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Beschlussvorlage
Betrifft:
Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf
- Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder -
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt wählt für die Dauer seiner Amtszeit
1. .......................................................
zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse
Düsseldorf,
2. als sachkundige Mitglieder
7. .................................................
8. .................................................
9. .................................................
sowie
als sachkundige Mitglieder auf Vorschlag des Rates der Stadt Monheim am
Rhein
10. .................................................
11. .................................................
und
als Dienstkräfte der Stadtsparkasse Dü sseldorf auf Vorschlag der
Personalversammlung
-Dienstkraft der ehemaligen Stadtsparkasse
Monheim am Rhein-
in der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf,
RSD AllVorlg.WPT
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3. aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates
............................................ zur/ zum 1. Stellvertreter/ in
............................................ zur/ zum 2. Stellvertreter/ in
des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
4. als persönliche Stellvertreter/ innen der sachkundigen Mitglieder
7. .................................................
8. .................................................
9. .................................................
sowie
als persönliche Stellvertreter/ innen der sachkundigen Mitglieder auf
Vorschlag der Stadt Monheim am Rhein
10. ................................................
11. ................................................
und
als persönliche Stellvertreter/ innen der Dienstkräfte der Stadtsparkasse
Düsseldorf
-Dienstkraft der ehemaligen Stadtsparkasse
Monheim am Rhein-
in der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf.
Sachdarstellung:
Für die Wahl des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf durch den Rat der
Stadt gelten
- § 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
- § 10 Vorsitz
- § 11 Mitglieder des Verwaltungsrates
- § 12 Unvereinbarkeit, Abberufung
des Sparkassengesetzes -SpkG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2004.
Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde seinerzeit die Übernahme der Stadtsparkasse
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Monheim am Rhein in die Stadtsparkasse Düsseldorf geregelt. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2
SpkG i.V.m. § 13 des genannten Vertrages wurde auch für die Wahlperiode 2004 - 2009
die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates um drei Personen (zwei Ratsmitglieder
und eine Dienstkraft der Stadtsparkasse aus Monheim am Rhein) erhöht.
Also besteht der Verwaltungsrat in dieser Wahlperiode aus dem vorsitzenden Mitglied, elf
weiteren sachkundigen Mitgliedern und sechs Dienstkräften der Stadtsparkasse
Düsseldorf.
Die Unvereinbarkeit für die Übernahme einer Funktion im Verwaltungsrat sowie
Abberufungsgründe hat der Gesetzgeber in § 12 SpkG wie folgt zusammengefasst:
"(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte des Gewährträgers oder der Sparkassen; diese Beschränkung gilt
nicht für Dienstkräfte nach § 9 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 2 Buchst. c);
§ 10 bleibt unberührt.
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte
betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder
die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie
deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Post AG.
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach
dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder
ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder
noch sind.
(3) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein
bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der
Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Gewährträgers nach § 7 Abs. 2 Buchst.
h) zur Abberufung berechtigt, liegt insbes ondere dann vor, wenn das
Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt."
Zum vorsitzenden Mitglied ist die/ der Oberbürgermeister/ in oder ein Ratsmitglied
durch den Rat zu wählen.
Für das vorsitzende Mitglied ist aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates ein/ e erste/r
und ein/ e zweite/ r Stellvertreter/ in zu wählen.
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Sofern die/ der Oberbürgermeister/ in nicht vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates
ist, nimmt sie/ er in diesem Fall an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Sie/ Er ist
dann berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre/ seine Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen. Im Falle der Verhinderung der
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nimmt der Stadtdirektor -als Vertreter im
Amt- an den Sitzungen teil.
Als sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates sind Ratsmitglieder sowie
sachkundige Bürger/ innen, die dem Rat angehören können, wählbar.
Die sechs Dienstkräfte der Stadtsparkasse sind aus einem Vorschlag der
Personalversammlung zu wählen. Der Vorschlag der Personalversammlung soll
mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden
Mitglieder enthalten.
Der Wahlvorstand der Stadtsparkasse hat eine Vorschlagsliste eingereicht, wonach
sich die gültigen Stimmen der Personalversammlung wie folgt verteilen:
1. Kusel, Silvia freigestellte Personalrats- 793 Stimmen
vorsitzende
2. Preisendörfer, Wilfried Mitarbeiter Zukunftsagentur 681 Stimmen
3. Kleber, Herbert Leiter Privatkundenzentrum 523 Stimmen
4. Hildmann, Rudolf freigestelltes Personalrats- 486 Stimmen
mitglied
5. Roscher, Axel freigestelltes Personalrats- 467 Stimmen
mitglied
6. Ernenputsch, Sandra Gruppenleiterin 398 Stimmen
7. Schnierer, Detlef Gruppenleiter 377 Stimmen
8. Petruschke, Rudi Filialleiter 349 Stimmen
9. Sassenhausen, Petra Ausbilderin 328 Stimmen
10. Lindemann, Gerd Mitarbeiter Kundenservice 283 Stimmen
11. Braun-Thul, Bettina stellv.Leiterin Privatkunden- 281 Stimmen
zentrum
12. Kaussen, Karl-Heinz Marketing-Kommunikationswirt 179 Stimmen
13. Hendricks, Frank Sachbearbeiter 174 Stimmen
14. Bolle, Frank Betreuer Marketing 166 Stimmen
15. Schulte-Fischedick,
Désirée Seniorbetreuerin 155 Stimmen
16. Syska, Carsten Kreditsachbearbeiter 151 Stimmen
17. Hoffmann, Stephan Vertriebsassistent 149 Stimmen
18. Frick, Jörg Junior Kapitalmarktspezialist 140 Stimmen
19. Hoechtlen, Christian Spezialist Strukturierte
Finanzierung 112 Stimmen
20. Krüger, Guido Mitarbeiter Kundenservice 90 Stimmen
Für die ehemalige Stadtsparkasse Monheim:
1. Hinrichs, Frank Abteilungsleiter 155 Stimmen
2. Plata, Bodo Gruppenleiter 145 Stimmen
3. Dorpmüller, Manfred Abteilungsleiter 116 Stimmen
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4. Bohn, Jochen Betreuer Privatkundenzentrum 95 Stimmen
Über die Wahl der elf sachkundigen Mitglieder und der sechs Dienstkräfte aus dem
Vorschlag der Personalversammlung der Stadtsparkasse wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in einem Wahlgang
abgestimmt.
Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Stellvertretung zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.
Von der vorgeschriebenen Wahl des Verwaltungsrates nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn man sich auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigt und diesen Wahlvorschlag einstimmig beschließt.
Nach § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes sollen Gremien geschlechtsparitätisch
besetzt werden.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Rat 04.11.2004 -/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Alternative:
-
Amt:
Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Löhr
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