Freigabe der Einbahnstraße Sankt-Göres-Straße zwischen Niederrheinstraße und Kaiserswerther Markt für Radfahrende im Gegenverkehr
Eine Frage einer Fraktion oder eines Ratsmitglieds an die Verwaltung.
Worum es geht
Die folgenden Fragen stammen aus der Anfrage. Sie sind keine Feststellungen der Verwaltung; Antworten und Beratungsstand stehen gesondert im Verlauf.
Aus dem Original
(Anfrage Herr Dorprigter, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vom 9. Februar 2025) In der Antwort zu meiner Anfrage BV5/049/2024 wurde seitens der Verwaltung ausgeführt, dass die Umgestaltung der Gleisquerung für den Radverkehr umfangreiche bauliche Anpassungen notwendig macht und kein Zeitpunkt für die Aufnahme der Planung für diese als sinnvoll erachtete Maßnahme genannt werden kann (zu den Details siehe Antwort der Verwaltung). Die Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrende im Gegenverkehr ab Niederrheinstraße in Richtung Kaiserswerther Markt könnte aber - unabhängig von der Umgestaltung der Gleisquerung - ohne großen Aufwand umgesetzt werden. Hierfür sind eine entsprechende Beschilderung sowie geringfügige Markierungsarbeiten auf der Fahrbahn (Entfall der Linksabbiegerspur) notwendig. Die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende auf dem Klemensplatz würde durch diese Maßnahme aber erheblich verbessert, da Radfahrende aus Richtung St. Göres Straße und aus Richtung Am Ritterskamp (Dreiecksparkplatz) nicht mehr über den Klemensplatz fahren müssten. Ein befürchteter Rückstau auf der St. Göres Straße wird aufgrund meiner Beobachtungen - wenn überhaupt - nur sehr selten auftreten, da die bisherige Grünphase ausreicht, den Verkehr abfließen zu lassen.
Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 10. Februar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben
Themen
Beratungsweg
Bezirksvertretung 5
Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV5/027/2025