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Ö Vorlagen - Nr. 178 60/2004
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Informationsvorlage
Bebauungsplan nördlich Höherweg
Die Bezirksvertretung 8 wurde in der Sitzung am 29.01.2004 darüber unterrichtet, dass
die Informationen zu den Fragen hinsichtlich der Lärmwerte nur unter Einbeziehung des
Staatlichen Umweltamtes erfolgen kann. In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt
wird seitens der Verwaltung nunmehr mitgeteilt, dass es sich bei den für den Bereich
nördlich Höherweg vorliegenden Lärmwerten nicht um eine Lärmschätzung, sondern um
eine Lärmberechnung auf der Grundlage von Zugbewegungszahlen der Deutschen Bahn
AG aus 2002 handelt. Verkehrslärmmessungen unterliegen einigen nur schwer
kalkulierbaren Umständen, wie z.B. Windrichtung und Witterung, die einen nicht zu
unterschätzenden Einfluss auf die Ergebnisse haben. Messergebnisse sind deshalb nur
bedingt miteinander vergleichbar. Zur Vermeidung von Zufälligkeiten, die bei
Schallmessungen auftreten, sind Lärmberechnungen grundsätzlich besser zur
Feststellung von Belastungssituationen an Verkehrswegen geeignet. Deshalb sind
Lärmberechnungen nach den Vorgaben der Richtlinie Schall 03 das verbindliche
Verfahren zur Erfassung des Schienenverkehrslärms. Eine Lärmmessung lässt keine
weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Planungen für den Bereich erwarten.
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit zur Überwachung von Gewerbebetrieben, wie auch
bei der Firma Henkel der Fall, in der Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes. Nach
Auskunft des Staatlichen Umweltamtes erfolgt die Überwachung der Anlagen nach dem
Bundesimmissionsgesetz (BImSchG) in erster Linie auf der Grundlage der erteilten
Genehmigung. Darüber hinaus finden Anlass überwachungen aus Anlass von
Nachbarschaftsbeschwerden statt. Aktuelle Beschwerden liegen für den Planbereich des
Höherweges nicht vor. Aus Sicht des Staatlichen Umweltamtes ist eine dauerhafte
Schallpegelmessung für ein ganzes Plangebiet grundsätzlich nicht angebracht und nicht
sinnvoll, da Summenpegel von unterschiedlichen Emitenten nicht verwertbar sind. Um bei
gegebenenfalls vorliegenden Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen vornehmen zu
können, ist es erforderlich, die ermittelten Lärmpegel den einzelnen Verursachern konkret
zuordnen zu können. Da es sich im zukünftigen Plangebiet um ein Gewerbegebiet
handelt, wird vom Staatlichen Umweltamt kein Bedarf für eine Überwachung dieses
Plangebietes gesehen.
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT