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Beschlussvorlage
Betrifft:
Plan Nr. 5773/54
- Gewerbegebiet südwestlich Harffstraße -
Veränderungssperre
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und
empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der
Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
" HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen
seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" Rat Der Rat der Stadt beschließt
aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) die anliegende
Satzung über eine Veränderungssperre.
Sachdarstellung:
Für das Gebiet östlich der Harffstraße wurde durch Dringlichkeitsbeschluss am 02.03.20-
04 gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW entschieden, einen
Bebauungsplan aufzustellen, mit dem Ziel, die gewerbliche Nutzung weiter zu erhalten
und städtebaulich nicht verträgliche Nutzungen wie Einzelhandel, Vergnügungsstätten
und Betriebe des Rotlichtmilieus auszuschließen. Der Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 31.3.2004 diese Entscheidung genehmigt.
Der Strukturwandel in diesem traditionellen Gewerbegebiet, führt u.a. dazu, dass in
aufgegebene Grundstücke und Gebäude weiterhin Nutzungen drängen, die dem
städtebaulichen Ziel, nämlich dem Erhalt von Gewerbe, widersprechen und dadurch die
Gefahr besteht, dass städtebauliche Fehlentwicklungen eingeleitet werden könnten.
Aktuell läuft die Frist für die Zurückstellung eines Antrags auf Vorbescheid für einen
bordellähnlichen Betrieb (Saunaclub) am 17.12. 2004 ab. Um diese städtebaulich nicht
gewünschte Nutzung ablehnen zu können, ist der Erlass einer Veränderungssperre
notwendig, die somit die Planung während der Erarbeitung des neuen Bebauungsplanes
sichert.
RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT
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Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 17.11.04 -/-
2
Bezirksvertretung 9 -/-
1
-/-
2
Rat -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Satzung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
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Anlage zur Vorlage Nr. 61/181/2004
Satzung
über eine Veränderungssperre
für ein Gebiet zwischen der Harffstraße, der Wohnbebauung nördlich Lenneper
Straße und der Düssel
vom
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am .......... aufgrund der §§ 14, 16 und 17
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Für das in § 2 bezeichnete Gebiet haben Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr
Utech am 02.03.2004 gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen
Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen der Harffstraße, der Wohnbebauung
nördlich Lenneper Straße und der Düssel.
Maßgebend ist der im Plan Nr. 5773/ 054 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil
der vorliegenden Satzung ist.
§ 3
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren
Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29
BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen wer den. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde.
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§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 6
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren
außer Kraft.