Verwaltungsvorlage Aktenzeichen 61/ 166/2004

Änd.PlNr6267/04ua§13AusschlVergn.SB10Auf;öAus

Termine abgeschlossen Die eingetragenen Termine sind vergangen; ein eindeutiges abschließendes Ergebnis ist nicht veröffentlicht.
Düsseldorfer Straße 1 · Stadtbezirk 4 (Oberkassel)örtlicher Bezug 1Dokument 20. Oktober 2004veröffentlicht

Aus der amtlichen Vorlage

" BV Die Bezirksvertretung 10 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss und zur Vereinfachten Änderung der Bebauungspläne Nr. 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07, 6268/09, 6367/07 über den Ausschluss folgender Nutzungen im Stadtbezirk 10 angehört: Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Sexshops, Vergnügungsstätten, sowie solche Ver gnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten, und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für Gebiete im Stadtbezirk 10 - maßgebend sind die in dieser Vorlage 61/166/2004 dargestellten Geltungsbereiche, die Bestandteile dieses Beschlusses sind - die Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 6267/04, Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen. Planungsziel für die Änderung der Bebauungspläne: - Ergänzung durch eine textliche Festsetzung über den Ausschluss von Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordellen, Sexshops, Vergnügungsstätten, sowie von solchen Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten. " APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Vereinfachten Änderung der Bebauungspläne Nr.

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Seite 1 von 4 Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Pläne Nr. 6267/04 u.a. gem. § 13 BauGB - Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtezirk 10 - Aufstellung; öffentliche Auslegung Beschlussdarstellung: " BV Die Bezirksvertretung 10 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss und zur Vereinfachten Änderung der Bebauungspläne Nr. 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07, 6268/09, 6367/07 über den Ausschluss folgender Nutzungen im Stadtbezirk 10 angehört: Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Sexshops, Vergnügungsstätten, sowie solche Ver gnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten, und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. " APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für Gebiete im Stadtbezirk 10 - maßgebend sind die in dieser Vorlage 61/166/2004 dargestellten Geltungsbereiche, die Bestandteile dieses Beschlusses sind - die Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 6267/04, Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen. Planungsziel für die Änderung der Bebauungspläne: - Ergänzung durch eine textliche Festsetzung über den Ausschluss von Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordellen, Sexshops, Vergnügungsstätten, sowie von solchen Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten. " APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Vereinfachten Änderung der Bebauungspläne Nr. 6267/04, 6267/07, RSD AllVorlg.WPT Seite 2 von 4 6366/12, 6366/17, 6367/05 und 6367/07 über den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtbezirk 10 in roter Farbe und ihrer Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen. Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/- 1 -/- 2 Bezirksvertretung 10 -/- 1 -/- 2 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Begründung Alternative: Keine Amt: Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Seite 3 von 4 Stand: 18.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004 Anlage zur Vorlage Nr. 61/166/2004 B e g r ü n d u n g gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung der Bebauungspläne Nr. in roter Farbe Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch 1. Örtliche Verhältnisse Die Änderungsbereiche sind entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne bereits bebaut. 2. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht In den Bebauungsplänen Nr. 6267/04 (rechtsverbindlich seit dem Jahr 1964), 6267/07 6367/07 (1966) sind die Änderungsbereiche als Kerngebiete festgesetzt. 3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen Für das Grundstück Stettiner Str. 132 wurde ein Antrag für eine Spielhalle gestellt. Dies soll u.a. wegen der städtebaulich- (und sozial) problematischen Situation in diesem Gebäudekomplex in unmittelbarer Nähe zu dem neu zu gestaltendem Sonnenplatz und dem Anne-Frank-Haus (Jugendclub der evangelischen Kirche) verhindert werden. Da die baurechtliche Ausweisung in 12 weiteren Gebieten im Stadtbezirk 10 gleichgeartet ist, soll ein Planverfahren für diese 13 Gebiete zum Ausschluss folgender Nutzungen in die Wege geleitet werden: Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Sexshops, Vergnügungsstätten (z.B. Amüsierbetriebe, Diskotheken), sowie solche Vergnügungsstätten und Einzelhandels- betriebe, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbie- ten. Das Plangebiet umfasst 11 Kerngebiete (MK) in Garath sowie 2 MK-Gebiete in Hellerhof. Seite 4 von 4 Stand: 18.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004 Für alle diese Gebiete bestehen rechtsverbindliche Bebauungspläne. In den MK-Gebieten findet die Versorgung der Garather und der Hellerhofer Bevölkerung mit Gütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfes statt. Das Hauptzentrum Garath, in dem die Gebiete mit den Plänen Nr. 6268/07, /13, /14, /16 und /17 liegen, hat dabei eine übergeordnete Funktion. Hier werden neben dem kurz- fristigen Bedarf auch Güter des mittelfristigen Bedarfs und verschiedene Dienstleistungen angeboten. Dies drückt sich aus in folgenden Angeboten: Banken, Sparkassen, Post, Hotel, Restaurants, Cafe´s, Gaststätten, verschiedene Spezialgeschäfte wie Obst-, Gemüse- und Blumengeschäfte, Buchhandlung, Zoohandlung, Beerdigungsinstitut, Reinigung, Modeboutiquen usw.. Ferner befinden sich im Hauptzentrum eine Montessori- Grundschule, Hauptschulen, eine Schule für Lernbehinderte, eine städtische Freizeitstätte und ein Jugendclub der evangelischen Kirche. Zurzeit wird gerade eine Baumaßnahme zur umfassenden Neugestaltung des öffentlichen Raumes im gesamten Hauptzentrum ausgeführt, die eine Aufwertung und Imageverbesserung des Zentrums bezweckt. Die übrigen Gebiete umfassen die vier Garather Nebenzentren, die Ladengruppe Hel- lerhof sowie zwei kleinere Kerngebiete. Hier kann sich die ansässige Wohnbevölkerung mit Gütern kurzfristigen Bedarfs wie Lebensmitteln, Arzneien, Getränken versorgen. Auch einige Dienstleistungen wie Friseur, Sparkasse und Arztpraxen sowie Kirchen / Ge- meindezentren, Altenheim und Grundschulen sind hier anzutreffen. Bis heute gibt es im Stadtbezirk 10, abgesehen von Spielautomaten in Gaststätten, keine eigenständigen Vergnügungsstätten. Sofern bestimmte Vergnügungsstätten (die offen- sichtlich gewisse gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen) auch im Stadtbezirk 10 nachgefragt werden sollten, dann sicherlich nicht in der Nachbarschaft von Schulen, Jugendeinrichtungen oder kirchlichen Einrichtungen oder sozial problematischen Wohn- komplexen. Deshalb soll hier ein Ausschluss dieser Nutzungen erfolgen. Der Ausschluss der genannten Nutzungsarten ist aus städtebaulicher bzw. besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Diese Gründe sind im wesentlichen: - Gefahr der Verdrängung von Einzelhandelseinrichtungen in den verschiedenen Zentren durch zahlungskräftigere Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes mit der Folge, dass die Versorgung der Bevölkerung mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil Alleinerziehender, Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger sowie einem steigenden Anteil älterer Menschen, auf die diese Zentren zugeschnitten sind, nicht mehr gewährleistet ist. - Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) eines gesamten Stadtteils durch Häu- fung von Spielhallen und dergleichen mit der Folge, dass in zunehmendem Maße durch Fortzug der sozial stabilen Wohnbevölkerung der Entstehung sozialer Proble- me Vorschub geleistet wird. - Gefahr des Qualitätsverlustes im Warenangebot und in der Warenvielfalt in den Zentren.

Ohne KI-Zusammenfassung. Angezeigt werden ausschließlich strukturierte Angaben und extrahierte Inhalte aus dem Ratsinformationssystem.

Quelle: Ratsinformationssystem Düsseldorf · Aktenzeichen 61/ 166/2004