Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 50/ 16/2004

SB Familienpflege - HPL 2004

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Stadtbezirk 1 (Altstadt, Stadtmitte) · Altstadt · 40213örtlicher Bezug 1Dokument 22. März 2004veröffentlicht

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Seite 1 von 4 Nacherfasst in PV Rat - Layout stimmt gfs. nicht 1:1 mit Original überein. Informationsvorlage Betrifft: Sachstandsbericht zur Familienpflege Ausgangssituation Familien in Notsituationen (z.B. wegen vorübergehender Abwesenheit des Elternteils, der die Erziehung und Haushaltsführung - überwiegend - übernommen hat) aktivieren zunächst eigene Ressourcen zur Krisenbewältigung (Familienangehörige, Nachbarn, Freunde, institutionelle Kinderbetreuung o.ä.). Wenn diese Selbsthilfepotenziale fehlen (Stichworte: Kern- oder Ein-Elternteil-Familien, räumliche Entfernung von Familienangehörigen, unzureichende soziale Netzwerke) steht professionelle Hilfe zur Bewältigung dieser Notsituationen zur Verfügung. In der Hilfelandschaft haben sich hier spezielle Familienpflegedienste etabliert, die in besonderen Not- und Krisensituationen wie z.B. " Erkrankung, Krankenhausaufenthalt oder Kuraufenthalt (i.d.R. der Mutter) " Mehrlingsgeburt " Risikoschwangerschaft sowie " sonstige Notsituation (z.B. Tod der Mutter/ des Vaters) durch ein breites Spektrum bedarfsgerechter Hilfen (hauswirtschaftliche Hilfen, Betreuung und Pflege von Säuglingen, Klein- und Schulkindern u.s.w. ) sicherstellen, dass der familiäre Alltag auch bei Ausfall der hierfür maßgeblichen Person "weiter läuft". Finanzierung durch Gesetz Die Kostenübernahme von Familienpflegeleistungen ist gesetzlich geregelt. Entsprechend der unterschiedlichen Bedarfssituationen wird die Finanzierung im wesentlichen von den Kostenträgern "Krankenversicherung" und "Jugendhilfe" nach folgenden Bestimmungen sichergestellt: Sozialgesetzbuch 5. Teil § 38 SGB V Krankenversicherung Sozialgesetzbuch 8. Teil § 20 SGB VIII (KJHG) Jugendhilfe Haupt-Kostenträger der Familienpflege ist die Gesetzliche Krankenversicherung, die gem. § 38 SGB V auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung die sog. Haushaltshilfe gewährt. Zur Durchführung dieser Leistung sind Privatpersonen, Kranken pflegedienste und professionelle Familienpflegedienste berechtigt. Die Vergütung erfolgt über Stundensätze (zwischen 14,- und 18,-- EUR bei anerkannten Diensten), pro Tag wird in der Regel ein Höchtbetrag von max. 112,-- EUR (für max. 8 h Betreuung) anerkannt. Nach repräsentativen Angaben der AOK Regionaldirektion Düsseldorf wird diese Leistung überwiegend wegen stationärer Krankenhaus- oder Kuraufenthalte der Mütter an Privatpersonen (hier: Nachbarn, Freunde) gewährt. Professionelle Dienste kommen schätzungsweise in 5 bis max. 10 % der Fälle zum Einsatz. RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 Im Stadtgebiet Düsseldorf wird professionelle Haushaltshilfe/Familienpflege schwerpunktmäßig durch die Träger Caritasverband, Diakoniewerk Kaiserswerth sowie Verband allein erziehender Mütter und Väter e.V. - VAMV - abgedeckt. Sofern die Regelfinanzierung über die Gesetzliche Krankenversicherung nicht greift, kommt ggfls. eine Übernahme der Kosten durch das Jugendamt nach Maßgabe des § 20 SGB VIII (KJHG) als "Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen" in Betracht. Auch hier kann die Hilfe von anerkannten Familienpflegediensten oder Privatpersonen geleistet werden - die Vergütung erfolgt nach vereinbarten Entgeltsätzen bzw. bei individueller Betreuung unterhalb dieser Beträge. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedarfslagen in den Familien und die vielfältigen Angebote des (Jugend-)Hilfesystems ist es notwendig, in jedem Einzelfall eine trennscharfe Abgrenzung der in Betracht kommenden Hilfen/Dienste und Kostenträger vorzunehmen. So wären z.B. im Falle eines erhöhten/überwiegend pädagogischen Bedarfes vorrangig die weitergehenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) zu prüfen, bevor eine Familienpflege in Betracht kommen kann. Finanzierung durch Landesmittel Seit Jahren werden vom Land NRW Fördermittel an Familienpflegedienste vergeben. Zweck dieser Förderung nach den aktuell gültigen "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten" (Auszug s. Anlage) ist, Angebote aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes qualifiziertes Angebot sicherzustellen. Unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit sozialer Leistungen kommt der Kooperation innerhalb des ambulanten Versorgungssystems (d.h. Kostenträger + Leistungserbringer) eine besondere Bedeutung zu. Fundierte Kenntnisse über die Möglichkeiten anderer Dienste und eine enge Zusammenarbeit sind für eine bedarfsgerechte Familienpflege im Einzelfall unverzichtbar und sind daher auch explizit als Bedingung für eine Landesförderung genannt (vgl. Ziffer 4.3 des beigefügten Richtlinienauszuges) . Das Land NRW gewährt vor diesem Hintergrund je Kreis/kreisfreie Stadt den Familienpflegediensten einen pauschalen Personalkostenzuschuss für 1 Stelle mit der Funktion "Einsatzleitung", die u.a. die Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und den Behörden (Krankenkasse, Sozial- und Jugendamt) gewährleisten soll. In Düsseldorf haben sich der Caritsverband und der VAMV darauf verständigt, diese Aufgabe je zur Hälfte durchzuführen und erhalten dafür einen entsprechenden Anteil des Personalkostenzuschusses. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Gesundheit und Soziales 30.03.04 passiert 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 4 Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Auszug Landesrichlinien Amt: Sozialamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Hintzsche Seite 4 von 4

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 50/ 16/2004