Informationsvorlage BV als Text anzeigen
BV4/003/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Informationsvorlage
Betrifft:
Illegale Fällung einer Rotbuche auf dem Grundstück Leostraße 98,
Ausgleichsmaßnahmen für den Klima - und Artenschutz
Amt / Institut:
Bezirksverwaltungsstelle 4
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Bezirksvertretung 4 22.01.2025 Kenntnisnahme
Sachdarstellung:
Hinsichtlich des Beschlusses der Bezirksvertretung 4 vom 22.03.2023 nimmt das
Garten-, Friedhofs- und Forstamt wie folgt Stellung:
Die Verfahren zur widerrechtlichen Fällung der Rotbuche auf dem Grundstück
„Leostraße 98" hat sowohl die Verhängung eines Bußgeldes, als auch die Auferlegung
einer Ersatzpflanzung zum Inhalt.
Seitens der Stadtverwaltung wurde nach dem Verstoß gegen die Baumschutzsatzung
der Landeshauptstadt Düsseldorf am 22.02.2023 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
gegen die ausführende Firma eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit wurde vom
Verursacher akzeptiert und das verhängte Bußgeld wurde ordnungsgemäß geleistet.
Im Zuge des Ordnungswidrigkeitsverfahrens wurde der Eigentümer aufgefordert, den
Baumstumpf unversehrt am Standort zu belassen. A us fachlicher Sicht ist jedoch ein
Neuaustrieb des verbliebenen Baumstumpfes der Rotbuche aufgrund ihres
artspezifischen Vermögens zum Stockausschlag nicht zu erwarten. Der Bauherr hat
jedoch dieses Vorgehen gegenüber der Stadtverwaltung ausdrücklich schri ftlich
bestätigt. Somit ist es möglich, den Baumstumpf bei Bedarf fachlich zu untersuchen.
Eine Verpflichtung zu einem ökologischen Monitoring ist aus rechtlichen Gründen und
der Verpflichtung zur juristischen Gleichbehandlung nicht möglich.
Gemäß § 7 der Baumschutzsatzung besteht weiterhin ein Ersatzanspruch hinsichtlich
der entnommenen Rotbuche an den Grundstückeigentümer. Demnach ist der Wert
des entnommenen Baumes durch geeignete Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück
zu kompensieren. Eine Ersatzpflanzung soll die ökologische Leistung des gefällten
Baumes zeitnah ersetzen. Sie ist ebenfalls nach o. g. Satzung geschützt, weshalb für
ihren Erhalt Sorge zu tragen ist.
Der Eigentümer hat die erhobenen Forderungen des Garten -, Friedhofs- und
Forstamtes in Teilen abgelehnt und Klage eingereicht. Das Garten-, Friedhofs- und
Forstamt hat die Klage erwidert. Derzeit liegt dem Verwaltungsgericht das Verfahren
Seite 2
zur Bearbeitung vor.
Weitere Informationen zu dem laufenden Verfahren können aus datenschutz -
rechtlichen Gründen nicht gegeben werden.