Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 181/2004

Pl5773/54-GewerbegeböHarffstr-Veränderungssp.

Kein Beratungstermin veröffentlicht Im Ratsinformationssystem ist derzeit kein belastbarer Beratungstermin verknüpft.
Münsterstraße 15 · Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte)örtlicher Bezug 1Dokument 27. Oktober 2004veröffentlicht

Themen

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre.

Auszug aus „Beschlussdarstellung“. Der Dokumenttext allein belegt keinen gefassten Beschluss. Originaldokument

Originale durchsuchen

Dokumenttexte

Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Plan Nr. 5773/54 - Gewerbegebiet südwestlich Harffstraße - Veränderungssperre Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur vorliegenden Veränderungssperre angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " Rat Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre. Sachdarstellung: Für das Gebiet östlich der Harffstraße wurde durch Dringlichkeitsbeschluss am 02.03.20- 04 gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW entschieden, einen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem Ziel, die gewerbliche Nutzung weiter zu erhalten und städtebaulich nicht verträgliche Nutzungen wie Einzelhandel, Vergnügungsstätten und Betriebe des Rotlichtmilieus auszuschließen. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 31.3.2004 diese Entscheidung genehmigt. Der Strukturwandel in diesem traditionellen Gewerbegebiet, führt u.a. dazu, dass in aufgegebene Grundstücke und Gebäude weiterhin Nutzungen drängen, die dem städtebaulichen Ziel, nämlich dem Erhalt von Gewerbe, widersprechen und dadurch die Gefahr besteht, dass städtebauliche Fehlentwicklungen eingeleitet werden könnten. Aktuell läuft die Frist für die Zurückstellung eines Antrags auf Vorbescheid für einen bordellähnlichen Betrieb (Saunaclub) am 17.12. 2004 ab. Um diese städtebaulich nicht gewünschte Nutzung ablehnen zu können, ist der Erlass einer Veränderungssperre notwendig, die somit die Planung während der Erarbeitung des neuen Bebauungsplanes sichert. RSD AllVorlg.WPT RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 17.11.04 -/- 2 Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/- 2 Rat -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Satzung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin - 3 - Anlage zur Vorlage Nr. 61/181/2004 Satzung über eine Veränderungssperre für ein Gebiet zwischen der Harffstraße, der Wohnbebauung nördlich Lenneper Straße und der Düssel vom Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am .......... aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen: § 1 Für das in § 2 bezeichnete Gebiet haben Herr Oberbürgermeister Erwin und Ratsherr Utech am 02.03.2004 gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen der Harffstraße, der Wohnbebauung nördlich Lenneper Straße und der Düssel. Maßgebend ist der im Plan Nr. 5773/ 054 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil der vorliegenden Satzung ist. § 3 In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs und Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen wer den. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Düsseldorf als Baugenehmigungsbehörde. - 4 - § 5 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 6 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 181/2004