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RAT/012/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf
Fachbereich :
01/13 - Ratsangelegenheiten und Stadtverfassung
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Rat 11.02.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt, die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt
Düsseldorf, wie aus der beiliegenden Anlage „ Synopse " in der Spalte „ Neue Fassung "
ersichtlich, zu ändern.
Sachdarstellung:
Gemäß Beschluss soll ein digitales Abstimmungssystem für die Ratssitzungen
eingeführt werden. Dieses Projekt ist inzwischen abgeschlossen und das digitale
Abstimmungssystem kann eingeführt werden, sodass die Änderung/Ergänzung der
Geschäftsordnung des Rates erforderlich ist.
Anlagen:
Synopse
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1
RAT/012/2026
Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Geltende Fassung Neue Fassung
§1 Einberufung des Rates
...
(4) Die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und der Nachträge
erfolgt in elektronischer Form. Die Ratsmitglieder werden per E-Mail
informiert, sobald die oben genannten Unterlagen im
Ratsinformationssystem abrufbar sind.
Die Ratsmitglieder teilen jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich
dem Büro der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters mit.
Auf Wunsch werden die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und
der Nachträge ausschließlich in gedruckter Form mit postalischer Zustellung
zur Verfügung gestellt.
neu
...
§1 Einberufung des Rates
...
(4) Die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und der Nachträge
erfolgt in elektronischer Form. Die Ratsmitglieder werden per E-Mail
informiert, sobald die oben genannten Unterlagen im
Ratsinformationssystem abrufbar sind.
Die Ratsmitglieder teilen jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich
dem Büro der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters mit.
Auf Wunsch werden die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und
der Nachträge ausschließlich in gedruckter Form mit postalischer Zustellung
zur Verfügung gestellt.
Für die digitale Gremienarbeit und die Durchführung von digitalen
Abstimmungen wird den Ratsmitgliedern die notwendige Software
sowie ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. Die
ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege der Software
(insbesondere durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des
Betriebssystems oder der verwendeten Softwareanwendungen
sowie die Sicherstellung von ausreichendem Speicherpla tz für die
Anwendung der Systeme) obliegt den Ratsmitgliedern . Die
Ratsmitglieder sind verpflichtet, ihr mobiles Endgerät zur
Ratssitzung mitzuführen. Für Ratsmitglieder, die nach Satz 4 ihre
Unterlagen in gedruckter Form erhalten, wird in der jeweiligen
Sitzung ein mobiles Endgerät bereitgestellt. Sätze 6 und 7 gelten in
diesen Fällen nicht.
...
2
Geltende Fassung Neue Fassung
§ 17 Abstimmung
...
(4) Soweit der Rat nichts anderes beschließt, wird durch Erheben der Hand
vom Platz aus abgestimmt.
...
§ 17 Abstimmung
...
(4) Soweit der Rat nichts anderes beschließt, wird durch Erheben der Hand
vom Platz aus abgestimmt. Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 GO
können entsprechend § 17a auch digital durchgeführt werden.
...
neu § 17a Digitale Abstimmung
(1) Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 bis 3 GO können auch digital
durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung
einer digitalen Abstimmung trifft die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister. Die Durchführung einer digitalen Abstimmung
kann von einem Ratsmitglied angeregt werden. Die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann die
Durchführung der digitalen Abstimmung insbesondere ablehnen,
soweit sich die Sitzung dadurch verzögert.
(2) Die Ratsmitglieder müssen in eigener Person digital abstimmen.
Zur digitalen Abstimmung berechtigt sind nur die zum Zeitpunkt der
Abstimmung im Sitzungssaal anwesenden Ratsmitglieder. Sollte ein
Ratsmitglied an einer Abstimmung nicht teilnehmen dürfen
(beispielsweise wegen Befangenheit oder Abwesenheit in der
Sitzung), teilt es dies rechtzeitig vorab der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister mit.
(3) Bei geheimen Abstimmungen muss gewährleistet sein, dass die
Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder für alle Beteiligten
geheim bleibt. Der Rat kann im Einzelfall mit Stimmmehrheit
entscheiden, dass die geheime Abstimmung nicht unter
Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems erfolgt.
(4) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bekannt gegeben und
in der Niederschrift protokolliert. Bei offenen und namentlichen
3
Geltende Fassung Neue Fassung
Abstimmungen wird das Stimmverhalten für alle Anwesenden und
im Live-Stream optisch angezeigt.
§ 21 Ausschüsse und Bezirksvertretungen
(2) §§ 1 Abs. 6, 8 und 12 Abs. 5 finden auf Ausschüsse und
Bezirksvertretungen keine Anwendung. Die Dauer der Redezeit kann durch
Beschluss des Gremiums festgesetzt werden.
§§ 9 und 11 finden auf Ausschüsse keine Anwendung. § 1 Abs. 5 sowie § 3
Abs. 4 bis 7 findet auf Bezirksvertretungen keine Anwendung.
...
§ 21 Ausschüsse und Bezirksvertretungen
(2) § 1 Abs. 4 S. 5, 8 und 9 und Abs. 6 sowie §§ 8, 12 Abs. 5, 17 Abs.
4 S. 2 und 17a finden auf Ausschüsse und Bezirksvertretungen keine
Anwendung. Die Dauer der Redezeit kann durch Beschluss des Gremiums
festgesetzt werden.
§§ 9 und 11 finden auf Ausschüsse keine Anwendung. § 1 Abs. 5 sowie § 3
Abs. 4 bis 7 findet auf Bezirksvertretungen keine Anwendung.
...