Beschlussvorlage Aktenzeichen BV7/164/2026

Bezirksvertretung 7 prüft Befreiungen für Doppelhaus an Bergischer Landstraße

Amtlicher Titel: Bauantrag Bergische Landstraße 335, 337 - Neubau eines Doppelhauses -

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Bergische Landstraße 335 · Stadtbezirk 7 (Gerresheim)örtlicher Bezug 7Dokumente 27. August 2026veröffentlicht

Das Wichtigste

Die Bezirksvertretung 7 wird am 6. Oct. 2026 über die Erteilung mehrerer Bau‑Befreiungen für ein geplantes Doppelhaus an der Bergischen Landstraße 335/337 entscheiden. Gefordert werden Ausnahmen bei der Grundflächenzahl (GRZ 0,2 → 0,37), der Geschossigkeit (I → II), der Dachform (Satteldach → Walmdach), der Wandhöhe (+1,13 m) und der Garagenlage. Das Vorhaben würde damit ein zweigeschossiges Haus mit Walmdach, höheren Wänden und größerer Grundfläche ermöglichen. Die Entscheidung folgt auf eine bereits 2018 positiv beschiedene Bauvoranfrage mit ähnlichen Befreiungen.

Warum wichtig

Eine Genehmigung erhöht die Wohnungsdichte und verändert das Erscheinungsbild der Straße; zudem muss ein satzungsgeschützter Baum gefällt werden, was Anwohner beschäftigt.

Die Details

  • Befreiungen: GRZ von 0,2 auf 0,37, Geschossigkeit I → II, Dachform Satteldach → Walmdach, Wandhöhe von 3,5 m auf 4,63 m, Garagen außerhalb der festgesetzten Garagenfläche.
  • Grundstück: Bergische Landstraße 335 & 337, Flurstück 421, derzeit unbebaut.
  • Vorherige Genehmigungen: 2018 Bauvoranfrage mit ähnlichen Befreiungen bereits positiv beschieden.
  • Begründung: Ähnliche Ausnahmen wurden bereits für Nachbarhäuser (339, 339a) erteilt; der geplante Müllstandplatz ist mit ca. 1,25 m² sehr klein; ein satzungsgeschützter Baum soll gefällt werden (Fällgenehmigung in Aussicht).
  • Entscheidungstermin: 06.10.2026, Bezirksvertretung 7.

Einordnung

Die Entscheidung betrifft nur das Grundstück Bergische Landstraße 335 & 337 (Flurstück 421) und hat direkte Auswirkungen auf die Bebauungsdichte und das Straßenbild in diesem Teil von Stadtbezirk 7. Sie kann zudem als Präzedenzfall für künftige Ausnahmen im gleichen Bebauungsplan dienen.

Themen

Beschluss & Empfehlung

  • Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen und
  • der Garagen außerhalb der für Garagen festgesetzten Flächen beantragt.
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Dokumenttexte

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BV7/164/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bauantrag Bergische Landstraße 335, 337 - Neubau eines Doppelhauses - Fachbereich: 63 - Bauaufsichtsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium SitzungsdatumBeratungsqualität Bezirksvertretung 706.10.2026Entscheidung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung beschließt die Erteilung der erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen. Befreiungen und Ausnahmen sind hinsichtlich der GRZ II, der Geschossigkeit, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Dachform und der Wandhöhe erforderlich. Sachdarstellung: Das Vorhabengrundstück Bergische Landstraße 335, 337 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6080/018. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein reines Wohngebiet (WR1) fest. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung sind u.a. eine Grundflächenzahl 2 (GRZ II) von 0,2, eine Geschossigkeit von I, ein Satteldach, eine Wandhöhe von >3,5m, eine Baugrenze und Flächen für Garagen festgesetzt. Das Flurstück 421 ist derzeit noch unbebaut. Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses. Das Obergeschoss wird mit einem Walmdach (Dachneigung 18°) versehen. Die Garagen sind straßenseitig jeweils rechts und links neben den beiden Haushälften vorgesehen. Es handelt sich um das vordere von drei hintereinanderliegenden Grundstücken an der Bergischen Landstraße. Die Wohngebäude Bergische Landstraße 339 und 339a wurden nach positiver Beschlussfassung der Bezirksvertretung 7 und anschließender Erteilung der Baugenehmigung bereits errichtet. Darüber hinaus wurde für das Antragsgrundstück bereits im Jahr 2018 eine Bauvoranfrage einschließlich der nachfolgend aufgeführten Befreiungen und Ausnahmen von der Bezirksvertretung 7 positiv beschieden. Die Geltungsdauer es Vorbescheides wurde auf Antrag des Bauherrn regelmäßig verlängert. Im Anschluss an den Vorbescheid wurde jedoch weder ein Bauantrag eingereicht, noch eine Baugenehmigung erteilt. Im Rahmen des Vorbescheids wurden Befreiungen und Ausnahmen von der Anzahl der Geschosse (II statt I), von der Dachform (Flachdach statt Satteldach), von der teilweisen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch das Gebäude und die Garagen sowie für die Überschreitung der GRZ von 0,2 auf 0,33 zugelassen. Für das neue Bauvorhaben sind Befreiungen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB von der Anzahl der Geschosse (II statt I), der Dachform (Walmdach statt Satteldach), für die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 3,50 m um 1,13 m sowie für die Errichtung der Garagen außerhalb der für Garagen festgesetzten Flächen beantragt. Darüber hinaus werden Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich für die Überschreitung der GRZ 2 von 0,2 auf 0,37, der Errichtung von Müllstandplätzen im Vorgartenbereich sowie der teilweisen Überschreitung der Baugrenzen durch die Hauptgebäude um 3,64 m erforderlich. Begründung: Die Befreiung von der festgesetzten Geschossigkeit wurde bereits für das benachbarte Bauvorhaben Bergische Landstraße 339a sowie im Rahmen der Bauvoranfrage im Jahr 2018 erteilt. Die festgesetzte GFZ von 0,3 wird mit 0,28 unterschritten. Das oberste Geschoss ist zudem ein Vollgeschoss, da es nicht allseitig zurückspringt. Hinsichtlich seiner Fläche ordnet es sich dem Erdgeschoss deutlich unter. Das geplante Walmdach greift durch seine geneigten Dachflächen die festgesetzte Dachform grundsätzlich auf. Befreiungen für abweichende Dachformen wurden zudem bereits für andere Bauvorhaben (Bergische Landstraße 339a und 341) erteilt. Die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe ergibt sich durch das bauordnungsrechtlich erforderliche Geländer der Dachterrasse im Obergeschoss. Sie ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar und aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlich. Darüber hinaus wurde eine entsprechende Befreiung bereits im Rahmen der Bauvoranfrage im Jahr 2018 sowie für den Bauantrag des Gebäudes Bergische Landstraße 339 erteilt und ist dort bereits im Bestand umgesetzt. Der Bebauungsplan setzt für die Garagen eine Fläche im östlichen Grundstücksbereich fest. Die seitliche Anordnung der Garagen innerhalb der Abstandsflächen der Wohngebäude entspricht einer üblichen Garagenanordnung. In Verbindung mit den vorgesehenen Fahrradstellplätzen ist diese aus städtebaulicher Sicht verträglich und ermöglicht zugleich einen höheren Grünflächenanteil im Gartenbereich. Die GRZ II beträgt einschließlich aller Gebäude, Terrassen und Wegeflächen 0,37. Die zulässige GRZ II wird damit um 0,17 überschritten. Die Überschreitung beinhaltet die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsflächen für das Bauvorhaben sowie ebenfalls die Zufahrten für die rückwärtig gelegenen und bereits errichteten bzw. geplanten Gebäude Bergische Landstraße 339 und 339a. Der geplante Müllstandplatz im Vorgarten ist aus städtebaulicher Sicht verträglich. Er ist mit ca. 1,25 m² sehr klein. Seite 2 Die Überschreitung der Baugrenzen durch Teile der Wohngebäude ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 Ziffer a) des Bebauungsplans in Einzelfällen ausnahmsweise zulässig. Zudem wird ein Großteil des Baufelds im nördlichen Bereich nicht ausgeschöpft. Die Verwaltung hat daher keine Bedenken gegen die geplanten Befreiungen und Ausnahmen. Nachrichtlich: Von dem geplanten Vorhaben ist ein satzungsgeschützter Baum betroffen. Die Fällgenehmigung wurde durch das Garten-, Friedhofs-, und Forstamt in Aussicht gestellt. Anlagen: Katasterauszug Luftbild Baumfällungsplan & Lageplan Grundriss EG Ansicht Straßenseite und Gartenseite Ansicht Süd-West und Nord-Ost und Schnitt Seite 3
Ansicht Straßenseite und Gartenseite als Text anzeigen
+8,17 OK First +6,71 WH +6,71 WH +6,42 OK Traufe +6,42 OK Traufe +4,50 OK Geländer +4,50 OK Geländer +2,85 OK Garage +2,85 OK Garage +2,53 OK Mauer +1,20 OK Mauer +0,05 OKG unverändert ±0,00 EG OKFFB ±0,00 EG OKFFB -0,27 OKG (alt) -0,54 OKG geplant -0,54 OKG geplant -0,68 OKG (alt) -1,28 OKM (Bestand) variiert -0,68 OKG (alt) -1,38 OKG (alt) -1,48 OKG geplant -1,62 OKG (alt) -1,62 OKG (alt) -3,41 OKG variiert Ansichten A2 (Gartenseite) +8,17 OK First +6,42 OK Traufe +6,42 OK Traufe +4,50 OK Geländer +4,50 OK Geländer +3,40 OKF OG +3,02 OK Vordach +3,02 OK Vordach +2,85 OK Garage +2,85 OK Garage +2,53 OK Mauer +2,16 OK Mauer +2,16 OK Mauer +0,12 OKG Zufahrt (Bestand) ±0,00 EG OKFFB -0,14 OKG (Bestand) unverändert -0,13 OKG (Bestand) unverändert -0,38 OKG öff.Zufahrt (Bestand) Neubau eines Doppelhauses Bergische Landstraße 335 + 337 Ansichten A1 (Straßenseite) 40629 Düsseldorf Ansichten A1 (Straße) und A2 (Garten) Maßstab1:100

KI-gestützt aufbereitet am 24. September 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV7/164/2026