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Ö Vorlagen - Nr. 179 22/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage Kölner Landstraße 384 a - Neubau eines Wohn - und Geschäftshauses mit
gewerblicher Nutzung
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 9 beschließt die Erteilung des Vorbescheides sowie die Zulassung
der erforderlichen Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens
(BauO NRW) hinsichtlich der Abstandflächen.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Kölner Landstr. 384a liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles, so dass die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
erfolgt. Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet.
Geplant ist, das Wohngebäude mit Nebengebäude Kölner Landstraße 386 abzubrechen
(Abbruchantrag liegt bereits vor) und ein I-bis VI-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus
zu errichten. Die gewerbliche Nutzung erfolgt im Erd- und 1. Obergeschoss, die
Wohnnutzung ab dem 2. Obergeschoss. Die Wandhöhen, Dachformen und die
Geschossigkeit der angrenzenden Bebauung Kölner Landstr. 390 ( V-geschossig mit
Flachdach ) und Hinter den Höfen 8 (Garagen + II-geschossiges Gebäude mit Satteldach)
werden übernommen.
Die Flurstücke 492 + 494 stehen für das Bauvorhaben nicht zur Verfügung. Sie müssen
an die Stadt abgetreten werden, da es sich um Straßenland handelt.
Da sich das Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheides.
Das Vorhaben auf dem spitzwinklig zulauf enden Eckgrundstück weicht zwar
architektonisch in Teilbereichen von dem Charakter der vorhandenen Bebauung ab, erhält
aber durch differenziert gestaltete Baukörper und den zurückgesetzten VI-geschossigen
Kubus eine vertretbare städtebauliche Betonung.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Bauvor haben gegen die
Abstandflächenvorschrift des § 6 Absatz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW), nach der Abstandflächen auf dem eigenen Flurstück liegen müssen. Die
Abstandflächen des eingeschossigen Anbaus liegen auf den Nachbargrundstücken Hinter
den Höfen 8 und Kölner Landstr. 390. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls
eingeschossige Anbauten.
Es war daher zu prüfen, ob eine Abweichung nach der BauO NRW zugelassen werden
kann.
Die Lage der Abstandfläche außerhalb des eigenen Flurstücks ist im vorliegenden Fall mit
den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbareinverständnisse werden eingeholt, so
dass nachbarschützende Belange nicht tangiert werden.
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Ö Vorlagen - Nr. 179 22/2004
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Satzungsgeschütze Bäume werden von dem Vorhaben nicht betroffen.
Die notwendigen Stellplätze (genaue Anzahl kann erst im Bauantragsverfahren ermittelt
werden) werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt von der Straße
Hinter den Höfen.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da die planungsrechtliche
Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt, eine Abweichung nach der
Landesbauordnung erforderlich ist, das Bauvolumen größer als 7.000 m³ und das
Grundstück über 1.000qm groß ist.
Anlagen(Kopien):
S Katasterauszug
S Lageplan
S Ansichten
Alternative: Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin
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