Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 173 49/2004

Bauvoranfrage Möhkersgäßchen 11

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Möhkersgäßchen 11 · Stadtbezirk 3 (Oberbilk, Bilk)örtlicher Bezug 1Dokument 2. Juni 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der erforderlichen Ausnahme nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung und die Zulassung einer Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

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Ö Vorlagen - Nr. 173 49/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage Möhkersgäßchen 11- Umbau und Umnutz ung der bestehenden Bunkeranlage Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der erforderlichen Ausnahme nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung und die Zulassung einer Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften. Sachdarstellung: Das Grundstück Möhkersgäßchen 11 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Text-B-Planes WA5, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist und eine II- Geschossigkeit, eine GRZ von 0,4 und eine Bebauungstiefe von 13,0 m festsetzt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Luftschutzbunker, der als Hochbunker gebaut wurde. Der Bunker wurde seit dem Krieg überwiegend zu Lagerzwecken genutzt. 1970 wurde das Satteldach des Baukörpers zu einem Flachdach zurückgebaut. Die bisherigen Versuche, den Bunker einer städtebaulich wünschenswerten Nutzung zuzuführen, blieben ohne Erfolg Nunmehr liegt der Verwaltung eine neue Planung vor, die den Umbau und die Umnutzung des Bunkers vorsieht. Der vorhandene Bunker ist III-geschossig, er soll in seinen Aussenab-messungen weitgehend erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, die Fassade zu begrünen und durch farbige Fensterkastenelemente aufzulockern. Der Bunker soll um ein Staffelgeschoss, dass für Wohnnutzung vorgesehen ist, aufgestockt werden. Im Kellergeschoss soll eine Tiefgarage mit 24 Stellplätzen entstehen. Im Erdgeschoss sind zwei Büro- oder Gewerbeeinheiten mit je ca. 420 qm vorgesehen. Im 1. Obergeschoss sind drei Büro- oder Gewerbeeinheiten und zwei Wohnungen im Turm geplant. Die Wohnungen sollen jeweils ca. 75 qm groß werden; zwei Büros sollen eine Nutzfläche von ca. 340 qm erhalten während ein Büro, das sich über das 1. und 2. Obergeschoss erstreckt, ca. 110 qm groß werden soll. Im 2. Obergeschoss sind ebenfalls Büro- oder Gewerbeeinheiten mit ca. insgesamt 700 qm Nutzfläche und zwei Maissonettewohnungen mit ca. je 130 qm Wohnfläche geplant. Im neuen Staffelgeschoss sollen 2 Wohneinheiten mit je ca. 300 qm Wohnfläche entstehen; zudem sind begrünte Freisitzflächen vorgesehen. Um das Vorhaben genehmigen zu können, ist eine Ausnahme nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung erforderlich, da in dem ehemaligen Bunker sieben Büro- /Gewerbeeinheiten geplant sind. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 173 49/2004 Seite 2 von 2 Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Ausnahme, da in allgemeinen Wohngebieten nicht störendes Gewerbe ausnahmsweise zugelassen werden kann. Durch die Tiefe und Bauweise des Hauptkörpers des Bunkers scheidet eine überwiegende Wohnnutzung aus, so dass hier nicht störendes Gewerbe sinnvoll ist. Das die Gewerbenutzungen wohnverträglich sein müssen, ergibt sich schon aus der vorliegenden Konzeption Gewerbe/Wohnen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht wird durch die Nutzungsänderung die Abstandflächen- problematik neu aufgeworfen, d.h., die Abstandflächen verändern sich nicht, sind jedoch wegen der neuen Nutzung auf der Grundlage der heuti gen Vorschriften neu zu berechnen. Hierdurch ergibt sich, dass Abstandflächen teilweise auf benachbarten Grundstücken liegen und es war zu prüfen, ob eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden kann. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine Abweichung zugelassen werden kann, da sich die vorhandenen Abstände nicht verändern und auch keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen. Die Nachbarzustimmungen der betroffen Nachbarn werden eingeholt. Der Nachweis der Stellplätze soll im Kellergeschoss und oberirdisch auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Ein exakter Stellplatznachweis ist erst im Baugenehmigungsverfahren möglich. Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt. Es ist ein Außenanlageplan zu erstellen, um das Erscheinungsbild der Gesamtanlage zu verbessern. Im übrigen soll so wenig wie möglich Fläche versiegelt werden. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Ausnahme nach dem Baugesetzbuch erforderlich ist, eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden soll und das Grundstück über 1.000 qm groß ist. Anlagen: - Übersichtsplan - Lageplan - Grundrisse - Ansichten Alternative: Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 173 49/2004