Bezirksvertretung Informationsvorlage Aktenzeichen BV4/003/2025

Illegale Fällung einer Rotbuche auf dem Grundstück Leostraße 98, Ausgleichsmaßnahmen für den Klima- und Artenschutz

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Leostraße 98 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 6. Januar 2025veröffentlicht

Worum es geht

Der Auszug beschreibt den Stand der Vorlage zum angegebenen Datum, nicht notwendigerweise den heutigen Stand.

Aus „Sachdarstellung“

Hinsichtlich des Beschlusses der Bezirksvertretung 4 vom 22.03.2023 nimmt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wie folgt Stellung: Die Verfahren zur widerrechtlichen Fällung der Rotbuche auf dem Grundstück „Leostraße 98" hat sowohl die Verhängung eines Bußgeldes, als auch die Auferlegung einer Ersatzpflanzung zum Inhalt.

Ausgewählte Originalpassagen, keine neue KI-Zusammenfassung. Stand der Vorlage: 6. Januar 2025. Vollständiges Original mit weiteren Angaben

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BV4/003/2025 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Illegale Fällung einer Rotbuche auf dem Grundstück Leostraße 98, Ausgleichsmaßnahmen für den Klima - und Artenschutz Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 4 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 4 22.01.2025 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Hinsichtlich des Beschlusses der Bezirksvertretung 4 vom 22.03.2023 nimmt das Garten-, Friedhofs- und Forstamt wie folgt Stellung: Die Verfahren zur widerrechtlichen Fällung der Rotbuche auf dem Grundstück „Leostraße 98" hat sowohl die Verhängung eines Bußgeldes, als auch die Auferlegung einer Ersatzpflanzung zum Inhalt. Seitens der Stadtverwaltung wurde nach dem Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf am 22.02.2023 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die ausführende Firma eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit wurde vom Verursacher akzeptiert und das verhängte Bußgeld wurde ordnungsgemäß geleistet. Im Zuge des Ordnungswidrigkeitsverfahrens wurde der Eigentümer aufgefordert, den Baumstumpf unversehrt am Standort zu belassen. A us fachlicher Sicht ist jedoch ein Neuaustrieb des verbliebenen Baumstumpfes der Rotbuche aufgrund ihres artspezifischen Vermögens zum Stockausschlag nicht zu erwarten. Der Bauherr hat jedoch dieses Vorgehen gegenüber der Stadtverwaltung ausdrücklich schri ftlich bestätigt. Somit ist es möglich, den Baumstumpf bei Bedarf fachlich zu untersuchen. Eine Verpflichtung zu einem ökologischen Monitoring ist aus rechtlichen Gründen und der Verpflichtung zur juristischen Gleichbehandlung nicht möglich. Gemäß § 7 der Baumschutzsatzung besteht weiterhin ein Ersatzanspruch hinsichtlich der entnommenen Rotbuche an den Grundstückeigentümer. Demnach ist der Wert des entnommenen Baumes durch geeignete Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück zu kompensieren. Eine Ersatzpflanzung soll die ökologische Leistung des gefällten Baumes zeitnah ersetzen. Sie ist ebenfalls nach o. g. Satzung geschützt, weshalb für ihren Erhalt Sorge zu tragen ist. Der Eigentümer hat die erhobenen Forderungen des Garten -, Friedhofs- und Forstamtes in Teilen abgelehnt und Klage eingereicht. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt hat die Klage erwidert. Derzeit liegt dem Verwaltungsgericht das Verfahren Seite 2 zur Bearbeitung vor. Weitere Informationen zu dem laufenden Verfahren können aus datenschutz - rechtlichen Gründen nicht gegeben werden.

Ohne neue KI-Zusammenfassung. Der Inhaltseinstieg zeigt ausgewählte Passagen des geprüften Originaldokuments. Sitzungsverlauf und Antworten werden unabhängig davon geprüft.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen BV4/003/2025