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Title: S:\RSD\Test_Konvertierung\Prod Archiv\Vorlagen\2005\61_ 47_2005_21985.wpd
URL Source: http://ris-oparl.itk-rheinland.de/Oparl/bodies/0015/downloadfiles/00066876.pdf
Published Time: Fri, 05 Jul 2019 13:07:59 GMT
Number of Pages: 10
Markdown Content:
Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
Seite 1 von 10 Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005
Beschlussvorlage Betrifft:
B-Plan Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße -Änderung gem. § 13 BauGB, Stellungnahmen, Satzung
Beschlussdarstellung:
” BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der St a d t i m Ra h men seiner Vorberatung ge m. § 2 Ab s. 1 d e r Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 5 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
” Rat I. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu der vereinfachten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nörd-lich Fährstraße - abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. II. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - durch ein vereinfachtes Verfahren aufgrund des § 13 BauGB für ein Gebiet nördlich der Fährstraße und beiderseits der Völklinger Straße - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB im Bebauungsplan Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße -bezüglich der textlichen Festsetzungen auf dem Plan entsprechend den violetten Eintragungen zu ändern. III. Der Rat der Stadt beschließt RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
Seite 2 von 10 Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 die vorbezeichneten Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße - aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) als Satzung mit d e r B e g r ü n d u n g v o m 1 1 . 0 3 . 2 0 0 5 e i n s c h l i e ß l i c h d e r zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB.
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 18.05.2005 -/- 2Bezirksvertretung 3 -/- 1 -/-2Haupt- und Finanzausschuss -/- 1 -/-2Rat -/- 1 -/-21) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
Anlagen:
Nr. Ort Anlage 1 beigefügt Stellungnahmen 2 beigefügt B-Plan-Begründung 3 beigefügt Zusammenfassende Erklärung
Alternative:
Keine
Amt:
Stadtplanungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Oberbürgermeister Erwin RSD AllVorlg.WPT Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
Seite 3 von 10 Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 61/47/2005 Stellungnahmen zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße -A. Behandlung der Stellungnahmen B. Liste der Einsprechenden Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
Seite 4 von 10 Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005
A. Behandlung der Stellungnahmen zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 - Nördlich Fährstraße -
Zu 1. und 3.:
Die Einsprechenden legen dar, dass Sie im Vertrauen auf den Bestand des gültigen Bebauungsplanes Rechtsgeschäfte getätigt haben. Wenn diese Rechtsgeschäfte rückgängig gemacht werden müßten, sei dies mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden. Es werden durch die geplante Bebauungsplanänderung, insbesondere durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes sehr stark eingeschränkt und das Grundstück so erheblich entwertet, dass dies einem enteignungsgleichem Eingriff gleichkomme. Durch den geplanten Einzelhandel würden weder andere Einzelhandelsgeschäfte beeinträchtigt noch verdrängt. Auch seien die Ziele der Planung nicht konkret ersichtlich. Es gehe somit nur um die Verhinderung der Genehmigung des Bauantrages der Firma ALDI. Dabei würde ein Discounter an dieser Stelle der städtebaulichen Entwicklung des Umfeldes Rechnung tragen und entspräche den Bedürfnisses der Bevölkerung. Eine Beeinträchtigung der Attraktivität des Stadteingangbereiches durch eine Bebauung einer Nebenstraße sei ebenfalls nicht gegeben, da sich eine Neubebauung ohnehin in das vorhandene Ortsbild einfügen müsse. Der städtebauliche Charakter der Fährstraße werde durch den Tag und Nacht weithin sichtbaren Schnellimbiss “Mc Donald” geprägt. Ein Einzelhandelsbetrieb könne in dieser Umgebung keine negativen städtebaulichen Auswirkungen haben. Zudem sei das Gebiet bereits heute durch drei Tankstellen geprägt. Damit käme auch der Ausschluss von Tankstellen zu spät. So dränge sich der Verdacht auf, dass hier lediglich ein namhaftes Einzelhandelsunternehmen ausgesperrt werden solle. Es wird daher angeregt, entweder weiterhin Einzelhandel im angesprochenen Gebiet zuzulassen oder das Grundstück Fährstraße 31-37 aus der Änderung des Bebauungsplanes auszuklammern.
Antwort der Verwaltung Im Paragraph 39 BauGB ist dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für einen Vertrauensschaden geltend gemacht werden kann. Da von der Einsprechenden keine konkreten Rechtsgeschäfte genannt wurden, ist eine mögliche Entschädigung im Weiteren zu klären. Der Behauptung, dass durch die Bebauungsplanänderung die Nutzungsmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt würden, dass dies einem enteignungsgleichem Eingriff gleichkäme, kann nicht nachvollzogen werden. Die Grundzüge der Planung und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten werden durch die Planänderung nicht berührt. Es bleibt bei der Gebietsausweisung eines Gewerbegebietes. Das bisher ungegliederte Gewerbegebiet (Grundlage Baunutzungsverordnung von 1962) wird nun gegliedert und an die novellierte Baunutzungsverordnung von 1990 angepasst. Der dabei vorgesehene Ausschluss von Einzelhandel basiert auf dem Konzept der Stadt Düsseldorf, eine wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern und einer ungeordneten Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
Seite 5 von 10 Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 Einzelhandelsstruktur an nicht integrierten Standorten entgegenzuwirken .
Es ist richtig, dass das Stadtbild in der westlichen Fährstraße nicht standortgerecht ist. Die beantragten Nutzungen, Discounter und Spielhalle würden aber gerade dieses Erscheinungsbild festigen und somit der gewünschten Aufwertung des Stadtbildes entgegenwirken .
Es macht keinen Sinn, die Grundstücke Fährstraße 31-37 aus der Änderung des Bebauungsplanes auszuklammern, da diese Grundstücke die überwiegende Fläche des von der geänderten Festsetzung betroffenen Gebietes ausmachen.
Den Stellungnahmen wird nicht gefolgt.
Zu 2.:
De r A u s s c h l u s s v o n E in ze l h a n d e l s b e t r ie b e n b e d e u t e e in e e r h e b lich e Nutzungseinschränkung für die Grundstücke Gemarkung Unterbilk Flur 5 Flurstücke Nrn. 19, 20 und 493. Eine alternative sinnvolle Nutzung sei nicht mehr gegeben, zumal bereits ein Antrag auf Nutzungsänderung (allgemeinbildende Ganztagsschule) abgelehnt worden wäre. Es seien keine Gründe erkennbar, die die vollständige Untersagung von Einzelhandelsbetrieben rechtfertigten. Daher wird gebeten, von der Untersagung von Einzelhandelsbetrieben abzusehen.
Antwort der Verwaltung Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet stellt keine erhebliche Nutzungseinschränkung dar, da die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Dies geht schon aus dem Leitsatz der Baunutzungsverordnung für Gewerbegebiete hervor: “Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.” Das festgesetzte gegliederte Gewerbegebiet lässt auch ohne Einzelhandel vielfältige Nutzungsmöglichkeiten zu. Die beantragte allgemeinbildende Ganztagesschule wurde abgelehnt, da diese Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und eine Konfliktsituation zwischen der Gewerbenutzung und der sensiblen Schulnutzung gesehen wird. Die Gründe für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sind unter 1. und 3. dargelegt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005
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B. Liste der Einsprechenden zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 5376/46 - Nördlich Fährstraße -
.......
(Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Liste nur in Papierform verschickt.) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005 - 7 -Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 Anlage zur Vorlage Nr. 61/47/2005
## B e g r ü n d u n g gem. § 9 (8) Baugesetzbuch zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5375/46 in violetter Farbe Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch Stadtteil Unterbilk Stadtbezirk 03 1. Örtliche Verhältnisse
Der bestehende Bebauungsplan umfasst Gebiete beiderseits der Völklinger Straße und erstreckt sich von der Fährstraße im Süden bis zur Gladbacher Straße im Norden. Nördlich der Eisenbahntrasse befinden sich öffentliche Verkehrsflächen sowie Wohn- und Geschäftsnutzung und eine gewerbliche Nutzung (Holzhandel u. a.) westlich der Völklinger Straße sowie Wohn- und Geschäftsnutzung und das St. Martinus-Krankenhaus östlich der Völklinger Straße. Südlich der Eisenbahntrasse befinden sich weitere öffentliche Verkehrsflächen. Das Gebiet östlich der Völklinger Straße ist durch gewerb-liche Nutzungen (Tankstellen, Fitnessstudio, Autowaschanlagen u.a. ...) geprägt. Westlich der Völklinger Straße befinden sich verschiedene Landesbauten, eine öffentliche Grünfläche mit Sportanlagen (Sportplätze mit Zubehörbau-ten), eine öffentliche Verkehrsfläche (Erschließungsweg von der Völklinger Straße) und ein Gewerbegebiet. Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch ergänzende textliche Festsetzungen näher bestimmt werden. Es befindet sich unmittelbar am Kreuzungsbereich der Völklinger Straße mit der Fähr-straße. Dort befinden sich zur Zeit eine Tankstelle, ein Schnellrestaurant, ein Wohn-haus, ein Getränkehandel, ein Bürogebäude und ein Grundstück, das durch einen Kraftfahrzeughandel (Lkw und Nutzfahrzeuge) genutzt wird. Die Grundstücksflächen sind weitgehend mit ein- bis zweigeschossigen Gebäuden und Erschließungsflächen bebaut . Einzelne Bepflanzungen und Vegetationsbestände sind vorhanden.
2. Bestehendes Planungsrecht
Der seit 1964 gültige Bebauungsplan Nr. 5375/46 trifft folgende Festset-zungen: - Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Verwaltungsgebäude des Landes NRW) Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005 - 8 -Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 - Öffentliche Grünfläche (Sportanlage mit Zubehörbauten) - Gewerbegebiete (GE) - Kleingewerbegebiete (C) - öffentliche Verkehrsflächen Der Plan wird außerdem in Teilgebieten durch die Bebauungspläne Nr. 5275/10, Nr. 5275/16 und Nr. 5375/67 überlagert. Die jetzt beabsichtigten Änderungen betreffen ein Teilgebiet westlich der Völklinger Straße, welches auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Bau-nutzungsverordnung (BauNVO 1962) als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt wurde und für das der Flächennutzungsplan (1992) im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Landesbauten eine Fläche für den Gemeinbedarf darstellt. Das Gewerbegebiet enthält Festsetzungen über Baugrenzen, Geschossig-keit, GRZ, GFZ und zu begrünende nicht überbaubare Grundstücksflächen.
3. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
Das Gewerbegebiet (GE) westlich der Völklinger Straße soll jetzt durch ergänzende textliche Festsetzungen so gegliedert werden, dass die städte-baulichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte und die daraus erwachse-nen Erfordernisse an das aktuelle Baurecht berücksichtigt und Fehlentwick-lungen vermieden werden. Das gültige Planungsrecht - Festsetzung eines ungegliederten Gewer-begebiets - wird der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung der un-mittelbaren Umgebung, des Stadtteils und der Gesamtstadt nicht mehr gerecht. Der Eingang zur Innenstadt hat sich mit den Baumaßnahmen im Zusammen-hang mit dem Ausbau des Regierungsviertels, der Tieferlegung der Rhein-uferstraße und der neuen Hafenzufahrt weiter entlang der Völklinger Straße nach Süden verlegt und wird heute schon durch das Plangebiet wesentlich mit geprägt. Die heutige städtebauliche Situation westlich der Völklinger Straße ent-spricht nicht dem Planungswillen der Stadt. Die festgesetzten Straßen-begrenzungslinien und Baugrenzen werden im Stadtbild prägenden Bereich an der Völklinger Straße durch das vorhandene einzelne Wohnhaus Völ-klinger Straße 61 und die Tankstelle stark beeinträchtigt. Jetzt wurde für das Grundstück Fährstraße 31 - 37 ein Antrag auf Vor-bescheid für ein Einzelhandelsgeschäft (Discounter) mit angegliedertem Getränkemarkt gestellt. Ein Antrag auf Errichtung einer Vergnügungsstätte (Spielhalle) befindet sich im Widerspruchsverfahren. Auch diese Entwick-lung entspricht nicht der angestrebten städtebaulichen Ordnung. Daher soll eine Planänderung zum Ausschluss von Einzelhandel, Tank-stellen, Vergnügungsstätten (z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhal-len), Bordellen und Sexshops beschlossen werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat ein Steuerungskonzept für die Ansied-lung von Einzelhandel erarbeitet, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch eine Stärkung der bestehenden Stadtteilzentren sicherstellen soll. Danach ist der Standort aus der Sicht einer nachhaltigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung für die Ö Vorlagen - Nr. 61/ 47/2005 - 9 -Stand: 11.03.2005, Vorlage Nr. 61/47/2005 Ansiedlung von Einzelhandel aus folgenden Gründen nicht geeignet. Eine ungeordnete Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen an nicht inte-grierten Standorten und deren negativen städtebaulichen Auswirkungen soll vermieden werden. Das Gewerbegebiet sollen an dieser Stelle für die nach heutiger Gesetzesla-ge definierten gewerblichen Nutzungen offen gehalten und nicht durch Einzelhandelsnutzungen verdrängt werden.
Der Ausschluss von Tankstellen und Unternehmen des Vergnügungs- und Sexgewerbes erfolgt, um eine Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzung zu vermeiden und um einem damit verbundenen Absinken des Niveaus (trading-down-Effekt) dieses bedeutenden Stadteingangsbereiches entgegenzuwirken. Der Bebauungsplan trifft für das Gewerbegebiet Festsetzungen, die der neuen städtebaulichen Situation und den besonderen städtebaulichen Gründen Rechnung tragen. Alle Nutzungen, die die städtebauliche Entwicklung als prägnanter und attraktiver Stadteingangsbereich beeinträchtigen können (Lagerplätze / Lagerhäuser, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle / Sexshops) sowie Nutzungen, die an diesem Standort städtebaulich fehl am Platze sind (Ein-zelhandel), werden deshalb a
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