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Title: 00496464.pdf
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00496464.pdf
Published Time: Tue, 05 Dec 2023 11:17:35 GMT
Number of Pages: 3
Markdown Content:
RAT/348/2023
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 05.09.2023
An
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Vorsitzender des Rates
der Landeshauptstadt Düsseldorf
Antrag der SPD -Ratsfraktion
zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 07.09.2023
Betrifft:
Änderungsantrag der SPD -Ratsfraktion zur Vorlage RAT/277/2023
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die SPD -Ratsfraktion bittet Sie, diesen Änderungsantrag zur Vorlage „Änderung der
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (RAT/277/2023) auf die
Tagesordnung der Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 07.
September 2023 zu nehm en und mit folgenden Änderungen zur Abstimmung zu
bringen.
Antrag:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, dass die Wertgrenzen
beim Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen sowie bei der Ausübung eine s Vorkaufs und
Wiederkaufsrechts in der derzeitigen Fassung – Synopse Spalte derzeitige
Fassung – beibehalten werden.
Dies bedeutet im Einzelnen:
S. 1 der Synopse, 1. Zuständigkeit des Rates, § 1 Rat Abs. 1
4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und Wiederkaufsrechts
mit einem Geschäftswert ab 500.000 250.000 Euro;
S. 6 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 14 Aussc huss für Planung und
Stadtentwicklung
(3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet nach Beratung im
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit
und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung über die maßgeblichen
Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Seite 2
Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von
500.000 250.000 Euro erreicht wird.
(4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gibt gegenüber dem Rat nach
Beratung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale
Zusammenarbeit und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung bei dem
Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen eine Empfehlung ab, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von
500.000 250.000 Euro erreicht wird.
S. 8 und 9 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 19 Ausschuss für
Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusamme narbeit
(2) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale
Zusammenarbeit entscheidet über
1. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von
Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs oder Wiederkaufsrechts
mit einem Geschäftswert ab 50.000 25.000 Euro bis unter 500.000 250.000 Euro,
(4) Der Ausschuss für Wirtsc haftsförderung, internationale und regionale
Zusammenarbeit wirkt beratend mit und kann Anregungen an den Ausschuss für
Planung und Stadtentwicklung beschließen
1. bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem
Abschluss von Erbbaurec htsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von
500.000 250.000 Euro erreicht wird,
2. bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von
Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen,
wenn im Ei nzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird.
S. 9 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 20 Ausschuss für
Wohnungswesen und Modernisierung
(4) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt beratend mit und
kann A nregungen an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließen
1. bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem
Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von
500.000 250.000 Euro erreicht wird ,
2. bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von
Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen,
wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird.
Begründung:
Die vor liegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung ändert in zwei Bereichen die
Wertgrenzen der gültigen Zuständigkeitsordnung. Dies sind einerseits die
Wertgrenzen für die hochbaulichen Projekte der Bauherrenämter und andererseits
bei Grundstücksgeschäften der Stadtverwaltung.
Die Anhebung der Wertgrenzen für die Projekte der Bauherrenämter ist gemäß
Sachdarstellung der Verwaltungsvorlage auf die hohen Preissteigerungen, hier
insbesondere Materialkosten, im Baubereich zurückzuführen. Um den jeweiligen
Projektab lauf der Bauherrenämter durch eine vermehrte Gremienbeteiligung nicht zu
verzögern, erscheint die Anhebung der Wertgrenzen in diesem Bereich als
nachvollziehbar und sinnvoll. Seite 3
Demgegenüber steht die Anhebung der Wertgrenzen bei Grundstücksgeschäften.
Dies e betreffen den hochbaulichen Projektablauf der Bauherrenämter nicht
wesentlich. Eine von den hochbaulichen Projekten unabhängige Begründung zur
Anhebung der Wertgrenzen bei den Grundstücksgeschäften findet sich in der
Sachdarstellung der Verwaltungsvorlag e nicht.
Die SPD -Ratsfraktion sieht die Anhebung der Wertgrenzen bei
Grundstücksgeschäften und einer damit einhergehenden verminderten
Gremienbeteiligung, insbesondere bei der Veräußerung von städtischen
Grundstücken, die der Umsetzung von wohnungspolitisc hen Zielen dienen könnten,
kritisch. Eine Beibehaltung der der bestehenden Beteiligungsregelungen ist somit
wünschenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sabrina Proschmann Markus Raub