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Title: Vorlage 179/ 115/2016
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00265835.pdf
Published Time: Tue, 13 Aug 2019 15:25:42 GMT
Number of Pages: 1
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Vorlage 179/ 115/2016
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> RSD Vorlage
# SPD -Fraktion
in der Bezirksvertretung 9
Bezirksbürgermeister der BV 9
Herrn Dr. Karl-Heinz Graf
Rathaus Benrath
Benrodestraße 46
40597 Düsseldorf
Betr.: Stellplätze im Bereich der Sportanlage Woermannstraße (TSV Urdenbach)
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
erfreulicherweise konnte die Bezirksvertretung 9 in ihrer letzten Sitzung die Überlegungen zur geplanten Neubaumaßnahme auf dem Sportgelände des TSV Urdenbach zur Kenntnis nehmen. Allerdings fiel auf, dass im Rahmen der geplanten Baumaßnahme lediglich im Bereich der Straße „An der Ziegelei“ mit der Zufahrt Woermannstraße einige wenige neue Parkplätze für die Nutzer und
Besucher der Vereinssportanlage geschaffen werden sollen. Angesichts des Ausbaus und Erweiterung der Umkleiden sowie des Neubaus einer Gymnastikhalle, ist mit zusätzlichen Nutzer- und Besucherverkehren zu rechnen.
Bereits der rechtsverbindliche B-Plan 6168 25 aus dem Jahr 1982 setzt für die Vereinssportanlage Woermannstraße (TSV Urdenbach) u.a. für die notwendigen Stellplätze zwei Parkplätze mit der Zufahrt Woermannstraße 63 Stellplätze und mit der Zufahrt Kammerathsfeldstraße 80 Stellplätze fest.
Da z.Z. lediglich rd. 45 der erforderlichen 143 Parkplätze errichtet worden sind, bitten wir Sie, nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung zu setzen und beantworten zu lassen:
Anfrage:
1. Aus welchen Gründen sind die für das Plangebiet festgesetzten 143 Stellplätze für Besucher und Nutzer der Vereinssportanlage seit 1982 nicht erstellt worden?
2. Ist es richtig, dass die im B-Plan 6168 25 aus dem Jahre 1982 festgelegte Fläche für 80 Stellplätze mit der Zufahrt von der Kammerathsfeldstraße durch Eintragung einer Baulast (Wegerecht) zunächst gesichert war, dann aber durch die Verwaltung rückgängig gemacht wurde?
3. Wenn ja: Wie bewertet die Verwaltung diesen Vorgang? Hat die Verwaltung in diesem Fall nicht gesetzmäßig (§ 20 abs. 3 GG) gehandelt und wäre es deshalb angemessen, die Aufhebung des Verwaltungsaktes von Amts wegen nach § 48 VwVfG in die Wege zu leiten?
Düsseldorf, den 15.03.2016
Gabi Wegner Udo Skalnik