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Beschlussvorlage
Betrifft:
B-Plan Nr. 5380/31
Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 1 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße -
angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS Der Auschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt
im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen
seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf
Nr. 5380/31 - Meineckestraße - während der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der
UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) vorgebrachten
Anregungen und entscheidet hierüber gemäß Anlage 1
zur vorliegenden
Vorlage.
II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-
Entwurfes Nr. 5380/31 - Meineckestraße - in roter Farbe.
Es handelt sich insbesondere um:
a) Ergänzung der Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung Nr. 1,
b) Ergänzung um die textliche Festsetzung Nr. 3 a),
c) Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 9.
III. Der Rat der Stadt beschließt
den für ein Gebiet etwa zwischen der Danziger Straße, Am Bonneshof,
der Meineckestraße und dem Grundstück Meineckestraße Nr. 24 - 28
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches
gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31 -
Meineckestraße -
RSD AllVorlg.WPT
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am 19.06.2002 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 5380/31 - Meineckestraße -
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung - Stand
03.12.2003.
*
Für die unter Punkt II. b) vorgenommene Ergänzung liegt die Zustimmung des Grundstückseigentümers vor.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 14.01.04 -/-
2
Bezirksvertretung 1 18.12.03 Einstimmig beschlossen
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Anregungen
2 beigefügt Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/1/2004
Anregungen
aus der öffentlichen Auslegung vom 10.09.2002 bis 11.10.2002
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31
A. Behandlung der Anregungen
B. Liste der Einsprechenden
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A. Behandlung der Anregungen
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31
Zu 1.: Staatliches Umweltamt
Es wird darauf hingewiesen, dass es entsprechend der Gebietsausweisung MK im Einzelfall zu
Einschränkungen der bestandsgeschützen Betriebe kommen könne.
Der Einwand wird zurückgewiesen.
Die Betriebe bestehen schon heute in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung. Die
hieraus bedingten Anforderungen und Einschränkungen sind von den bestandsgeschützen
Betrieben schon heute zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung dieser Situation ist nicht
zu erwarten. Zudem ist eine Realisierung der Planung nur abschnittsweise nach
wirtschaftlich sinnvollen Abgrenzungen zu erwarten, so dass keine unmittelbare
Nachbarschaft von neuerrichteten Wohnungen zu bestehenden Betrieben entstehen wird.
Es wird bemängelt, dass aus dem Gutachten zur Entwässerung nicht ersichtlich wird, ob aufgrund
der städtebaulich begründeten engen Platzverhältnisse die erforderliche Zahl an
Versickerungsschächten unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsabstände gegen
Vernässung im Plangebiet untergebracht werden können.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Gutachten wurde für den städtebaulichen Entwurf, der den geplanten Festsetzungen
zugrunde liegt, eine Anordnung für erforderliche Versickerungsschächte erarbeitet.
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit einer Planung ist der Nachweis einer
gesicherten Erschließung. Das Gutachten weist insofern nach, dass eine Planung möglich
ist, die das Baurecht ausnutzt und durch die entsprechende Anordnung der Bebauung
sowie der notwendigen Sickerschächte die Entwässerung sicherstellt und somit die
Erschließung in diesem Punkt gewährleistet.
Die Zulässigkeit der Versickerung durch Sickerschächte sei mit der Unteren Wasserbehörde (UWB)
abzustimmen.
Der Anregung wurde gefolgt.
Das Gutachten wurde der Unteren Wasserbehör de zur Stellungnahme vorgelegt. Die
Versickerung von Niederschlagswasser durch Versickerungsschächte ist mit der UWB
abgestimmt.
Bei den Berechnungen sei von einem Grundwasserstand von 30 m ü. NN ausgegangen worden.
Nach vorliegenden Daten sei mit einem Grundwasserstand von 32 m ü. NN. zu rechnen. Deshalb
sei die Dimensionierung der Anlagen in Frage zu stellen.
Der Hinweis zur Grundwasserhöhe wird zur Kenntnis genommen, der In-Frage-Stellung der
Dimensionierung der Anlagen wird nicht gefolgt.
Für die Bearbeitung des Entwässerungskonzeptes wurde durch die Stadt ein
Grundwasserstand von 30 m ü. NN ermittelt. Das erstellte Bodengutachten führt aus, dass
die Grundwasserstände so niedrig seien, dass die Bedingungen für die Planung, den Bau
und den Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Abstand zum
Grundwasser > 1,0 m) eingehalten sind. Der Nachweis über die grundsätzliche Möglichkeit
der Versickerung und Entwässerung ist durch die erstellten Gutachten erbracht. Die
vorgeschlagene Dimensionierung der An lagen berücksichtigt die vorgegebenen
Rahmenbedingungen ausreichend. Der Nachweis der Versickerung und damit der
Anlagendimensionierung im Einzelnen, ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Das Staatliche Umweltamt regt an, die Niederschlagswasserversickerung im B-Plan festzusetzen.
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Der Anregung wird nicht gefolgt.
Eine Festsetzung der Versickerung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Es besteht
Anschlusszwang an die vorhandene Mischwasserkanalisation.
Aufgrund der vorhandenen Auslastung der Mischwasserkanalisation muss die
Entwässerung im Bauantrag ergänzend über eine Niederschlagswasserversickerung
nachgewiesen werden. Das Gutachten hat gezeigt, dass die Versickerung grundsätzlich
möglich ist.
Zu 2.: Polizeipräsidium
Es wird darauf hingewiesen, dass die verkehrspolizeilichen Bedenken nicht ausgeräumt werden
konnten. Der Ziel- und Quellverkehr sowie der Parkdruck werde sich weiter erhöhen, negative
Auswirkungen auf den Verteiler Nordfriedhof und die Danziger Straße (B 8) seien zu erwarten.
Der Anregungen wird nicht gefolgt.
In einem umfangreichen Verkehrsgutachten wurden die verkehrlichen
Erschließungsmöglichkeiten untersucht und überprüft, inwieweit die zu- und abfließenden
Verkehrsströme abgewickelt werden können. In allen Bereichen (Ausfädelungsspur in die
Planstraße; Mündungsbereich Am Bonneshof / Danziger Straße) konnte nachgewiesen
werden, dass durch entsprechende Maßnahmen (3-fache Rechtsabbiegespur mit
Lichtsignalanlage im Mündungsbereich) die zu erwartenden Verkehre auf der vorhandenen
oder geplanten Infrastruktur abgewickelt werden können.
In der Abwägung der Vor- und Nachteile hält die Verwaltung die Erschließung gemäß
Rahmenplan entgegen der Stellungnahme der Polizei für ausreichend und weitergehende
Forderungen in Bezug auf das Plangebiet für nicht angemessen.
Zu 3.: Handwerkskammer Düsseldorf
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadt Düsseldorf als Planveranlasser für die in der
Zukunft erforderliche Verlagerung der ansässigen Betriebe verantwortlich sei. Für einen
ansässigen Betrieb würden bereits zielgerichtete Gespräche in Hinblick auf eine Verlagerung durch
die Stadt geführt werden.
Da die betroffenen Betriebe aber alle besonders standortgebunden seien und sich nicht in üblicher
Weise am Grundstücksmarkt für Gewerbeflächen beteiligen könnten, werde erwartet, dass die
Stadt ein Konzept vorlege, das mittelfristig auch den anderen Unternehmen geeignete
Ersatzstandorte am Nordfriedhof anbiete.
Der Forderung wird nicht gefolgt.
Ein Erfordernis nach sofortiger oder zeitnaher Betriebsverlagerung ist nicht gegeben. Die
Planung stellt eine Angebotsplanung dar. Die ansässigen Betriebe genießen
Bestandsschutz. Eine Betriebsverlagerung wird nur dann erfolgen und möglich sein, wenn
die Grundstückseigentümer sich entscheiden, die erhebliche Wertsteigerung der
Grundstücksfläche abzuschöpfen und bestehende Miet- oder Pachtverträge ordnungsgemäß
beendet sind.
Aufgrund der konkreten Anfrage eines Investors für die Errichtung eines Bürogebäudes hat
die Stadt sich bereit erklärt, die Suche nach einem Ersatzstandort zu unterstützen. Die
Verlagerung eines im Plangebietgebiet ansässigen Steinmetz- und Gartenbaubetriebes ist
bereits vertraglich gesichert. So sollen die mit der Planung verbundenen neuen
Arbeitsplätze möglichst zeitnah in der Stadt geschaffen werden können. Die Stadt wird auch
bei weiteren Vorhaben auf Anfrage ansässiger Betriebe im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig
sein.
Zu 4.: Rheinische Bahngesellschaft AG
Es wird darauf hingewiesen, dass die separate Bus-/Taxispur auch nach dem Vorhaben erhalten
bleiben muss. Die noch zu konkretisierende Verkehrsplanung solle mit der Rheinbahn abgestimmt
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werden.
Der Anregung wurde gefolgt.
Die vorhandene Bus-/Taxispur wird durch die Ausfädelungsspur der Planstraße gequert. Da
in diesem Bereich jedoch kein Rückstau zu erwarten ist, wird es nicht zu wesentlichen
Auswirkungen für den öffentlichen Personennahverkehr kommen.
Die vorliegende Verkehrsplanung wurde mit der Rheinbahn abgestimmt, der Forderung nach
Beibehaltung der Busspur mithin entsprochen.
Zu 5: Bezirksregierung Düsseldorf
Die Bezirksregierung stellt klar, dass das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des
Verkehrsflughafens Düsseldorf liege und zwar unterhalb des An- und Abflugsektors 33, ca. 2.800
m vom Startbahnbezugspunkt entfernt. Die zustimmungs- bzw. genehmigungsfreie Höhe liege bei
53,61 m über NN.
Bauvorhaben, die diese Höhe überschreiten sollen, bedürfen einer besonderen luftrechtlichen
Zustimmung. Sofern Bauvorhaben, die diese Höhe überschreiten sollen, keine Baugenehmigung
erfordern, sei eine luftrechtliche Genehmigung gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz erforderlich.
Im Bebauungsplan sei zeichnerisch die mögliche Betroffenheit innerhalb des Bauschutzbereiches
auszuweisen. Ferner sei sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Bauherren von der
Verpflichtung, sich erforderlichenfalls die luftrechtliche Genehmigung einzuholen, Kenntnis
erhalten.
Der Anregung wird gefolgt.
Im Bebauungsplan wird auf den Bauschutzbereich des Flughafens und die gegebenenfalls
erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen hingewiesen.
Zu 6.: Bürgerinitiative „betrifft: Golzheim"
Es wird kritisiert, dass der Rahmenplan Nördliches Golzheim nicht in der Öffentlichkeit diskutiert
wurde und noch nicht politisch beschlossen sei.
Die Stadt Düsseldorf will Reserveflächen in Golzheim insbesondere für die Gewinnung von
zusätzlichen Arbeitsplätzen aktivieren.
Um die resultierenden Belastungen zu minimieren oder zu vermeiden, hat die Stadt
verschiedene Maßnahmen entwickelt, die im so genannten Rahmenplan „Nördliches
Golzheim" zusammengefasst sind. Für den Rahmenplan „Nördliches Golzheim" hat
inzwischen eine separate Bürgerbeteiligung stattgefunden.
Wesentliche Maßnahmen für das Plangebiet sind über Festsetzungen im Bebauungsplan
vorgesehen:
- neue Zufahrt von der Danziger Straße
- Zufahrtsbeschränkungen für vorhandene Straßen.
- Erweiterung der Meineckestraße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (Errichtung von
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Stellplatzflächen und Gehwegfläche)
Der Lärmzuwachs werde nicht nur den Kreuzungsbereich Meineckestraße/Am Bonneshof
betreffen, sondern insbesondere die Wohnnutzung an der nördlichen und südlichen Seite der
Straße Am Bonneshof zwischen der Wilhelm-Bötzkes-Straße und der Meineckestraße.
Die für das nördliche Golzheim entwickelten Maßnahmen sollen es ermöglichen, die
vorhandene und nach Aktivierung der bestehenden Flächenreserven zu erwartende
Verkehrsbelastung für die Wohnnutzung insgesamt verträglich abzuwickeln. Schwerpunkt
der geplanten Beruhigung sind jene Bereiche, die langfristig von Wohnen geprägt sind. Um
dies zu ermöglichen, andererseits aber die Funktionalität des Gebietes insgesamt nicht
infrage zu stellen, wird eine Entlastung der Straße Am Bonneshof vom Büroverkehr trotz der
dort vorhandenen und sogar vor einigen Jahren noch neu geschaffenen Wohnnutzung nicht
möglich sein.
Es wird ein Schleichverkehr von dem von Norden über die Danziger Straße einfließenden Verkehr
durch das Plangebiet erwartet.
Diese Befürchtung wird nicht geteilt.
Ein Durchgangsverkehr von der Danziger Straße über die Straße Am Bonneshof und die
Wilhelm-Bötzkes-Straße wird verkehrsplanerisch nicht ganz ausgeschlossen, aber nur in
sehr geringem Maße erwartet, insbesondere weil die Theodor-Heuss-Brücke darüber nicht
erreichbar ist. Ebenso wenig wird es Schleichverkehre in der Gegenrichtung zwischen
Kaiserswerther Straße und Danziger Straße geben, obwohl diese bereits heute schon
möglich ist.
Um ein Durchfahren des Gebietes über längere Strecken zu vermeiden und die Verkehre
auf kürzestem Weg auf die Hauptverkehrsstraßen zu führen wird eine Sperrung in der
Straße Am Bonneshof zwischen Tersteegenstraße und Wilhelm- Bötzkes-Straße vor-
geschlagen.
Es wird kritisiert, dass durch die geplante Sperrung der Straße Am Bonneshof ein ganzes Viertel
östlich dieser Sperrung vom benötigten Taxidienst abgeriegelt sei.
Die Kritik wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung bezieht sich auf die Rahmenplanung „Nördliches Golzheim" und soll nicht
im Rahmen der Offenlage dieses Bebauungsplanentwurfes behandelt werden.
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B. Liste der Einsprechenden
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5380/31
1. Staatliches Umweltamt Düsseldorf
Schanzenstraße 90
40 549 Düsseldorf
2. Polizeipräsidium
Dezernat GS 3
Postfach 101110
40 002 Düsseldorf
3. Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
4. Rheinische Bahngesellschaft AG
Hansaallee 1
40549 Düsseldorf
5. Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 51 Luftaufsicht
Düsseldorf
6. betrifft: GOLZHEIM
Hermann J. Schulte
Am Bonneshof 28
40474 Düsseldorf
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/1/2004
B e g r ü n d u n g
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
zum Bebauungsplan Nr. 5380/31
Stadtbezirk 1 Stadtteil Golzheim
1. Örtliche Verhältnisse
1.1 Bestand
Die nordöstliche Grenze des Plangebiets liegt auf dem Fahrbahnrand der Danziger
Straße. Südöstlich stellt die Straße Am Bonneshof, südwestlich und nordwestlich die
Meineckestraße die Grenze des Geltungsbereiches dar
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.