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Ö Vorlagen - Nr. 173 70/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Bauantrag Siegburger Straße 25 -- Errichtung eines Kultur- und Aktionshauses für Kinder,
Jugendliche und Familien
Beschlussdarstellung:
Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung der Baugenehmigung einschließlich der
erforderlichen Befreiung nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung.
Sachdarstellung:
Das Grundstück Siegburger Straße 25 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 5624/25, der das Grundstück als öffentliche Grünfläche -
Freizeitpark mit Zubehörbauten und -einrichtungen - ausweist. Da dieser Bebauungsplan
nicht qualifiziert im Sinne des § 30 Abs. 1 B augesetzbuch ist, erfolgt die
planungsrechtliche Beurteilung im übrigen nach § 35 Baugesetzbuch, da es sich hier um
Außenbereich handelt.
Für das geplante Bauvorhaben wurde am 13.12.2002 ein positiver Vorbescheid erteilt. Die
erforderliche Befreiung von der Art der Nutzung hatte die Bezirksvertretung in der Sitzung
am 04.09.2001 beschlossen.
Nachdem der Flächennutzungsplan von "Öffentliche Grünfläche" im Rahmen des
Vorbescheids-verfahrens in "Fläche für gemeinnützige Zwecke" geändert worden war, war
auch die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Inzwischen liegt der Verwaltung der Bauantrag vor, der eine neue Planung vorsieht. Die
Rahmenbedingungen unterscheiden sich nicht von denen des Vorbescheids, jedoch
wurde gestalterisch ein neuer Entwurf vorgelegt, der der Bezirksvertretung deshalb erneut
zur Entscheidung vorgelegt wird.
Der Verein Aktion & Kultur mit Kindern e.V., AKKI, und die Werkstatt für angepaßte Arbeit
nutzen seit 1994 gemeinsam die im Rahmen der B undesgartenschau errichteten
Holzpavillions im Südpark. Anstelle der stark sanierungsbedürftigen Pavillions soll ein
neues Kultur- und Aktionshaus für Kinder, Jugendliche und Familien entstehen, in dem
auch die Werkstatt für angepaßte Arbeit weiterhin ihre Räume haben wird.
Geplant sind zwei I-geschossige Gebäude, zwischen denen der vorhandene Innenhof mit
den Linden bestehen bleibt.
Um das Bauvorhaben genehmigen zu k önnen, ist eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung erforderlich.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung, da sie die
Abweichung für städtebaulich vertretbar hält. Das Bauvorhaben orientiert sich in seiner
Gestaltung an den vorhandenen Pavillions sowie an der strengen Symmetrie der
Parkanlage und fügt sich in Material und Gestalt in das Gesamtbild ein.
RSD AllVorlg.WPT
Ö Vorlagen - Nr. 173 70/2004
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Auch die Erteilung der Baugenehmigung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35
Abs. 2 Baugesetzbuch) wird von der Verwaltung befürwortet, da das Vorhaben mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 36 Stellplätzen erforderlich. Diese Stellplätze
sollen auf einem Parkplatz der Phillipshalle nachgewiesen und als Parallelnutzung
öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert werden. Die Erschließung des Vorhabens
erfolgt über eine von der Siegburger Straße anzufahrende Stichstraße.
Schützenswerte Bäume werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.
Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Befreiung nach dem
Baugesetzbuch und eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch erforderlich
sind und das Grundstück über 1.000 qm groß ist.
Anlagen:
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Grundriss
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Bezirksvertretung 3 13.07.04 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:Keine
Amt: Bauaufsichtsamt
Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin