Sitzung · Sitzung beendet
Wahlprüfungsausschuss
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· Sitzung vom 21.01.2026
Die Anliegen, verfügbaren schriftlichen Antworten und amtlichen Ergebnisvermerke zusammen lesen. Eine Kenntnisnahme ist kein Umsetzungsbeschluss; auch ein angenommener Prüfauftrag bedeutet noch keinen Baubeginn.
Automatisch aus den vorhandenen Originaltexten zusammengestellt. Stand der amtlichen Sitzungsdaten: 02.02.2026. Die Ergebnisvermerke werden aus dem aktuellen Datenbestand übernommen. Die Übersicht ersetzt keine Niederschrift; Debatten und nicht dokumentierte Änderungen werden nicht rekonstruiert.
Die ersten fünf Einträge bevorzugen lesbare Antworten und unterschiedliche Ergebnisvermerke. Weitere verfügbare Inhalte folgen aufklappbar; alle Tagesordnungspunkte stehen darunter. Noch nicht sicher auslesbare Texte werden nicht ergänzt oder erraten.
Aus der ursprünglichen Vorlage · kein Nachweis für die Umsetzung
Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss 1. die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 2. die Wahl des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 3. die Wahl der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 4. die Wahl des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. September 2025 5. die Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 für gültig zu erklären.
Der Wahlleiter hat die bei ihm eingegangenen Einsprüche zur Kommunalwahl, zur Integrationsratswahl und zur Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters dem Wahlprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuss prüft gemäß § 40 in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) und § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vor und unterbreitet der Vertretung einen Vorschlag über die von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschlüsse. Beim Wahlleiter sind zwei Einsprüche fristgerecht eingegangen: 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stadtbezirk 6 Der Einspruchsführer führt statistische Abweichungen bei der Wahl des Rates und der Bezirksvertretung im Stimmbezirk 6303 in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in den anderen Stimmbezirken des gesamten Stadtbezirks 6 an und führt dies auf mögliche Erfassungs- oder Auszählungsfehler (Übertragungsfehler bei der Ergebnisermittlung, fehlerhafte Stimmenzählung oder versehentliche Doppelungen oder Falschzuordnungen bei der Ergebniserfassung) zurück. Der Einspruch ist per E-Mail eingegangen. Nach § 39 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW ist der Einspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Der Einspruch ist daher formunwirksam. Der Stimmbezirk 6303 weist zudem mit 120 eingegangenen Stimmen für die Ratswahl bzw. die Wahl der Bezirksvertretung eine verhältnismäßig geringe Wahlbeteiligung von 17,27 % auf. 2. Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters Der Einspruchsführer ist kein Düsseldorfer Bürger und war zu den Kommunalwahlen 2025 nicht wahlberechtigt. Er ist gemäß § 39 KWahlG NRW somit nicht einspruchsberechtigt. Ungeachtet der formalen Zulässigkeit der eingegangenen Wahleinsprüche begründen die vorgebrachten Rügen oder sonst nach § 40 Absatz 1 KWahlG NRW von Amts wegen zu prüfende Umstände keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c des KWahlG NRW, die auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Die Wahlen sind somit gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d des KWahlG NRW für gültig zu erklären.
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Amtliche Quellen
Niederschrift, Einladung und weitere Unterlagen der Stadt.
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