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RPAU/032/2024
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich:
14 - Amt für kommunale Prüfung
Amtsleitung:
Anke Wohlan
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rechnungsprüfungsausschuss 12.11.2024 Vorberatung
Rat 21.11.2024 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der
Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sachdarstellung:
In der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wurde die Namensänderung von
„Rechnungsprüfungsamt" in „Amt für kommunale Prüfung" vollzogen. Weiterhin
wurde in § 4 die Prüfung „der Eröffnungsbilanz" gestrichen, da diese einmalig in
2010 durchgeführt wurde.
Die Neufassung der RPO soll zum 01.12.2024 in Kraft treten.
Anlagen:
Anlage 1- RPO neu
Anlage 1- RPO neu als Text anzeigen
Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 21. November 2024
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.11.2024 für die Durchführung
der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101-104 und 116 Abs. 9 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKF
Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136),
enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt die Aufgaben und die Grundsätze der
örtlichen Rechnungsprüfung. Sie ist von allen Organisationseinheiten der
Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (wie Büros, Ämter und Institute
sowie Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) zu beachten.
§ 2 Rechtliche Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine örtliche Rechnungsprüfung nach § 101
Abs. 1 GO NRW. Die Aufgaben werden durch das Amt für kommunale Prüfung
wahrgenommen.
(2) Das Amt für kommunale Prüfung ist gemäß § 101 Abs. 2 GO NRW bei der
Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Es ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen
Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(3) Das Amt für kommunale Prüfung unterstützt die politischen Gremien bei ihren
Entscheidungen und berät die Organisationseinheiten der Stadtverwaltung bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und
wirtschaftliches Handeln zu fördern.
(4) Die Leiterin/Der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Amtes für
kommunale Prüfung werden nach Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses
gemäß § 101 Abs. 4 GO NRW vom Rat bestellt und abberufen.
Die Leiterin/Der Leiter des Amtes für kommunale Prüfung kann nur durch Beschluss
des Rates und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Rates gefasst werden und ist der
Bezirksregierung anzuzeigen (§ 101 Abs. 5 GO NRW).
(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister ist
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Amtes für kommunale
Prüfung (6) Die Leiterin/Der Leiter des Amtes für kommunale Prüfung nimmt an den
Sitzungen des Rates teil.
§ 3 Aufgaben des Amtes für kommunale Prüfung (1) Das Amt für kommunale
Prüfung hat gemäß §§ 102 und 104 Abs. 1 GO NRW folgende gesetzliche Aufgaben:
1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt. Nach
vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss kann
gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW ein Dritter mit der Prüfung beauftragt werden.
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO NRW
benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts.
Die Regelungen zur Beauftragung von Dritten gemäß Ziffer 1 gelten
entsprechend.
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung
der Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer
Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen
die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, sofern keine andere
Prüfungseinrichtung hierzu verpflichtet ist,
7. die Prüfung von Vergaben und
8. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und
Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die
Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Gemäß § 104 Abs. 2 GO NRW kann das Amt für kommunale Prüfung folgende
Aufgabe wahrnehmen:
1. die Prüfung der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung auf
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO
NRW,
3. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder
Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts
oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO
NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer
Beteiligung, bei der Gewährung eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat;
bei Beteiligungen nur, sofern der Rat oder die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister dazu einen entsprechenden Auftrag erteilt.
(3) Der Rat überträgt dem Amt für kommunale Prüfung gemäß § 104 Abs. 3 GO
NRW folgende weitere Aufgaben:
1. die technische Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen nach § 13 Abs. 2
Kommunalhaushaltsverordnung NRW,
2. die Prüfung von Bauprojekten.
§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Das Amt für kommunale Prüfung prüft gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW den
Jahresabschluss und den Lagebericht vor der Feststellung durch den Rat und erstellt
gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung einen
Prüfbericht. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in
den Bericht aufzunehmen. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leiterin/dem
Leiter des Amtes für kommunale Prüfung zu unterzeichnen und dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung zuzuleiten.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt dem Rat den Prüfbericht mit einer
Empfehlung hinsichtlich der Entlastung vor. Sollte die Auffassung des
Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der des Amtes für kommunale Prüfung
übereinstimmen, ist der Rat auch über die abweichende Auffassung des Amtes für
kommunale Prüfung zu informieren.
(3) Gemäß § 102 Abs. 7 GO NRW können die Prüferinnen und Prüfer des
Jahresabschlusses für die Durchführung der Prüfungen alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
Soweit es die Vorbereitung der Jahresabschlussprüfung erfordert, haben die mit der
Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Rechte auch schon vor Aufstellung des
Jahresabschlusses.
(4) Die Verantwortlichen des Amtes für kommunale Prüfung bzw. eines Dritten
nehmen an den Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil und berichten
über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche
Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Prozess der
Rechnungslegung.
Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfberichts
geändert, so sind die Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
Über das Ergebnis ist zu berichten, der Bestätigungsvermerk ist zu ergänzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses und den
Gesamtlagebericht entsprechende Anwendung.
§ 5 Prüfaufträge an das Amt für kommunale Prüfung
(1) Der Rat kann dem Amt für kommunale Prüfung weitere Aufgaben übertragen und
Prüfaufträge erteilen.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Amt für kommunale Prüfung im
Rahmen seiner Aufgaben Prüfaufträge erteilen.
(3) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann gemäß § 104 Abs. 4 GO
NRW innerhalb ihres/seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss dem Amt für kommunale Prüfung Aufträge zur Prüfung
erteilen.
§ 6 Berichterstattung an den Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Das Amt für kommunale Prüfung unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss
bei seinen Aufgaben.
(2) Das Amt für kommunale Prüfung informiert den Ausschuss regelmäßig über seine
Prüfaktivitäten.
(3) Prüfergebnisse werden anderen Fachausschüssen zur Kenntnis gegeben, sofern
der Rechnungsprüfungsausschuss dies entscheidet.
§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflicht der Fachbereiche
(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihren Prüfungen durch die Fachbereiche zu
unterstützen. Sie weisen sich durch Dienstausweis aus und verwenden die Farbe
Grün bei Prüfvermerken auf Belegen und sonstigen Unterlagen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer können für die Durchführung ihrer Prüfungen nach
§ 104 GO NRW Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung
notwendig sind. Dies gilt auch gegenüber den Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(3) Das Amt für kommunale Prüfung ist bei begründetem Verdacht auf Veruntreuung
oder Korruption unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes zu informieren.
(4) Das Amt für kommunale Prüfung ist bei allen beabsichtigten Regelungen, die
seine Prüfrechte und/oder -verpflichtungen betreffen, zu beteiligen.
(5) Prüfberichte der Innenrevisionen und anderer Prüfungseinrichtungen (z. B.
Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt) sind dem Amt für
kommunale Prüfung zeitnah zur Kenntnis zuzuleiten.
(6) Dem Amt für kommunale Prüfung sind Tagesordnungen mit Beratungsunterlagen
und Niederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zeitnah zur Kenntnis zu geben.
(7) Prüfberichte des Amtes für kommunale Prüfung sind vertraulich zu behandeln.
Stellungnahmen zu Prüffeststellungen und -berichten sind fristgerecht und über die
zuständige Dezernentin/den zuständigen Dezernenten abzugeben.
(8) Die Beteiligung oder begleitende Mitwirkung des Amtes für kommunale Prüfung
entbindet die Fachbereiche nicht von ihrer Entscheidungsverantwortung.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 04. Juli 2019 außer Kraft.
Düsseldorf, den __.__.2024
Dr. Stephan Keller
Oberbürgermeister