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JHA/015/2026
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der
Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)
Fachbereich :
51 - Amt für Soziales und Jugend
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Jugendhilfeausschuss 21.01.2026 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie
zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf
(Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage
(Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung.
2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend
zum 01.01.2026 in Kraft tritt.
Sachdarstellung:
Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung
beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren.
Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen
in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an
einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die
Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen .
Darüber hinaus wurden die geplanten Änderungen in einer Sondersitzung des
Facharbeitskreises Kindertagespflege am 30.09.2025 vorgestellt und fachlich
erörtert .
Die am 01.08.2024 beschlossene Richtlinie zur Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf wird neben formellen Anpassungen inhaltlich
auf Grundlage der Evaluation in folgenden Punkten angepasst und weiterentwickelt:
Seite 2
Die Anpassung der Mietkostenerstattung hin zu einer Pauschalzahlung.
Der Mietkostenzuschuss wird künftig jährlich zu Beginn des Kitajahres analog
§ 34 KiBiz angepasst. (Punkt 9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und
privaten Räumlichkeiten, S. 28)
Die Eingruppierung in eine Qualifizierungsstufe wird angepasst.
Voraussetzung für den Wechsel in die jeweils nächste Qualifizierungsstufe ist,
dass (Punkt 9.5 Eingruppierung, S.31-32) :
o die unter Punkt 7.2 (S. 20-22) der Richtlinie festgelegten und
erforderlichen Fortbildungsstunden vollständig und fristgerecht
absolviert wurden,
o eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat und nachgewiesen
wird,
o ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren (60 Monaten)
vorliegt. Als Tätigkeitsmonat gilt hierbei ausschließlich ein Monat, in
dem die Tätigkeit in der Kindertagespflege mit einem Umfang von
mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wurde.
Die Anpassung der Förderleistung (Anerkennungsbetrag) orientiert sich
an dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst
(SuE ). Werden die tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3 und
S4 erhöht, wird diese Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des
Anerkennungsbetrages berücksichtigt (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung,
S.33)
Die Sachkosten pauschale wird jährlich zu Beginn des Kitajahres
entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde gem. § 37 KiBiz im
Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten Steigerungsrate
angepasst. (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S. 33)
Die geplanten Schließungstage sind kalenderjährlich frühzeitig mit den
Erziehungsberechtigten abzustimmen und dem Amt für Soziales und Jugend
mitzuteilen. Hierbei können 30 betreuungsfreie Tage (außerhalb von
Erkrankungszeiten) pro Kalenderjahr frei festgelegt werden, ohne dass dies
Auswirkungen auf die Gewährung der Geldleistungen hat. Dies entspricht dem
vielfachen Wunsch der Kindertagespflegepersonen und Eltern. (Punkt 10.1.2
Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen, S.43)
Der Anerkennungsbetrag für die Vertretung in Modell 2 (Vertretung im
Zusammenschluss) wird künftig an den Pauschalbetrag des Modell 1
angepasst und damit entsprechend erhöht. (Punkt 11.2 Vertretung im
Verbund (Modell 2), S. 45 u. Geldleistungstabelle S.5)
Anlagen:
Kindertagespflegerichtlinie
Geldleistungstabelle
Geldleistungstabelle als Text anzeigen
1
Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung)
*Siehe Erläuterungen auf der Seite 3.
**Kann die/der Kinderpfleger/in neben der zweijährigen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen, so ersetzt dies den ersten Erlaubniszeitraum. Die/Der Kinderpfleger/in wird in diesem Fall in
die Tabellengruppe 2 eingeordnet.
Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs
angelehnt an
Eingruppierung
TVöD-SuE
Monatsbetrag
TVöD
mtl. Anerkennungsbetrag
pro Kind bei 35 Stunden
Betreuung
inklusiv zusätzlich
finanzierter Stunde für
mittelbare Bildungsarbeit
(36 Stunden bezahlt)
jede
Betreuungsstunde
über 35 Stunden bzw.
unter 35 Stunden
erhöht/vermindert die
monatliche Pauschale
um
1
Beginn erster Erlaubniszeitraum von
5 Jahren, keine pädagogische
Fachkraft i.S.d. PersonalVO NRW
S2 -
Erfahrungsstufe 3
2*
Beginn zweiter Erlaubniszeitraum
von 5 Jahren bzw. erster
Erlaubniszeitraum und päd.
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit
Berufserfahrung**
S3 -
Erfahrungsstufe 3
3*
Beginn dritter bzw. für päd. FK oder
Kinderpfleger/in mit
Berufserfahrung zweiter
Erlaubniszeitraum von 5 Jahren
S3 -
Erfahrungsstufe 4
4*
Nur bei selbstständiger
Tätigkeit
Beginn vierter bzw. für päd.
Fachkräfte oder Kinderpfleger/in mit
Berufserfahrung dritter
Erlaubniszeitraum von 5 Jahren
S3 -
Erfahrungsstufe 5
2
Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung)
*Siehe Erläuterungen auf der Seite 3.
Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs
angelehnt an
Eingruppierung
TVöD-SuE
Monatsbetrag
TVöD
mtl. Anerkennungsbetrag
pro Kind bei 35 Stunden
Betreuung
inklusiv zusätzlich
finanzierter Stunde für
mittelbare Bildungsarbeit
(36 Stunden bezahlt)
jede
Betreuungsstunde
über 35 Stunden bzw.
unter 35 Stunden
erhöht/vermindert die
monatliche Pauschale
um
Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf
F2*
Beginn zweiter Erlaubniszeitraum
von 5 Jahren bzw. erster
Erlaubniszeitraum und päd.
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit
Berufserfahrung, Betreuung
mindestens eines Kindes mit
erhöhtem Förderbedarf
S4 - Erfahrungsstufe 3 3.597,00 € 719,40 19,98 €
F3*
Ab drittem Erlaubniszeitraum von 5
Jahren bzw. zweitem
Erlaubniszeitraum und päd.
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit
Berufserfahrung, Betreuung
mindestens eines Kindes mit
erhöhtem Förderbedarf
S4 - Erfahrungsstufe 4 3.725,00 € 745,00 20,69 €
F4*
Nur bei selbstständiger Tätitgkeit
Ab viertem Erlaubniszeitraum von 5
Jahren bzw. ab drittem
Erlaubniszeitraum und päd. FK o.
Kinderpflegerin mit
Berufserfahrung, Betreuung
mindestens eines Kindes mit
erhöhtem Förderbedarf
S4 - Erfahrungsstufe 5 3.848,00 € 769,60 21,38 €
3
Erläuterungen Anerkennungsbeträge für Erziehungs - und Betreuungsarbeit (Förderleistung)
Erläuterung
1
2
Ist die Kindertagespflegeperson keine pädagogische Fachkraft oder Kinderpflegerin mit Berufserfahrung ist Voraussetzung, dass in
den ersten 5 Jahren die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen
wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden.
3
Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 2 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden
gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und darge legt
wurden.
4
Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 3 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden
gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und darge legt
wurden.
Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf
F2/F3/F4
Voraussetzung ist, dass die Behinderungen oder die drohende Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt
wurde und die fachliche Qualifikation der KTPP zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf nachgewiesen wird sowie
Vernetzungstreffen zur inklusiven Betreuung 2x jährlich besucht werden.
4
Modell 1 Vertretung in Kooperation
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur für Kooperationen gezahlt, in denen tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf
betreut wird und insofern die Vertretungskraft über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
maximaler
bei 6 Kooperationen
mittelbare
Bildungsarbeit
Jede Kooperation
weniger vermindert
die monatliche
Pauschale um
5
Modell 2 Vertretung im Zusammenschluss
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt , wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und
insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
bei 5 Kindern gesamt
bei 9 Kindern
gesamt
mittelbare
Bildungsarbeit
in angemieteten Räumen
in privaten Räumen
6
Modell 3 Vertretung im Stützpunkt
Hier erfolgt die Finanzierung der Förder- und Sachleistung auf Basis der regulären Geldleistungstabellen für eine 35 Stunden-
Betreuung von 5 Kindern
7
Modell 4 mobile Springerkraft
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und
insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Inklusive 5 Stunden / wöchentlich
mittelbare Bildungsarbeit
Pauschale Sachkosten
8
Stand August 2024
Ortsangemessene Sachkosten Teil 1 von 3
Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP
Bemerkung Vertretungskraft
Jährlicher Basiswert
Angemietete Räume
Private Räume in
Doppelnutzung
einmalig
Nebenkosten
(ohne Heizung)
• bei angemieteten Räumen werden
10qm pro Betreuungsplatz
anerkannt
• laut Betriebskostenspiegel NRW
Maximalbetrag 3,13 €/qm
• in privaten Räumlichkeiten werden
hiervon 60% anerkannt
-
Strom 1.166,40 € 19,44 € 11,66 € • SWD AG 3.500 kwh/Jahr -
Heizung 807,57 € 13,46 € 8,08 € • SWD AG 6.000 kWh/Jahr -
Reinigung - 43,50 € 43,50 €
• Für die Grundreinigung erfolgt ein
Ansatz von zwei Stunden
Reinigung prp Woche. Diese
Arbeiten werden mit einem
Stundenlohn von 25,00 €
angesetzt
-
Hygienebedarf - 43,64 € 43,64 €
• 3,82 % Regelbedarf Bürgergeld 0-
6 Jahre für Verbrauchsmaterialien
zur Körper-, Gesundheitspflege
(z.B. Feuchttücher, Seife usw.)
• Zzgl. 30 € für Windeln
-
Wäschereinigung - 1,00 € 1,00 €
• 2 Waschgänge pro Woche
• Stiftung Wartentest
-
kindbezogene
• Spiel- und Beschäftigungsmaterial
für die Kinder, welches von der
KTPP zur Verfügung gestellt wird
-
9
Stand August 202 4
Ortsangemessene Sachkosten Teil 2 von 3
Die Gesamtsumme der Sachkosten wurde gem. Punkt 9.7 der Richtlinie für Förderung von Kindern in Kindertagespflege analog
§37 KiBiz angepasst. Die Fortschreibung in §37 KiBiz berücksichtigt die Entwicklung der Personalkosten sowie der Sachkosten in
den vorliegenden Jahren. Die Sachkosten werden auf Grund der im KiBiz ermittelten Fortschreibungsrate von 2,35 % ab dem
01.08.2025 erhöht.
Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP
Bemerkung Vertretungskraft
Jährlicher Basiswert
Angemietete Räume
Private Räume in
Doppelnutzung
einmalig
Einrichtungs-
gegenstände
• Im Rahmen der Abschreibung
werden 5.000,00 € berücksichtigt.
Bei einem Abschreibungszeitraum
von 10 Jahren ergibt sich jährlich
ein Betrag von 500,00 € d.h.
jährlich pro Kind von 100,00 € und
somit monatlich pro Kind 8,33 €
-
Renovierungs- und
Erhaltungsaufwand
• Malerarbeiten für 50 qm alle fünf
Jahre: 2.250,00 €
• Instandhaltungskosten 8% der
jährlichen Kaltmiete (hier pro Kind
130,10 € gerechnet)
-
Verwaltung 1.200,00 € 20,00 € 20,00 €
• Mobilfunkvertrag 120,00 € jährlich
• Internet 360,00 € jährlich
• Weitere Kosten ca. 720,00 €
(Abschreibung, Hardware,
Steuerberater, GEZ) jährlich
1.200,00 €
Fortbildung 210,00 € 3,50 € 3,50 €
• Gesamtkosten jährlich 210,00 €
anerkannt
210,00 €
Versicherung 400,00 € 7,00 € 7,00 €
• Gewerbeversicherung 200,00 €
jährlich
• Berufshaftpflicht 150,00 € jährlich
• Hausratversicherung 50,00 €
jährlich
• Gesamtkosten = 400,00 € / 12
Mon. / 5 Kinder
350,00 €
Fahrtkosten 348,00 € 6,00 € 6,00 €
• 49,00 € mtl. Deutschlandticket
abzüglich 20,00 €Selbstnutzung
348,000 €
10
Ortsangemessene Sachkosten Teil 3 von 3 Berechnung von Pauschalen
Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP
Vertretungskraft
Angemietete Räume
Private Räume in
Doppelnutzung
einmalig
Pauschalbetrag bei
35 Stunden
Betreuung
232,42 € 198,80 € 2.108,00 € pro Jahr
Pauschalbetrag
Vertretungskraft
- - 179,80 € pro Monat
Jede
Betreuungsstunde
über 35 Std. bzw.
unter 35 Std
erhöht/vermindert
die monatliche
Pauschale um
6,46 € 5,53 € -
Mietkosten pro
belegtem
Betreuungsplatz
bis zu
Kindertagespflegerichtlinie als Text anzeigen
Richtlinie zur Förderung
von Kindern in Kindertagespflege
in der Landeshauptstadt
Düsseldorf
(Kindertagespflegerichtlinie)
Stand Januar 2026
2
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen ........................................................................................ 5
1.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................... 5
1.2 Zuständigkeit ............................................................................... 5
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege .......... 5
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) ......................................................... 5
2.2 Kindertagespflege ......................................................................... 6
3 Formen der Kindertagespflege ........................................................... 7
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson ................ 7
3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten .................... 8
3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig
8
3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf
Kindern gleichzeitig .................................................................................. 9
3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten ............ 9
4 Förderung in der Kindertagespflege ................................................ 10
4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform ........10
4.2 Bildungsbereiche .........................................................................11
4.3 Konzeption .................................................................................12
4.4 Bildungsdokumentation ................................................................12
5 Fördervoraussetzungen ................................................................... 12
5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ............................13
5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres .................................13
5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres .................................14
5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter ......................14
6 Inklusion ......................................................................................... 15
6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung ........15
7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen ................................ 17
7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen .........................................17
7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung .................................................19
7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten .........................................................21
8 Pflegeerlaubnis ................................................................................ 21
8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis .........................22
8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege .................................24
8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege .........25
3
9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen .................... 25
9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes ..................26
9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten ....27
9.3 Verpflegungsentgelt .....................................................................29
9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit ....................30
9.5 Eingruppierung ............................................................................30
9.6 Mittelbare Bildungsarbeit ..............................................................31
9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag.......................................................32
9.8 Anpassung der Geldleistung ..........................................................32
9.9 Beiträge zur Unfallversicherung ......................................................32
9.10 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung .................................................................33
9.11 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung .........................33
9.12 Antragsverfahren .........................................................................33
9.12.1 Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag ............................................... 34
9.12.2 Mietzuschuss .............................................................................................................................. 34
9.12.3 Unfallversicherung ...................................................................................................................... 35
9.12.4 Renten, Kranken- und Pflegeversicherung ................................................................................. 35
9.12.5 Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen ......................................... 36
9.12.6 Betreuung in Randzeiten ............................................................................................................ 37
9.12.7 Übernachtungspauschale ........................................................................................................... 38
9.12.8 Wochenend- und Feiertagspauschale ........................................................................................ 38
9.12.9 QHB-Qualifizierungen ................................................................................................................. 38
9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich ....................................................................... 39
9.13 Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung ............................39
10 Fehl- und Ausfallzeiten .................................................................... 41
10.1 Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder ..................................................41
10.1.1 Erkrankung .................................................................................................................................. 41
10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen .............................................................. 42
11 Vertretung ....................................................................................... 42
11.1 Vertretung in Kooperation (Modell 1) ..............................................43
11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2) ..................................................44
11.3 Vertretung im Stützpunkt (Modell 3) ...............................................44
11.4 Mobile Springerkraft (Modell 4) ......................................................45
12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten ............................................ 45
13 Überprüfung .................................................................................... 46
14 Rückzahlungspflicht......................................................................... 46
15 Beitragspflicht ................................................................................. 46
16 Anlagen zur Richtlinie ...................................................................... 47
4
17 Inkrafttreten ................................................................................... 47
5
Präambel
Als familienfreundliche Kommune möchte die Landeshauptstadt Düsseldorf für alle
Kinder in Düsseldorf eine qualitativ hochwertige und verlässliche Betreuung
sicherstellen. Die Kindertagespflege ist für die Elementarpädagogik, gerade für die
Kinder im U3-Bereich, von besonderer Bedeutung und wird von vielen Eltern
aufgrund der familiennahen Struktur mit kleinen Betreuungssettings sehr
geschätzt. Die neue Richtlinie berücksichtigt die Interessen der Kinder, der Eltern
sowie der Kindertagespflegepersonen mit dem Anspruch „sozial, gerecht und
transparent" zu sein. Die Orientierung der finanziellen Förderung von
Kindertagespflegepersonen am Tarifvertrag des Sozial- und Erziehungsdienstes
und damit auch an einer 39-Stunden-Woche soll dazu beitragen, die
Kindertagespflege in Düsseldorf zu stärken und zukunftsfähig zu gestalten.
Gleichzeitig soll den Ansprüchen von Eltern in Bezug auf den Betreuungsumfang,
aber auch die Qualität der Betreuung Rechnung getragen werden.
1 Grundlagen
1.1 Rechtliche Grundlagen
Die Kindertagespflege ist unter dem Oberbegriff „Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege" im dritten Abschnitt des Zweiten
Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Darüber hinaus
hat das Land NRW landesspezifische Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (KiBiz) erlassen. Es gelten zusätzlich die einschlägigen
Vorschriften der Sozialgesetzbücher, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW), des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), des Kinderfördergesetzes (KiföG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt
Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeträgen für die Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich (in der jeweils aktuell gültigen Fassung).
1.2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach den
§§ 86, 87a SGB VIII.
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita)
Die Kindertageseinrichtung ist eine familienergänzende Betreuungsform, welche
von Kindern regelmäßig besucht wird. Kinder werden in Kindertageseinrichtungen
6
im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlichen Gruppenstrukturen
von einem Team aus pädagogischen Fachkräften betreut. Die
Kindertageseinrichtung unterliegt immer einer Trägerschaft und bedarf einer
Betriebserlaubnis, vgl. §§ 45 Absatz 1, 45a Satz 1 SGB VIII. Betreuungsverträge
werden zwischen dem Träger und den jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen.
Aufsichtsbehörde für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständiges
Landesjugendamt.
2.2 Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuung von Kindern durch
eine Kindertagespflegeperson in einem familiennahen Umfeld. Eine
Kindertagespflegeperson darf, unabhängig von der Form der Kindertagespflege,
maximal bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB
VIII, § 22 Absatz 2 Satz 1 KiBiz. Erfolgt die Betreuung in einer
Großtagespflegestelle, so kann gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 KiBiz die Betreuung
von zwei, maximal drei Kindertagespflegepersonen im Verbund erfolgen. Die Zahl
der gleichzeitig anwesenden Kinder darf hierbei die Zahl neun niemals
überschreiten. Auch in einer Großtagespflegestelle ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3
KiBiz die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung der Kinder zu der
vertraglich benannten Kindertagespflegeperson zu beachten. Der privatrechtliche
Betreuungsvertrag wird zwischen einer Kindertagespflegeperson und den
jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. Aufsichtsbehörde für die
Kindestagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Amt für Soziales und
Jugend als öffentlicher Träger der Jugendhilfe.
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Im Einzelfall kann
Kindertagespflege auch in Anstellung angeboten werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass der/die Anstellungsträger*in einen Kooperationsvertrag mit dem Amt für
Soziales und Jugend schließt und er/sie anerkannter freier Träger der Jugendhilfe
ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein,
wer die Qualifikationsvoraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder
2 erfüllt, vgl. § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB VIII. Die Möglichkeit der
Anstellungsträgerschaft beschränkt sich in diesem Fall damit auf natürliche
Personen. Die Verpflichtung zur Darlegung des besonders begründeten
Ausnahmefalls trifft den potentiellen Anstellungsträger/die potentielle
Anstellungsträgerin. Auch bei der Kindertagespflege in Anstellung ist zu
gewährleisten, dass die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung zu einer
Kindertagespflegeperson erfolgt. Anstellungsträger haben darüber hinaus zu
gewährleisten, dass die Kindertagespflegeperson die Kinder, welche ihr vertraglich
zugeordnet sind, persönlich auswählt, dass sie die Erziehungspartnerschaft mit
den jeweiligen Sorgeberechtigten selbständig und ohne Einflussnahme gestalten
kann und diesen gegenüber nicht der Eindruck einer Kita-ähnlichen Betreuung
erweckt wird. Erfolgt die Kindertagespflege in Anstellung, ist zudem die Einhaltung
7
der arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Pausenzeiten, durch den/die
Anstellungsträger*in sicherzustellen.
Die Kindertagespflegeperson kann im Fall der Anstellung bezüglich der finanziellen
Förderung eine Abtretungserklärung zu Gunsten ihres Arbeitgebers/ihrer
Arbeitgeberin beim Amt für Soziales und Jugend vorlegen. Gleichwohl bleibt sie als
Anspruchsinhaberin auch für Rückforderungen überzahlter Förderbeträge
zuständig und ist Adressatin der Bewilligungs -, Ablehnungs- und
Rückforderungsbescheide. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und
Kindertagespflegeperson zur Regelung der Zahlung von Rückforderungsbet rägen
ist empfehlenswert und wird in Düsseldorf vertraglich über den
Kooperationsvertrag von allen Anstellungsträger*innen gefordert.
3 Formen der Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen sind in unterschiedlichen Räumlichkeiten, alleine oder
im Zusammenschluss tätig. Je nach Angebotsform ist unter bestimmten
Voraussetzungen die Anwesenheit zusätzlicher Personen in einer
Kindertagespflege möglich.
So können in angemieteten Räumlichkeiten Praktikanten eingesetzt werden und in
der Großtagespflege bei Bedarf eine Küchenkraft. Nur im Rahmen des für die
tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung nach dem QHB erforderlichen Praktikums ist
ein Praktikum auch bei Kindertagespflegepersonen möglich, die in privaten
Räumlichkeiten betreuen.
Dem Amt für Soziales und Jugend muss jederzeit bekannt sein, welche Personen
sich neben der Kindertagespflegeperson, den Sorgeberechtigten und der
Vertretungskraft in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle aufhalten.
Sowohl die Tätigkeit von Küchenkräften als auch die von Praktikanten und
Hospitanten bedarf daher der positiven Empfehlung der Fachberatung sowie der
Genehmigung des Amtes für Soziales und Jugend.
Der familienähnliche Charakter und die Eingrenzung der Bezugspersonen in der
Kindertagespflegestelle sind im Interesse des Kindeswohls zu beachten.
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem
Haushalt (private Räumlichkeiten in Doppelnutzung) angeboten. Dabei darf die
Auszug – das vollständige Dokument ist über den Original-Link verfügbar.