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Jugendhilfeausschuss
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Sitzung kompakt
21.01.2026 · Jugendhilfeausschuss
Amtliche Ergebnisse und sicher zugeordnete Angaben aus der Niederschrift.
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
einstimmig beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
mehrheitlich beschlossen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Dieser Tagesordnungspunkt wurde behandelt. Ein amtliches Ergebnis ist noch nicht veröffentlicht.
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
zur Kenntnis genommen
Quelle: amtliche Sitzungsdaten
Jugendhilfeausschuss · Sitzung vom 21.01.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 13.05.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der ursprünglich für den 06.03.2026 vorgesehene Termin für die Etatberatungen des Jugendhilfeausschusses kann nicht durchgeführt werden, da an diesem Tag keine ordnungsgemäße Sitzungsleitung sichergestellt werden konnte. Unter der Berücksichtigung des Etatberatungsplans 2025 finden die Etatberatungen im Jugendhilfeausschuss nun am Montag, den 02.03.2026 um 14 Uhr im Sitzungssaal 1. OG. des Rathauses statt.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung wurden in Düsseldorf jeweils in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gemeldet?
3. Welche Maßnahmen werden in Düsseldorf präventiv ergriffen, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen?
Der Text kann einen früheren Sachstand beschreiben. Maßgeblich ist der Zeitbezug im Dokument, nicht der Tag, an dem es im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurde.
Antworten der Verwaltung zu JHA/014/2026 Stadtdirektor Hintzsche Jugendhilfeausschuss am 21.01.2026 Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE hier: Maßnahmen gegen Kindeswohlgefährdung Frage 1: Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdung wurden in Düsseldorf jeweils in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gemeldet? Antwort: Die grundsätzlichen Meldungseingänge im Kinderschutzdienst des Amtes für Soziales und Jugend zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung sind kontinuierlich steigend, wobei nicht alle Meldungseingänge im Ergebnis als Kindeswohlgefährdung einge- schätzt werden. Hierbei handelt es sich etwa um Meldungen/Anfragen, die sich im Rahmen der Prü- fung nicht als akute Kindeswohlgefährdung darstellten, aber dennoch einen Hilfebe- darf von Familien deutlich machten, der mit niedrigschwelligen Angeboten, durch Be- ratungsstellen oder auch durch Leistungsangebote der Bezirkssozialdienste aufgegrif- fen werden konnte. Jede eingehende Meldung im Kinderschutzdienst wird angenommen, geprüft und entsprechend der Bedarfslage verbindlich bearbeitet. Im Jahr 2024 gingen im Kinder- schutzdienst insgesamt 1394 Meldungen mit dem Hinweis auf eine vermutete Kin- deswohlgefährdung ein. Zusammenfassend lässt sich ableiten, dass die Zahlen der eingeschätzten Kindes- wohlgefährdungen mit einer vorliegenden oder nicht auszuschließenden Kindeswohl- gefährdung (s. oben benannte Statistik) nicht signifikant angestiegen sind, sondern fast gleichbleibend sind. Die Zahlen der Bundesstatistik für 2025 liegen noch nicht vor. Seite 1 von 3 Frage 2: Welche Maßnahmen wurden konkret nach der Meldung einer Kindeswohlgefährdung ergriffen? (Bitte mit Zahlen hinterlegen; z.B. Anzahl der Vormundschaftsentzüge.) Antwort: Der Kinderschutzdienst im Amt für Soziales und Jugend geht jeder Meldung mit dem Hinweis einer vermuteten Kindeswohlgefährdung nach, nimmt Kontakt mit den Eltern und den betroffenen Kindern auf und ggf. auch mit Institutionen, die im Kontext zum betroffenen Kind/Jugendlichen stehen. Jede Meldung wird umfassend geprüft; es wird sorgfältig abgewogen, welche Maßnahme adäquat ist, um das Kindeswohl si- cherzustellen. Es gibt Meldungen, die eine vermutete Kindeswohlgefährdung nicht bestätigen und keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich machen (s. untenste- hende Tabelle) Der Anspruch ist stets, die Eltern dazu zu befähigen, die Versorgung ihrer Kinder ei- genverantwortlich oder mit Unterstützung von ambulanten Hilfsmaßnahmen sicher zu stellen. Die (vorübergehende) Herausnahme des Kindes aus der Familie (Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII) ist die letzte Maßnahme, die ergriffen wird, wenn ambulante Unterstützungsangebote nicht greifen. In diesem Fall wird schnellstmöglich das Fa- miliengericht angerufen, um die Maßnahme gesetzlich abzusichern (§ 8a SGB VIII) Wenn Sorgeberechtigte längerfristig - auch nach intensiver Beratung - nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Kinder bedarfsgerecht zu versorgen und zu erziehen oder entsprechende Hilfsangebote anzunehmen, besteht die Möglichkeit beim Familienge- richt einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge zu stellen (§ 1666 BGB). Das Sor- gerecht kann dann auf Basis der Entscheidung des Familiengerichts ganz oder teil- weise ersetzt und auf einen Vormund übertragen werden, so dass weitere Maßnah- men für das betroffene Kind/Jugendlichen eingeleitet werden können. Im Jahr 2024 wurde das Familiengericht in insgesamt 60 Fällen angerufen. Seite 2 von 3 Frage 3: Welche Maßnahmen werden in Düsseldorf präventiv ergriffen, um Kindeswohlgefähr- dungen vorzubeugen? Antwort: Die Sorge und Verantwortung für Kinder, Jugendliche und ihre Familien - und insbe- sondere der Schutz von Kindern in Gefährdungssituationen - nimmt im Leistungs- portfolie des Amtes für Soziales und Jugend einen besonderen Raum ein. Es ist ein großes Anliegen, den Schutz und das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen umfassend zu gewährleisten und damit den bestehenden gesetzlichen Verpflichtun- gen nicht nur gerecht zu werden, sondern darüber hinaus mit allen im Bereich Kin- derschutz tätigen Fachkräften und Institutionen gemeinsame verbindliche Qualitäts- standards zu setzen. Dabei ist davon auszugehen, dass Handeln im Kinderschutz äu- ßerst komplex ist und fortlaufend - analog sich weiter entwickelnder wissenschaftli- cher Standards - angepasst werden muss. Handeln im Kinderschutz ist Handeln in Verantwortungsgemeinschaft. Die Schaffung von verbindlichen Netzwerkstrukturen und Kooperationen ist eine Voraussetzung da- für, eine mögliche Kindeswohlgefährdung nicht nur frühzeitig zu erkennen, sondern der Gefährdung im besten Fall vorzubeugen. Im regelmäßig stattfindenden, vom Amt für Soziales und Jugend initiierten Arbeits- kreis Kinderschutz finden Akteur*innen zusammen, die in unterschiedlichen Pha- sen der Kindheit und Jugend Verantwortung für Minderjährige tragen - von Fachkräf- ten der Kindertagesstätten und Schulen bis hin zu Fachkräften des Gesundheitswe- sens und der Ordnungsbehörden. Ziel des Arbeitskreises ist es verbindliche Vorge- hensweisen bereits im Vorfeld einer möglichen Gefährdungslage abzustimmen und das jeweilige Handeln darauf auszurichten Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren mehrere Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz erarbeitet, z.B. mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie und den Ob- dachloseneinrichtungen. Vereinbarungen mit den Frauenhäusern, der Suchthilfe und der Polizei stehen kurz vor dem Abschluss. Die Vereinbarungen beschreiben nicht nur ein verbindliches Vorgehen im Falle einer Gefährdung, sondern beinhalten auch die Verpflichtungen, die jeweilige Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen zu reflek- tieren und bei Bedarf weiter zu entwickeln. Um Kinder vor Übergriffen im außerfamiliären Kontext zu schützen, werden Sport- und Brauchtumsvereine im Rahmen von Infoveranstaltungen und Schulungen dabei unterstützt, Schutzkonzepte zu entwickeln und zu etablieren. Beispielhaft benannt sei hier das Projekt KidsCare für die Sportvereine in Kooperation mit dem Kinder- schutzbund. Analog erfolgt aktuell eine Ausweitung und Umsetzung in den Karne- vals- und Schützenvereinen. Abschließend wird zu der Themenstellung insgesamt auf die im Juli 2025 veröffent- lichte Broschüre „Kinderschutz in Düsseldorf - Herausforderungen, Entwicklungen und Perspektiven", sowie auf den Vortrag in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.01.2026 „Kinderschutz in Düsseldorf - Handeln in Verantwortungsgemein- schaft" verwiesen. Seite 3 von 3
Maschinell ausgelesen; die Zuordnung bestätigt nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Original-PDF
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dem Träger wert-voll gGmbH einen freiwillig städtischen Zuschuss für investive Maßnahmen in einer Tageseinrichtung in Höhe von insgesamt 19.663,00 Euro zu gewähren. Eine Bewilligung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssatzung für das Jahr 2026.
Bei dem vorgenannten Träger wert-voll gGmbH handelt es sich um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch). Am Standort Werstener Friedhofstr. 51 betreibt der Träger wert-voll gGmbH eine viergruppige Kindertageseinrichtung in einer Containeranlage auf dem Grundstück der katholischen Kirchengemeinde. Zuvor hatte die katholische Kirchengemeinde die Containeranlage selber, während der Erstellung des Ersatzneubaus der Kita Roderbirkener Straße genutzt. Die Nutzung, der zwischenzeitlich im Eigentum des Trägers befindlichen Containeranlage (siehe Beschluss JHA/111/2020), ist bis zur Fertigstellung des Neubaus der Tageseinrichtung für Kinder Scheideweg 24 erforderlich.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch) in Verbindung mit § 27 Abs. 1. Nr. 1 AG-KJHG (Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) rückwirkend ab dem 01.12.2025 die unbefristete Anerkennung des Trägers „ Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf e. V. " Die Anerkennung beschränkt sich auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und beinhaltet keine Zusage über eine Förderung nach § 74 SGB VIII jeglicher Art.
Dem eingetragenen Verein „ Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e. V. " wurde mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 20.11.2024 (JHA/073/2025) die befristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neuregelung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.
In der Sitzung vom 27.04.2022 hat der Jugendhilfeausschuss zuletzt eine Änderung des Konzeptes der Verwaltung zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII beschlossen (JHA/022/2022). Durch die Fusion des Amtes für Soziales und Jugend besteht die Notwendigkeit die Struktur der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII an die neue Verwaltungs- organisation des Amtes anzupassen. Sinnvoll ist es zudem die bestehende Konferenz Alter und Pflege (KAP) in diese Struktur einzugliedern.
Ergebnis und Thema sind direkt sichtbar. Hinter jedem Eintrag stehen die Originalpassagen und Quellen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Ausführung und Finanzierung der Maßnahme „ Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Venn-hauser Allee 160-162 " mit einer Gesamtsumme von 6.370.000 EUR (brutto) inkl. Ausstattung und Inventar und stimmt der Abwicklung durch die Immobilien Projekt Management Düsseldorf GmbH (IPM) zu.
G esamtkosten der Maßnahme 6.370.000 EUR Kosten der Errichtung / IPM 6.119.118 EUR Kosten der Landeshauptstadt Düsseldorf (Ausstattung und Inventar): konsumtive Kosten 58.336 EUR + investive Kosten 192.546 EUR = Gesamtkosten 250.882 EUR Jährliche Nettofolgekosten 738.935 EUR Bedarfslage Die Stadt Düsseldorf hat seit dem 01.08.2013 den gesetzlichen Anspruch der einjährigen Kinder auf einen Betreuungsplatz sicherzustellen (Umsetzung des Kinderfördergesetzes). Dies erfordert einen erheblichen Ausbau des bestehenden Betreuungssystems. Düsseldorf verfügt zwar über ein gutes, jedoch nicht ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Auf Grundlagen des § 11 Abs. 2 des Kinderbildungsgesetzes wurden am 27. Oktober 2025 die Wahlen zum Düsseldorfer Jugendamtselternbeirat (JAEB) in den Kitas und in einer gesonderten digitalen Sitzung am 29. Oktober 2025 in der Kindertagespflege (KTP) durchgeführt.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage (Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft tritt.
Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren. Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen .
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die Abteilung Jugendförderung plant für 2026 wieder federführend in Kooperation mit anderen Ämtern und den freien Trägern verschiedene Veranstaltungen mit stadtweiter Strahlkraft. Das Pop-Up-Artistik-Festival weitet sich in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt weiter aus und findet voraussichtlich vom 14. bis 23. August 2026 statt. Die Eröffnung wird wieder in der Innenstadt geplant, die internationalen Artistinnen und Artisten treten dann - angebunden an Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und an die Bürgerhäuser - an unterschiedlichen Tagen in verschiedenen Stadtteilen auf und bringen Akrobatik auf die Straße und im Anschluss in Workshops für Kinder und Familien.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Ausgangslage Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFög) wird ab dem Schuljahr 2026/2027 der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter sukzessive mit Beginn der ersten Klasse eingeführt. Weiterhin nicht geklärt ist, ob die Erfüllung dieses Anspruchs in der originären Verantwortung des Landes liegt oder wirksam auf die Kommune übertragen wurde. Die Klärung der Zuständigkeit und der damit verbundenen Kostenfrage wird auf gerichtlichem Weg erfolgen. Die ganztägige Betreuung von Kindern in der Primarstufe hat in der Landeshauptstadt Düsseldorf bereits vor über 20 Jahren ihren Anfang genommen und gewinnt im Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf zunehmend an Bedeutung. Der steigenden Nachfrage wurde in Düsseldorf bereits in der Vergangenheit durch einen stetigen Ausbau der Betreuungsplätze sowie durch Festlegung qualitativer Standards nachgekommen. Es ist gelungen, die Versorgungsquote stetig zu erhöhen, sodass bereits vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf eine Ganztagsbetreuung im Primarbereich mit den bestehenden additiven Gruppen, den Ganztagsklassen, der Übermittagsbetreuung, der bewegten Schulkindbetreuung in Sportvereinen und den Betreuungsangeboten der Kinder- und Jugendarbeit eine Versorgungquote im Schuljahr 2025/2026 von rund 85 % erreicht werden konnte.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 10.07.2025 beauftragt für den Zeitraum der Sommerferien 2025 über die Verwendung des Ferienzuschusses i.H.v. 2.500 Euro je Gruppe und Schuljahr zu berichten. Dabei sollte auch standortspezifisch evaluiert werden, welche Ausflüge und besondere Ferienangebote seitens der Träger angeboten werden. Zudem sollte erhoben werden, wie viele Schüler*innen pro Standort zur OGS- Ferienbetreuung angemeldet werden. Zunächst kann festgestellt werden, dass die 87 Grundschulen der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen ihres OGS- Angebotes eine Ferienbetreuung von mindestens 6 Wochen für alle Schüler*innen der OGS vorhalten. Auch an unterrichtsfreien „ Brückentagen " wird eine Betreuung durch den OGS Träger angeboten. Das Ferienprogramm wird in Absprache mit der Schule und unter Beteiligung der Schüler*innen geplant und vom jeweiligen OGS-Träger der Jugendhilfe durchgeführt. Alle Schüler*innen, die in der OGS betreut werden, haben die Möglichkeit - ohne zusätzliche Kosten - am Ferienprogramm teilzunehmen. Um eine bedarfsgerechte Planung der Angebote sicherzustellen, fragen die Träger jeweils vor Ort die Teilnahme an Ferienprogrammen rechtzeitig ab.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Das Projekt „ Fit in Oberbilk " basiert auf den positiven Erfahrungen aus dem Projekt „ Fit in Grünau " 1 , das 2021 bis 2023 durch das Krankenkassenbündnis NRW nach § 20a SGB V gefördert wurde und seitdem von der Landeshauptstadt Düsseldorf finanziert wird. Es setzte zur Gesundheitsförderung und Prävention sowohl auf individueller Ebene der Adressat*innen als auch auf Ebene der Fachkräfte, und darüber hinaus der Ämter- und Trägerebene an. Zentral war dabei eine enge und kontinuierliche Kommunikation zwischen den einzelnen Ebenen, die den fachlichen Austausch förderte und eine abgestimmte, wirkungsvolle Umsetzung der Maßnahmen ermöglichte.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Die in der Anlage beigefügte tabellarische Aufstellung gibt einen Überblick über die Beschlüsse und deren aktuellen Bearbeitungsstand. Sie ist zur besseren Transparenz aufgeteilt nach Beschlüssen, deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist und solchen, deren Bearbeitung abgeschlossen ist.
Originalpassagen automatisch ausgewählt, nicht als neue Zusammenfassung formuliert. Aussagen in Anträgen geben die Position der Antragstellenden wieder, nicht ein bereits beschlossenes Ergebnis. Die vollständige öffentliche Tagesordnung, weitere Anlagen und die Ortskarte bleiben unten erhalten. Quellen und Zeitpunkte stehen bei den jeweiligen Angaben.
Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
Orte der Sitzung
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Kartendaten: OpenStreetMap · Adressen aus den strukturierten Ortsdaten der Sitzung und ihrer Vorlagen.
Alle öffentlichen Tagesordnungspunkte in amtlicher Reihenfolge – einschließlich Ergebnis, Vorlage und verfügbarer Anlagen.
Verknüpfte Anträge, Anfragen und Verwaltungsvorlagen mit eigenständigen Detailseiten.