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Informationsvorlage
Betrifft:
Sachstandsbericht zur Familienpflege
Ausgangssituation
Familien in Notsituationen (z.B. wegen vorübergehender Abwesenheit des Elternteils, der die Erziehung
und Haushaltsführung - überwiegend - übernommen hat)
aktivieren zunächst eigene Ressourcen zur
Krisenbewältigung
(Familienangehörige, Nachbarn, Freunde, institutionelle Kinderbetreuung o.ä.).
Wenn diese Selbsthilfepotenziale fehlen
(Stichworte: Kern- oder Ein-Elternteil-Familien, räumliche
Entfernung von Familienangehörigen, unzureichende soziale Netzwerke)
steht professionelle Hilfe zur
Bewältigung dieser Notsituationen zur Verfügung.
In der Hilfelandschaft haben sich hier spezielle Familienpflegedienste etabliert, die in
besonderen Not- und Krisensituationen wie z.B.
" Erkrankung, Krankenhausaufenthalt oder Kuraufenthalt
(i.d.R. der Mutter)
" Mehrlingsgeburt
" Risikoschwangerschaft sowie
" sonstige Notsituation
(z.B. Tod der Mutter/ des Vaters)
durch ein breites Spektrum bedarfsgerechter Hilfen
(hauswirtschaftliche Hilfen, Betreuung und Pflege
von Säuglingen, Klein- und Schulkindern u.s.w. )
sicherstellen, dass der familiäre Alltag auch bei
Ausfall der hierfür maßgeblichen Person "weiter läuft".
Finanzierung durch Gesetz
Die Kostenübernahme von Familienpflegeleistungen ist gesetzlich geregelt. Entsprechend der
unterschiedlichen Bedarfssituationen wird die Finanzierung im wesentlichen von den
Kostenträgern "Krankenversicherung" und "Jugendhilfe" nach folgenden Bestimmungen
sichergestellt:
Sozialgesetzbuch 5. Teil § 38 SGB V
Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch 8. Teil § 20 SGB VIII (KJHG) Jugendhilfe
Haupt-Kostenträger der Familienpflege ist die Gesetzliche Krankenversicherung, die gem. §
38 SGB V auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung die sog. Haushaltshilfe gewährt. Zur
Durchführung dieser Leistung sind Privatpersonen, Kranken
pflegedienste und professionelle
Familienpflegedienste berechtigt.
Die Vergütung erfolgt über Stundensätze
(zwischen 14,- und 18,-- EUR bei anerkannten Diensten), pro
Tag wird in der Regel ein Höchtbetrag von max. 112,-- EUR
(für max. 8 h Betreuung) anerkannt.
Nach repräsentativen Angaben der AOK Regionaldirektion Düsseldorf wird diese Leistung
überwiegend wegen stationärer Krankenhaus- oder Kuraufenthalte der Mütter an Privatpersonen
(hier: Nachbarn, Freunde) gewährt. Professionelle Dienste kommen schätzungsweise in 5 bis max.
10 % der Fälle zum Einsatz.
RSD AllVorlg.WPT
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Im Stadtgebiet Düsseldorf wird professionelle Haushaltshilfe/Familienpflege schwerpunktmäßig
durch die Träger Caritasverband, Diakoniewerk Kaiserswerth sowie Verband allein erziehender
Mütter und Väter e.V. - VAMV - abgedeckt.
Sofern die Regelfinanzierung über die Gesetzliche Krankenversicherung nicht greift, kommt
ggfls. eine Übernahme der Kosten durch das Jugendamt nach Maßgabe des § 20 SGB VIII
(KJHG) als "Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen" in Betracht.
Auch hier kann die Hilfe von anerkannten Familienpflegediensten oder Privatpersonen geleistet
werden - die Vergütung erfolgt nach vereinbarten Entgeltsätzen bzw. bei individueller Betreuung
unterhalb dieser Beträge.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedarfslagen in den Familien und die vielfältigen Angebote
des (Jugend-)Hilfesystems ist es notwendig, in jedem Einzelfall eine trennscharfe Abgrenzung der
in Betracht kommenden Hilfen/Dienste und Kostenträger vorzunehmen.
So wären z.B. im Falle eines erhöhten/überwiegend pädagogischen Bedarfes vorrangig die
weitergehenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung
(z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31
SGB VIII)
zu prüfen, bevor eine Familienpflege in Betracht kommen kann.
Finanzierung durch Landesmittel
Seit Jahren werden vom Land NRW Fördermittel an Familienpflegedienste vergeben.
Zweck dieser Förderung nach den aktuell gültigen "Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten"
(Auszug s. Anlage) ist,
Angebote aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der
Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien
anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes
qualifiziertes Angebot sicherzustellen.
Unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit sozialer Leistungen kommt der Kooperation innerhalb des
ambulanten Versorgungssystems
(d.h. Kostenträger + Leistungserbringer) eine besondere Bedeutung
zu. Fundierte Kenntnisse über die Möglichkeiten anderer Dienste und eine enge Zusammenarbeit
sind für eine bedarfsgerechte Familienpflege im Einzelfall unverzichtbar und sind daher auch
explizit als Bedingung für eine Landesförderung genannt
(vgl. Ziffer 4.3 des beigefügten
Richtlinienauszuges)
.
Das Land NRW gewährt vor diesem Hintergrund je Kreis/kreisfreie Stadt den
Familienpflegediensten einen pauschalen Personalkostenzuschuss für 1 Stelle mit der
Funktion "Einsatzleitung", die u.a. die Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und den
Behörden
(Krankenkasse, Sozial- und Jugendamt) gewährleisten soll.
In Düsseldorf haben sich der Caritsverband und der VAMV darauf verständigt, diese Aufgabe je
zur Hälfte durchzuführen und erhalten dafür einen entsprechenden Anteil des
Personalkostenzuschusses.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Gesundheit und Soziales 30.03.04 passiert
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
RSD AllVorlg.WPT
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Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Auszug Landesrichlinien
Amt:
Sozialamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Hintzsche
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