Beschlussvorlage Aktenzeichen JHA/015/2026

Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
3Dokumente 9. Januar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Aus „Beschlussdarstellung“

1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage (Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft tritt.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren.

Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen .

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 9. Januar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

Vorgang · JHA/015/2026

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Weitere Unterlage

    Geldleistungstabelle · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  3. Weitere Unterlage

    Kindertagespflegerichtlinie · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  4. Sitzung · TOP 9.2

    Jugendhilfeausschuss. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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Dokumenttexte

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JHA/015/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) Fachbereich : 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 21.01.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: 1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage (Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft tritt. Sachdarstellung: Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren. Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen . Darüber hinaus wurden die geplanten Änderungen in einer Sondersitzung des Facharbeitskreises Kindertagespflege am 30.09.2025 vorgestellt und fachlich erörtert . Die am 01.08.2024 beschlossene Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf wird neben formellen Anpassungen inhaltlich auf Grundlage der Evaluation in folgenden Punkten angepasst und weiterentwickelt: Seite 2  Die Anpassung der Mietkostenerstattung hin zu einer Pauschalzahlung. Der Mietkostenzuschuss wird künftig jährlich zu Beginn des Kitajahres analog § 34 KiBiz angepasst. (Punkt 9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten, S. 28)  Die Eingruppierung in eine Qualifizierungsstufe wird angepasst. Voraussetzung für den Wechsel in die jeweils nächste Qualifizierungsstufe ist, dass (Punkt 9.5 Eingruppierung, S.31-32) : o die unter Punkt 7.2 (S. 20-22) der Richtlinie festgelegten und erforderlichen Fortbildungsstunden vollständig und fristgerecht absolviert wurden, o eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat und nachgewiesen wird, o ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren (60 Monaten) vorliegt. Als Tätigkeitsmonat gilt hierbei ausschließlich ein Monat, in dem die Tätigkeit in der Kindertagespflege mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wurde.  Die Anpassung der Förderleistung (Anerkennungsbetrag) orientiert sich an dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE ). Werden die tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3 und S4 erhöht, wird diese Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages berücksichtigt (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S.33)  Die Sachkosten pauschale wird jährlich zu Beginn des Kitajahres entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde gem. § 37 KiBiz im Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten Steigerungsrate angepasst. (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S. 33)  Die geplanten Schließungstage sind kalenderjährlich frühzeitig mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen und dem Amt für Soziales und Jugend mitzuteilen. Hierbei können 30 betreuungsfreie Tage (außerhalb von Erkrankungszeiten) pro Kalenderjahr frei festgelegt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gewährung der Geldleistungen hat. Dies entspricht dem vielfachen Wunsch der Kindertagespflegepersonen und Eltern. (Punkt 10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen, S.43)  Der Anerkennungsbetrag für die Vertretung in Modell 2 (Vertretung im Zusammenschluss) wird künftig an den Pauschalbetrag des Modell 1 angepasst und damit entsprechend erhöht. (Punkt 11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2), S. 45 u. Geldleistungstabelle S.5) Anlagen: Kindertagespflegerichtlinie Geldleistungstabelle
Geldleistungstabelle als Text anzeigen
1 Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung) *Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. **Kann die/der Kinderpfleger/in neben der zweijährigen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen, so ersetzt dies den ersten Erlaubniszeitraum. Die/Der Kinderpfleger/in wird in diesem Fall in die Tabellengruppe 2 eingeordnet. Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs angelehnt an Eingruppierung TVöD-SuE Monatsbetrag TVöD mtl. Anerkennungsbetrag pro Kind bei 35 Stunden Betreuung inklusiv zusätzlich finanzierter Stunde für mittelbare Bildungsarbeit (36 Stunden bezahlt) jede Betreuungsstunde über 35 Stunden bzw. unter 35 Stunden erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um 1 Beginn erster Erlaubniszeitraum von 5 Jahren, keine pädagogische Fachkraft i.S.d. PersonalVO NRW S2 - Erfahrungsstufe 3 2* Beginn zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. erster Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung** S3 - Erfahrungsstufe 3 3* Beginn dritter bzw. für päd. FK oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren S3 - Erfahrungsstufe 4 4* Nur bei selbstständiger Tätigkeit Beginn vierter bzw. für päd. Fachkräfte oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung dritter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren S3 - Erfahrungsstufe 5 2 Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung) *Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs angelehnt an Eingruppierung TVöD-SuE Monatsbetrag TVöD mtl. Anerkennungsbetrag pro Kind bei 35 Stunden Betreuung inklusiv zusätzlich finanzierter Stunde für mittelbare Bildungsarbeit (36 Stunden bezahlt) jede Betreuungsstunde über 35 Stunden bzw. unter 35 Stunden erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf F2* Beginn zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. erster Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 3 3.597,00 € 719,40 19,98 € F3* Ab drittem Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. zweitem Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 4 3.725,00 € 745,00 20,69 € F4* Nur bei selbstständiger Tätitgkeit Ab viertem Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. ab drittem Erlaubniszeitraum und päd. FK o. Kinderpflegerin mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 5 3.848,00 € 769,60 21,38 € 3 Erläuterungen Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung) Erläuterung 1 2 Ist die Kindertagespflegeperson keine pädagogische Fachkraft oder Kinderpflegerin mit Berufserfahrung ist Voraussetzung, dass in den ersten 5 Jahren die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden. 3 Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 2 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und darge legt wurden. 4 Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 3 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und darge legt wurden. Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf F2/F3/F4 Voraussetzung ist, dass die Behinderungen oder die drohende Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die fachliche Qualifikation der KTPP zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf nachgewiesen wird sowie Vernetzungstreffen zur inklusiven Betreuung 2x jährlich besucht werden. 4 Modell 1 Vertretung in Kooperation Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur für Kooperationen gezahlt, in denen tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die Vertretungskraft über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. maximaler bei 6 Kooperationen mittelbare Bildungsarbeit Jede Kooperation weniger vermindert die monatliche Pauschale um 5 Modell 2 Vertretung im Zusammenschluss Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt , wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. bei 5 Kindern gesamt bei 9 Kindern gesamt mittelbare Bildungsarbeit in angemieteten Räumen in privaten Räumen 6 Modell 3 Vertretung im Stützpunkt Hier erfolgt die Finanzierung der Förder- und Sachleistung auf Basis der regulären Geldleistungstabellen für eine 35 Stunden- Betreuung von 5 Kindern 7 Modell 4 mobile Springerkraft Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Inklusive 5 Stunden / wöchentlich mittelbare Bildungsarbeit Pauschale Sachkosten 8 Stand August 2024 Ortsangemessene Sachkosten Teil 1 von 3 Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Bemerkung Vertretungskraft Jährlicher Basiswert Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Nebenkosten (ohne Heizung) • bei angemieteten Räumen werden 10qm pro Betreuungsplatz anerkannt • laut Betriebskostenspiegel NRW Maximalbetrag 3,13 €/qm • in privaten Räumlichkeiten werden hiervon 60% anerkannt - Strom 1.166,40 € 19,44 € 11,66 € • SWD AG 3.500 kwh/Jahr - Heizung 807,57 € 13,46 € 8,08 € • SWD AG 6.000 kWh/Jahr - Reinigung - 43,50 € 43,50 € • Für die Grundreinigung erfolgt ein Ansatz von zwei Stunden Reinigung prp Woche. Diese Arbeiten werden mit einem Stundenlohn von 25,00 € angesetzt - Hygienebedarf - 43,64 € 43,64 € • 3,82 % Regelbedarf Bürgergeld 0- 6 Jahre für Verbrauchsmaterialien zur Körper-, Gesundheitspflege (z.B. Feuchttücher, Seife usw.) • Zzgl. 30 € für Windeln - Wäschereinigung - 1,00 € 1,00 € • 2 Waschgänge pro Woche • Stiftung Wartentest - kindbezogene • Spiel- und Beschäftigungsmaterial für die Kinder, welches von der KTPP zur Verfügung gestellt wird - 9 Stand August 202 4 Ortsangemessene Sachkosten Teil 2 von 3 Die Gesamtsumme der Sachkosten wurde gem. Punkt 9.7 der Richtlinie für Förderung von Kindern in Kindertagespflege analog §37 KiBiz angepasst. Die Fortschreibung in §37 KiBiz berücksichtigt die Entwicklung der Personalkosten sowie der Sachkosten in den vorliegenden Jahren. Die Sachkosten werden auf Grund der im KiBiz ermittelten Fortschreibungsrate von 2,35 % ab dem 01.08.2025 erhöht. Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Bemerkung Vertretungskraft Jährlicher Basiswert Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Einrichtungs- gegenstände • Im Rahmen der Abschreibung werden 5.000,00 € berücksichtigt. Bei einem Abschreibungszeitraum von 10 Jahren ergibt sich jährlich ein Betrag von 500,00 € d.h. jährlich pro Kind von 100,00 € und somit monatlich pro Kind 8,33 € - Renovierungs- und Erhaltungsaufwand • Malerarbeiten für 50 qm alle fünf Jahre: 2.250,00 € • Instandhaltungskosten 8% der jährlichen Kaltmiete (hier pro Kind 130,10 € gerechnet) - Verwaltung 1.200,00 € 20,00 € 20,00 € • Mobilfunkvertrag 120,00 € jährlich • Internet 360,00 € jährlich • Weitere Kosten ca. 720,00 € (Abschreibung, Hardware, Steuerberater, GEZ) jährlich 1.200,00 € Fortbildung 210,00 € 3,50 € 3,50 € • Gesamtkosten jährlich 210,00 € anerkannt 210,00 € Versicherung 400,00 € 7,00 € 7,00 € • Gewerbeversicherung 200,00 € jährlich • Berufshaftpflicht 150,00 € jährlich • Hausratversicherung 50,00 € jährlich • Gesamtkosten = 400,00 € / 12 Mon. / 5 Kinder 350,00 € Fahrtkosten 348,00 € 6,00 € 6,00 € • 49,00 € mtl. Deutschlandticket abzüglich 20,00 €Selbstnutzung 348,000 € 10 Ortsangemessene Sachkosten Teil 3 von 3 Berechnung von Pauschalen Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Vertretungskraft Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Pauschalbetrag bei 35 Stunden Betreuung 232,42 € 198,80 € 2.108,00 € pro Jahr Pauschalbetrag Vertretungskraft - - 179,80 € pro Monat Jede Betreuungsstunde über 35 Std. bzw. unter 35 Std erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um 6,46 € 5,53 € - Mietkosten pro belegtem Betreuungsplatz bis zu
Kindertagespflegerichtlinie als Text anzeigen
Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) Stand Januar 2026 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen ........................................................................................ 5 1.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................... 5 1.2 Zuständigkeit ............................................................................... 5 2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege .......... 5 2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) ......................................................... 5 2.2 Kindertagespflege ......................................................................... 6 3 Formen der Kindertagespflege ........................................................... 7 3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson ................ 7 3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten .................... 8 3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig 8 3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig .................................................................................. 9 3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten ............ 9 4 Förderung in der Kindertagespflege ................................................ 10 4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform ........10 4.2 Bildungsbereiche .........................................................................11 4.3 Konzeption .................................................................................12 4.4 Bildungsdokumentation ................................................................12 5 Fördervoraussetzungen ................................................................... 12 5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ............................13 5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres .................................13 5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres .................................14 5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter ......................14 6 Inklusion ......................................................................................... 15 6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung ........15 7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen ................................ 17 7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen .........................................17 7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung .................................................19 7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten .........................................................21 8 Pflegeerlaubnis ................................................................................ 21 8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis .........................22 8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege .................................24 8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege .........25 3 9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen .................... 25 9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes ..................26 9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten ....27 9.3 Verpflegungsentgelt .....................................................................29 9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit ....................30 9.5 Eingruppierung ............................................................................30 9.6 Mittelbare Bildungsarbeit ..............................................................31 9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag.......................................................32 9.8 Anpassung der Geldleistung ..........................................................32 9.9 Beiträge zur Unfallversicherung ......................................................32 9.10 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung .................................................................33 9.11 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung .........................33 9.12 Antragsverfahren .........................................................................33 9.12.1 Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag ............................................... 34 9.12.2 Mietzuschuss .............................................................................................................................. 34 9.12.3 Unfallversicherung ...................................................................................................................... 35 9.12.4 Renten, Kranken- und Pflegeversicherung ................................................................................. 35 9.12.5 Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen ......................................... 36 9.12.6 Betreuung in Randzeiten ............................................................................................................ 37 9.12.7 Übernachtungspauschale ........................................................................................................... 38 9.12.8 Wochenend- und Feiertagspauschale ........................................................................................ 38 9.12.9 QHB-Qualifizierungen ................................................................................................................. 38 9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich ....................................................................... 39 9.13 Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung ............................39 10 Fehl- und Ausfallzeiten .................................................................... 41 10.1 Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder ..................................................41 10.1.1 Erkrankung .................................................................................................................................. 41 10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen .............................................................. 42 11 Vertretung ....................................................................................... 42 11.1 Vertretung in Kooperation (Modell 1) ..............................................43 11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2) ..................................................44 11.3 Vertretung im Stützpunkt (Modell 3) ...............................................44 11.4 Mobile Springerkraft (Modell 4) ......................................................45 12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten ............................................ 45 13 Überprüfung .................................................................................... 46 14 Rückzahlungspflicht......................................................................... 46 15 Beitragspflicht ................................................................................. 46 16 Anlagen zur Richtlinie ...................................................................... 47 4 17 Inkrafttreten ................................................................................... 47 5 Präambel Als familienfreundliche Kommune möchte die Landeshauptstadt Düsseldorf für alle Kinder in Düsseldorf eine qualitativ hochwertige und verlässliche Betreuung sicherstellen. Die Kindertagespflege ist für die Elementarpädagogik, gerade für die Kinder im U3-Bereich, von besonderer Bedeutung und wird von vielen Eltern aufgrund der familiennahen Struktur mit kleinen Betreuungssettings sehr geschätzt. Die neue Richtlinie berücksichtigt die Interessen der Kinder, der Eltern sowie der Kindertagespflegepersonen mit dem Anspruch „sozial, gerecht und transparent" zu sein. Die Orientierung der finanziellen Förderung von Kindertagespflegepersonen am Tarifvertrag des Sozial- und Erziehungsdienstes und damit auch an einer 39-Stunden-Woche soll dazu beitragen, die Kindertagespflege in Düsseldorf zu stärken und zukunftsfähig zu gestalten. Gleichzeitig soll den Ansprüchen von Eltern in Bezug auf den Betreuungsumfang, aber auch die Qualität der Betreuung Rechnung getragen werden. 1 Grundlagen 1.1 Rechtliche Grundlagen Die Kindertagespflege ist unter dem Oberbegriff „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege" im dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Darüber hinaus hat das Land NRW landesspezifische Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) erlassen. Es gelten zusätzlich die einschlägigen Vorschriften der Sozialgesetzbücher, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW), des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Kinderfördergesetzes (KiföG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (in der jeweils aktuell gültigen Fassung). 1.2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach den §§ 86, 87a SGB VIII. 2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege 2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) Die Kindertageseinrichtung ist eine familienergänzende Betreuungsform, welche von Kindern regelmäßig besucht wird. Kinder werden in Kindertageseinrichtungen 6 im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlichen Gruppenstrukturen von einem Team aus pädagogischen Fachkräften betreut. Die Kindertageseinrichtung unterliegt immer einer Trägerschaft und bedarf einer Betriebserlaubnis, vgl. §§ 45 Absatz 1, 45a Satz 1 SGB VIII. Betreuungsverträge werden zwischen dem Träger und den jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. Aufsichtsbehörde für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Düsseldorf ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständiges Landesjugendamt. 2.2 Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuung von Kindern durch eine Kindertagespflegeperson in einem familiennahen Umfeld. Eine Kindertagespflegeperson darf, unabhängig von der Form der Kindertagespflege, maximal bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII, § 22 Absatz 2 Satz 1 KiBiz. Erfolgt die Betreuung in einer Großtagespflegestelle, so kann gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 KiBiz die Betreuung von zwei, maximal drei Kindertagespflegepersonen im Verbund erfolgen. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder darf hierbei die Zahl neun niemals überschreiten. Auch in einer Großtagespflegestelle ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 KiBiz die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung der Kinder zu der vertraglich benannten Kindertagespflegeperson zu beachten. Der privatrechtliche Betreuungsvertrag wird zwischen einer Kindertagespflegeperson und den jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. Aufsichtsbehörde für die Kindestagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Amt für Soziales und Jugend als öffentlicher Träger der Jugendhilfe. Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Im Einzelfall kann Kindertagespflege auch in Anstellung angeboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Anstellungsträger*in einen Kooperationsvertrag mit dem Amt für Soziales und Jugend schließt und er/sie anerkannter freier Träger der Jugendhilfe ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllt, vgl. § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB VIII. Die Möglichkeit der Anstellungsträgerschaft beschränkt sich in diesem Fall damit auf natürliche Personen. Die Verpflichtung zur Darlegung des besonders begründeten Ausnahmefalls trifft den potentiellen Anstellungsträger/die potentielle Anstellungsträgerin. Auch bei der Kindertagespflege in Anstellung ist zu gewährleisten, dass die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung zu einer Kindertagespflegeperson erfolgt. Anstellungsträger haben darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Kindertagespflegeperson die Kinder, welche ihr vertraglich zugeordnet sind, persönlich auswählt, dass sie die Erziehungspartnerschaft mit den jeweiligen Sorgeberechtigten selbständig und ohne Einflussnahme gestalten kann und diesen gegenüber nicht der Eindruck einer Kita-ähnlichen Betreuung erweckt wird. Erfolgt die Kindertagespflege in Anstellung, ist zudem die Einhaltung 7 der arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Pausenzeiten, durch den/die Anstellungsträger*in sicherzustellen. Die Kindertagespflegeperson kann im Fall der Anstellung bezüglich der finanziellen Förderung eine Abtretungserklärung zu Gunsten ihres Arbeitgebers/ihrer Arbeitgeberin beim Amt für Soziales und Jugend vorlegen. Gleichwohl bleibt sie als Anspruchsinhaberin auch für Rückforderungen überzahlter Förderbeträge zuständig und ist Adressatin der Bewilligungs -, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheide. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Kindertagespflegeperson zur Regelung der Zahlung von Rückforderungsbet rägen ist empfehlenswert und wird in Düsseldorf vertraglich über den Kooperationsvertrag von allen Anstellungsträger*innen gefordert. 3 Formen der Kindertagespflege Kindertagespflegepersonen sind in unterschiedlichen Räumlichkeiten, alleine oder im Zusammenschluss tätig. Je nach Angebotsform ist unter bestimmten Voraussetzungen die Anwesenheit zusätzlicher Personen in einer Kindertagespflege möglich. So können in angemieteten Räumlichkeiten Praktikanten eingesetzt werden und in der Großtagespflege bei Bedarf eine Küchenkraft. Nur im Rahmen des für die tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung nach dem QHB erforderlichen Praktikums ist ein Praktikum auch bei Kindertagespflegepersonen möglich, die in privaten Räumlichkeiten betreuen. Dem Amt für Soziales und Jugend muss jederzeit bekannt sein, welche Personen sich neben der Kindertagespflegeperson, den Sorgeberechtigten und der Vertretungskraft in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle aufhalten. Sowohl die Tätigkeit von Küchenkräften als auch die von Praktikanten und Hospitanten bedarf daher der positiven Empfehlung der Fachberatung sowie der Genehmigung des Amtes für Soziales und Jugend. Der familienähnliche Charakter und die Eingrenzung der Bezugspersonen in der Kindertagespflegestelle sind im Interesse des Kindeswohls zu beachten. 3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt (private Räumlichkeiten in Doppelnutzung) angeboten. Dabei darf die

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Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen JHA/015/2026