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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 50_2005_22077.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00074602.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:14:47 GMT
Number of Pages: 22
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005
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Beschlussvorlage Betrifft:
B-Plan Nr. 5672/22 - Flemingweg -Anregungen; Änderungen in roter Farbe; Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 9 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 5672/22 - Flemingweg - in roter Farbe. Es handelt sich insbesondere um: - Ergänzung einer textlichen Festsetzung - Änderung einer textlichen Festsetzung. III. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet am Flemingweg - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005
Seite 2 von 22 - Flemingweg -am 17.11.2004 aufgestellten und heute geänderten und ergänzten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch das “Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz” vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit der Begründung - Stand 21.03.2005.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 9 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Anregungen 2 beigefügt B-Plan-Begründung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005
Seite 3 von 22 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/50/2005 Anregungen aus der öffentlichen Auslegung vom 14.12.2004 bis 20.01.2005 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -A. Behandlung der Anregungen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005
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A. Behandlung der Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -
1. Stadtwerke Düsseldorf AG:
Der Einsprecher nimmt Stellung, dass für die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Stadtwerke Düsseldorf AG zu sichern seien.
Antwort Der Anregung des Einsprechers kann nicht gefolgt werden, weil diese nicht bebauungsplanrelevant ist. Vielmehr sind die Sicherung solcher Rechte im Kaufvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf als Verkäufer und dem Erwerber des Grundstücks zu regeln.
Der Anregung wird nicht stattgegeben. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005
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B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5672/22 - Flemingweg -
(aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht abgebildet) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 - 6 -Stand: 21.03.2005, Anlage zur Vorlage 61/50/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/50/2005
# B e g r ü n d u n g gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 5672/22 - Flemingweg -Stadtbezirk 9 Stadtteil Wersten 1. Örtliche Verhältnisse
Das im Stadtteil Wersten zentral gelegene ca. 13 000 m² große Plangebiet liegt am Flemingweg im Bereich zwischen Dechenweg und Scheideweg. Südöstlich angrenzend befindet sich eine Sportanlage, die der Sportverein Wersten 04 nutzt. Nördlich und südlich zum Plangebiet liegen die Wohngebiete am Scheideweg, Curieweg und Dechenweg. Nordöstlich grenzt das katholische Gemeindezentrum mit Kirche und Kindertagesstätte an, westlich eine große öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplätzen. Das Plangebiet wurde jahrzehntelang als landwirtschaftliche Fläche genutzt. In den Jahren 1989 - 1999 befand sich hier eine Container-Wohnanlage für Spätaussiedler und Obdachlose, die im Jahre 2000 abgebaut worden ist. Seitdem liegt das städtische Grundstück brach. Das Areal wird vom Dechenweg her über die Stichstraße Flemingweg erschlossen und hat keine Durchfahrtsmöglichkeit zum Scheideweg. Das Gelände ist überwiegend eben und hat zum großen Teil kaum Bewuchs. Im südwestlichen Bereich stehen einige erhaltenswerte Bäume, im nordwestlichen Randbereich zur Wohnbebauung finden sich lineare Gehölzbestände, überwiegend aus heimischen Laubbäumen und -sträuchern. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 -7-
> Stand:21.03.2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/50/2005
2. Bisheriges Planungsrecht
Im zuvor rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5672/11 aus dem Jahre 1983 war das vorliegende Plangebiet als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage mit Zubehörbauten ausgewiesen. Im nordöstlichen Bereich war eine 12 m breite Fläche zur angrenzenden Kindertagesstätte als Fläche für einen Lärmschutzwall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Nordöstlich und nordwestlich um das Gebiet herum war ein 5 m breiter Fuß- und Radweg festgelegt. Für den südwestlichen Bereich des Plangebietes galt bisher der Bebauungsplans Nr. 5672/10 aus dem Jahr 1978. Die etwa 800 m² große Fläche war als öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz) ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf aus dem Jahre 1992 stellte das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage dar und wurde im Parallelverfahren Nr. 062 geändert.
3. Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Das Plangebiet wird als Teil der angrenzenden öffentlichen Grünfläche (Sportanlage mit Zubehörbauten) nicht mehr benötigt und soll deshalb einer anderen Nutzung zugeführt werden. Da es ein erklärtes Ziel der Stadt Düsseldorf ist, einerseits ihre wohnraumsuchenden Bewohner an die Stadt zu binden, aber auch Neubürger anzuziehen, wird hier ein familienfreundliches Wohngebiet ausgewiesen. In Anlehnung an die Ausweisung eines Teils der benachbarten Wohngebiete ist auch dieses Baugebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das Gebiet soll vorwiegend dem Wohnen dienen. So könnten beispielsweise ca. 31 Einfamilienhäuser und ca. 16 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau entstehen. Es sind daneben aber auch andere Nutzungen gemäß § 4 Baunutzungsverordnung möglich. Läden, Schank- und Speisewirtschaften werden dabei nicht zugelassen, weil von diesen Nutzungen selbst und dem damit verbundenen Verkehr Störungen für die Wohnruhe ausgehen.
4. Umweltbericht - Zusammenfassung (gem. § 2 a Abs. 2 BauGB) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 -8-
> Stand:21.03.2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/50/2005
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Betroffen sind Wiesenbrachen, alter und junger Baumbestand und Heckenstrukturen. Die Flächen besitzen eine mittelhohe Wertigkeit im Sinne des Biotop-und Artenschutzes. Da altes Baurecht für eine Sportanlage bestand, ist rein rechtlich die Verpflichtung entfallen, Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. In den WA-Gebieten entstehen neue Grünstrukturen mit geringer ökologischer Wertigkeit und ohne ortsbildprägende Funktion. Zur Einbindung in die umgebende Siedlungs- und Grünstruktur werden deshalb zusätzliche Maßnahmen zur Begrünung der baulichen Anlagen, Zäune und befestigter Flächen getroffen. Laut Aussage des Freirauminformationssystems (FIS) der Stadt Düsseldorf ist das Plangebiet als Vorbehaltsfläche mit der Funktion Wasser sowie teilweise als Vorbehaltsfläche der Funktionen Klima und Erholung gekennzeichnet. Das Gebiet gilt als Lastraum der überwiegend offen und locker bebauten Wohngebiete. Kleinräumige Verschlechterungen können aufgrund der unterschiedlich dichten Bauweisen innerhalb des Lastraumes auftreten. Der versiegelte Flächenanteil erhöht sich voraussichtlich von 11% auf mindestens 55%. Das Plangebiet erscheint teilweise übererschlossen, da die Grundstücke zum Teil von zwei oder drei Seiten erreicht werden können. Durch den geplanten Bau eines Kinderspielplatzes und die Vermeidung von Durchgangsverkehr kann die Planung bereits als kinderfreundlich betrachtet werden. Ein Ausbau der Verkehrswege als Spielstraßen würde diesen positiven Aspekt noch verstärken.
5. Abwägung, Inhalt des Bebauungsplanes
5.1 Baugebiete Art der Bebauung Die geplanten Bauflächen sind aufgrund der Eigenart der umgebenden Bebauung sowie dem dort festgesetzten Planungsrecht als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Bauweise In Anpassung an die vorhandene benachbarte Bebauung am Curieweg beträgt die Geschossigkeit maximal II Vollgeschosse. Um die geplanten Häuser gegenüber den 1 bis 1 1 / 2 geschossigen Gebäuden am Dechenweg nicht zu hoch erscheinen zu lassen, ist überwiegend als Dachform ein flachgeneigtes Pultdach oder Satteldach mit einer Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 -9-
> Stand:21.03.2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/50/2005
Dachneigung von # 25° festgesetzt. Auf Grund seiner solitären Lage im Gebiet ist aus gestalterischen Gründen ein Doppelhaus mit Zeltdach festgesetzt. Maß der baulichen Nutzung In den Baugebieten ist die gemäß Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete (WA) zulässige Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Lediglich bei einigen wenigen Grundstücken für Reihenmittelhäuser sowie für den Bereich des Geschosswohnungsbaus darf die GRZ 0,5 betragen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch insgesamt nicht beeinträchtigt, da im näheren Umfeld größere Grünanlagen vorhanden sind und dadurch ein Ausgleich gegeben ist. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden somit vermieden. Die Geschossigkeit beträgt ausschließlich max. 2 Vollgeschosse. Die überbaubaren Flächen in den Wohngebieten sind durch Baugrenzen festgeschrieben. Bei der Stellung der Baukörper spielte der vom benachbarten Sportplatz ausgehende Sportlärm eine gewichtige Rolle. Dennoch konnten alle Häuser so ausgerichtet werden, dass sie eine Gartenorientierung überwiegend nach Südwesten oder aber auch nach Südosten haben. 5.2 Stellplätze und Garagen Für Doppelhäuser und Reihenendhäuser sind Garagen im seitlichen Grenzabstand und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Entlang des Flemingwegs sind für Reihenmittelhäuser und Geschosswohnungen Stellplätze bzw. Carports im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW festgesetzt. Insgesamt sind etwas mehr Stellplätze eingeplant als dies nach dem in Düsseldorf angewandten Stellplatzschlüssel (1 Stellplatz pro Wohnung) notwendig ist. Damit soll dem Bestand an Zweitwagen Rechnung getragen werden. 5.3 Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt vom Dechenweg über die Stichstraße Flemingweg, die heute schon zum Teil ausgebaut ist. Diese Erschließungsstraße wird als private Anliegerstraße ins Baugebiet hineingeführt und endet in einem Wendekreis für Pkw vor der Einmündung in den Scheideweg. Eine generelle Durchfahrbarkeit für den motorisierten Individualverkehr soll mittels Abpollerung unterbunden werden. Lediglich Müllabfuhr, Notfallfahrzeuge, große Lieferfahrzeuge etc. sollen durch herausnehmbare Poller die Möglichkeit haben, über den Scheideweg abzufahren. Deshalb kann die Wendemöglichkeit klein gehalten werden. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 -10-Stand:21.03.2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/50/2005 Vom Flemingweg als Haupterschließung führen private Wohnwege in das innere Baugebiet hinein. Über sie erreicht man die Wohngebäude mit ihren Garagen. Alle befahrbaren Erschließungsflächen sollen als Mischflächen in Form einer Spielstraße ausgebaut und entsprechend beschildert werden. Dadurch ergeben sich gefahrenfreie Straßenräume, die den Kindern zum Spielen zur Verfügung stehen. Für Besucher des W ohngebiets sind weitere Stellplätze entlang der Haupterschließungsstraße Flemingweg festgesetzt. Um eine Erschließung des Wohnungsbaukörpers im südwestlichen Teil des Plangebietes vom Scheideweg aus zu verhindern, ist entlang der Straßenbegrenzungslinie ein Verbot der Zu- und Abfahrt zum Grundstück entsprechend festgelegt. Damit sollen zusätzliche Verkehre im Scheideweg unterbunden werden, die dort nicht wohnverträglich wären. Der öffentliche Personennahverkehr erschließt das Gebiet durch die Buslinie 735 im 20 Minuten-Takt. Die Haltestelle “Guerickeweg” am Dechenweg und “Mendelweg” an die Straße Auf´m Rott liegen in ca. 200 m mittlerere Gehwegentfernung. Die Straßenbahnen und die Stadtbahnlinien an der Kölner Landstraße, Haltestelle “Ickerswarder Straße” (Linien 701, 713, U 74, U 77) sind mit der Buslinie 735 oder zu Fuß in 600 - 750 m Entfernung zu erreichen. 5.4 Ver- und Entsorgung Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung werden über den Anschluss des Plangebietes an die städtischen Netze im Dechenweg und Scheideweg sichergestellt. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt. 5.5 Grünflächen Um bestehende Grünzüge nördlich und westlich des Plangebietes zu verbinden, ist im nordwestlichen Teil des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Im Zentrum des Plangebietes werden zwei private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Grünanlage festgesetzt. Der von den Umweltverbänden geforderte Erhalt von Grünstrukturen ist nicht vereinbar mit den städteplanerischen Zielen zur Schaffung eines Wohnquartiers. In der Abwägung der Belange zwischen der Schaffung von Wohnraum für junge Familien mit Kindern und dem Erhalt von Grünstrukturen in Form von Sträuchern wird dem ersten Belang der Vorrang gegeben. Für den Bereich des Plangebietes bestand bereits Baurecht für Sportanlagen mit Zubehörbauten. Insofern soll der Forderung nach Erhalt von mehr Ö Vorlagen - Nr. 61/ 50/2005 -11-Stand:21.03.2005 Anlage zur Vorl
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