Antrag SPD Aktenzeichen RAT/348/2023

Änderungsantrag der SPD-Ratsfraktion zur Vorlage RAT/277/2023

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 6. September 2023veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Antrag“

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, dass die Wertgrenzen beim Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie bei der Ausübung eine s Vorkaufs und Wiederkaufsrechts in der derzeitigen Fassung – Synopse Spalte derzeitige Fassung – beibehalten werden.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Begründung“

Die vor liegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung ändert in zwei Bereichen die Wertgrenzen der gültigen Zuständigkeitsordnung. Dies sind einerseits die Wertgrenzen für die hochbaulichen Projekte der Bauherrenämter und andererseits bei Grundstücksgeschäften der Stadtverwaltung.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. September 2023. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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Title: 00496464.pdf URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00496464.pdf Published Time: Tue, 05 Dec 2023 11:17:35 GMT Number of Pages: 3 Markdown Content: RAT/348/2023 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 05.09.2023 An Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller Vorsitzender des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf Antrag der SPD -Ratsfraktion zur Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 07.09.2023 Betrifft: Änderungsantrag der SPD -Ratsfraktion zur Vorlage RAT/277/2023 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die SPD -Ratsfraktion bittet Sie, diesen Änderungsantrag zur Vorlage „Änderung der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (RAT/277/2023) auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am 07. September 2023 zu nehm en und mit folgenden Änderungen zur Abstimmung zu bringen. Antrag: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, dass die Wertgrenzen beim Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie bei der Ausübung eine s Vorkaufs und Wiederkaufsrechts in der derzeitigen Fassung – Synopse Spalte derzeitige Fassung – beibehalten werden. Dies bedeutet im Einzelnen: S. 1 der Synopse, 1. Zuständigkeit des Rates, § 1 Rat Abs. 1 4. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs und Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 500.000 250.000 Euro; S. 6 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 14 Aussc huss für Planung und Stadtentwicklung (3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet nach Beratung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Seite 2 Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird. (4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gibt gegenüber dem Rat nach Beratung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen eine Empfehlung ab, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird. S. 8 und 9 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 19 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusamme narbeit (2) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit entscheidet über 1. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs oder Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 50.000 25.000 Euro bis unter 500.000 250.000 Euro, (4) Der Ausschuss für Wirtsc haftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit wirkt beratend mit und kann Anregungen an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließen 1. bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurec htsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird, 2. bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Ei nzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird. S. 9 der Synopse, 2. Zuständigkeit der Ausschüsse, § 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung (4) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt beratend mit und kann A nregungen an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließen 1. bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird , 2. bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 500.000 250.000 Euro erreicht wird. Begründung: Die vor liegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung ändert in zwei Bereichen die Wertgrenzen der gültigen Zuständigkeitsordnung. Dies sind einerseits die Wertgrenzen für die hochbaulichen Projekte der Bauherrenämter und andererseits bei Grundstücksgeschäften der Stadtverwaltung. Die Anhebung der Wertgrenzen für die Projekte der Bauherrenämter ist gemäß Sachdarstellung der Verwaltungsvorlage auf die hohen Preissteigerungen, hier insbesondere Materialkosten, im Baubereich zurückzuführen. Um den jeweiligen Projektab lauf der Bauherrenämter durch eine vermehrte Gremienbeteiligung nicht zu verzögern, erscheint die Anhebung der Wertgrenzen in diesem Bereich als nachvollziehbar und sinnvoll. Seite 3 Demgegenüber steht die Anhebung der Wertgrenzen bei Grundstücksgeschäften. Dies e betreffen den hochbaulichen Projektablauf der Bauherrenämter nicht wesentlich. Eine von den hochbaulichen Projekten unabhängige Begründung zur Anhebung der Wertgrenzen bei den Grundstücksgeschäften findet sich in der Sachdarstellung der Verwaltungsvorlag e nicht. Die SPD -Ratsfraktion sieht die Anhebung der Wertgrenzen bei Grundstücksgeschäften und einer damit einhergehenden verminderten Gremienbeteiligung, insbesondere bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken, die der Umsetzung von wohnungspolitisc hen Zielen dienen könnten, kritisch. Eine Beibehaltung der der bestehenden Beteiligungsregelungen ist somit wünschenswert. Mit freundlichen Grüßen Dr. Sabrina Proschmann Markus Raub

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen RAT/348/2023