Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 179 22/2004

Bauvoranfrage Kölner Landstraße 384 a

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Kölner Landstraße 384 · Stadtbezirk 9 (Wersten, Holthausen)örtlicher Bezug 1Dokument 12. Februar 2004veröffentlicht

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Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 9 beschließt die Erteilung des Vorbescheides sowie die Zulassung der erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (BauO NRW) hinsichtlich der Abstandflächen.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 179 22/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage Kölner Landstraße 384 a - Neubau eines Wohn - und Geschäftshauses mit gewerblicher Nutzung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 9 beschließt die Erteilung des Vorbescheides sowie die Zulassung der erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (BauO NRW) hinsichtlich der Abstandflächen. Sachdarstellung: Das Grundstück Kölner Landstr. 384a liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, so dass die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt. Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet. Geplant ist, das Wohngebäude mit Nebengebäude Kölner Landstraße 386 abzubrechen (Abbruchantrag liegt bereits vor) und ein I-bis VI-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Die gewerbliche Nutzung erfolgt im Erd- und 1. Obergeschoss, die Wohnnutzung ab dem 2. Obergeschoss. Die Wandhöhen, Dachformen und die Geschossigkeit der angrenzenden Bebauung Kölner Landstr. 390 ( V-geschossig mit Flachdach ) und Hinter den Höfen 8 (Garagen + II-geschossiges Gebäude mit Satteldach) werden übernommen. Die Flurstücke 492 + 494 stehen für das Bauvorhaben nicht zur Verfügung. Sie müssen an die Stadt abgetreten werden, da es sich um Straßenland handelt. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheides. Das Vorhaben auf dem spitzwinklig zulauf enden Eckgrundstück weicht zwar architektonisch in Teilbereichen von dem Charakter der vorhandenen Bebauung ab, erhält aber durch differenziert gestaltete Baukörper und den zurückgesetzten VI-geschossigen Kubus eine vertretbare städtebauliche Betonung. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Bauvor haben gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 Absatz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), nach der Abstandflächen auf dem eigenen Flurstück liegen müssen. Die Abstandflächen des eingeschossigen Anbaus liegen auf den Nachbargrundstücken Hinter den Höfen 8 und Kölner Landstr. 390. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls eingeschossige Anbauten. Es war daher zu prüfen, ob eine Abweichung nach der BauO NRW zugelassen werden kann. Die Lage der Abstandfläche außerhalb des eigenen Flurstücks ist im vorliegenden Fall mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbareinverständnisse werden eingeholt, so dass nachbarschützende Belange nicht tangiert werden. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 179 22/2004 Seite 2 von 2 Satzungsgeschütze Bäume werden von dem Vorhaben nicht betroffen. Die notwendigen Stellplätze (genaue Anzahl kann erst im Bauantragsverfahren ermittelt werden) werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt von der Straße Hinter den Höfen. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt, eine Abweichung nach der Landesbauordnung erforderlich ist, das Bauvolumen größer als 7.000 m³ und das Grundstück über 1.000qm groß ist. Anlagen(Kopien): S Katasterauszug S Lageplan S Ansichten Alternative: Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 179 22/2004