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Ö Vorlagen - Nr. 52/ 82/2004
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Beschlussvorlage
Betrifft:
Erlass einer Benutzungsordnung für die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt die als Anlage zur Drucksache 52/82/2004.
vorliegende Benutzungsordnung für die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße 82.
Sachdarstellung:
Der Verein TURU Düsseldorf e.V. trägt seine Heimspiele in der Oberliga-Niederrhein auf
der Bezirkssportanlage Feuerbachstraße aus. Der DFB sieht für alle Vereine ab
Spielzugehörigkeit Oberliga eine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung vor, die für die
o.g. Bezirkssportanlage in dieser Form bisher nicht existiert.
Damit ist der Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung für die Bezirkssportanlage
erforderlich.
Die Benutzungsordnung ist der Drucksache als Anlage beigefügt.
Inhaltlich entspricht die Benutzungsordnung weitestgehend der zuletzt geltenden
Benutzungsordnung für das Paul-Janes-Stadion, Bezirkssportanlage Flinger Broich.
Alternative:
Keine
Amt:
Sportamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Kruse
RSD AllVorlg.WPT
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Anlage zu Drucksache 52/ 54/2004
Benutzungsordnung für die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße
Der Rat der Landeshauptstadt hat am ...... aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666 ff ), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes zur Stärkung der
regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in
Nordrhein-Westfalen vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96 ff) folgende Ordnung
beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen auf
der Bezirkssportanlage Feuerbachstraße 82.
§ 2 Widmung
(1) Die Bezirkssportanlage Feuerbachstraße dient vornehmlich der Durchführung von
Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können im Einzelfall geeignete
Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen werden.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der
Anlagen der Bezirkssportanlage Feuerbachstraße besteht nur im Rahmen des in Abs.
(1) genannten Zweckes.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Anlage richten
sich nach bürgerlichem Recht.
(4) Über die Überlassung entscheidet der Oberbürgermeister - Sportamt -. Er ist
berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses
herbeizuführen.
§ 3 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der Bezirkssportanlage dürfen sich nur
Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen
Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese
Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Die Aufenthaltsberechtigung
ist innerhalb der Anlage auf Verlangen der Polizei oder der Kontroll- und
Ordnungsdienste entweder durch Vorlage der Eintrittskarte, eines sonstigen
Berechtigungsausweises oder auf andere Art nachzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Anlage verpflichtet, dem Kontroll- und
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz
technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund Alkohol- oder
Drogenkonsums, oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder
feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen,
die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der
Bezirkssportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der
Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf
Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
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§ 5 Verhalten auf der Anlage
(1) Innerhalb der Bezirkssportanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar -
behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und
Ordnungsdienstes sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet,
auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze
als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken- einzunehmen.
(4) Alle Ein- und Ausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Verbote
(1) Verboten ist den Besuchern der Bezirkssportanlage das Mitführen von:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
d) Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hockern, Stühlen, Kisten, Reisekoffern;
f) Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen;
g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren
Durchmesser größer als 3 cm ist;
h) druckgasbetriebenen Lärmfanfaren mit FCKW-haltigen Treibmitteln;
i) antidemokratischen, ausländerfeindlichen, rassistischen und rechtsradikalen sowie
linksradikalen Transparenten, Emblemen und Symbolen;
j) alkoholischen Getränken aller Art;
k) Tieren.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Anlagebauten und -einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfrie dungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art
und Dächer zu besteigen bzw. zu übersteigen;
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den
Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder
abzuschießen;
e) ohne Erlaubnis der Stadt und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu
verkaufen, Drucksachen zu verteilen, ungenehmigte Werbung zu betreiben und
Sammlungen durchzuführen;
f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben;
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
h) das Verbreiten antidemokratischer, ausländerfeindlicher, rassistischer und
rechtsradikaler sowie linksradikaler Parolen sowie das Darstellen ebensolcher
Transparente, Embleme und Symbole.
§ 7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen der Bezirkssportanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für
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Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt
nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.
§ 8 Hausrecht
(1) Das Hausrecht übt der Oberbürgermeister - Sportamt - aus. Er kann dieses Recht auf
den jeweiligen Veranstalter übertragen.
(2) Der Inhaber des Hausrechts kann Personen, die gegen die Vorschriften dieser
Benutzungsordnung verstoßen, ohne Entschädigung von der Anlage verweisen und
mit einem Hausverbot belegen.
(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen
Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am ....... in Kraft.
RSD AllVorlg.WPT