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Beschlussvorlage
Betrifft:
Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf
-Neufassung-
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf -Neufassung-.
Sachdarstellung:
Die Abwassergebührensatzung musste aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen
Aufforderung überarbeitet werden. Die Überarbeitung beschränkt sich im Wesentlichen
auf die Präzisierung von Begriffen (Veranlagungszeitraum, Abrechnungszeitraum und
Vorauszahlungen) und Verfahrensregelungen. Regelungen, die sich bereits aus anderen
Rechtsgrundsätzen ergeben, wurden gestrichen. Die Änderungen sind in der beiliegenden
Synopse (Anlage Nr. 1) durch Unterstreichung hervorgehoben.
Auf die seit Jahrzehnten bestehende Praxis der Gebührenerhebung, und damit für den
Bürger, hat dies keine Auswirkungen.
RSD AllVorlg.WPT
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SATZUNG ÜBER GEBÜHREN FÜR DIE ENTWÄSSERUNG DER GRUNDSTÜCKE IM
STADTGEBIET DÜSSELDORF - Neufassung -
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am XX.XX. 2005 aufgrund § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV NRW S. 926/SGV NRW 77) sowie der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
1. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz-
und Niederschlagswasser sowie von Grundwasser erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten
im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Gebühren.
2. Die Stadt trägt für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie
sonstiger anderer öffentlicher Flächen die darauf entfallenden anteiligen Kosten. Der Anteil
wird aus dem Kostenträger "Niederschlagswasser" ermittelt, und zwar aus dem Verhältnis
der an die Abwasseranlage angeschlossenen öffentlichen Flächen zu den sonstigen
angeschlossenen Flächen.
3. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass des Weiteren durch sie auch
3.1 die Abwasserabgabe, die von der Stadt an das Land Nordrhein-Westfalen für Einleitungen
über die öffentliche Abwasseranlage in Gewässer zu entrichten ist und
3.2 die an den Berg.-Rhein. Wasserverband zu entrichtende Umlage gedeckt sind.
Die Belastungen aus Nr. 3.1 und Nr. 3.2 sind nach § 65 LWG auf die an der öffentlichen
Abwasseranlage angeschlossenen Kanalbenutzerinnen und Kanalbenutzer abzuwälzen.
Der von der Stadt zu tragende Anteil an der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser
entspricht dem Anteilsverhältnis der angeschlossenen Straßenflächen zu den
angeschlossenen Grundstücksflächen.
4. Bewirkt die Schädlichkeit des Abwassers, das aus der öffentlichen Abwasseranlage in
Gewässer eingeleitet wird, nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG ) eine Erhöhung der an das Land hierfür zu entrichtenden Abwasserabgabe, so
wälzt die Stadt gemäß § 65 LWG die ihr daraus erwachsende Mehrbelastung im Rahmen
der Gebührenerhebung auf die Gebührenpflichtigen ab. Dies gilt auch für Fälle der
Nichteinhaltung der Begrenzung des Einleitungsrechtes, sofern und soweit eine daraus sich
ergebende Mehrbelastung nicht durch eine Zusatzgebühr nach § 2 Nr. 7 tatsächlich gedeckt
wird.
§ 2 Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze
1. Für die Schmutzwasserableitung:
Bemessungsgrundlage ist die für das angeschlossene Grundstück aus der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage und aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen während
des Veranlagungszeitraumes entnommene Wassermenge (m³). Der Gebührensatz beträgt
1,43 EUR je m³. Bei gleichzeitiger Vorklärung gemäß Nr. 4 ermäßigt sich der Gebührensatz
auf 0,99 EUR je m³.
2. Für die Ableitung von Niederschlagswasser:
Bemessungsgrundlage ist die bebaute und befestigte und an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossene Grundstücksfläche (m²). Im Sinne dieser Satzung gelten
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dabei auch diejenigen Grundstücksflächen als angeschlossen, von denen
Niederschlagswasser aufgrund eines Gefälles oberirdisch in die Abwasseranlage gelangen
kann. Als bebaute Flächen gelten die Grundflächen der sich auf dem Grundstück
befindlichen Gebäude zuzüglich der Dachüberstände. Angefangene m² werden voll
angesetzt, wenn ihre Hälfte überschritten ist, andernfalls werden sie außer Ansatz
gelassen. Der Gebührensatz beträgt 0,96 EUR je m² und Jahr; bei kürzeren Zeiträumen
wird ein entsprechend der Dauer dieses Zeitraumes verringerter Gebührensatz zugrunde
gelegt.
3. Grundwassereinleitung
Bei zeitlich begrenzter Einleitung von unverschmutztem Grundwasser in die öffentliche
Abwasseranlage:
Bemessungsgrundlage ist die innerhalb des Veranlagungszeitraumes eingeleitete
Grundwassermenge (m³). Der Gebührensatz beträgt 0,31 EUR je m³.
4. Vorklärung
Die in Nr. 1 aufgeführte Ermäßigung der Gebühr bei Vorklärung wird gewährt, wenn vor
Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige
Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt und diese nachweislich
betrieben wird. Die Ermäßigung gilt nicht für Grundstücke mit industrieller oder sonstiger
Nutzung, wenn die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer
dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der
eingeleiteten Abwässer entsprechen. Die Stadt kann die Ermäßigung davon abhängig
machen, dass alle im Zusammenhang mit der Vorbehandlung gestellten Bedingungen und
Auflagen vor allem in technischer Hinsicht erfüllt bzw. beachtet werden bzw. worden sind.
5. Modifizierung des Frischwassermaßstabes
5.1 Für mutmaßlich der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitetes Verbrauchswasser wird
die Wassermenge nach Nr. 1 um 10%, jedoch um nicht mehr als 1200 m³/Jahr (365 Tage),
gekürzt. Angefangene m³ werden voll angesetzt, wenn ihre Hälfte überschritten ist,
andernfalls werden sie außer Ansatz gelassen.
5.2 Anstelle des pauschalen Abzuges nach Nr. 5.1 wer den die Wasserbezugsmengen
abgesetzt, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum nachweislich für die Stadt nachprüfbar,
nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wurden. Der Nachweis ist sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach von der/dem Gebührenpflichtigen zu erbringen. Der Abzug
wird auf schriftlichen Antrag der/des Gebührenpflichtigen gewährt. Dem Antrag sind alle
Nachweisunterlagen vollständig beizufügen. Der Nachweis kann auch mit Hilfe eines
speziellen Gutachtens erbracht werden. Sofern dies beabsichtigt ist, hat die/der
Gebührenpflichtige die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise
und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Antrag und Nachweis werden
in der Regel nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens drei Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraumes bei der Stadt vorliegen. Bei Abrechnungszeiträumen, die kürzer als
zwölf Monate sind, insbesondere bei monatlicher Abrechnung, wird ein einheitlicher Abzug
für die einzelnen Abrechnungszeiträume im Veranlagungszeitraum gewährt, wenn der
Nachweis den gesamten Veranlagungszeitraum umfasst. In diesen Fällen müssen Antrag
und Nachweis der Stadt in der Regel jeweils bis zum 31. März des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorliegen.
6. Flächenberechnung
6.1 Die Größe der bebauten und befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossene
Grundstücksfläche (m²) nach Nr. 2 ist von der/dem Gebührenpflichtigen zu ermitteln und der
Stadt im Wege der Selbstveranlagung auf Anforderung innerhalb eines Monats schriftlich
mitzuteilen.
Sofern innerhalb der vorgegebenen Frist keine entsprechende Mitteilung der/des
Gebührenpflichtigen vorliegt, wird die nach Nr. 2 maßgebliche Grundstücksfläche (m²)
geschätzt.
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6.2 Veränderungen dieser Berechn ungsgrundlage (m²) hat die/der Gebührenpflichtige
unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Stadt schriftlich
bekanntzugeben. In diesem Falle wird für die Gebührenberechnung ab Eintritt der
Änderung die geänderte Größe der Fläche zugrunde gelegt.
6.3 Die Stadt kann im Bedarfsfalle einen Lageplan von der/dem Gebührenpflichtigen zur
Prüfung anfordern, in dem die bebauten und befestigten und an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen entsprechend auszuweisen sind.
7. Zusatzgebühr bei Nichteinhaltung der Einleitungsbegrenzung
7.1 Sofern der Stadt bekannt ist, dass von Grundstücken einer/eines Gebührenpflichtigen oder
mehrerer Gebührenpflichtiger in Folge der Nichteinhaltung der Begrenzung des
Einleitungsrechtes solches Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wurde,
welches aufgrund seiner Schädlichkeit bzw. seiner Menge eine höhere Abwasserabgabe
als bei Einhaltung der Einleitungsbegrenzung bewirkt, so werden zur Deckung der
gesamten sich daraus ergebenden Mehrbelastung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
die/der Gebührenpflichtige bzw. die betreffenden Gebührenpflichtigen alleine
herangezogen. Die Höhe der Gebühr, die hierbei aufgrund einer nachträglichen
Veranlagung zusätzlich erhoben wird, entspricht der Höhe der Mehrbelastung für die Stadt.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.
§ 3 Feststellung der Wassermengen / Veranlagungszeitraum / Abrechnungszeitraum
1. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, für die gemäß Bestimmung durch die Stadt oder
das zuständige Wasserversorgungsunternehmen die von diesem bezogene oder aus
eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge und/oder die
zugeführte Grundwassermenge ermittelt wird.
2. Als Wassermenge nach § 2 Nr.1 gilt
a.) für das aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene Wasser die durch
die Stadtwerke Düsseldorf bzw. die Stadtwerke Duisburg auf den Veranlagungszeitraum
umgerechnete und in Rechnung gestellte Frischwassermenge
b) für das aus privaten Förder- bzw. Versorgungsanlagen dem gebührenpflichtigen
Grundstück zugeleitete Wasser die durch Wasserzähler nachgewiesene Menge.
3. Private Förder- bzw. Versorgungsanlagen, von denen Wasser dem gebührenpflichtigen
Grundstück zugeleitet wird, sind der Stadt schriftlich anzuzeigen. Zum Nachweis der aus
diesen Förder- bzw. Versorgungsanlagen entnommenen Wasserm enge hat die/der
Gebührenpflichtige Wasserzähler einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Die entnommenen
Wassermengen sind binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes der Stadt
schriftlich anzuzeigen; der Verbrauch wird sonst geschätzt.
4. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die
aufgrund anderer oder späterer Wasserzählerablesungen von den Stadtwerken ermittelte
Entnahme als Grundlage für eine Schätzung des Verbrauches.
5. Zum Nachweis der im Rahmen genehmigter Grundwassereinleitungen der öffentlichen
Abwasseranlage für einen begrenzten Zeitraum zugeführten Wassermengen hat die
Anschlussnehmerin/der Anschlussnehmer Wasserzähler einzubauen und der Stadt im
Wege der Selbstveranlagung Zählernummer und Zählerstände schriftlich mitzuteilen.
6. Die Wasserzähler der Anschlussnehmerin/des Anschlussnehmers nach den vorstehenden
Nummern 3 und 5 können von der Stadt mit städtischen Nummern versehen und plombiert
werden. Wird ein Zähler ausgewechselt, so hat die Anschlussnehmerin/der
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Anschlussnehmer dies unter Angabe des Zählerstandes und der Nummer des neuen Zähler
sowie des beabsichtigten Termines der Stadt vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Festsetzung der Gebühren
1. Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes gemäß § 3
festgesetzt.
2. Mit der endgültigen Festsetzung für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum werden
gleichzeitig für den laufenden Veranlagungszeitraum zweimonatliche Vorauszahlungen
festgesetzt. Diese gelten auch für den nächsten Veranlagungszeitraum fort, bis ein
anderweitiger Bescheid ergeht.
Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt für Schmutzwasser anhand der
gebührenpflichtigen Wassermenge des letzten Abrechnungszeitraumes. Für
Niederschlagswasser erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen nach der gemäß § 2 Nr.
2 zu berücksichtigenden Grundstücksfläche.
Bei Neuanschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt die
Festsetzung der Vorauszahlungen anhand des Wasserverbrauches, der von den
Stadtwerken aufgrund von Erfahrungswerten für angeschlossene Grundstücke mit
vergleichbaren Verhältnissen geschätzt wird (Schmutzwasser) bzw. anhand der bebauten
und befestigten und an die öffentliche Abwasseranl age angeschlossenen
Grundstücksfläche (Niederschlagswasser).
3. Für Gebührenpflichtige, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Wasserverband zu
Verbandslasten oder Abgaben für die Abwasserbeseitigung herangezogen werden,
ermäßigen sich die an die Stadt zu zahlenden Gebühren um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3
KAG anrechnungsfähigen Beträge.
§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die
Abwasseranlage.
2. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses.
§ 6 Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig nach dieser Satz ung sind die Eigentümerinnen/Eigentümer,
Miteigentümerinnen/Miteigentümer, Nießbraucherinnen/Nießbraucher, Erbbauberechtigten,
Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter und sonstige zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigte als Gesamtschuldnerin/Gesamtschul dner. Für Gebäude mit
Wohnungseigentum wird die Gebühr für das gesamte Gebäude berechnet. Zur Zahlung
verpflichtet ist die/der gemäß § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951
(BGBl. I S. 175/BGBl. III 403-1) zu bestellende Verwalterin/Verwalter. Daneben sind die
einzelnen Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer G ebührenschuldnerin/
Gebührenschuldner.
2. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Gebührenbemessung und -errechnung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das
Grundstück betreten und in die der Nachweisführung gemäß § 2 Nr. 5 zugrunde liegenden
Unterlagen Einsicht nehmen.
§ 7 Fälligkeit der Gebühren
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Die endgültig festgesetzten Gebühren werden sieben Tage nach Zugang des
Gebührenbescheides fällig. Die Vorauszahlungen nach § 4 Nr. 2 werden zum 15. eines jeden
Monats fällig, wenn nicht in dem Bescheid ein anderer Termin angegeben wird.
§ 8 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Als Grundstück im Sinne
der Satzung gelten auch Straßen, W ege und Plätze, bei denen die Stadt nicht
Straßenbaulastträger ist.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bauausschuss 12.04.2005 -/-
2
Haupt- und Finanzausschuss -/-
1
-/-
2
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.