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Ö Vorlagen - Nr. 177 94/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Classics & Garden 04 auf der Galopprennbahn Grafenberg
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 7 beschließt die Festsetzung der „Classics & Garden" vom 10.06.2004 bis
13.06.2004 auf der Galopprennbahn Grafenberg als Markt gemäß § 68 der Gewerbeordnung zu
folgenden Öffnungszeiten:
werktags von 10.00 bis 19.00 Uhr
Sonntag von 11.00 bis 19.00 Uhr
Sachdarstellung:
Die Marktveranstalterin beantragt die Festsetzung des Spezialmarktes „Classics & Garden" an
den Tagen 10.06.2004 bis 13.06.2004, täglich von 10.00 bis 19.00 Uhr. Auf dem Markt werden
Gartenmöbel, -einrichtungen und - accessoires ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Die
Veranstaltung lief in den vergangenen 5 Jahren unter der Bezeichnung "Home & Garden" und
wurde von einer anderen Veranstalterfirma durchgeführt. Der Düsseldorfer Reiter- und
Rennverein hat sich in diesem Jahr für einen neuen Veranstalter entschieden. An dem Konzept
hat sich nichts geändert. Der bisherige Veranstalter beabsichtigt, die Home & Garden auf dem
Gelände des Schlosses Benrath fortzuführen. Bei den zurückliegenden Veranstaltungen in den
vergangenen 5 Jahren ist es zu keinen nennenswerten Beschwerden gekommen. Die
Festsetzung kann am Sonntag nach dem Sonn- und Feiertaggesetz NW erst ab 11.00 Uhr
erfolgen.
Es wird empfohlen, dem Antrag unter den nachfolgend aufgeführten Auflagen, die sich aus den
jährlich wiederkehrenden Auflagen des Befreiungsbescheides der Unteren Landschaftsbehörde
(ULB)
und den Empfehlungen der Fachdienststellen zusammensetzen, zu entsprechen:
1. Die Bewirtung ist jeweils ½ Stunde nach dem Ende der Öffnungszeit einzustellen.
2. Beeinträchtigungen und Schäden an Bäumen, anderen Gehölzen sowie der übrigen Vegetation durch
Personen, Fahrzeuge oder Verkaufsstände sind zu vermeiden. Die Bäume sind hierzu mit geeigneten
Mitteln zu schützen. Dennoch entstandene Schäden sind unverzüglich fachgerecht zu beseitigen.
3. Werbe- und Spruchbänder dürfen außerhalb des Geländes der Galopprennbahn im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) nicht angebracht oder aufgestellt werden.
4. Bühnen mit einer Höhe von mehr als 5 m und Zelte mit einem Rauminhalt über 70 qm sind vor der
Inbetriebnahme vom Bauaufsichtsamt abzunehmen.
5. Außerhalb des Geländes der Galopprennbahn ist das Aufstellen von Buden, Verkaufsständen und/oder
Warenautomaten zu unterlassen.
6. a) Für den Zeitraum der Veranstaltung sind auf dem Veranstaltungsgelände ausreichend
Abfallbehälter aufzustellen. Diese sind angemessen häufig zu entleeren, so dass ein Überquellen
vermieden wird. Verunreinigungen des Gebietes sind zu vermeiden.
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b) Dennoch im Rahmen der Veranstaltung weggeworfene Abfälle und andere landschaftsfremde Stoffe
sind innerhalb von 2 Tagen nach der Veranstaltung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Abschluß der Arbeiten ist der ULB mitzuteilen und von dieser abzunehmen.
7. Für die Bewirtung ist ausschließlich Mehrweggeschirr zu verwenden. Ausnahmen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der ULB. Es ist durch den Veranstalter dafür Sorge zu tragen,
dass diese Bestimmung von allen Gastronomiebetrieben eingehalten wird.
8. Der mit der ULB abgestimmte Parkplatzflächen-Plan wird Bestandteil der Marktfestsetzung. Es ist
dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die als solche ausgewiesenen Park- und Stellplätze benutzt
werden.
9. Die Wiese auf dem Gelände der Rennbahn südöstlich der Tribünen (P 4a) darf als Parkplatzfläche nicht
genutzt werden.
10. Ausstellung und Vorführung von Kraftfahrzeugen sind unzulässig.
11. Der Einsatz von Verbrennungsmotoren z.B. zur Stromerzeugung bedarf hinsichtlich des Standortes der
vorherigen Genehmigung durch die ULB.
12. Sämtliche Aufbauten, Buden, Zelte und ähnliches sind innerhalb von 2 Tagen nach Ende der
Veranstaltung zu entfernen. Die Anlage ist bis zu dem im Befreiungsbescheid der Unteren
Lanschaftsbehörde gesetzten Termin in ihren ursprünglichen, landschaftsgerechten Zustand zu versetzen.
Die Fertigstellung ist der ULB anzuzeigen und von dieser abzunehmen.
13. Für Fahrzeuge der Feuerwehr ist eine Durchfahrt von mindestens 4,5 m erforderlich. Dieses Maß darf
auch durch Vordächer, Bühnen, Stände und parkende Fahrzeuge nicht eingeschränkt werden. Im Bereich
von Kurven ist eine Mindestbreite von 5 m erforderlich. Vorhandene Feuerwehrzufahrten oder Zufahrten
zu Gebäuden sind nach den Vorgaben aus Pkt. 5 VV BauO NRW strikt einzuhalten.
14. An Grillständen und Ständen mit offenem Feuer sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Vorhandene Hydranten
sind im Umkreis von mindestens 1 m freizuhalten.
15. Auf die Lage eines Fernsprechanschlusses, um Polizei und Feuerwehr rufen zu können, ist durch
entsprechende Kennzeichnung hinzuweisen.
16. Der Veranstalter hat der Feuerwehr, Sachgebiet 22, Organisation Rettungsdienst, Herrn v. d. Heidt, Tel.:
89-20213, ein Konzept über den anwesenden Rettungsdienst mindestens 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltung vorzulegen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 7 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
Keine
Amt:
Ordnungsamt
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Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt