Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Vorlage als Text anzeigen
Ö Vorlagen - Nr. 173 49/2004
Seite 1 von 2
Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauvoranfrage Möhkersgäßchen 11- Umbau und Umnutz ung der bestehenden
Bunkeranlage
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der erforderlichen Ausnahme nach dem
Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung und die Zulassung einer Abweichung
nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der
Abstandflächenvorschriften.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Möhkersgäßchen 11 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Text-B-Planes WA5, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist und eine II-
Geschossigkeit, eine GRZ von 0,4 und eine Bebauungstiefe von 13,0 m festsetzt.
Auf dem Grundstück befindet sich ein Luftschutzbunker, der als Hochbunker gebaut
wurde. Der Bunker wurde seit dem Krieg überwiegend zu Lagerzwecken genutzt. 1970
wurde das Satteldach des Baukörpers zu einem Flachdach zurückgebaut. Die bisherigen
Versuche, den Bunker einer städtebaulich wünschenswerten Nutzung zuzuführen, blieben
ohne Erfolg
Nunmehr liegt der Verwaltung eine neue Planung vor, die den Umbau und die Umnutzung
des Bunkers vorsieht. Der vorhandene Bunker ist III-geschossig, er soll in seinen
Aussenab-messungen weitgehend erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, die Fassade zu
begrünen und durch farbige Fensterkastenelemente aufzulockern. Der Bunker soll um ein
Staffelgeschoss, dass für Wohnnutzung vorgesehen ist, aufgestockt werden.
Im Kellergeschoss soll eine Tiefgarage mit 24 Stellplätzen entstehen. Im Erdgeschoss
sind zwei Büro- oder Gewerbeeinheiten mit je ca. 420 qm vorgesehen. Im 1.
Obergeschoss sind drei Büro- oder Gewerbeeinheiten und zwei Wohnungen im Turm
geplant. Die Wohnungen sollen jeweils ca. 75 qm groß werden; zwei Büros sollen eine
Nutzfläche von ca. 340 qm erhalten während ein Büro, das sich über das 1. und 2.
Obergeschoss erstreckt, ca. 110 qm groß werden soll.
Im 2. Obergeschoss sind ebenfalls Büro- oder Gewerbeeinheiten mit ca. insgesamt 700
qm Nutzfläche und zwei Maissonettewohnungen mit ca. je 130 qm Wohnfläche geplant.
Im neuen Staffelgeschoss sollen 2 Wohneinheiten mit je ca. 300 qm Wohnfläche
entstehen; zudem sind begrünte Freisitzflächen vorgesehen.
Um das Vorhaben genehmigen zu können, ist eine Ausnahme nach dem Baugesetzbuch
hinsichtlich der Art der Nutzung erforderlich, da in dem ehemaligen Bunker sieben Büro-
/Gewerbeeinheiten geplant sind.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 173 49/2004
Seite 2 von 2
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Ausnahme, da in allgemeinen
Wohngebieten nicht störendes Gewerbe ausnahmsweise zugelassen werden kann. Durch
die Tiefe und Bauweise des Hauptkörpers des Bunkers scheidet eine überwiegende
Wohnnutzung aus, so dass hier nicht störendes Gewerbe sinnvoll ist. Das die
Gewerbenutzungen wohnverträglich sein müssen, ergibt sich schon aus der vorliegenden
Konzeption Gewerbe/Wohnen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht wird durch die Nutzungsänderung die Abstandflächen-
problematik neu aufgeworfen, d.h., die Abstandflächen verändern sich nicht, sind jedoch
wegen der neuen Nutzung auf der Grundlage der heuti gen Vorschriften neu zu
berechnen. Hierdurch ergibt sich, dass Abstandflächen teilweise auf benachbarten
Grundstücken liegen und es war zu prüfen, ob eine Abweichung nach der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden kann.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine Abweichung zugelassen werden kann, da
sich die vorhandenen Abstände nicht verändern und auch keine brandschutztechnischen
Bedenken bestehen. Die Nachbarzustimmungen der betroffen Nachbarn werden
eingeholt.
Der Nachweis der Stellplätze soll im Kellergeschoss und oberirdisch auf dem eigenen
Grundstück erfolgen. Ein exakter Stellplatznachweis ist erst im
Baugenehmigungsverfahren möglich.
Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt. Es ist ein
Außenanlageplan zu erstellen, um das Erscheinungsbild der Gesamtanlage zu
verbessern. Im übrigen soll so wenig wie möglich Fläche versiegelt werden.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Ausnahme nach dem
Baugesetzbuch erforderlich ist, eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zugelassen werden soll und das Grundstück über 1.000 qm groß ist.
Anlagen:
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Grundrisse
- Ansichten
Alternative: Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT