Zusammenfassung
Die CDU-Fraktion hat am 9. Juni 2026 eine Anfrage zur Umnutzung von Vorgärten in Kfz-Abstellflächen im Stadtbezirk 7 gestellt. Die Bezirksvertretung 7 wird die Anfrage am 23. Juni 2026 in einer Sitzung behandeln.
Einordnung
Die CDU-Fraktion hat am 9. Juni 2026 die Anfrage BV7/134/2026 eingereicht. Sie betrifft die Umnutzung von Vorgärten zu Kfz-Abstellflächen im Stadtbezirk 7. Die Bezirksvertretung 7 wird die Anfrage am 23. Juni 2026 in einer Sitzung zur Kenntnis nehmen.
Hintergrund
Die Umnutzung von Vorgärten zu Parkplätzen ist ein aktuelles Thema in vielen Stadtteilen. Es gibt unterschiedliche Meinungen dazu, ob dies die Lebensqualität in Wohngebieten verbessert oder verschlechtert.
Was bedeutet das für Bürger?
Die Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 23. Juni 2026 wird klären, wie mit der Anfrage umgegangen wird. Bürger können die Diskussion verfolgen und ihre Meinungen äußern.
Nächste Schritte
Die Bezirksvertretung 7 wird die Anfrage am 23. Juni 2026 behandeln. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Bezirksvertretung verfügbar.
Die wichtigsten Punkte
- Anfrage BV7/134/2026 von der CDU-Fraktion am 9. Juni 2026
- Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 23. Juni 2026
- Thema: Umnutzung von Vorgärten zu Kfz-Abstellflächen
Verfahrensstand
Beratungsweg
23.06.2026
Endgültige Beratung
Kenntnisnahme
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Dokumenttexte
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Title: Anfrage
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00589147.pdf
Published Time: 2026-06-09T08:54:00.000Z
Number of Pages: 1
Markdown Content:
BV7/134/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 09.06.2026
CDU-Fraktion
Bezirksvertretung 7
An
Bezirksbürgermeister
Stadtbezirk 7
Anfrage
zur Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 23.06.2026
# Betrifft:
Umnutzung von Vorgärten in Kfz-Abstellflächen im Stadtbezirk 7
- Anfrage der CDU-Fraktion -
Die CDU-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Vorschriften und Regeln sind bei der Umnutzung eines Vorgartens in
Eine Kfz-Abstellfläche einzuhalten?
2. Müssen vorhandene Kfz-Abstellflächen, die ohne Genehmigung auf eigenen
Grundstücken eingerichtet wurden, zurückgebaut werden?
3. Wie nimmt die Stadt Düsseldorf Einfluss auf eine deutlich verbreiterte Auffahrt zu
allen Abstellflächen und damit Entfall von öffentlichem Parkraum?
Sachdarstellung:
Im Stadtbezirk 7 nehmen Umwandlungen von bisher das Stadtbild prägenden grünen
Vorgärten in Kfz-Abstellflächen deutlich zu.
Die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf verlangt bei Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen Kfz-Verkehr zu
erwarten ist, die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen außerhalt der
öffentlichen Stellplätze.
Die Vorgartensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf definiert Vorgärten als die an
Verkehrsflächen angrenzenden, nicht überbauten Grundstücksteile bis 5 m Tiefe.
Grundsätzlich sind Vorgärten gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. Befestigte
Flächen sind – abgesehen von notwendigen Geh- und Fahrflächen – nur
ausnahmsweise zulässig.
gez.:
Martin Klein
Antwort der Verwaltung als Text anzeigen
Title: (Microsoft Word - Umnutzung von Vorgärten in Kfz-Abstellflächen im Stadtbezirk 7.docx)
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00590964.pdf
Published Time: Mon, 22 Jun 2026 13:49:23 GMT
Number of Pages: 1
Markdown Content:
# 6.1
> Anlage 1 zu Vorlage BV7/134/2026
> Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 23.06.2026
Umnutzung von Vorgärten in Kfz-Abstellflächen im Stadtbezirk 7 Anfrage der CDU-Fraktion Frage 1:
Welche Vorschriften und Regeln sind bei der Umnutzung eines Vorgartens in eine Kfz-Abstellfläche einzuhalten?
Antwort:
Die Umnutzung eines Vorgartens zu einer Kfz-Abstellfläche ist nur zulässig, wenn sie mit den Festsetzungen des Bebauungsplans und ggf. den weiteren örtlichen Satzungen (z. B. Vorgartensatzung) vereinbar ist. Bauordnungsrechtlich sind nicht-überdachte Stellplätze bis 100 m² gemäß § 62 BauO NRW verfahrensfrei, d. h. es ist kein Bauantrag erforderlich. Diese Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der planungsrechtlichen und ggf. sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der hierfür ggf. erforderlichen Einholung von Befreiungen oder sonstigen Genehmigungen. Hierzu zählt auch die Genehmigung für die Grundstückszufahrt.
Frage 2:
Müssen vorhandene Kfz-Abstellflächen, die ohne Genehmigung auf eigenen Grundstücken eingerichtet wurden, zurückgebaut werden?
Antwort:
Ist der Stellplatz verfahrensfrei und entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, besteht kein Anlass für einen Rückbau. Die mögliche Anordnung eines Rückbaus kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn der Stellplatz gegen öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt und auch nicht nachträglich legalisiert werden kann.
Frage 3:
Wie nimmt die Stadt Düsseldorf Einfluss auf eine deutlich verbreiterte Auffahrt zu allen Abstellflächen und damit Entfall von öffentlichem Parkraum?
Antwort:
In der Regel wird eine 3 m breite Grundstückszufahrt genehmigt. Eine Prüfung des Entfalls von öffentlichen Parkflächen findet bei jeder Genehmigung Berücksichtigung.
KI-gestützt aufbereitet am 10. Juni 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV7/134/2026