Beschlussvorlage Aktenzeichen RAT/415/2025

Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf -Wahl des/der Vorsitzenden und der Mitglieder-

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 25. November 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

Der Rat der Stadt wählt nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2008 (GV NRW S. 696/ SGV NRW 764) für die Dauer seiner Amtszeit 1. ....................................................... zum vorsitzenden Mitglied des Verw altungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf, 2. in einem Wahlgang als sachkundige Mitglieder 2. ................................................ 5. ................................................. 6. ................................................. 7. ................................................. 8. ................................................. 9. .................................................

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Für die Wahl des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf durch den Rat der Stadt gelten - § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers - § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates - § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat - § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates - § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern des Sparkassengesetzes NRW.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 25. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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RAT/415/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf -Wahl des/der Vorsitzenden und der Mitglieder- Fachbereich: 01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt wählt nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2008 (GV NRW S. 696/ SGV NRW 764) für die Dauer seiner Amtszeit 1. ....................................................... zum vorsitzenden Mitglied des Verw altungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf, 2. in einem Wahlgang als sachkundige Mitglieder 2. ................................................ 5. ................................................. 6. ................................................. 7. ................................................. 8. ................................................. 9. ................................................. und Seite 2 als Dienstkräfte der Stadtsparkasse Düsseldorf aus einem Vorschlag der Personalversammlung 2. ................................................. 5. ................................................. in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf, 3. aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates ............................................ zur 1. Stellvertretung ............................................ zur 2. Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates, 4. in einem Wahlgang als persönliche Stellvertretungen der sachkundigen Mitglieder 2. ................................................. 5. ................................................. 6. ................................................. 7. ................................................. 8. ................................................. 9. ................................................. und als persönliche Stellvertretungen der Dienstkräfte der Stadtsparkasse Düsseldorf 2. ................................................. 5. ................................................. in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf. Sachdarstellung: Für die Wahl des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf durch den Rat der Stadt gelten - § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers - § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates - § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat - § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates - § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern des Sparkassengesetzes NRW. Die Unvereinbarkeit für die Übernahme einer Funktion im Verwaltungsrat sowie Abberufungsgründe hat der Gesetzgeber in § 13 SpkG wie folgt zusammengefasst: „(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören: a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe c, b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Seite 3 Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen, c) Beschäftigte der Steuerbehörden, Beschäftigte der Postbank - eine Niederlassung der Deutsche Postbank AG und Beschäftigte der Deutschen Post AG, d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien. (2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind. (3) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. (4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt." In diesem Zusammenhang ist auch § 25d -Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan- des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz -KWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69) geändert worden ist, zu beachten: „(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Auf gaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding- Gesellschaft betriebenen Geschäfte. (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfu nktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt. (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein, 1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann; Seite 4 2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind; 3. wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder 4. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist. Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, 1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, 2. die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder 3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, di e nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunale n Zweckverband verpflichtet sind. (3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR- Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, 1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, 2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs - oder Aufsichtsorgans sind, oder 3. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding- Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Seite 5 (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs - oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden. (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer Finanzholding- Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs - oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. (8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. Der V

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/415/2025