Beschlussvorlage Aktenzeichen HFA/007/2025

Bilanzierungshilfe

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 14. Januar 2025veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat beschließt, die infolge des NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetzes gebildete Bilanzierungshilfe im Haushaltsjahr 2026 vollständig gegen die allgemeine Rücklage erfolgsneutral auszubuchen.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Anlässlich der COVID-19-Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat der Landesgesetzgeber das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-CUIG) beschlossen. Die in diesem Zusammenhang resultierenden Haushaltsbelastungen wurden in den Jahren 2020 bis 2023 über die Bildung einer Bilanzierungshilfe isoliert. Es handelte sich hierbei um einen rein bilanziellen Effekt.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 14. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Vorgang · HFA/007/2025

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Vorlagendatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 10

    Haupt- und Finanzausschuss. Amtlicher Vermerk: „passieren lassen“.

  3. Sitzung · TOP 14

    Rat. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Dokumenttexte

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HFA/007/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bilanzierungshilfe Fachbereich: 20 - Kämmerei Dezernentin / Dezernent: Stadtkämmerin Dorothée Schneider Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Haupt- und Finanzausschuss 27.01.2025 Vorberatung Rat 06.02.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt, die infolge des NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetzes gebildete Bilanzierungshilfe im Haushaltsjahr 2026 vollständig gegen die allgemeine Rücklage erfolgsneutral auszubuchen. Sachdarstellung: Anlässlich der COVID-19-Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat der Landesgesetzgeber das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-CUIG) beschlossen. Die in diesem Zusammenhang resultierenden Haushaltsbelastungen wurden in den Jahren 2020 bis 2023 über die Bildung einer Bilanzierungshilfe isoliert. Es handelte sich hierbei um einen rein bilanziellen Effekt. Die abgegrenzten Mittel (Bilanzierungshilfe) werden auf der Aktivseite der Bilanz im Posten „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit" ausgewiesen. Zum 31.12.2023 beträgt die Bilanzierungshilfe rund 409 Mio. Euro, während der Bestand der allgemeinen Rücklage zum gleichen Zeitpunkt 7.514 Mio. Euro beträgt. Entsprechend der Feststellungen im Prüfbericht zum Jahresabschluss 2023 erfolgt im Jahr 2025 eine Minderung der Bilanzierungshilfe, sodass sich die Bilanzierungshilfe auf rund 400 Mio. Euro verringert. Nach § 6 Abs. 2 NKF-CUIG steht dem Rat im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Andernfalls ist die Bilanzierungshilfe beginnend im Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 NKF-CUIG), was in diesem Zeitraum zu einer jährlichen Belastung des Haushaltes von rund 8 Mio. Euro führen würde. Zudem müsste die Bilanzierungshilfe weiterhin künftig in der Bilanz ausgewiesen werden, bis der Betrag vollständig abgeschrieben ist. In Anbetracht des aktuellen Bestandes der allgemeinen Rücklage bietet es sich an, die Bilanzierungshilfe im Jahr 2026 vollständig gegen die allgemeine Rücklage auszubuchen. Ferner belastet die vollständige Ausbuchung der Bilanzierungshilfe im Vergleich zu jährlichen Abschreibungen nicht die zukünftigen Ergebnisplanungen und -rechnungen und schont somit die Ausgleichsrücklage. Vor dem Hintergrund, dass die Bilanzierungshilfe keine Vermögensmasse darstellt, dient die vollständige Ausbuchung darüber hinaus auch der Bilanzklarheit und -wahrheit. Zudem dient die vollständige Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage der intergenerativen Gerechtigkeit, da die genannten Haushaltsbelastungen der Jahre 2020 bis 2023 in 2026 eigenkapitalwirksam werden und nicht durch eine Verteilung über bis zu 50 Jahre die nachfolgenden Generationen belasten. Eine Ausbuchung der Bilanzierungshilfe gegen die allgemeine Rücklage erfordert nach Auskunft des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung keine Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde. Der Landesgesetzgeber wollte die Entscheidung über die vollständige oder teilweise Ausbuchung ausdrücklich in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung stellen und damit die örtliche Entscheidungszuständigkeit bzw. Budgethoheit des Rates stärken. Seite 2

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen HFA/007/2025