Beschlussvorlage Aktenzeichen WPA/1/2025

Gültigkeit der Kommunalwahl und Integrationsratswahl am 14. September 2025 sowie der Oberbürgermeisterstichwahl am 28. September 2025

Ein Vorschlag der Verwaltung, über den der Rat oder ein Ausschuss abstimmt.

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
1Dokument 7. Januar 2026veröffentlicht

Worum es geht

Dies ist der Wortlaut der beantragten Maßnahme beziehungsweise ihrer Begründung. Auch „beschließt“ im Antrag ist noch kein Nachweis eines gefassten Beschlusses.

Im Original formuliert

Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss 1. die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 2. die Wahl des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 3. die Wahl der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 4. die Wahl des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 5. die Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 für gültig zu erklären.

Weitere Einordnung im Original: Aus „Sachdarstellung“

Der Wahlleiter hat die bei ihm eingegangenen Einsprüche zur Kommunalwahl, zur Integrationsratswahl und zur Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters dem Wahlprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen.

Der Wahlprüfungsausschuss prüft gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) und § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vor und unterbreitet der Vertretung einen Vorschlag über die von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschlüsse. Beim Wahlleiter sind zwei Einsprüche fristgerecht eingegangen: 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stadtbezirk 6 Der Einspruchsführer führt statistische Abweichungen bei der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stimmbezirk 6303 in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in den anderen Stimmbezirken des gesamten Stadtbezirks 6 an und führt dies auf mögliche Erfassungs- oder Auszählungsfehler (Übertragungsfehler bei der Ergebnisermittlung, fehlerhafte Stimmenzählung oder versehentliche Doppelungen oder Falschzuordnungen bei der Ergebniserfassung) zurück. Der Einspruch ist per E-Mail eingegangen. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW ist der Einspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der Einspruch ist daher formunwirksam. Der Stimmbezirk 6303 weist zudem mit 120 eingegangenen Stimmen für die Ratswahl bzw. die Wahl der Bezirksvertretung eine verhältnismäßig geringe Wahlbeteiligung von 17,27 % auf. 2. Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Der Einspruchsführer ist kein Düsseldorfer Bürger und war zu den Kommunalwahlen 2025 nicht wahlberechtigt. Er ist gemäß § 39 KWahlG NRW somit nicht einspruchsberechtigt. Ungeachtet der formalen Zulässigkeit der eingegangenen Wahleinsprüche begründen die vorgebrachten Rügen oder sonst nach § 40 Absatz 1 KWahlG NRW von Amts wegen zu prüfende Umstände keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c des KWahlG NRW, die auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Die Wahlen sind somit gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des KWahlG NRW für gültig zu erklären.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 7. Januar 2026. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

Themen

Vorgang · WPA/1/2025

Unterlagen und Sitzungsverlauf

Die amtlichen Unterlagen und eindeutig verknüpften Sitzungstermine stehen gemeinsam auf dieser Seite. Ein Sitzungstermin allein belegt noch keinen Beschluss.

Der Verlauf wird automatisch anhand amtlicher Verknüpfungen zusammengestellt.

Die belegten Schritte

So entwickelt sich der Vorgang

  1. Ursprüngliche Vorlage

    Beschlussvorlage · Dateidatum im Ratsinformationssystem

  2. Sitzung · TOP 2

    Wahlprüfungsausschuss. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

  3. Sitzung · TOP 25

    Rat. Amtlicher Vermerk: „einstimmig beschlossen“.

Gezeigt werden amtlich verknüpfte Unterlagen und Termine. Dateidatum und Sitzungsdatum können voneinander abweichen. Eine Kenntnisnahme oder beantwortete Anfrage ist noch kein Umsetzungsbeschluss.

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WPA/1/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Vorprüfung der Einsprüche und der Gültigkeit der Kommunalwahl und der Integrationsratswahl vom 14. September 2025 sowie der Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 Fachbereich : 12 - Amt für Statistik und Wahlen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Wahlprüfungsausschuss 21.01.2026 Vorberatung Rat 11.02.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss 1. die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 2. die Wahl des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 3. die Wahl der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 4. die Wahl des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 5. die Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 für gültig zu erklären. Seite 2 Sachdarstellung: Der Wahlleiter hat die bei ihm eingegangenen Einsprüche zur Kommunalwahl, zur Integrationsratswahl und zur Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters dem Wahlprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuss prüft gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) und § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vor und unterbreitet der Vertretung einen Vorschlag über die von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschlüsse. Beim Wahlleiter sind zwei Einsprüche fristgerecht eingegangen: 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stadtbezirk 6 Der Einspruchsführer führt statistische Abweichungen bei der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stimmbezirk 6303 in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in den anderen Stimmbezirken des gesamten Stadtbezirks 6 an und führt dies auf mögliche Erfassungs- oder Auszählungsfehler (Übertragungsfehler bei der Ergebnisermittlung, fehlerhafte Stimmenzählung oder versehentliche Doppelungen oder Falschzuordnungen bei der Ergebniserfassung) zurück. Der Einspruch ist per E-Mail eingegangen. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW ist der Einspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der Einspruch ist daher formunwirksam. Der Stimmbezirk 6303 weist zudem mit 120 eingegangenen Stimmen für die Ratswahl bzw. die Wahl der Bezirksvertretung eine verhältnismäßig geringe Wahlbeteiligung von 17,27 % auf. 2. Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Der Einspruchsführer ist kein Düsseldorfer Bürger und war zu den Kommunalwahlen 2025 nicht wahlberechtigt. Er ist gemäß § 39 KWahlG NRW somit nicht einspruchsberechtigt. Ungeachtet der formalen Zulässigkeit der eingegangenen Wahleinsprüche begründen die vorgebrachten Rügen oder sonst nach § 40 Absatz 1 KWahlG NRW von Amts wegen zu prüfende Umstände keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c des KWahlG NRW, die auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Die Wahlen sind somit gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des KWahlG NRW für gültig zu erklären.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen WPA/1/2025