Zusammenfassung
Die Bezirksvertretung 2 beschloss die Einrichtung eines Zebrastreifens am Übergang Bruchstraße vor REWE. Die Entscheidung fiel in der Sitzung am 9. Juni 2026. Die Vorlage trägt die Referenznummer BV2/153/2026.
Einordnung
Die Bezirksvertretung 2 hat am 9. Juni 2026 in ihrer Sitzung die Einrichtung eines Zebrastreifens am Übergang Bruchstraße vor dem REWE-Markt beschlossen. Die Vorlage trägt die Referenznummer BV2/153/2026. Die Sitzung begann um 16:00 Uhr.
Hintergrund
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Sicherheit für Fußgänger am stark frequentierten Übergang zu erhöhen. Der REWE-Markt zieht viele Kunden an, was die Notwendigkeit eines Zebrastreifens unterstreicht.
Was bedeutet das für Bürger?
Durch die Einrichtung des Zebrastreifens wird der Übergang für Fußgänger sicherer. Dies könnte zu einer Reduzierung von Unfällen führen.
Nächste Schritte
Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt zeitnah. Weitere Informationen zur genauen Umsetzung werden in den kommenden Wochen bekannt gegeben.
Die wichtigsten Punkte
- Zebrastreifen wird an Bruchstraße vor REWE eingerichtet.
- Beschluss der Bezirksvertretung 2 am 9. Juni 2026.
- Vorlage hat die Referenznummer BV2/153/2026.
- Ziel: Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger.
- Umsetzung erfolgt zeitnah.
Beschluss & Empfehlung
- Die Bezirksvertretung beschließt, zur Sicherung der Fußgehenden den Übergang um einen
- Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“ sowie der „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen
- Im Ergebnis wird daher derzeit keine verkehrliche Notwendigkeit für die Einrichtung eines
Verfahrensstand
Beratungsweg
09.06.2026
Endgültige Beratung
Kenntnisnahme
Originale durchsuchen
Dokumenttexte
Informationsvorlage BV als Text anzeigen
Title: Informationsvorlage BV
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00588286.pdf
Published Time: 2026-05-28T07:02:00.000Z
Number of Pages: 2
Markdown Content:
BV2/153/2026
X öffentlich nicht öffentlich
# Informationsvorlage
Betrifft:
Einrichtung eines Zebrastreifens am Übergang Bruchstraße vor REWE
- Beschluss der Bezirksvertretung 2,; Vorlage BV2/115/2025
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 2
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 2 09.06.2026 Kenntnisnahme
Beschluss:
Die Bezirksvertretung beschließt, zur Sicherung der Fußgehenden den Übergang um einen
Zebrastreifen zu ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Prüfung des Beschlusses erfolgte unter Berücksichtigung der maßgeblichen technischen
Regelwerke, insbesondere der „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“ sowie der „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen
(EFA)“. Danach setzt die Anordnung eines Fußgängerüberwegs unter anderem ein
entsprechendes Fußgängeraufkommen, geeignete Sichtverhältnisse sowie ausreichende
Abstände zu vorhandenen Querungsanlagen voraus.
Nach den Vorgaben der R-FGÜ sollen Fußgängerüberwege nicht in unmittelbarer Nähe zu
Lichtzeichenanlagen angeordnet werden. Hierbei wird üblicherweise ein Mindestabstand von
200 m zugrunde gelegt. Diese Regelung dient dazu um Beeinträchtigungen des
Verkehrsflusses sowie widersprüchliche Verkehrsabläufe zu vermeiden.
Die Querungsstelle mit Mittelinsel befindet sich auf der Bruchstraße innerhalb eines Tempo-
30-Bereichs. Danebenliegend befindet sich die Einfahrt zum Parkplatz eines Supermarktes.
Die Sichtbeziehungen zwischen Fußgehenden und dem Kfz-Verkehr sind gut und nur auf der
nördlichen Gehwegseite durch einen Strauch eingeschränkt. In ca. 100 m westlicher
Richtung auf der Höhe Bruchstraße 64a steht ein Fußgängerüberweg und in ca. 140 m
östlicher Richtung eine lichtsignalgeregelte Fußgängerfurt zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund bestehen im unmittelbaren Umfeld bereits ausreichende und sichere
Querungsmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung.
Ferner ist der betreffende Straßenabschnitt mit Tempo-30 ausgewiesen. In solchen
Bereichen wird bei den vorliegenden Verkehrszahlen grundsätzlich eher von der Anordnung
zusätzlicher Fußgängerüberwege abgesehen. Fußgängerüberwege werden in Tempo-30-
Bereichen in der Regel nur in besonders sensiblen Bereichen, beispielsweise im Umfeld von Seite 2
Schulen, Kindertagesstätten oder Senioreneinrichtungen, eingerichtet, sofern dort ein
erhöhter Querungsbedarf schutzbedürftiger Personengruppen besteht.
Im Ergebnis wird daher derzeit keine verkehrliche Notwendigkeit für die Einrichtung eines
zusätzlichen Fußgängerüberwegs an der genannten Stelle gesehen. Um die
eingeschränkten Sichtbeziehungen zu verbessern wird an genannter Stelle Grünschnitt
durchgeführt.
KI-gestützt aufbereitet am 29. Mai 2026. Die Zusammenfassung kann Fehler enthalten. Maßgeblich bleiben die Originaldokumente und veröffentlichten Beratungsergebnisse.
Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV2/153/2026