Vorlage als Text anzeigen
Seite 1 von 4
Beschlussvorlage
Betrifft:
Änderung der Pläne Nr. 6267/04 u.a. gem. § 13 BauGB
- Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtezirk 10 -
Aufstellung; öffentliche Auslegung
Beschlussdarstellung:
" BV Die Bezirksvertretung 10 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der
Bezirkssatzung zum Aufstellungsbeschluss und zur Vereinfachten Änderung
der Bebauungspläne Nr. 6267/04, 6267/07, 6268/05, 6268/07, 6268/09,
6367/07 über den Ausschluss folgender Nutzungen im Stadtbezirk 10
angehört:
Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Sexshops,
Vergnügungsstätten, sowie solche Ver gnügungsstätten und
Einzelhandelsbetriebe, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung
sexueller Bedürfnisse anbieten,
und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine
vorlagegemäße Beschlussfassung.
" APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt, für
Gebiete im Stadtbezirk 10
- maßgebend sind die in dieser Vorlage 61/166/2004 dargestellten
Geltungsbereiche, die Bestandteile dieses Beschlusses sind -
die Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 6267/04,
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.
137), geändert durch das "Gesetz zur Umsetz ung der UVP-
Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz" vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) aufzustellen.
Planungsziel für die Änderung der Bebauungspläne:
- Ergänzung durch eine textliche Festsetzung über den Ausschluss
von Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordellen, Sexshops,
Vergnügungsstätten, sowie von solchen Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsbetrieben, die Dienstleistungen bzw. Waren zur
Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten.
" APS II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der
Vereinfachten Änderung der Bebauungspläne Nr. 6267/04, 6267/07,
RSD AllVorlg.WPT
Seite 2 von 4
6366/12, 6366/17, 6367/05 und 6367/07 über den Ausschluss von
Vergnügungsstätten im Stadtbezirk 10 in roter Farbe und ihrer
Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13
BauGB zu.
Sofern keine Stellungnahmen erhoben werden, empfiehlt der Ausschuss
dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu
beschließen.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung -/-
1
-/-
2
Bezirksvertretung 10 -/-
1
-/-
2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage
1 beigefügt Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin
RSD AllVorlg.WPT
Seite 3 von 4
Stand: 18.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004
Anlage zur Vorlage Nr. 61/166/2004
B e g r ü n d u n g
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch
zur Änderung der Bebauungspläne Nr.
in roter Farbe
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
1. Örtliche Verhältnisse
Die Änderungsbereiche sind entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne
bereits bebaut.
2. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht
In den Bebauungsplänen Nr. 6267/04 (rechtsverbindlich seit dem Jahr 1964), 6267/07
6367/07 (1966) sind die Änderungsbereiche als Kerngebiete festgesetzt.
3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
Für das Grundstück Stettiner Str. 132 wurde ein Antrag für eine Spielhalle gestellt. Dies
soll u.a. wegen der städtebaulich- (und sozial) problematischen Situation in diesem
Gebäudekomplex in unmittelbarer Nähe zu dem neu zu gestaltendem Sonnenplatz und
dem Anne-Frank-Haus (Jugendclub der evangelischen Kirche) verhindert werden. Da die
baurechtliche Ausweisung in 12 weiteren Gebieten im Stadtbezirk 10 gleichgeartet ist, soll
ein Planverfahren für diese 13 Gebiete zum Ausschluss folgender Nutzungen in die Wege
geleitet werden:
Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Bordelle, Sexshops, Vergnügungsstätten (z.B.
Amüsierbetriebe, Diskotheken), sowie solche Vergnügungsstätten und Einzelhandels-
betriebe, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbie-
ten.
Das Plangebiet umfasst 11 Kerngebiete (MK) in Garath sowie 2 MK-Gebiete in Hellerhof.
Seite 4 von 4
Stand: 18.10.2004, Vorlage Nr. 61/166/2004
Für alle diese Gebiete bestehen rechtsverbindliche Bebauungspläne. In den MK-Gebieten
findet die Versorgung der Garather und der Hellerhofer Bevölkerung mit Gütern des kurz-
und mittelfristigen Bedarfes statt.
Das Hauptzentrum Garath, in dem die Gebiete mit den Plänen Nr. 6268/07, /13, /14, /16
und /17 liegen, hat dabei eine übergeordnete Funktion. Hier werden neben dem kurz-
fristigen Bedarf auch Güter des mittelfristigen Bedarfs und verschiedene Dienstleistungen
angeboten. Dies drückt sich aus in folgenden Angeboten: Banken, Sparkassen, Post,
Hotel, Restaurants, Cafe´s, Gaststätten, verschiedene Spezialgeschäfte wie Obst-,
Gemüse- und Blumengeschäfte, Buchhandlung, Zoohandlung, Beerdigungsinstitut,
Reinigung, Modeboutiquen usw.. Ferner befinden sich im Hauptzentrum eine Montessori-
Grundschule, Hauptschulen, eine Schule für Lernbehinderte, eine städtische Freizeitstätte
und ein Jugendclub der evangelischen Kirche. Zurzeit wird gerade eine Baumaßnahme
zur umfassenden Neugestaltung des öffentlichen Raumes im gesamten Hauptzentrum
ausgeführt, die eine Aufwertung und Imageverbesserung des Zentrums bezweckt.
Die übrigen Gebiete umfassen die vier Garather Nebenzentren, die Ladengruppe Hel-
lerhof sowie zwei kleinere Kerngebiete. Hier kann sich die ansässige Wohnbevölkerung
mit Gütern kurzfristigen Bedarfs wie Lebensmitteln, Arzneien, Getränken versorgen. Auch
einige Dienstleistungen wie Friseur, Sparkasse und Arztpraxen sowie Kirchen / Ge-
meindezentren, Altenheim und Grundschulen sind hier anzutreffen.
Bis heute gibt es im Stadtbezirk 10, abgesehen von Spielautomaten in Gaststätten, keine
eigenständigen Vergnügungsstätten. Sofern bestimmte Vergnügungsstätten (die offen-
sichtlich gewisse gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen) auch im Stadtbezirk 10
nachgefragt werden sollten, dann sicherlich nicht in der Nachbarschaft von Schulen,
Jugendeinrichtungen oder kirchlichen Einrichtungen oder sozial problematischen Wohn-
komplexen. Deshalb soll hier ein Ausschluss dieser Nutzungen erfolgen.
Der Ausschluss der genannten Nutzungsarten ist aus städtebaulicher bzw. besonderen
städtebaulichen Gründen gerechtfertigt.
Diese Gründe sind im wesentlichen:
- Gefahr der Verdrängung von Einzelhandelseinrichtungen in den verschiedenen
Zentren durch zahlungskräftigere Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes
mit der Folge, dass die Versorgung der Bevölkerung mit einem überdurchschnittlich
hohen Anteil Alleinerziehender, Sozialhilfe- und Wohngeldempfänger sowie einem
steigenden Anteil älterer Menschen, auf die diese Zentren zugeschnitten sind, nicht
mehr gewährleistet ist.
- Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) eines gesamten Stadtteils durch Häu-
fung von Spielhallen und dergleichen mit der Folge, dass in zunehmendem Maße
durch Fortzug der sozial stabilen Wohnbevölkerung der Entstehung sozialer Proble-
me Vorschub geleistet wird.
- Gefahr des Qualitätsverlustes im Warenangebot und in der Warenvielfalt in den
Zentren.