheinische Bahngesellschaft AG Es wird darauf hingewiesen, dass die separate Bus-/Taxispur auch nach dem Vorhaben erhalten bleiben muss. Die noch zu konkretisierende Verkehrsplanung solle mit der Rheinbahn abgestimmt Seite 6 von 26 werden. Der Anregung wurde gefolgt. Die vorhandene Bus-/Taxispur wird durch die Ausfädelungsspur der Planstraße gequert. Da in diesem Bereich jedoch kein Rückstau zu erwarten ist, wird es nicht zu wesentlichen Auswirkungen für den öffentlichen Personennahverkehr kommen. Die vorliegende Verkehrsplanung wurde mit der Rheinbahn abgestimmt, der Forderung nach Beibehaltung der Busspur mithin entsprochen. Zu 5: Bezirksregierung Düsseldorf Die Bezirksregierung stellt klar, dass das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Düsseldorf liege und zwar unterhalb des An- und Abflugsektors 33, ca. 2.800 m vom Startbahnbezugspunkt entfernt. Die zustimmungs- bzw. genehmigungsfreie Höhe liege bei 53,61 m über NN. Bauvorhaben, die diese Höhe überschreiten sollen, bedürfen einer besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Sofern Bauvorhaben, die diese Höhe überschreiten sollen, keine Baugenehmigung erfordern, sei eine luftrechtliche Genehmigung gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz erforderlich. Im Bebauungsplan sei zeichnerisch die mögliche Betroffenheit innerhalb des Bauschutzbereiches auszuweisen. Ferner sei sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Bauherren von der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls die luftrechtliche Genehmigung einzuholen, Kenntnis erhalten. Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird auf den Bauschutzbereich des Flughafens und die gegebenenfalls erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen hingewiesen. Zu 6.: Bürgerinitiative „betrifft: Golzheim" Es wird kritisiert, dass der Rahmenplan Nördliches Golzheim nicht in der Öffentlichkeit diskutiert wurde und noch nicht politisch beschlossen sei. Die Stadt Düsseldorf will Reserveflächen in Golzheim insbesondere für die Gewinnung von zusätzlichen Arbeitsplätzen aktivieren. Um die resultierenden Belastungen zu minimieren oder zu vermeiden, hat die Stadt verschiedene Maßnahmen entwickelt, die im so genannten Rahmenplan „Nördliches Golzheim" zusammengefasst sind. Für den Rahmenplan „Nördliches Golzheim" hat inzwischen eine separate Bürgerbeteiligung stattgefunden. Wesentliche Maßnahmen für das Plangebiet sind über Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen: - neue Zufahrt von der Danziger Straße - Zufahrtsbeschränkungen für vorhandene Straßen. - Erweiterung der Meineckestraße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (Errichtung von Seite 7 von 26 Stellplatzflächen und Gehwegfläche) Der Lärmzuwachs werde nicht nur den Kreuzungsbereich Meineckestraße/Am Bonneshof betreffen, sondern insbesondere die Wohnnutzung an der nördlichen und südlichen Seite der Straße Am Bonneshof zwischen der Wilhelm-Bötzkes-Straße und der Meineckestraße. Die für das nördliche Golzheim entwickelten Maßnahmen sollen es ermöglichen, die vorhandene und nach Aktivierung der bestehenden Flächenreserven zu erwartende Verkehrsbelastung für die Wohnnutzung insgesamt verträglich abzuwickeln. Schwerpunkt der geplanten Beruhigung sind jene Bereiche, die langfristig von Wohnen geprägt sind. Um dies zu ermöglichen, andererseits aber die Funktionalität des Gebietes insgesamt nicht infrage zu stellen, wird eine Entlastung der Straße Am Bonneshof vom Büroverkehr trotz der dort vorhandenen und sogar vor einigen Jahren noch neu geschaffenen Wohnnutzung nicht möglich sein. Es wird ein Schleichverkehr von dem von Norden über die Danziger Straße einfließenden Verkehr durch das Plangebiet erwartet. Diese Befürchtung wird nicht geteilt. Ein Durchgangsverkehr von der Danziger Straße über die Straße Am Bonneshof und die Wilhelm-Bötzkes-Straße wird verkehrsplanerisch nicht ganz ausgeschlossen, aber nur in sehr geringem Maße erwartet, insbesondere weil die Theodor-Heuss-Brücke darüber nicht erreichbar ist. Ebenso wenig wird es Schleichverkehre in der Gegenrichtung zwischen Kaiserswerther Straße und Danziger Straße geben, obwohl diese bereits heute schon möglich ist. Um ein Durchfahren des Gebietes über längere Strecken zu vermeiden und die Verkehre auf kürzestem Weg auf die Hauptverkehrsstraßen zu führen wird eine Sperrung in der Straße Am Bonneshof zwischen Tersteegenstraße und Wilhelm- Bötzkes-Straße vor- geschlagen. Es wird kritisiert, dass durch die geplante Sperrung der Straße Am Bonneshof ein ganzes Viertel östlich dieser Sperrung vom benötigten Taxidienst abgeriegelt sei. Die Kritik wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung bezieht sich auf die Rahmenplanung „Nördliches Golzheim" und soll nicht im Rahmen der Offenlage dieses Bebauungsplanentwurfes behandelt werden. Seite 8 von 26 B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf Schanzenstraße 90 40 549 Düsseldorf 2. Polizeipräsidium Dezernat GS 3 Postfach 101110 40 002 Düsseldorf 3. Handwerkskammer Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1 40221 Düsseldorf 4. Rheinische Bahngesellschaft AG Hansaallee 1 40549 Düsseldorf 5. Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 51 Luftaufsicht Düsseldorf 6. betrifft: GOLZHEIM Hermann J. Schulte Am Bonneshof 28 40474 Düsseldorf Seite 9 von 26 Anlage zur Vorlage Nr. 61/1/2004 B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 5380/31 Stadtbezirk 1 Stadtteil Golzheim 1. Örtliche Verhältnisse 1.1 Bestand Die nordöstliche Grenze des Plangebiets liegt auf dem Fahrbahnrand der Danziger Straße. Südöstlich stellt die Straße Am Bonneshof, südwestlich und nordwestlich die Meineckestraße die Grenze des Geltungsbereiches dar

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 1/2004