Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 174 59/2004

Bauvorhaben Oberkasseler Straße 87 - 95

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Oberkasseler Straße 87 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 18. Oktober 2004veröffentlicht

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Ö Vorlagen - Nr. 174 59/2004 Seite 1 von 2 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvorhaben Oberkasseler Straße 87 - 95 - Neubau eines Mehrfamilienhauses Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 4 beschließt die Erteilung des Vorbescheides. Sachdarstellung: Das Grundstück Oberkasseler Straße 87 - 95 liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Fluchtlinienplanes 5278/09, der eine straßenseitige Fluchtlinie festsetzt. Da dieser Fluchtlinienplan nicht qualifiziert im Sinne des § 30 Abs. Baugesetzbuch ist, erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung im übrigen nach § 34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Grundstück liegt teilweise im Bereich einer Erhaltungssatzung; das Gebäude Nr. 87 wird von ihr erfasst. Geplant ist, die vorhandenen Gebäude Oberkasseler Straße 87, 93 und 95 abzureissen und durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Der Neubau soll V-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen und die First- und Traufhöhen der Nachbarbebauungen Oberkasseler Straße 85 und 97 übernehmen. Insgesamt sind ca. 33 Wohneinheiten gehobenen Standards mit ca. 2.750 qm Gesamtwohnfläche geplant. Das Bauvolumen für das Wohngebäude beträgt ca. 10.870 cbm, für die geplante Tiefgarage ca. 2.100 cbm. Die geplante Bebauung nimmt die festgesetzte Fluchtlinie auf. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll lediglich die Art der Nutzung und die Abmessungen des Gebäudes geprüft werden; die Gestaltung bleibt dem Bauantragsverfahren vorbehalten. Die Untere Denkmalbehörde und das Planungsamt sind in den Entscheidungsprozess eingebunden. Die schon vorliegenden Abbruchanträge werden dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt; der Vorbescheid wird vorbehaltlich einer positiven Entscheidung erteilt. Da die drei Abbrüche im Zusammenhang zu sehen sind und das Gebäude Nr. 87 nicht erhaltenswert ist, wird der Abbruchantrag der Bezirksvertretung nicht gesondert vorgelegt. Da das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist und sich auch nach seinem Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides. Das Vorhaben macht den Nachweis von ca. 33 Stellplätzen erforderlich. In der Tiefgarage auf dem eigenen Grundstück sollen 36 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Tiefgarage wird eine Erdüberdeckung von mindestens 80 cm erhalten. RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 174 59/2004 Seite 2 von 2 Schützenswerte Bäume werden durch das Vorhaben nicht berührt. Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch erfolgt und das Grundstück über 1.000 qm groß ist. Anlagen: - Übersichtsplan - Lageplan Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 4 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Alternative:Keine Amt: Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 174 59/2004