Verwaltungsrat des Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper - Wahl der städtischen Vertreter*innen
Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.
Worum es geht
Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.
Aus „Beschlussdarstellung“
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 63 Abs. 2 i.V.m. 113 GO NRW, als Mitglied: 1.
Herrn Klaus Meyer, Leiter des Institutes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Oberbürgermeister oder die/ der von ihm benannte Bedienstete gem. § 7 Abs. 1 S. 1 IUAG NRW und als stellvertretendes Mitglied 1.
Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) besteht der Verwaltungsrat aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreter*innen der Kommunen. Darüber hinaus ist für jedes Mitglied des Verwaltungsrates eine Vertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 19. November 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Beratungsweg
Rat
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/367/2025