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RAT/415/2025
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf -Wahl des/der Vorsitzenden und der
Mitglieder-
Fachbereich:
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt wählt nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes NRW (SpkG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2008 (GV NRW S. 696/ SGV NRW
764) für die Dauer seiner Amtszeit
1. .......................................................
zum vorsitzenden Mitglied des Verw altungsrates der Stadtsparkasse
Düsseldorf,
2. in einem Wahlgang
als sachkundige Mitglieder
2. ................................................
5. .................................................
6. .................................................
7. .................................................
8. .................................................
9. .................................................
und
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als Dienstkräfte der Stadtsparkasse Düsseldorf aus einem Vorschlag
der Personalversammlung
2. .................................................
5. .................................................
in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf,
3. aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates
............................................ zur 1. Stellvertretung
............................................ zur 2. Stellvertretung
des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
4. in einem Wahlgang
als persönliche Stellvertretungen der sachkundigen Mitglieder
2. .................................................
5. .................................................
6. .................................................
7. .................................................
8. .................................................
9. .................................................
und
als persönliche Stellvertretungen der Dienstkräfte der Stadtsparkasse
Düsseldorf
2. .................................................
5. .................................................
in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Düsseldorf.
Sachdarstellung:
Für die Wahl des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf durch den Rat der
Stadt gelten
- § 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers
- § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
- § 11 Vorsitz im Verwaltungsrat
- § 12 Mitglieder des Verwaltungsrates
- § 13 Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern
des Sparkassengesetzes NRW.
Die Unvereinbarkeit für die Übernahme einer Funktion im Verwaltungsrat sowie
Abberufungsgründe hat der Gesetzgeber in § 13 SpkG wie folgt zusammengefasst:
„(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte
nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe c,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
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Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte
betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder
die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten
ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land,
ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der
Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, Beschäftigte der Postbank - eine
Niederlassung der Deutsche Postbank AG und Beschäftigte der Deutschen Post
AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf,
oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch
sind.
(3) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird
ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während
der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h
zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das
Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt."
In diesem Zusammenhang ist auch § 25d -Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan- des
Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz -KWG-) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69) geändert worden ist,
zu beachten:
„(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen
zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige
Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Auf gaben ausreichend
Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die
erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und
die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft betriebenen Geschäfte.
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfu nktion
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vorschriften der
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein,
1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer
Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender
oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann;
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2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits
zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
3. wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei
Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
4. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans ist.
Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese
übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach § 12
Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes
Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist.
Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein Mandat,
wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,
1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,
2. die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder
3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält.
Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich
darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen als
ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, di e nicht
überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der
kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4
höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann
einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der
Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft über die
Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus
gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner
Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das
zusätzliche Mandat darf erst nach Erteilung der Gestattung durch die
Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate als Vertreter des Bundes oder der
Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten
nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommunale
Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines
Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunale n
Zweckverband verpflichtet sind.
(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR-
Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer
Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,
1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer
Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender
oder geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann,
2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits
zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs -
oder Aufsichtsorgans sind, oder
3. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt
stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese
Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.
(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen
einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung
in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur
Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
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(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der
Überwachungsfunktion des Verwaltungs - oder Aufsichtsorgans keine
Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. Eine
Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für die Tätigkeit im
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen
Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist
auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans anzuwenden.
(6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick
auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen
überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und
Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
(7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll abhängig von der
Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und
dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte, im Fall einer
Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht
geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den
Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1
Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner
Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus
dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend
einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen
Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines seiner
Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur
Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch
zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied
eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. Die Bundesanstalt
kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs - oder
Aufsichtsorgans erforderlich erscheint.
(8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen
und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und
unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere
Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im
Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens
im Einklang stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von
der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in
Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet
werden können, und überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die
durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und
Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von
Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach
Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder
Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen
Ausschusses sein. Der V
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.